26 # S T #

Bekanntmachungen von Departementen und anderen

Verwaltungsstellen des Bundes Änderungen im diplomatischen Korps vom 23. bis 29. Juli 1966

Aufnahme der dienstlichen Tätigkeit Spanien Herr Angel Labayen, Graf de la Quinta de la Enjarada, Botschaftsrat.

Ungarn Herr Karoly Kapcsos, Botschaftsrat.

Beendigung der dienstlichen Tätigkeit Belgien Herr Guido Vansina, Zweiter Sekretär.

Bulgarien Herr Velio Stanev, Zweiter Sekretär.

Vereinigte Staaten von Amerika Herr Cläre E. Petty, Zweiter Sekretär.

Beförderung Uruguay Fräulein Perla Bertani, Erste Sekretärin, in den Rang einer Botschaftsrätin.

Ausfuhr elektrischer Energie

Die Bernischen Kraftwerke AG in Bern stellt das Gesuch, der Electricité de France, Service National, in Paris, während der Monate Mai bis September mit einer Leistung von maximal 55 MW bis ca. 100 Millionen kWh zur Verfügung stellen zu können. Etwa die Hälfte der ausgeführten Energie würde gegen im Winter einzuführende Energie ausgetauscht. Die Bewilligung wird für die Zeit bis 30. April 1976 nachgesucht.

Gemäss Artikel 6 der Verordnung vom 4. September 1924 über die Ausfuhr elektrischer Energie wird dieses Gesuch hiermit veröffentlicht. Anmeldungen von Strombedarf sowie andere Einsprachen sind bei der unterzeichneten Amtsstelle bis spätestens l I.September 1966 einzureichen. (2.).

3003 Bern, den 6. August 1966 Eidgenössisches Amt für Energiewirtschaft

27

Reglement über die Ausbildung und die Lehrabschlussprüfung im Isoliergewerbe (Vom 25. Mai 1966) Das Eidgenössische

Volkswirtschaftsdepartement,

nach Massgabe der Artikel 11, Absatz l und 28, Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. September 1963 über die Berufsbildung (in der Folge Bundesgesetz genannt) und der Artikel 12, 18 und 21, Absatz 2 der zugehörigen Verordnung vom 30. März 1965, erlässt nachstehendes Reglement über die Ausbildung und die Lehrabschlussprüfung im Isoliergewerbe.

L Ausbildung 1. Lehrverhältnis

Art. l Berufsbezeichnung und Dauer der Lehre Die Berafsbezeichnung lautet Isoleur.

2 Der Isoleur befasst sich mit der Ausführung von thermischen Isolierun1

gen.

3

Die Lehre dauert 3 Jahre.

Die Ausbildung erfolgt in einer der nachstehenden Richtungen : A. Plastische Abglättimg, B. Blechverkleidung.

5 Im Lehrvertrag und im Fähigkeitszeugnis ist hinter die Berufsbezeichnung «Isoleur» in Klammern die Ausbildungsrichtung beizufügen, auf die sich die Lehre erstreckt.

6 Die zuständige kantonale Behörde kann im Einzelfall unter den Voraussetzungen von Artikel 13, Absatz 2 des Bundesgesetzes eine Änderung der normalen Lehrzeit bewilligen.

7 Um Störungen im Unterricht der Berufsschule zu vermeiden, ist der Antritt der Lehre nach Möglichkeit auf den Beginn des Schuljahres anzusetzen.

4

28

Art. 2

Anforderungen an die Lehrbetriebe 1

Isoleurlehrlinge der Ausbildungsrichtung A dürfen in Betrieben ausgebildet werden, die ständig Isolierungen mit plastischer Abglättung ausführen ; solche der Berufsrichtung B in Betrieben, die ständig Isolierungen mit Blechverkleidung ausführen.

2 Die Betriebe müssen über die erforderlichen Warenlager, Werkzeuge und Einrichtungen verfügen und in der Lage sein, alle in den Artikeln 5 und 6 aufgeführten Arbeiten und Berufskenntnisse vollständig zu vermitteln. Für die Richtung B müssen zudem die notwendigen Maschinen, wie Hebeltafelschere, Rundmaschine, Sickenmaschine, Abkantbank und Werkzeuge für die Blechbearbeitung vorhanden sein.

