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Bundesratsbeschluss über die Wiederinkraftsetzung und Änderung der Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für das schweizerische Karosseriegewerbe # S T #

(Vom 15. März 1966)

Der Schweizerische Bundesrat beschliesst:

Der Bundesratsbeschluss vom 16. März 19651) über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für das schweizerische Karosseriegewerbe wird wieder in Kraft gesetzt.

II Folgende Änderungen des oben genannten Gesamtarbeitsvertrages werden allgemeinverbindlich erklärt:

Art. 17 1

Überzeit-, Nacht- und Sonntagsarbeit soll nur in absolut dringenden Fällen angeordnet werden. Sie wird nur dann als solche entschädigt, wenn die Anordnung durch den Arbeitgeber oder dessen Stellvertreter erfolgt.

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Als Überzeitarbeit gilt unter Vorbehalt von Absatz 5 jede Überschreitung der im betrieblichen Stundenplan festgesetzten normalen täglichen Arbeitszeit.

Als Nachtarbeit gilt Arbeit in der Zeit zwischen 20 und 6 Uhr, beziehungsweise in der Zeit vom I.Mai bis 30.September zwischen 20 und 5 Uhr, als Sonntagsarbeit Arbeit zwischen 0 und 24 Uhr an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen.

4 Überzeitarbeit wird mit einem Zuschlag von 25 Prozent, Nacht- und Sonntagsarbeit mit einem solchen von 50 Prozent zum normalen Stundenlohn vergütet.

!) BEI 1965, I, 808.

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Kein Überzeitzuschlag ist auszurichten für :

a. ...

b. im Einverständnis mit den Arbeitnehmern zur Erledigung dringender Kundenarbeiten (Reparaturen) angeordnete Überzeitarbeit bis zu 4 Stunden pro 14tägige Zahltagsperiode, sofern die Überzeitarbeit auf Werktage in die Zeit zwischen 5 bzw. 6 Uhr und 20 Uhr fällt und sofern sie innert der gleichen oder innert der folgenden 14tägigen Zahltagsperiode durch entsprechende Freizeit ausgeglichen wird.

Art. 19, Abs. 2 Der Mindeststundenlohn beträgt ohne allfällig gesetzlich vorgeschriebene Kinderzulagen : a. Für gelernte Arbeitnehmer des Karosseriegewerbes mit bestandener Lehrabschlussprüfung : Fr.

im 1. Jahr nach der Lehre im 2. Jahr nach der Lehre im 3. Jahr nach der Lehre im 4. Jahr nach der Lehre vom 5. Jahr nach der Lehre an für qualifizierte, selbständige Berufsarbeiter

3.80 3.90 4.05 4.20 4.50 4.75

Als qualifizierte selbständige Arbeitnehmer gelten solche, die sämtliche in ihrem Beruf vorkommenden Arbeiten selbständig und einwandfrei auszuführen in der Lage sind. In Fällen, wo Arbeitgeber und Arbeitnehmer sich über die Qualifikation und Selbständigkeit nicht einigen können, ist dies der Paritätischen Landeskommission mitzuteilen. Der betreffende Arbeitnehmer hat darauf in einem von der Paritätischen Landeskommission bezeichneten ändern Betrieb eine Prüfung bezüglich Qualifikation und Selbständigkeit abzulegen.

b. Für Berufsarbeiter, die sich nicht über eine der Bundesgesetzgebung über die Berufsbildung entsprechende Ausbildung ausweisen können, beträgt der Mindestlohn : Fr.

bis zum zurückgelegten 20. Altersjahr nachher : während der ersten 3 Tätigkeitsmonate im schweizerischen Karosseriegewerbe während der zweiten 3 Monate, jedoch frühestens im 21. Altersjahr .

während des zweiten Halbjahres, jedoch frühestens im 21. Altersjahr während der erstenHälfte des 2. Jahres, jedoch frühestens im 22. Altersjahr

3.60

3.60 3.75 3.90 4.05

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wahrend der zweiten Halfte des 2. Jahres, jedoch friihestens im 23. Al- Frtersjahr 4.20 nach dem 2. Jahr, jedoch friihestens im 24. Altersjahr 4.50 fiir qualifizierte, selbstandige Berufsarbeiter 4.75 c. Aus verwandten Berufen stammende gelernte Arbeitnehmer, wie Huf- und Wagenschmiede, Bausphlosser, Bauspengler, Installateure, Heizungsmonteure, Wagner, Schreiner, Baumaler, Polsterer, Militarsattler usw., haben wahrend einer zweijahrigen Umlernzeit Anspruch auf die nachgenannten Mindeststundenlohne unter dem Vorbehalt, dass der Mindestlohn wahrend der Umlernzeit nicht hotter 1st als jener Mindestlohn, der gemass Buchstabe a hievor fur das entsprechende Tatigkeitsjahr nach der Lehre f allig ware, in dem der Arbeitnehmer steht. Der Mindeststundenlohn betragt wahrend der Umlernzeit und nach dieser: Fr.

