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Schweizerisches Bundesblatt.

XXVI. Jahrgang. I.

Nr. 23.

30. Mai 1874

J a h r e s a b o n n e m e n t (portofrei in der ganzen Schweiz): 4 Franken.

Einrükungsge b ü hr per Zeile 15 ßp. -- Inserate sind franko an die Expedition einzusenden.

Druk und Expedition der Stämpflischen Buchdrukerei in Bern.

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Bericht der

Kommission des Ständerathes über die Geschäftsführung dos Bundesrathes und des Bundesgerichts im Jahr 1873, sowie über die Staatsrechnung vom gleichen Jahre.

(Vom 23. Mai 1874.)

Tit.!

Die Kommission, welche Sic mi der Prüfung dur Geschäft sführung dez Bundesrathes und des Bundesgerichts im Jahr 1873, sowie der Staatsrechnung vom gleichen Jahre beauftragt haben, hat die Ehre, Ihnen darüber nachstehenden Bericht zu erstalten.

A. Geschäftsführung des Bundesrathes.

I, Geschäftskreis dos politischen Departements.

Beziehungen zum Auslande.

a. V e r t r ii g e.

Durch ein Postulat vom 18. Juli 1870 wurde der Bundesrath eingeladen, seine Verwendung dafür eintreten zu lassen, daß den

Bundesblatt. Jahrg. XXVI. Bd. I.

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760 Bestimmungen des mit den V e r e i n i g t e n S t a a t e n N o r d amerika's bestehenden Auslieferungsvertrages eine dem Zwecke desselben entsprechende Ausführung gesichert werden möchte.

Anschließend an die im vorjährigen Berichte Ihrer Prüfungskommission niedergelegten Bemerkungen bringen wir diese Angelegenheit erneuert und mit dem Wunsche in Erinnerung, daß jeweilen die Postulate der Bundesversammlung ihren Vollzug, i in entgegengesetzten Falle aber die Gründe, welche diesem hindernd im Wege standen, in dem Geschäftsberichte Aufnahme finden möchten.

In ähnlicher Weise vermissen wir über das Ergebniß der, im Geschäftsberichte pro 1872 in Aussicht gestellten Unterhandlungen über Abschluß von Handels- und Auslieferungsverträgen mit dem Kaiserreich Brasilien und den südamerikanischen Republiken die wünschbare Auskunft.

Bei Abschluß von Auslieferungsverträgen wird übrigens fortan darauf zu halten sein, daß die aus unserm Gebiete auszuliefernden Inkulpaten keiner Strafe anheimfallen, welche die Schweiz in ihrer neuen Bundesverfassung als mit der moderneu Civilisation im Widerspruch stehend verpönt hat. Umgekehrt dürfte der in unserm neuen Grundgeseze niedergelegte humanitäre Fortschritt die Bundesbehörde in die Lage setzen, eine rückhaltlose Vollziehung bestehender Auslieferungsverträge vom Auslande zu erzielen.

· b. Konsular V e r t r e t u n g i m A u s l a n d e .

Nachdem die Bundesversammlung die Erledigung zweier auf Vergütung von, an dem verstorbenen Konsul Gli n z in Petersburg erlittenen Verlusten, gerichteter Entschädigungsbegehren, unter Wahrung des Rechtsstandpunktes, dem Bundesrathe in empfehlendem Sinne überwiesen hatte, traten zwei weitere, wenn auch weniger belangreiche, gleichartige Gesuche hinzu, welche den Totalbetrag der daberigen Reklamationen auf die Summe von Fr. 28,819. 91 stellten.

Der Bundesrath machte von der ihm erheilten Vollmacht in der Weise Gebrauch, daß er den 4 Reklamanten in beiläufig gleichmäßigem Maßstabe den Gesammtbetr von Fr. 22,500 zukommen ließ.

Wir haben gegen die Art der Erledigung dieser immerhin ominösen Angelegenheit nichts zu erinnern, indem wir bei diesem Anlaße lediglich den Wunsch aussprechen, es möchte nunmehr die geit längerer Zeit schon vom Bundesrathe in Aussicht gestellte und

761 mia mit Rüksicht auf die Revision der Bundesverfassuug vertagte Revision des K o n s u l a r r e g l e m e n t e s nicht länger auf sieh warten lassen.

An dieser Stelle möchten wir denn auch die Berücksichtigung der, bezüglich eines in B e s a n c o n zu errichtenden Konsulates, dem Bundesrathe zugekommenen Wünsche, mit Hinweis auf die Bedeutsamkeit der dorfseitigen schweizerischen Ansiedelung, bestens empfehlen.

e. S p e c i e l l e s .

Nicht ohne .Interesse hat Ihre Kommission von dem, dem Gescl: schäftsberichte beigegebenen Inhalte der mit der Regierung der französischen Republik über die Angelegenheit der L i g u e d ' I t a l i e gewechselten Noten Kenntniß genommen.

Wenn wir auch die Forfaitirung der bezüglichen Konzession als eine durch die kompetenten Beschlüsse der Bundesversammlung endgültig erledigte Angelegenheit betrachten mußten, so konnten wir es uns doch nicht versagen, mit Rücksicht auf eine Seitens des französischen Gesandten Herrn P. Lanfrey mit Note vom 24. Januar 1873 versuchte Einsprache, den Verlauf dieser Angelegenheit nochmals einem eingehenden Rückblicke zu unterwerfen.

Wir durften hiezu um so mehr einige Veranlaßung finden, als in besagter Note zur Motivirung der erhobenen Einsprache die auffallende Behauptung vorgebracht wurde, als hätte die Bundesversammlung bei Fassung ihres Beschlusses den Inhalt eines, als entscheidend hervorgehobenen, den Finan zaus weis der Gesellschaft genehmigenden Aktenstückes (vom 3. J a n u a r 1870) gar nicht in Betracht gezogen, welches unerklärlicher Weise auch in keinem, der Bundesversammlung vorgelegten Berichte Erwähnung gefunden habe.

Wir mußten uns jedoch bald von der völligen Irrthümlichkeit dieser Voraussezung überzeugen, um so mehr, als auch der gedruckte.

Bericht der ständeräthlichen Kommission ausdrücklich der betreffenden bundesräthlichen Zuschrift erwähnt. Durch dieselbe wurde allerdings der wiederholt und nachdrücklich verlangte Ausweis über die, Consolidirung der Unternehmer gutgeheissen, aber nur gegen die vorgängig und ausdrücklich ertheilte Zusicherung, unter Anderm die Strecken Siders-Leuk innert festgesetztem Termine zu vollenden, eine Zusicherung, welche dann aber unerfüllt blieb und darum sowohl die Hinfälligkeit der erwähnten Gutheißung

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Indem der Bundesrath im Uebrigen in seinen Kommunikaten nachdrücklich den autonomen Standpunkt der Bundesversammlung festhielt, welcher ihm nicht gestattete, über irgend welche Modifikation der in souveräner Befugniß gefaßten Schlußnahmen der Bundesversammlung in Unterhandlung zu treten, mußte derselbe in durchaus korrekter Weise die ihm diesfalls gemachten Insinuationen ablehnen.