3 Vorbehalten bleiben die allgemeinen Voraussetzungen für die Annahme von Lehrlingen gemäss Artikel 9, Absatz l des Bundesgesetzes.

Art. 3

Höchstzahl der Lehrlinge 1

In einem Betrieb dürfen gleichzeitig ausgebildet werden : 1 Lehrling auf jede ganze oder angebrochene Gruppe von 3 ständig beschäftigten gelernten Isoleuren. Ein zweiter Lehrling darf seine Probezeit beginnen, wenn der erste in das letzte Lehrjahr tritt.

2 Für die Bestimmung der Lehrlingszahl der Ausbildungsrichtung B können auch ständig beschäftigte gelernte Industriespengler, Richtung B, Lüftung und Apparatebau, sowie gelernte Bauspengler mitgerechnet werden.

3 In Betrieben, die Lehren beider Ausbildungsrichtungen vermitteln, dürfen die gelernten Berufsleute für die Bestimmung der Lehrlingszahl nur einmal gerechnet werden.

4 Die Aufnahme von 2 und mehr Lehrlingen ist zeitlich so anzusetzen, dass sich die Lehrantritte möglichst gleichmässig auf die einzelnen Lehrjahre verteilen.

5 Beim Vorliegen besonderer Verhältnisse, insbesondere beim Fehlen einer geeigneten Lehrstelle, kann die zuständige kantonale Behörde im Einzelfall vorübergehend eine Erhöhung der in Absatz l festgesetzten Zahl von Lehrlingen bewilligen.

2. Lehrprogramm für die Ausbildung im Betrieb

Art. 4

Allgemeine Richtlinien 1

Dem Lehrling sind auf der Montage jeweils ein geeigneter Arbeitsplatz und die notwendigen Werkzeuge zuzuweisen.

29 2

Der Lehrling ist von Anfang an planmässig in den Beruf einzuführen. Er ist rechtzeitig über die bei den verschiedenen Arbeiten auftretenden Unfallgefahren und möglichen Gesundheitsschädigungen aufzuklären und zur Führung eines Arbeitstagebuches1) zu verpflichten. Der Lehrmeister hat das Arbeitstagebuch mindestens alle 14 Tage zu kontrollieren und zu unterzeichnen. Es ist an der Lehrabschlussprüfung vorzulegen.

3 Der Lehrling ist zu Reinlichkeit, Ordnung, Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit sowie zu genauem, sauberem und mit fortschreitender Fertigkeit zu raschem, selbständigem Arbeiten zu erziehen.

4 Zur Förderung der beruflichen Fertigkeiten sind alle Arbeitsverfahren abwechslungsweise zu wiederholen; die Ausbildung darin ist so zu ergänzen, dass der Lehrling am Ende der Lehre alle im Lehrprogramm erwähnten Arbeiten selbständig und in angemessener Zeit ausführen kann.

5 Die in den Artikeln 5 und 6 aufgeführten Arbeiten und Berufskenntnisse bilden die Grundlage für die systematische Ausbildung im Lehrbetrieb. Die Verteilung der verschiedenen Arbeiten richtet sich, unter Berücksichtigung einer stufenweisen Entwicklung, die von leichteren zu schwierigeren Arbeiten fortschreitet, nach den Arbeitsverhältnissen des Lehrbetriebes.

Art. 5 Praktische Arbeiten

Erstes Lehrjahr Für beide Richtungen Zweckmässiges Lagern der Materialien auf der Baustelle. Reinigen und Instandhalten der Werkzeuge und des Arbeitsplatzes. Mithelfen beim Erstellen von Gerüsten. Mithelfen beim Verarbeiten und Anbringen von Dämmstoffen, Sperrstoffen und Hilfsmaterialien, wie Zöpfe, Polster, Mäntel, Matten, Füllstoffe, Schalen, Platten und Segmente. Zubereiten von Massen.

Zur Gewöhnung an sauberes, exaktes Arbeiten sind einfache Rohisolierungen und Bandagierungen sowie Rohrisolierungen mit Karton und Dachpappe auch übungshalber auszuführen.

Üben im Anbringen und Ausstreichen von Manschetten.

Zusätzlich für Richtung B Mithelfen beim Anfertigen von Schablonen und Abwicklungen. Zuschneiden von Feinblechen und Zurichten durch Lochen, Stanzen, Bohren, Treiben und Schweifen, Runden, Abkanten, Bördeln, Sicken, Falzen und Verschrauben.