wahrend des 1. Halbjahres 3.80 wahrend des 2. Halbjahres 3.90 wahrend der ersten Halfte des 2. Jahres 4.05 wahrend der zweiten Halfte des 2. Jahres 4.20 nach dem 2. Jahr 4.50 fiir qualifizierte, selbstandige Berufsarbeiter nach der Umlernzeit... 4.75 d. Fur erwachsene Hilfsarbeiter und Handlanger (einschliesslich Gelernte aus nicht verwandten Berufen) 3.60 e. Fur jugendliche Hilfsarbeiter und Handlanger: vom zuriickgelegten 15. Altersjahr an 60 Prozent vom zuriickgelegten 16. Altersjahr an 70 Prozent vom zuriickgelegten 17. Altersjahr an 80 Prozent vom zuriickgelegten 18. Altersjahr an 90 Prozent vom zuriickgelegten 19. Altersjahr an 95 Prozent vom zuriickgelegten 20. Altersjahr an 100 Prozent

des Mindestlohnes eines Hilfsarbeiters bzw. Handlangers gemass Buchstabe d

Art.24,Abs.9 Vergiitet wird pro Ferientag der Lohn fiir die ausfallenden Normalarbeitsstunden.

Art. 25 1

Fiir sieben der nachstehend aufgefiihrten Feiertage: Neujahr 2. Januar oder 26. Dezember (Stephanstag) Karfreitag Ostermontag Auffahrt Pfingstmontag Weihnachtstag (25. Dezember) wird der Lohn fiir die ausfallenden Normalarbeitsstunden bezahlt.

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An Orten, an denen einzelne dieser Tage nicht als Feiertage gelten, können sie im Sinne eines einmaligen für alle Jahre geltenden Austausches vom Arbeitgeber durch andere regelmässig gefeierte Feiertage (zum Beispiel Fronleichnam, Allerheilligen usw.) ersetzt werden.

3

Die Feiertagsentschädigung entfällt : a. wenn der Feiertag auf einen Sonntag oder auf einen arbeitsfreien Samstag fällt; b. wenn der Feiertag auf einen Tag fällt, an dem der Arbeitnehmer, Absatz 4 vorbehalten, ohnehin nicht gearbeitet hätte; c. wenn der Arbeitnehmer am Arbeitstag vor oder am Arbeitstag nach dem Feiertag unentschuldigt der Arbeit fernbleibt.

4

In die Ferien fallende, zu entschädigende Feiertage werden bezahlt und gelten nicht als Ferientage. Die Feiertagsentschädigung wird ebenfalls ausgerichtet, wenn eine entschuldigte Arbeitsverhinderung am Feiertag oder am Arbeitstag nach dem Feiertag beginnt oder am Arbeitstag vor dem Feiertag endigt.

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Auf Ersuchen der Arbeitnehmer ist der l. Mai entsprechend ihrem Wunsch ganz oder teilweise als unbezahlter Feiertag freizugeben.

Art. 26 Die Arbeitnehmer haben Anspruch auf die Ausrichtung von: einem Tagesverdienst bei Verheiratung des Arbeitnehmers; einem Tagesverdienst bei Geburt eines ehelichen Kindes ; zwei Tagesverdiensten beim Tode der Ehefrau; einem Tagesverdienst beim Tode eines eigenen oder eines Stief- oder Adoptivkindes, Geschwisters, von Eltern oder Schwiegereltern, gleichgültig, ob solche im Haushalt des Arbeitnehmers lebten oder nicht; einem halben Tagesverdienst bei militärischer Inspektion, sofern am Inspektionstag vormittags oder nachmittags, soweit dies zeitlich möglich ist, noch gearbeitet wird...

1

a.

b.

c.

d.

e.

2

Der Tagesverdienst entspricht dem Lohn für die ausfallenden Normalarbeitsstunden.

Art. 27 ' 1

Arbeitnehmern, deren Dienstverhältnis im Betrieb seit dem letzten Eintritt ein Jahr gedauert hat, wird ab Beginn des zweitenDienstjahresbei obligatorischem schweizerischem Militärdienst - ausgenommen bei Dienstleistungen als Rekrut und bei Aktivdienst - während höchstens vier Wochen pro Kalenderjahr vom Arbeitgeber zu seinen Lasten unter Einrechnung der gesetzlichen Erwerbsausfallentschädigung ausbezahlt :

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- Verheirateten und Ledigen mit gesetzlicher Unterstützungspflicht 100 Prozent - Ledigen ohne gesetzliche Unterstützungspflicht 60 Prozent des Lohnes für die gemäss abgegebener Soldmeldekarte wegen des Militärdienstes ausgefallenen normalen Arbeitsstunden.

2

Ein Anspruch auf die über die gesetzliche Erwerbsausfallentschädigung hinausgehende betriebseigene Militärdienstentschädigung besteht nur, wenn der Arbeitnehmer das Dienstverhältnis weder vor noch während des Militärdienstes kündigt und es nach der Entlassung aus dem Militärdienst fortsetzt.

3 Bleibt der Arbeitnehmer nach Beendigung der Lehre im Lehrbetrieb, wird die Lehrzeit als Dienstzeit angerechnet.

4 Wird das erste Dienstjahr während der Militärdienstperiode vollendet, wird ... ab Beginn des zweiten Dienstjahres die Entschädigung gemäss Absatz l ausgerichtet.

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III Dieser Beschluss tritt am l. April 1966 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 1966.

Bern, den 15. März 1966 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates, Der Vizepräsident : Bonvin Der Bundeskanzler : Ch.Oser 8905

Bundesblatt. 118. Jahrg. Bd.I.

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31.03.1966

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