Innere Angelegenheiten.

In das Geschäftsjahr fällt der Abbruch der Beziehungen zu dem Geschäftsträger des heil. Stuhles, vollzogen mit Note vom 12. Dezember 1873. Die Vorgänge, welche diesen Schritt veranlaßt haben, sind in zu frischer Erinnerung, als daß wir hier einläßlicher darauf einzutreten Veranlaßungs haben könnten. Indem wir die bezüglichen aktenmäßigen Vorgänge unserer Prüfung unterstellten, mußten wir das Vorgehen des Bundesrathes als durch dieselben völlig motivirt betrachten, lag doch schon in der, unter Ignorirung bestehender Unterhandlungen einseitig und rücksichtslos vollzogenen Einsetzung des Genfer Vikariates hinlänglicher Grund zur Aufhebimg der in solcher Weise verletzten diplomatischen Beziehungen.

Glaubte der Bundesrath zu jener Zeit noch hievon Umgang .nehmen zu sollen, so konnte er sich zu diesem Schritte erst dann entschließen, als sein amtlicher Charakter durch die bekannte Encyclica vom 21. November 1873 iu unzweideutigster Weise verletzt wurde, so erkennen wir hierin eine besondere Rücksicht, welche die Behörde den katholischen Konfessionstheilen des schweizerischen Volkes erweisen zu sollen glaubte.

Daß durch den in Frage liegenden Schritt die Beziehungen der schweizerischen Katholiken zu ihrem kirchlichen Oberhaupte nicht alterirt werden können, bedarf keiner besondern Erwähnung.

Indem wir das Vorgehen des Bundesrathes ausdrücklich billigen, glaubte ein Mitglied Ihrer Kommission, dieser Bemerkung nicht zustimmen zu sollen.

Wir übergehen die verschiedenen Entscheidungen in k o n fessionell F r a g e n , soweit dieselben zufolge eingelegter Rekurse durch die Bundesversammlung selbst erledigt worden sind, indem wir hier einzig noch der Haltung erwähnen, welche der Bundesrath in unerm Berichtsjahre zu den aus dem b e r n i s c h e n J u r a an ihn gelangten Rekursen eingenommen hat. Nach sorgfältig Prüfung der bezüglichen Akten können wir dieselbe nur als eine durchaus korrekte bezeichnen.

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Die von einer Anzahl abberufener Geistlicher in Verbindung mit den betreffenden Kirchverwaltungsbehörden und etlichen Volksversammlungen im Oktober 1873 eingereichten Rekurse verlangten nicht mehr noch minder, als daß die vom bernischen Appellationshofe verhängte Abberufung von 69 Geistlichen und eine Verordnung des Regierungsrath.es k a s s i r t werden, womit dieser vorübergehend und den momentanen Bedürfnissen entsprechend die Grenzen der Kirchgemeinden, ohne Alterirung ihrer Fundations-Verhältnisse, einer Aenderung unterzog. Mit Recht mußte der Bundesrath ein derartiges Begehren abweisen, welcher ihm außer einem Eingriffe in die richterliche Gewalt die unbefugte Einmischung in die souverainen Befugnisse einer Landesregierung und mittelbar die Beugung dieser leztern unter den Starrsinn einer widersetzlichen Geistlichkeit zugemuthet hat. Daß es sich dabei keinerwegs um eine Verletzung der durch Art. 44 der Bundesverfassung garantirten Glaubens- und Gewissensfreiheit gehandelt hat, geht schon daraus hervor, daß die bernische Regierung einer Bethätigung der abgesetzten Geistlichen bei p r i v a t e n gottesgienstlichen Versammlungen kein Hinderniß entgegenzusetzen erklärt hat, unter der selbstverständlichen Voraussetzung, daß , diese in ihrem Endziele nicht auf eine Störung der öffentlichen Ruhe und Ordnung gerichtet seien.

Eine Minderheit Ihrer Kommission glaubte dieser Anschauung .nicht beipflichten zu sollen.

II. Geschäftskreis des Departements des Innern, Bibliothek.

Die Kommission entnimmt dem Berichte, daß das Departement zwei Fachmänner beauftragt hat, ihm Vorschläge behufs rationeller Ergänzung der immer noch äußerst, lückenhaften eidgenössischen Bibliothek zu unterbreiten, daß aber diese Vorschläge einstweilen noch nicht erhältlich waren. Bei der starken Frequenz, deren sich die Bibliothek schon jetzt erfreut, und mit Rücksicht auf den Nutzen, den sie im Falle' einer vervollständigten sachgemäßen

764 Anlage insbesondere auch den Mitgliedern der Bundesversammlung zu gewähren im Stande ist, spricht die Kommission den Wunsch aus, daß der Bundesrath diese Angelegenheit nicht aus dem Auge verlieren möge.

Masse und Gewichte.

Nachdem durch das Gesetz vom 23. Christmonat 1851 für die ganze Eidgenossenschaft, auf Grundlage des bestehenden eidg. Konkordates vom 17. August 1835, gleiches Maß und Gewicht eingeführt worden war, wurde durch das Bundesgesez vom 14. Juli 1868 neben dem bisherigen Maß- und Gemichts-System auch das neue, metrische Maß- und Gewichtssystem anerkannt. Der Bericht weist nun auf die Uebelstände hin, welche aus dem Provisorium des Nebeneinanderbestehens der beiden Maßsysteme entstehen und betont die Wünschbarkeit der baldigen obligatorischen Einführung des metrischen Systems. Nach Prüfung der sachbezüglichen Inspektionsberichte und übrigen Akten schließt die Kommission sich der Auffassungsweise des Bundesrathes an. uud da durch die Annahme der revidirte Bundesverfassung die Compelenz des Bundes, Maß und Gewicht festzusetzen, außer Zweifel gestellt ist, so stellt der ernstlichen Anhandnahme dieser Frage kein Hinderniß mehr entgegen. Dabei übersieht die Kommission nicht, daß die gegenwärtigen Zeitverhältnisse nicht gerade dazu angetha sein dürften die tiefeingreifenden Veränderungen durchzuführen, welche die einheitliehe Gestaltung von Maß und Gewicht mit sich bringen wird; allein einstweilen kann es sich blos noch um eingehende Vorbereitungen zu einem Bundesgesetze, sowie um Erlass ung dieses Gesetzes selbst handeln, -- Arbeiten, die an sich schon längere Zeit in Anspruch nehmen. Zudem wird die Vollziehung des einmal erlassenen Gesetzes ebenfalls eine geraume Zeit erfordern, da gerade in dieser Materie der schweizerischen Bevölkerung Zeit gelassen werden muß, sich mit den Neuerungen vertraut zu machen. Die Weitschichtigkeit und Schwierigkeit der Arbeit einerseits und Zögerung eintrete.