Pflegen und Instandhalten der Werkzeuge und Maschinen für die Blechbearbeitung.

Zweites Lehrjahr Für beide Richtungen Weiterausbilden und Üben der handwerklichen Fertigkeiten des ersten Lehrjahres.

!) Musterblätter für die Führung des Arbeitstagebuches können beim Verband Schweiz. Isolierfirmen unentgeltlich bezogen werden.

30

Selbständiges Montieren von Isolationsstützen und -distanzhaltern. Rohisolieren von Leitungen, Apparaten, Kanälen und Behältern unter Verwendung der verschiedenen Dämmstoffe.

Zusätzlich für Richtung A Isolieren einfacher Anlagen mit Abglättungen wie Karton, Dachpappe, Kunststoffe, Hartmantelmassen. Bandagieren und Auftragen von Klebe- und Sperrstoffen mit den geeigneten Werkzeugen. Erwärmen und Mischen von Bindemitteln. Mithelfen bei der Ausführung von schwierigen Abglättungen und beim Isolieren von Kälteanlagen.

Zusätzlich für Richtung B Anfertigen schwieriger Abwicklungen unter Berücksichtigung der Zugabe für Nähte, Umschläge und Falze. Mithelfen beim Anfertigen von zylindrischen Verschalungen aus Feinblechen für Leitungen und Gef ässe, von Blechverkleidungen für Rohrbogen, Konen, flache, konische und gewölbte Böden (Zeppelinform) sowie für Übergangsstücke und Fassonarbeiten.

Drittes Lehrjahr Für beide Richtungen Prüfen von Anlagen auf Baustellen auf die praktische Ausführbarkeit von Isolierungen. Erstellen von Vorausmassen und Berechnen des Materialbedarfes. Selbständiges Erstellen von Gerüsten unter Berücksichtigung der Vorschriften zur Verhütung von Unfällen.

Zusätzlich für Richtung A Selbständiges Ausführen von Abglättungen aller Art. Isolieren einfacher Kühlräume mit Platten in einfacher und doppelter Lage. Selbständiges Isolieren einfacher Anlagen. Mithelfen beim Isolieren von komplizierten Anlagen. Aufnehmen von Massen an Formstücken für die Anfertigung von Isolierungen. Anfertigen, Anpassen und Montieren der Isolierungen.

Zusätzlich für Richtung B Zweckmässiges Einteilen von anzufertigenden Verkleidungen hinsichtlich günstigster Ausführung und geringstem Materialverbrauch. Selbständiges Ausführen von Rohr- und Apparate-Isolierungen mit Blechverkleidung. Aufnahme von Massen für die Herstellung der Blechverkleidung. Selbständiges Ausführen von demontierbaren Isolierungen für Flansche, Ventile, Mannlöcher, Rohrleitungen und Apparate,

Art. 6 Berufskenntnisse (sinngemäss für beide Berufe) In Verbindung mit den praktischen Arbeiten sind dem Lehrling durch den Lehrmeister folgende Berufskenntnisse zu vermitteln :

31 Materialkenntnisse : Benennung, handelsübliche Formen, Eigenschaften, Qualitätsunterschiede, Verarbeitung, Lagerung und Anwendung der im Isoliergewerbe gebräuchlichen Materialien : - Dämmstoffe wie Kork, Glas- und Mineralwolle, Textilfasern, Kunststoffe.

- Halb- und Fertigfabrikate wie Platten, Segmente, Schalen, Kappen, Mäntel, Matten, Polster, Zöpfe, Bleche, Nieten.

- Abglättmassen und Materialien für die Oberflächenbehandlung in fester und flüssiger Form.

Mischverhältnisse von Bindemitteln.

Anlagen- und Montagekenntnisse : Elementare Begriffe der wichtigsten Anlagen wie Dampf-, Heizungs-, Sanitär-, Lüftungs-, Kühl- und Industrieanlagen. Die hauptsächlichsten Baukonstruktionen für Kühlräume. Montagemethoden bei der Erstellung von Gerüsten.

Lesen von Skizzen, Zeichnungen und Schemas.

Allgemeine Fachkenntnisse : Die Montagevorbereitungen wie Massaufnahmen von Anlagen. Das Berechnen des Materialbedarfes und Einteilen des Materials.