Demgemäß stellt die Kommission das P o s t u l a t : ,,Es wird der Bundesrath eingeladen, die erforderlichen ,,Maßnahmen zu treffen, um möglichst rasch die Herstellung ,,der Einheit in Maß und Gewicht herbeizuführen".

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Unterrichsanstalten im Inlande Bei Anlaß der Prüfung des Geschäftsberichts für das Jahr 1872 hat die Bundesversammlung den Beschluß gefaßt: ,,Der Bundesrath wird eingeladen, dafür besorgt zu sein, daß die im Interesse der polytechnischen Schule notwendigen weitern Räumlichkeiten und baulichen Veränderungen baldmöglichst erstellt werden". Der Geschäftsbericht für das Jahr 1873 bemerkt nun, daß zur Einleitung der Behandlung dieses Postulats sachbezügliche Besprechungen zwischen dem Departementsvorsteher und dem Schulrathspräsidenten stattgefunden hätten und daß die Angelegenheit durch direkt e Austragung gegenüber dem Baupflichtigen ihre endliche Erledigung finden müsse.

Letztere Bemerkung bezieht sich auf die Anstände, die sieh zwischen dem Kauton, beziehungsweise der Stadt Zürich und dem Bunde über die Frage erhoben haben, ob Zürich, nachdem es den Verpachtungen, welche ihm ursprünglich bezüglich der Einräumung von Lokalitäten auferlegt wurden, nachgekommen, verpflichtet sei, auch für die in der Folge sich diesfalls herausstellenden Bedürfnisse ö zu sorgen, oder ob eine solche Verpflichtung dem Bunde obliege.

Diese Frage wird wesentlich an der Hand des Gesetzes über die Einrichtung einer eidg. polytechnischen Schule vom 7.Hornungg 1854 zu lösen sein, und die Kommission in ihrer großen Mehrheit hat sich nach einläßlicher Prüfung der Frage dahinentschieden, daß Zürich durch die Erfüllung der Verpflichtungen, die ihm bezüglich derRaumbedürfnissee des Polytechnikums anfänglich vom Bunde auferlegt wurden, der Obliegenheit nicht enthoben sei, für d i e jeweilen f ü r dasselbe ferner nöthig werdenden Uebrigens hat diese Frage im Schosse der Kommission einer andern damit verwandten Frage gerufen. Es hat sich nämlich herausgestellt daß auch das Bundesrathhaus in Bern nicht mehr genügt, die Bedürfnisse der eidgenössischen Centralverwaltung zu befriedigen und bereits jetzt sind verschiedene Verwaltungszweige in andere.Räumlichkeiten! untergebracht. Die Kommission hat nun, ebenfalls in ihrergrossenn Mehrheit, gefunden, daß Bern, hinsichtlich seiner Verpflichtungen bezüglich desBundesrathhauses,, dem Bunde gegenüber wesentlich i n einer gleichen Rechtsstellung Dabei hat sich indess die Kommission nicht verhehlt, daß bei den erwähnten Anständen nicht einzig die grundsätzliche Entscheidung derselben in Betracht fallen könne, sondern daßGründe«

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anderer Art mit in Berücksichtigung zu ziehen sein dürften, und daß mit Rücksicht hierauf der Weg des Einverständnisses mit den Pflichtigen nicht ausgeschlossen sei.

Immerhin scheint es der Kommission geboten, auf die Beseiligung der bestehenden Mißstände zu dringen, und sie stellt deßhalb das fernere P o s t u l a t : ,,Der Bundesrath wird eingeladen, der Bundesversamm,,lung beförderlich Bericht und Antrag vorzulegen, in weicher ,,Weise vorzugehen sei, um die Frage der baulichen Er,,weiterung der für das Polytechnikum und den Bundessitz ,,erforderlichen Räumlichkeiten zum Abschlüsse zu bringen."

Gesundheitswesen.

Die Kommission konstatir zunächst anerkennend die Umsicht und den Fleiß, welche die Behörden diesem wichtigen und schwierigen Verwaltungszweige zugewendet haben.

Immerhin mußte ihr auffallen, daß die Vollziehungs Verordnung zum Bundesgesetze über polizeiliche Maßregeln gegen Viehseuchen vom 8. Februar 1872, das am 1. Jänner 1873 in Kraft getreten ist, erst am 20. November 1872 erlassen wurde. Man braucht blos einen flüchtigen Blick auf den Inhalt dieser Vollziehungsverordnung zu werfen, um sich zu überzeugen, daß es kaum möglich war, vom 20. November 1872 bis i. Jänner 1873 alle diejenigen Anordnungen zu treffen, die in dieser Vollziehungsverordnung vorgesehen waren und welche eine rasche und wirksame Ausführungdes Viehseuchengesetzes bedingten (vergl. übrigens Geschäftsbericht für das Jahr 1872, Seite 189 und 190). Nach den diesfalls eingezogenen Erkundigungen liegt indeß die verspätete Erlassung der fraglichen Vollziehungsverordnung weder in der Schuld des Departements, noch in derjenigen des Bundesrathes, da der dazu erforderliche Expertenbericht nicht früher erhältlich war.

Die Notwendigkeit fortwährender Beziehungen, in welche das Departement hinsichtlich der Ausführung des Gesetzes über Viehseuchen mit Experten treten muß, haben nun der Kommission die Frage nahe gelegt, ob nicht in der sach bezüglichen Organisation des Departements eine Veränderung eintreten sollte. Der bisherige Verkehr desselben mit dem in Zürich wohnenden eidg. Kommissär, war, bei allen trefflichen Eigenschaften des Letztern, ein schwerfälliger und konnte deßhalb nicht immer mit der Raschheit vollzogen wurden, wie es die Verhältnisse erheischten. Es will deßhalb der Kommission scheinen, es sollte eine Organisation, vorgesehen

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werden, die es dem Departement ermöglichen würde, jenen Augenblick die nöthigen Fachmänner zur Verfügung zu haben, geschehe dies nun durch Aufstellung einer Sanitätskommission oder auf andere Weise. Eine solche Organisation dürfte wohl auch dazu dienen, dem Mangel an verwendbaren Thierärzten abzuhelfen, an welchem gerade die Grenzkantone leiden.

Der Art. 29 des Viehseuchengesetzes sieht unter Umständen eine achttägige Quarantäne an der Grenze vor und fügt bei, daß die Eigenthümer der Thiere auf ihre Kosten für die hiefür geeigneten Lokalitäten zu sorgen haben. In Wirklichkeit sollen nun aber dergleichen Lokalitäten nicht bestehen, und es ist deßhalb im Schooße der Kommission die Frage angeregt worden, ob es nicht thunlich und zweckmäßig wäre, für die Unterbringung von Viehherden, mit Bezug auf welche die Quarantäne verhängt wird, die nöthigen Räumlichkeiten von Bundes wegen zu errichten und sie den betreffenden Eigenthümern gegen eine angemessene Entschädigung zur Verfügung zu stellen. Die Uebelstände, welche der Maugel solcher Stauungen im Gefolge hat, sollen nach mitgetheilten Berichten nicht gering sein, zumal kranke Thierherden, die auf bloßem Boden lagern, den Krankheitsstoff demselben mittheilen und auf diese Weise leicht neue Ansteckungen vermitteln. Selbstverständlich müßten die Quarantäne-Stallungen fleißig gereinigt und desinfizirt werden.

Aus dem Berichte hat endlich die Kommission ersehen, und es ist ihr dies auch auf anderm Wege zur Kenntniß gelangt, daß einzelne Kantone die reglementarischen Vorschriften über die Viehseuchenpolizei nicht immer gehörig handhaben. Dies veranlaßt die Kommission, dem Departemente die Erwartung auszusprechen, daß es -- wie bis dahin -- fortfahren werde, diese Kantone streng zur Erfüllung ihrer Pflicht anzuhalten.

Dabei dürfte in Erwägung zu ziehen sein, ob die Réglemente, die im Uebrigen als vorzüglich bezeichnet werden müssen, vielleicht nicht einiger Vereinfachung fähig wären, um sie auch dem Versta ständniss des gemeinen Mannes zugänglicher zu machen.

Die Kommission stellt folgendes P o s t u l a t : "Der Bundesrath wird eingeladen, die erforderlichen . ,,Bestimmungen und Anordnungen zu treffen, um dos Departement des Innern mit Bezug auf die Handhabung der ,,Viehgesundheitspolizei zweckentsprechender, als bis dahin, ,,zu organisiren".

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Landwirthschaft.

·Bereits am 12. Merz 1878 Wurde ein durch "Hrn. de Lucca, Professor -der Chemie in Neapel vorgeschlagenes Mittel gegen die Rebenkrankheit dem Präsidium des Schweiz. Schulrathes zur Veranlaßung einer Prüfung und Berichterstattung durch Professoren der landwirtschaftlichen Schule des Polytechnikums mitgethetheilt.

Die Kommission hat nun dem-Berichte entnommen, daß die Begutachtung noch zur Stunde aussteht, und sie sieht sich deßhalb im Falle, ihr Befremdem über diese Säumniß auszusprechen,

Ausstellungen des Auslandes.

Der für die Industrie-Ausstellung in Wien " bewilligte Kredit von Fr. 350,000 ist laut der vorliegenden Staatsrechnung bedeutend überschritten worden, indem dieselbe von daher eine Ausgabe aufweist von Fr. 415,348. 87. Diese Kreditüberschreitung wurde wesentlich verursacht durch- die nachträglich hinzugetretene Ausstellung von Lehrmitteln, findet sich indessen durch eine vorläufige Krediteröffnung gedeckt (Seite 214 des Berichts).

Eine einläßliche Behandlung dieses Gegenstandes wird erst nach dem Erscheinen des sachbezüglichen, noch ausstehenden Spezial-Berichts möglich sein und in die Geschäftsprüfung des Jahres 1874 fallen.

Wasser-Bau.

L i n t h U n t e r n e h m u n g.

Aus dem Berichte geht hervor, daß das finanzielle Ergebnis der Jahresrechnung pro 1873 die Revision noch nicht paßirt hat.

Es seheint indeß der Kommission, diese Passation hätte bis zur Abgabe des Rechenschaftsberichtes füglich erfolgen können, und sie spricht den Wunsch aus, es möchte in Zukunft dafür gesorgt werden, daß soweit immer thunlich nur passirte Rechnungsergebnisse dem Rechenschaftsberichte einverleibt werden.

J u r a g e w ä s s è r-K o r f e k t i o n.

Der Bericht bemerkt, daß die Arbeiten am AarbergHagnek-Kanal infolge der bezüglichen Expropriationen, erheblich verzögert worden sind. Diese Verzögerung isi nach dem Gutachten des eidg. Experten um so mehr zu bedauern, als der genannte Kanal gewissermaßen einen Haupttheil des ganzen Unternehmens

769 bildet und dessen Ausführung auch unter ganz günstigen Verhältnissen immerhin mehrere Jahre in Anspruch nehmen wird. Mit Rücksicht hierauf wird dein Bundesrathe der Wunsch ausgesprochen, er möchte nach Thunlichkeit auf die Beseitigung der. bestehenden Hindernisse hinwirken.

.: Vom L u g a n e r s e e n a c h der Lombardee i a b z u l e it e n d e r K a n a 1.

Die Kommission hält dafür, diese Angelegenheit verdiene die größte Aufmerksamkeit von Seiten der Bundesbehörden, sowohl mit Rücksicht auf ihre internationale Bedeutung als auf ihre wasserbaupolizeiliche Tragweite. Sie billigt deßhalb vollkommen die Haltung des Bundesrathes, die derselbe bis jetzt zu der Frage eingenommen hat, und hält dafür, daß dieselbe unter Umständen zum Gegenstand einer Beschlußnahme durch die Bundesversammlung selbst zu machen sei. Ueber die Details der Sache müssen wir auf die einschlagenden Aktenstücke und Spezialberichte verweisen.

III.

Geschäftskreis des Justiz- und Polizeidepartements.

Die Geschäftsführung dieses Departements gibt nicht zu vielen Bemerkungen Veraulaßung.

Gesezgebung.

Die Annahme der neuen Bundesverfassung durch das Volk und die Kantone wird der gesetzgeberischen Thätigkeit der Bundesbehörde einen neuen und ungewöhnlichen Impuls geben. Ganz besonders wird dem Justiz- und Polizeidepartement die Aufgabe zufallen, der Ausarbeitung der im Art. 64 vorgesehenen Gesetzentwürfe zur theilweisen Vereinheitlichung des Civilrechts und über das Schuldentrieb- und Konkursverfahren vorzustehen.

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Die Kommission spricht den Wunsch aus, daß die vom Bundesrathe angenommenen und den Ruthen vorzulegenden Entwürfe eine weit verbreitete Veröffentlichung erhalten ; es ist nothwendig, den kantonalen Behörden, den Beamten und den Bürgern die Gelegenheit zu geben, ihre Bemerkungen rechtzeitig einzureichen.