Arbeitsvorgänge und Arbeitstechniken bei der Ausführung von Isolierungen und der Femblechbearbeitung. Das Instandhalten der Werkzeuge und Maschinen.

Gerüstebau-, feuer- und baupolizeiliche Vorschriften. Massnahmen zur Verhütung von Unfällen und Gesundheitsschädigungen.

H. Lehrabschlußprüfung 1. Durchführung der Prüfung Art. 7 Allgemeines 1 Durch die Lehrabschlussprüfung soll festgestellt werden, ob der Prüfling die zur Ausübung seines Berufes nötigen Fertigkeiten und Kenntnisse besitzt.

2 Die Prüfung wird von den Kantonen durchgeführt. Sie umfasst zwei Teile : a. Prüfung in den berufskundlichen Fächern (praktische Arbeiten, Berufskenntnisse, Fachzeichnen).

b. Prüfung in den allgemeinbildenden Fächern (Rechnen, Buchführung, Muttersprache, Staats- und Wirtschaftskunde).

3 Die nachstehenden Bestimmungen beziehen sich, mit Ausnahme von Artikel 17, ausschliesslich auf die Prüfung in den berufskundlichen Fächern, während sich die Prüfung in den allgemeinbildenden Fächern nach den Anordnungen der zuständigen kantonalen Behörde richtet. Die Bestimmungen von Artikel 10-15 gelten als Mindestanforderungen.

Art. 8 Organisation der Prüfung Die Prüfung ist an hiezu geeigneten Objekten in einer Schule oder auf dem Bauplatz durchzuführen und in allen Teilen sorgfältig vorzubereiten. Dem Prüf1

32 ling sind die erforderlichen Maschinen, Werkzeuge und Vorrichtungen in gutem, betriebsbereitem Zustand zur Verfügung zu stellen.

2 Die Unterlagen für die Prüfungsarbeiten, wie Material, Zeichnungen oder Skizzen, sind dem Kandidaten erst bei Beginn der Prüfung auszuhändigen.

Sie sind ihm, soweit notwendig, zu erklären.

Art. 9

Experten 1

Für jede Prüfung sind genügend Fachleute als Experten zu ernennen. In erster Linie sind Teilnehmer von Expertenkursen zu berücksichtigen.

2 Die Experten haben dafür zu sorgen, dass sich der Prüfling auf allen Arbeitsgebieten während einer angemessenen Zeit betätigt, damit eine zuverlässige und vollständige Beurteilung der vorgeschriebenen Berufsarbeiten möglich ist.

3 Die Ausführung der Prüfungsarbeiten ist von einem Experten gewissenhaft zu überwachen. Er hat während der Prüfung die nötigen Aufzeichnungen über seine Beobachtungen zu machen.

4 Die Beurteilung der ausgeführten Arbeiten sowie die Abnahme der Prüfung in den Berufskenntnissen hat stets durch zwei Experten zu erfolgen. Bei der Beurteilung der Prüfungsarbeiten im Fachzeichnen hat mindestens ein Fachmann aus der Praxis, der mit der Ausführung von technischen Zeichnungen vertraut ist, mitzuwirken.

5 Die Experten haben den Prüfling in ruhiger und wohlwollender Weise zu behandeln. Allfällige Bemerkungen sind sachlich anzubringen.

Art. 10

Prüfungsdauer Die Prüfung in den berufskundlichen fallen auf: a. die praktischen Arbeiten b. die Berufskenntnisse c. Fachzeichnen

Fächern dauert 3 Tage. Davon entetwa 20 Stunden etwa 2 Stunden etwa 3 Stunden

2. Prüfungsstoff

Art. 11

Praktische Arbeiten 1

Jeder Prüfling hat, seiner Ausbildungsrichtung entsprechend, die nachstehenden, im Berufe des Isoleurs allgemein vorkommenden Arbeiten selbständig auszuführen.

Richtung A - Isolieren von Kaltwasser- oder Warmwasser- oder Dampf- oder Kühlleitungen mit Bogen, Abzweigungen, Verteilern und Formstücken.

33

- Isolieren eines liegenden oder stehenden Gefässes gegen Kälte- oder Wärmeverluste oder gegen Schwitzwasser.