Anläßlich eines Urtheils der Kassationskammer des Bundcsgerichts, welches auf Seite 2 des Jahresberichts dieses Berichts erwähnt ist und wodurch ein Urtheil des korrektionellen Gerichts von Genf, auf Rekurs der eidg. Zollverwaltung, kassirt wurde, bringt die Kommission in Erinnerung, daß bereits im Jahr 1851/52 die Revision des Bundesgesetzcs vom 30. Juni 1849 über das Verfahren bei Uebertretungen fiskalischer und polizeilicher Bundesgesetze als nothwendig erachtet worden ist. Mau machte damals aufmerksam auf eine große Verschiedenheit im Verfahren der kantonalen Gerichtsbehörden, welche oft beträchtliche Gerich tskostcn und eine Ungleichheit in der Bestrafung analoger Fälle nach sich ziehe.

Ein Bericht des Bundesraths vom 30. Dezember 1853 (Bundesblafct 1854, Bd. I, S. 137) gab über diesen Gegenstand werlhvolle und einläßliche Aufschlüsse, welche noch jetzt zeitgemäß erscheinen.

Wir wünschen, daß der Bundesrath zn geeigneter Zeit sich der Couclusionen dieses Berichts erinnere, welche damals von den liäthen nicht angenommen wurden.

Beziehungen zu auswärtigen Staaten.

b. S p e z i a, l f ä 11 e.

Die seit mehreren Jahren mit Frankreich gepflogenen Unterhandlungen behufs Abschlusses- eines modus vivendi zur Regelung der Konflikte, wie sie aus der Verpflichtung zum Militärdienste anstehen, welche jungen Leuten französischer Herkunft, deren Väter naturalisirte Schweizer sind, auferlegt wird, sind definitiv gescheitert.

Dieses ist in jeder Beziehung zu bedauern. Der Bundesrath hat nichts versäumt, um denselben ein besseres Ergebniß zu verschaffen.

Hoffen wir, daß die Unterhandlungen zu geeigneter Zeit mit besserem Erfolge wieder aufgenommen werden können.

In Frankreich tritt immer energischer das Bestroben hervor, die in Frankreich gebornen Niedergelassenen auswärtiger Herkunft zum aktiven Militärdienst anzuhalten.

Diese Prätension scheint Ihrer Kommission im Widerspruche stehend mit dem internationalen Rechte und sehr gefährlich fdimisere zahlreichen in diesem Staate niedergelassenen Mitbürger.

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Wir haben nicht nöthig, den Bundesrath zu erinnern, mit Sorgfalt über solche Projekte zu wachen und nichts zu versäumen, um sich zu geeigneter Zeit ihrer Ausführung zu widersetzen, unter Intakterhaltung des im Art. 4 des Vertrags vom 30. Juni 1864 diesfalls aufgestellten Grundsatzes.

Die Vollziehung der mit dem nämlichen Staate am 15. Juni 1869 abgeschlossenen Uebereinkunft über die ci virrecht liehen Verhältnisse gibt noch immer zu Reklamationen Anlaß. Es kann dies nicht befremden angesichts der zahlreichen Geschäftsbeziehungen zwischen den beiden Staaten und den so tiefgehenden Verschiedenheiten zwischen den Gesetzgebungen der meisten Kantone und der französischen Gesetzgebung.

Man muß anerkennen, daß- das Justizministerum in Frankreich nichts versäumt hat, um die schützenden Bestimmungen dieses Vertrags den französischen Gerichten und Beamten in Erinnerung zu rufen, und daß auch die eidgenössischen Behörden ihrerseits nicht aufgehört haben, die kantonalen Regierungen und die Schweizerbürger auf die Formalitäten aufmerksam zu machen, welche ihnen auferlegt werden, um Anstände vor imkompetenten Gerichten zu vermeiden.

Rekurse.

Die Kommission bemerkt, daß ihre Aufgabe nicht diejenige einer Delegation ist, welche in zweiter Instanz die Entscheide des Bundesrathes zu revidiren hätte, die derselbe über die zahlreichen Rekurse zu fassen hat, wie sie alljährlich an ihn gelangen und von denen im Geschäftsberichte nur einige zur Erwähnung gelangen.

Sie kann diese Rolle um so weniger in Anspruch nehmen, als in den meisten Fällen die Akten nicht zu ihrer Verfügung sind und diese Rekurse oft privatrechtliche Fragen beschlagen, deren Lösung von den direkten Betheiligten acceptirt worden ist.

Dagegen glauben wir einen Entscheid, der uns nicht gerechtfertigt scheint, nicht mit Stillschweigen übergehen zu sollen, weil er eine staatsrechtliche Frage von allgemeinerem Interesse beschlägt.

In solchen Fällen ist es zweckmäßig, daß eine Diskussion stattfinde, um die Ansichten aufzuklären und als Leitfaden für die Zukunft zu dienen.

Sub Nr. l der Rubrik: R ü k h a l t von A u s w e i s p a p i e r e n ist erwähnt, daß der Bundesrath am 31. Oktober abhin den Rekurs eines in Biel niedergelassenen Bürgers gegen die Weigerung der Behörden von Basel, ihm sein Wanderbuch herauszugeben, abgewiesen hat, von den materiellen Erwägungen ausgehend:

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"Rekurrent muß abgewiesen werden, weil nicht eine Behördeauf seine Schriften Arrest gelegt hat, sondern weil sem Meister ein Reteutionsrecht auf die ihm ubergebene Aufcnthaltsbewilligung für Anforderungen geltend macht, somit ein civihechtliches Verhaltniß vorliegt, das nicht durch eine administrative Verfugung gelost werden kann.

,,Wenn übrigens die Polizeibehörde in Basel die Aushingabe des Wanderbaches verweigert, bis der Rekurrent die Aufenthaltskarte zurückbringt, so ist kein Grund vorhanden, die im Interesse polizeilicher Ordnung gerechtfertigte Maßregel umzustoßen " Wir anerkennen, daß ahnliche Entscheide zu verschiedenen Malen erlassen wurden; es sind solche namentlich erwähnt in: Ullmer I> 819, H, 806, 920; die nämliche Sammlung enthalt aber auch Entscheide in entgegengesetztem Sinne: I, 152, II, 803, 898.

Die diesfallige Rechtsprechung variirt also, und es besteht Ungewißheit in Folge widersprechender Ausspruche. Ihre Kommission, glaubt demzufolge erklaren zu sollen, welche Gruudsalze nach ihrem Dafürhalten in Zukunft diesen wichtigen Theil des eidgenössischen Staatsrechts beherrschen sollen.

Die Ausweisschrift, heiße sie Heimatschein, Paß, Wanderhuch, Geburtsschein etc. ist nicht ein Vcrmögenssttlck, das zum Gegenstande der Beschlagnahme, der Verpfändung, der Zurückbelultung gemacht, oder das gegen Geld zur Bezahlung einer Schuld verkauft werden kann; vielmehr ist dieselbe ein Administrativaktenstuck.

durchaus persönlicher Natur und mit dem Individuum verknüpft; sie ist die Matrikel, die administrative Erklärung des Namens der betreffenden Person, ihrer Abstammung und Heimat; sie ist ein dem Handel entzogenes Aktenstuck, ein von der zuständigen Behörde ausgestellter Auszug aus den öffentlichen Registern.

Ein Meister, ein Arbeitgeber, ein Wohnungs- oder Pensionsgeber kann daher keinerlei Civilreeht auf die Ausweisschrift erwerben; er kann so wenig Eigenthümer oder Kaufer der Schrift, als Eigenthümer der Person des Betreffenden werden, -«ie er sie auch nicht versteigern kann.

Er kann es um so weniger, da diese Schrift in die Hände der Polizeibehörde niedergelegt wird. Der Empfangschein oder die Aufenthaltsbewilhgung ist die Erklärung der zustandigen Behörde über Gestattung des Aufenthalts in der Gemeinde oder im Staate.

Dieses Recepisse wird ertheilt in Folge Deponirung der
Ausweisschrift, allem dasselbe kann in keiner Weise als Bestandtheil desVermögens des Betreffenden betrachtet werden, der als gemeinsames Pfand der Gläubiger haftet und als Gewährleistung für die.

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pekuniäre Erfüllung seiner civilrechtlichen Verpflichtungen dienen kann.

Nach der Bundesverfassung hat jeder Bürger das Recht, sich frei im ganzen Umfange der schweizerischen Eidgenossenschaft niederzulassen, wenn er einen Heimatschein oder eine gleichbedeutende Ausweisschrift vorweist.

Die Kantone, die Gemeinden und die Privaten dürfen dieses verfassungsmäßige Recht nicht beeinträchtigen, unter dem Vorwande, daß der betreffende Bürger seine Steuern, seine Schulden nicht bezahlt oder seine Verpflichtungen nicht erfüllt habe. Sie können ihn bestrafen, wenn er die Staatsgesetze verletzt, wenn er ein Vergehen oder eine Uebertretung begangen hat; sie können in den gesetzlichen Formen die Urtheile der Gerichte vollziehen lassen durch Anwendung von Gefängnißstrafe, durch Beschlagnahme von Vermögen zur Bezahlung von Steuern und Bußen; allein sie dürfen nicht auf dem Wege der Zurückhaltung der Ausweisschrift vorgehen, wodurch sie sich einseitig selbst Recht verschaffen und die verfassungsmäßigen Garantien der freien Niederlassung illusorisch machen würden. Diese Retention ist überdies keine gesetzliche Form des Betreibungsverfahrens, und der Art. 50 der Bundesverfassung schützt auch in dieser Beziehung den Bürger gegen jede Forumsentziehung, für den Fall, wo man versuchen wollte, diesen Willkürakt mit einem im Civilrecht bekannten Namen zu taufen.

Was das Argument betrifft, daß die Ausweisschrift in Händen der Behörde bleiben müsse bis zur Erstattung des Recepisse, so geben wir zu, daß dies die Regel sein kann; allein sie leidet auch Ausnahmen ; so muß im Falle des Verlorengehens dieses Recepisse,, im Falle seiner willkürlichen Zurückhaltung durch einen Dritten etc. etc., die Behörde gehalten sein, die Ausweisschrift zurückzugeben, nach Konstatirung der Identität des Reklamanten, damit der Bürger gemäß der Verfassung eine neue Niederlassung erlangen kann.

Auslieferung.

Die Kommission hat mit dem größten Interesse die im Geschäftsberichte enthaltenen ausführlichen Details über die zahlreichen Auslieferungsangelegenheiten gelesen, welche den Bundesrath im Jahr 1873 beschäftigt haben.

o

Seit dem Abschlüsse diesfälliger Verträge mit den meisten europäischen · Staaten gestalten sich diese Angelegenheiten zu einem, wichtigen Zweige unserer Bundesrechtspflege, und es bieten dieselben

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immer delikate Fragen, welche die ganze Sorgfalt unserer Magistrate verdienen.

Die großen Divergenzen zwischen den verschiedenen Strafgesetzgebungen und die noch größeren zwischen den Prozeduren konstatirend, muß man bedauern, daß die abgeschlossenen Verträge so viele Kategorien von Vergehen vorsehen, welche zur Auslieferung und daherigen diplomatischen Reklamationen Veranlaßung geben können.

Kanzlei und Registratur.

Die Kommission hat sich überzeugt, daß die Kanzlei und die Registratur des Justiz- und Polizeidepartements gut gehalten werden und sich in bester Ordnimg befinden.

IV. Geschäftskreis des Militärdepartements, Mit Bezug auf das Militärwesen stellt Ihre Kommission kein Postulat.

Wenn schon die nationalriithliche Kommission, welche den Geschäftsbericht pro 1872 zu begutachten hatte, angesichts der bevorstehenden Bundesrevision von der Stellung besonderer Anträge Um · gang zu nehmen beschloß, so können wir dies heute um so viel eher thun. Was damals bloße Erwartung war, ist zur Wirklichkeit geworden; die Revision unseres Grundgesetzes ist durchgedrungon; eines ihrer Hauptziele, die Möglichkeit einer gründlichen Reorganisation unseres Heerwesens, ist erreicht; die Grundsätze, welche die neue Verfassung, (wir glauben mit glücklicher Hand) aufgestellt und in großen Umrissen hingezeichnet hat, bedürfen allerdings noch der -gesetzgeberischen Ausführung. Diese selbst aber wird, Dank der energischen Initiative £Jes Bundesrathes, nicht lange auf sich warten lassen ; das Militärdepartement ist mit seiner wichtigsten Vorlage, dem Entwurf einer neuen Militärorganisation, seit geraumer .Zeit schon fertig ; dieselbe hat die Berathung des Bundesrathes pas-

sirt und figurirt bereits auf der Liste der Traktanden für die nächste Sitzung der Bundesversammlung. Bei dieser Sachlage wäre es mehr als unnütz, wenn ein kleiner Bruchthei Ihrer Behörde in Form von Postulateli mehr oder weniger individuellen Wünschen Ausdruck geben wollte, welche in den, demnächst in Angriff zu nehmenden gesetzgeberischen Arbeiten ihre definitive Erledigung; finden werden.

g O O O Ihre Kommission hat sich daher darauf beschränkt, einzelnen Seiten der Militärverwaltung ihre Aufmerksamkeit zu schenken, welche entweder gar nicht oder doch in so intensiver Weise durch die Bundesrevision und die durch diese bedingte Gesetzgebung berührt werden, wie die Fragen mehr organisatorischer Natur.

Sie hat sich namentlich beschäftigt mit dem Stande des militärischen Unterrichts, sodann mit dem Staude der militärischen Bewaffnung und Ausrüstung.