- Erstellen einer festen oder wegnehmbaren Armaturenisolierung gegen Kälteoder Wärmeverluste.

- Kühlraumisolationen an Böden oder Decken oder Wänden.

2 Die Auswahl der Prüfungsobjekte hat so zu erfolgen, dass möglichst viele der nachfolgenden Arbeiten zur Anwendung kommen : Ansetzen von Platten, Schalen, Segmenten, trocken oder mit den entsprechenden Bindemitteln, in ein- oder mehrfacher Lage. Wickeln von Zöpfen, Verlegen von Mänteln und Matten in ein- und mehrfacher Lage. Stopfungen mit verschiedenen Dämmstoffen.

Zusammenstellen, Zubereiten, Auftragen und Glattstreichen von Hartmantelmassen.

Anbringen von Karton-, Kunststoff- oder Dachpappenabglättungen.

Wickeln und Aufziehen von Bandagen.

Erstellen von Dehnungsfugen und Anbringen von Manschetten.

Kleistern oder Einstreichen von feuchtigkeitsbeständigen Produkten.

Streichen von Farben, Lacken und Asphaltprodukten.

Richtung B - Anbringen von Stützkonstruktionen.

- Rohisolieren von geraden Rohren, von Bogen oder Abzweigungen oder Konen oder Reduktionen oder Verteilern oder Abflachungen mit Schalen oder Matten oder losen Dämmstoffen. Verkleiden dieser Isolierungen mit Feinblech.

- Isolieren von Kanälen.

- Erstellen von Blechverkleidungen für runde oder viereckige Kanäle einschliesslich Übergänge von runder auf eckige Form, Boden und Abzweiger.

- Verkleiden von runden oder eckigen Gefässen mit geraden oder konischen oder gewölbten Böden.

- Herstellen von Trichtern oder Rosetten- oder Fussverkleidungen.

- Erstellen von Isolierungen und wasserdichten Verkleidungen an Rohren oder Gefässen.

- Massaufnahme für die Herstellung von demontierbaren Isolierungen. Anfertigen und Montieren dieser Isolierungen.

Art. 12

Berufskenntnisse Die Prüfung erfolgt mündlich und schriftlich. Die mündliche Prüfung ist anhand von Anschauungsmaterial vorzunehmen. Sie erstreckt sich auf folgende Gebiete: a. Mündliche Prüfung 1. Materialkenntnisse (ca.20 Min.); sinngemäss für Richtung A und B Vorkommen, Gewinnung, Benennung, handelsübliche Formen und Bezeichnungen, Eigenschaften, Qualitätsunterschiede, Gewichte, Wärmeleit-

34

zahlen, Verarbeitung und Anwendung der Dämmstoffe wie Kork, Glas- und Mineralwolle, Textilfasern und Kunststoffe.

Form, Lagerung und Aufbereitung der Bindemittel, Abglättmassen und Materialien für die Oberflächenbehandlung wie Karton, Kunststoffe, Dachpappe, Feinbleche, Bandagen, Farben und Asphaltprodukte.

Mischverhältnisse für warme und kalte Bindemittel.

Halb- und Fertigfabrikate wie Isolierplatten, Segmente, Schalen, Kappen, Mäntel, Matten, Polster, Zöpfe, Karton, Dachpappe, Bleche, Nieten.

2. Anlage- und Montagekenntnisse (ca. 20 Min.) ; für Richtung A und B Elementare Begriffe der wichtigsten Anlagen wie Dampf-, Kühl-, Heizungs-, Sanitär-, Lüftungs- und Industrieanlagen. Die hauptsächlichsten Baukonstruktionen für Kühlräume. Lesen von Skizzen, Schemas und Zeichnungen.

Arbeitstechniken und Montagemethoden. Vorausmass von Anlagen und Massaufnahme für Isolierkappen, Matratzen und Fassonstücken. Einteilen des Materials. Montagevorbereitungen, Benennung, Anwendung, Pflege und Instandhaltung der gebräuchlichen Maschinen und Werkzeuge.

Gerüst-, feuer- und baupolizeiliche Vorschriften.

Massnahmen zur Verhütung von Unfällen und Gesundheitsschädigungen.

3. Allgemeine Fachkenntnisse (ca.20 Min.); Richtung A und B Grundbegriffe der Wärmelehre. Wärmequellen, Wärmemessung, Wärmeübertragung.