Den U n t e r r i c h t anlangend, hat sie sich a. die Schul- und Inspektionsberichte über die im Berichtjahre abgehalteneu Offiziers- und Aspirantenschulen, sowie über die neu eingeführte Korporalschule; b. die Berichte betreffend den letztjährigen Truppenzusammenzug; c. die Berichte der zu militärischen Missionen in'ss Ausland verwendeten Offiziere; endlich d. die Arbeiten der auf militärischen Recognoszirungen thätig gewesenen Offiziere vorlegen lassen.

Sie hat derselben mit wahrer Genugthuung entnommen, daß nicht nur die hohem Offiziere, welche bei den erwähnten militärischen Arbeiten, sei's als Schulkommandanten, sei's als Lehrer, sei's als Instruktoren thatig - waren, sich von der Wichtigkeit ihrer Aufgabe durchdrungen gezeigt und derselben in sachentsprechender Weise sich entledigt haben, sondern daß auch die übrigen Offiziere, die wir hier, im Gegensatz zu den erwähnten, vorzugsweise die lernenden Offiziere nennen möchten, mit Ernst, mit Eifer und zum großen Theil mit nennenswerthem. Erfolg gearbeitet haben. Das Gleiche gilt von den Unteroffizieren. Die Oekonomie eines, die ganze Verwaltung umfassenden Kommissionalberichtes gestattet es nicht, auf Einzelheiten einzugehen; dagegen können wir nicht umhin, an dieser Stelle mit Anerkennung eines Mannes zu gedenken, den ein jäher Tod unserem Lande viel zu früh entrissen hat, und dessen treue Hingebung, dessen unermüdliche, intelligente Thätigkeit, dessen seltene, da, wo es das Wohl des Landes galt,
durch keine persönlichen Rücksichten gebundene Freimüthigkeit uns aus jeder Zeile der in den verschiedensten Stellungen mit gewohntem Fleiße erBundesblatt. Jahrg. XXVI. Bd. I.

65

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statteten militärischen Rapporte entgegenleuchtet. Wir wünschen daß es gelingen möchte, bald einen, H o f s t e t t e r s würdigen, Nachfolger zu linden.

Unserm Entschlüsse, auf Details wo möglich nicht einzutreten, getreu, übergehen wir eine Menge zu diesem Abschnitt gehöriger Bemerkungen des bundesräthlichen Geschäftsberichtes und heben davon nur zwei hervor, von denen wir glauben, daß sie eine kurze Betrachtung wohl verdienen.

Die eine tindet sich zu Ende des den Infanterieoffiziers- und Aspirantenschulen gewidmeten Abschnitts. Wir sind mit derselben durchaus einverstanden, möchten aber noch weiter gehen. Die, Kleidung, auch der Infanterie, ist durch den Bund reglementirt ; diese Reglementirung hat ihren guten Grund; wenn dessen ungeachtet ordonnanzwidrige Bekleidung vorkömmt, so müssen wir dies als einen Uebelstand bezeichnen; dieser wird um so unleidlicher, als willkürliche Abweichungen vom Reglement, nicht nur mehr bei einzelnen Offizieren, sondern nachgerade auch bei der Truppe, überhand zu nehmen drohen; wenn es geduldet wird, daß jeder Rekrut sein Phantasiekleid trägt, wird man in wenigen Jahren von keiner schweizerischen ,,Uniform" mehr sprechen können. Da der Bund schon jetzt die Kompetenz hatte, einzuschreiten, so wird die Sache, auch unter der neuen Ordnung der Dinge, nicht besser werden, wenn nicht den Schulkommandanten eine genauere Handhabung der bezüglichen Réglemente zur Pflicht gemacht wird. Wir wollen hiebei, um Mißverständnissen zu begegnen, ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht haben, daß die Ausstellungen, zu denen wir uns veranlaßt sahen, die, Speziai waffen in ganz gleichem, ja, noch in erhöhtem Maaße treffen; auch will es uns .scheinen, daß da und dort von oben herab mit besserem Beispiele hätte vorangegangen werden dürfen; hätten sich die Stäbe, der Regel gefügt, so würde die Truppe nachgefolgt sein.

Die zweite Bemerkung rührt von dem kenntnißreichen Offiziere her, welcher die Generalinspektion des Divisionszusammenzuges übernommen hatte, und findet sich im bundesräthlichen Geschäftsberichte reproduzirt. Sie lautet: ,,Lieber wenige Offiziere, aber qualitativ höher stehende, als eine große Zahl, auf die- man sich in keiner Weise verlassen kann." Wir können diesen Satz, der jedenfalls nur aus gewissenhaftester Abwägung des Für und Wider hervorgegangen ist, Wort für Wort
unterschreiben, wollen alter nicht unterlassen, hier gleich zu betonen, daß er uns nicht nur mit Beschränkung auf das Offizierskorps, sondern mit Ausdehnung auf alle Grade richtig erscheint. Lieber eine, weniger zahlreiche, aber qualitativ höher stehende Armee, als ein numerisch formidables

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Heer, welches vor dem Feinde wie Schnee zerrinnt. Wir denken übrigens, daß sich, anläßlich der Diskussion über den Entwurf einer Militärorganisation, Gelegenheit bieten wird, auf diese wichtige und interessante Frage einläßlicher zurückzukommen.

Ueber den Stand der B e w a f f n u n g und A u s r ü s t u n g unserer Armee haben wir uns Daten geben lassen, welche geeignet sind, auch ängstliche Gemüther zu beruhigen.

Wir bemerken, in Ergänzung des bundesräthlichen Berichtes: Der Stand der kleinkalibrigen Hinterladung.sgewehre (ohne Karabiner und Revolver) war auf Ende April folgender : a. Repetirgewehre .

.

. 105,169 b. Repetirstutzer .

.

.

9,585 c . Einlader .

.

.

.

90,648 Total

205,402

Von diesen befinden sich in den Kantonen 185,585 Stück.

Der Soll-Etat au Munition für diese Gewehre beträgt (zu 160 Patronen per Gewehr) 26,693,60«) Dagegen waren auf Ende Merz vorhanden . 30,614,110 ungerechnet den damals im Laboratorium in Thun vorhandenen Vorrath fortiger Munition (der sich z. B. Ende April auf 137,900 Patronen beläuft) und die Patronenhülsenreserve von 4,025,650 Stück.

Zieht man nun in Betracht, daß die Zahl der Gewehrtragenden des Bundesheeres (Landwehr inbegriffen) in runder Summe 150,000 Mann beträgt, daß hiernach die Kantone in jener Zahl von 185,585 Stück bereits eine Gewehrreserve von 20 '/o besitzen, so ergibt sich, daß bedeutend mehr Infanteriemunition vorhanden ist, als der, immerhin nach dem effektiven Mannschaftsstand sich richtende SollEtat verlangt. Vollends muß jede Besorgniß schwinden, wenn man die Leistungsfähigkeit des Laboratoriums in Thun in's Auge faßt, dessen Produktion sich mit Leichtigkeit auf 120,000 bis 130,000 Patronen per Tag steigern läßt.