Ausdehnungskoeffizienten der zur Anwendung gelangenden und der zu isolierenden Metalle. Änderung des Aggregatzustandes, Luftfeuchtigkeit, Wasserdampfdiffusion.

Zusätzlich für Richtung B Physikalische, chemische und elektrochemische Eigenschaften sowie Schmelzpunkte der zur Anwendung gelangenden und zu isolierenden Metalle. Korrosion und Korrosionsschutz. Physikalische, chemische und elektrochemische Zerstörungsursachen an blechverkleideten Isolierungen ; Massnahmen zu ihrer Verhütung.

b. Schriftliche Prüfung (ca. l Stunde) Die Prüfung erstreckt sich auf das Lösen von Aufgaben aus dem Berufsrechnen wie Materialbedarf, Wärmeverluste sowie auf Berechnungen aus der Isoliertechnik.

Art. 13

Fachzeichnen Jeder Prüfling hat eine seiner Berufsrichtung entsprechende Zeichenarbeit selbständig anzufertigen. Es kommen in Frage : Richtung A Erstellen der Zeichnung eines Werkstückes wie Schieber, Kreuz-oder Abzweigstück nach Modell oder nach Angabe der Experten mit den verlangten Isolierungen.

35

Richtung B Erstellen der Zeichnung eines Verschalungsbleches mit den erforderlichen Ansichten und Rissen, den Abwicklungen, Mass- und Bearbeitungsangaben.

3. Beurteilung und Notengebung

Art. 14 Beurteilung der praktischen Arbeiten 1 Die Prüfungsarbeiten gemäss Artikel 11 werden in den nachstehenden Positionen beurteilt und bewertet: Richtung A Pos. l Abklärung und Vorbereitung der Arbeit; Pos. 2 Isolierung von Leitungen gegen Wärme- oder Kälte Verluste; Pos. 3 Isolierung von Apparaten, Gefässen und Kanälen gegen Wärme- oder Kälteverluste; Pos. 4 Isolierung von Armaturen und Formstücken ; Pos. 5 Isolierung von Kühlräumen.

Richtung B Pos. l Abklärung und Vorbereitung der Arbeit; Pos. 2 Isolierung von Leitungen gegen Wärmeverluste mit Blechverkleidungen; Pos. 3 Isolierung von Apparaten mit Blechverkleidung; Pos. 4 Herstellung von Formstücken aus Blech; Pos. 5 Armaturen-Isolierkappen für Armaturen.

2 Für jede Prüfungsposition ist nur eine Note einzusetzen. In dieser sind sämtliche Arbeitstechniken ihrem Schwierigkeitsgrad entsprechend zu berücksichtigen. Massgebend für die Bewertung sind bei jeder Prüfungsposition fachgemässe, saubere und genaue Ausführung, Arbeitseinteilung, Arbeitsweise, Handfertigkeit und Arbeitsmenge bzw. verwendete Zeit.

3 Für jede Prüfungsarbeit hat der Experte die benötigte Zeit aufzuschreiben.

4 Wird eine Position weiter in Unterpositionen aufgeteilt und werden für diese Teilnoten eingesetzt, so ist die Positionsnote nicht einfach als arithmetisches Mittel aus verschiedenen Teilnoten zu errechnen. Sie ist vielmehr unter Berücksichtigung dieser Teilnoten und Beachtung der Wichtigkeit der einzelnen Teilarbeiten im Rahmen der Prüfungsposition zu schätzen und nach Artikel 16 zu erteilen.

Art. 15 Beurteilung der Berufskenntnisse und des Fachzeichnens (für beide Richtungen) Jede einzelne der nachstehenden Positionen der Berufskenntnisse und des Fachzeichnens ist gesondert zu beurteilen : 1

Berufskenntnisse Pos. l Materialkenntnisse; Pos. 2 Anlage- und Montagekenntnisse;

36 Pos. 3 Allgemeine Fachkenntnisse; Pos. 4 Schriftliche Prüfung.

Fachzeichnen Pos. l Technische Richtigkeit (Darstellung und Projektion) ; Pos. 2 Mass-, Material- und Bearbeitungsangaben (richtige und vollständige Eintragung) ; Pos. 3 Zeichnerische Ausführung (Strich, Masszahlen, Beschriftung, Arbeitsmenge).

2 Bei Unterteilung von Positionen gilt Absatz 4 von Artikel 14 sinngemäss.

Art. 16 Notengebung 1

Die Experten haben in jedîr Prüfungsposition die Leistungen wie folgt zu beurteilen und die entsprechenden Noten zu geben1).

Eigenschaften der Leistungen

Beurteilung

Note

Qualitativ und quantitativ vorzüglich Annähernd richtig und vollständig, verdient aber die höchste Auszeichnung nicht Zweckentsprechend, mit nur geringfügigen Fehlern Befriedigend, aber gewichtigere Fehler und kleine Lücken aufweisend Den Mindestanforderungen, die an einen angehenden Isoleur zu stellen sind, noch knapp entsprechend Den Mindestanforderungen, die an einen angehenden Isoleur zu stellen sind, nicht mehr entsprechend Grobe Fehler aufweisend und unvollständig Wertlos oder nicht ausgeführt

ausgezeichnet

6

sehr gut gut

5,5 5

ziemlich gut

4,5

genügend

4

ungenügend sehr schwach unbrauchbar

3 2 l

Andere Zwischennoten als 5,5 oder 4,5 sind nicht zulässig.

2 Die Note in den praktischen Arbeiten, in den Berufskenntnissen und im Fachzeichnen wird je als Mittelwert aus den Noten der einzelnen Prüfungspositionen bestimmt und auf eine Dezimalstelle ohne Berücksichtigung eines Restes berechnet.

3 Auf Einwendungen des Prüflings, er sei in einzelne grundlegende Arbeiten nicht eingeführt worden, darf keine Rücksicht genommen werden. Die Angaben des Prüflings sind jedoch im Expertenbericht (Art. 17, Abs. 4) zu vermerken.

Art. 17 Prüfungsergebnis 1

Das Ergebnis der Lehrabschlussprüfung wird in einer Gesamtnote ausgedrückt. Sie wird aus folgenden vier Noten ermittelt, von denen die Note der praktischen Arbeiten doppelt zu rechnen ist : *) Anmerkung : Formulare für die Eintragung derNoten können beim Verband Schweizerischer Isolierflrmen unentgeltlich bezogen werden.

37

Mittelnote in den praktischen Arbeiten, Mittelnote in den Berufskenntnissen, Mittelnote im Fachzeichnen, Mittelnote in den allgemeinbildenden Fächern (Rechnen, Buchführung, Muttersprache, Staats- und Wirtschaftskunde).

2 Die Gesamtnote ist das Mittel aus diesen Noten (1J5 der Notensumme) ; sie ist auf eine Dezimalstelle ohne Berücksichtigung eines Restes zu berechnen.

3 Die Prüfung ist bestanden, wenn sowohl die Note der praktischen Arbeiten als auch die Gesamtnote je den Wert 4,0 nicht unterschreitet.

4 Zeigen sich bei der Prüfung Mängel in der beruflichen Ausbildung, so haben die Experten genaue Angaben über ihre Beobachtungen in das Notenformular einzutragen.

6 Das ausgefüllte Notenformular ist nach der Prüfung durch die Experten unverzüglich der zuständigen kantonalen Behörde zuzustellen.

Art. 18

Fähigkeitszeugnis Wer die Lehrabschlussprüfung bestanden hat, erhält das eidgenössische Fähigkeitszeugnis. Sein Inhaber ist berechtigt, die gesetzlich geschützte Berufsbezeichnung gelernter Is oleur (Richtung A, Plastische Abglättung bzw. Richtung B, Blechverkleidung) zu führen.

m. Inkrafttreten Art. 19 Dieses Reglement ersetzt die Réglemente über die Lehrlingsausbildung und die Mindestanforderungen der Lehrabschlussprüfung im Isoliergewerbe vom 15. August 1950. Es tritt am I.August 1966 in Kraft.

Bern, den 25. Mai 1966 Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement, Schaffner 9057

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bekanntmachungen von Departementen und anderen Verwaltungsstellen des Bundes

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1966

Année Anno Band

2

Volume Volume Heft

32

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

11.08.1966

Date Data Seite

26-37

Page Pagina Ref. No

10 043 365

Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv digitalisiert.

Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses.

Il documento è stato digitalizzato dell'Archivio federale svizzero.