Auch über den Stand der im Jahre 1871 beschlossenen Artillerieumänderung und Vermehrung, resp. über die Verwendung des im Berichtjahre verausgabten Kredites von Fr. 1,162,201. 60, haben wir uns Detailnachweise vorlegen lassen. Eine Reproduktion derselben würde uns zu weit führen ; das Wesentlichste findet sich im bundesräthlichen Berichte auf S. 272 uff. Wir konstatiren mit Befriedigung, daß die Vergleichung des Soll-Etat mit dem EffektivEtat, die Vollendung der Aufgabe bis Ende 1874 in sichere Aussicht, nehmen läßt. Ob der ausgeworfene Kredit genügen wird, ist

77.S freilich eine andere Frage, da seit der ersten Kostenberechnung die Metallpreise in ganz exorbitanter Weise gestiegen sind.

Wie die letztjährige Geschäftsprüfungskommission, hallen auch wir das mehrgenannte L a b o r a t o r i u in in Thun besucht ; wir können die Wahrnehmungen nur bestätigen, welche dieselbe in ihrem bezüglichen Berichte niedergelegt hat : der Eindruck war ein durchaus günstiger. Das Gleiche läßt sich von der Pf e r de régiean s t al t sagen, welche wir ebenfalls zu besuchen unternahmen.

Wir wollen nicht unterlassen, Ihnen bei diesem Anlaß die erfreuliehe Erscheinung in Erinnerung zu rufen, daß die Rechnung der Anstalt im Berichtjahre ein wesentlich günstigeres Resultat geliefert hat, als dies in früheren Jahren der Fall zu sein pilegte. Wir thun es um so lieber, als, und wir wollen (lies, sporadisch aufgetauchten Angriffen gegenüber, mit Nachdruck betont haben, bei dieser für unsere Verhältnisse unumgänglich nothwendigen und eher noch der Erweiterung bedürftigen Anstalt den- fiscalische Gesichtspunkt, unseres Dafürhaltens, durchaus in den Hintergrund zu treten hat.

Der Besuch der R e p a r a t u r w e r k s t a t t e unterblieb wegen Mangels an Zeit, da der Hauptzweck unserer Reise nach Thun die Besichtigung des Artillerie-Schießplatzes gewesen war, auf dessen Verhältnisse wir demnächst zu sprechen kommen werden.

Die Anerkennung, die dem e i d g. S t a b s b ü r e a u auf der Wiener Weltausstellung zu Theil geworden ist, beweist besser als Alles die treffliche Leitung der Anstalt, deren reiche Thätigkeit aus dem bundesräthlichen Berichte hinreichend erhellt. Wir finden es am Platze;, hier den Wunsch zu äußern, daß der Stich des Terrains in den ausländischen Partien der Blätter III und IV der reduzirten Dufour-Karte mit aller Beförderung an die, Hand genommen werden möchte.

Wie schon erwähnt, war der Hauptzweck unserer Reise nach Thun die Besichtigung des durch frühere, Budget Verhandlungen und ein neuerliches Postulat der Bundesversammlung in Erinnerung erhaltene A r t i l l e r i e - S c h i e ß p l a t z e s i n T h u u . Er hat diese Besichtigung, welche wir von .Mühlematt und Thierachern bis in die Gegend der Ueberschi ausdehnten, unsere Ueberzeugung befestigt, daß radikale Abhülfe nach der einen oder anderen der vom Bundesrathe angedeuteten Richtungen dringend noth
thut. ja. recht eigentlich eine; Ehrensache, für den Bund geworden ist. So berechtigt der Wunsch erscheint, die Uebungen der Artillerie in möglichst, instruktiver Weise einzurichten, so berechtigt ist auf der andern Seite das Begehren des Bürgers, gegen Gefahr an Leiten und Eigenthum gesichert zu sein, und es ist nicht nur eine re eh t lie lie,

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es ist eine m o r a l i s c h e Pflicht der Bundesbehörden, den daherigen Reklamationen, die uns zum weitaus größten Theile begründet scheinen, ihr Ohr nicht zu verschließen. Wir ersuchen dringend, die Sache zu einem baldigen Abschluß zu bringen. Bis aber definitiv beschlossen sein wird, dürfte den die Schießübungen jeweilen leitenden Offizieren möglichste Vorsicht anempfohlen werden. Es geht aus einzelnen Piecen des umfangreichen Dossiers hervor, daß in dieser Richtung Seitens einzelner jener Offiziere ein Mehreres hätte gethan werden können ; wenn den kompetenterseits gegebenen Direktionen nicht nachgelebt wird, so dürfte Strenge am Platze sein, und wir äußern den nachdrücklichen Wunsch, daß unnachsichtlich eingeschritten werden möchte, wenn sich erstellen sollte, daß durch Außerachtlassung der jeweilen angeordneten Vorsichtsmaßregeln Verlegenheiten bereitet worden sind.

V. Geschäftskreis des Finanzdepartements.

I. Finanzwesen.

Die Prüfungskommission hat ihre Aufmerksamkeit, die sich unmöglich in einläßlicher Weise auf alle Geschäftszweige dieses Departementes erstrecken konnte, in erster Linie der Comptabilität und im Besondern den zur Kontrolirung der Einkünfte und Ausgaben bestimmten Einrichtungen zugewendet, und ist auf diesem Gebiete; zu folgenden Wahrnehmungen gelangt.

Durch die Instruktion für die eidgenössische Staatsverwaltung vom 26. Juni 1871 sind die Vorschriften über Kontrolc und Revision erheblich verbessert worden, und die Ausführung derselben scheint regelmäßig und vollständig zu geschehen. Von sämmtlichen Zahlungen an die Bundeskasse sowohl seitens der untergeordneten eidgenössischen Kassen als auch seitens der Debitoren des Bundes, sowie von allen auf sie ausgestellten Mandaten und an sie gerichteten Vorschußbegehren wird dem Departement direkt Kenntniß gegeben und ohne Visum des Büreauchefs des letztem dürfen von ersterer keine Zahlungen bewerkstelligt werden. Jeden Abend nach Schluß der Kasse wird das Kassabuch abgeschlossen und zur Kontrolirung

780 dem Büreauchef behändigt, welcher dann alle Posten desselben auf das Rubrikenbuch (Journal) übertragen läßt und damit die allgemeine Kontrole für alle Spezialrechnungen erhält. Sowohl diese, ununterbrochene Kontrole als auch die .subsidiären Kassaverifikationen durch den Chef des Finanzdepartements sind regelmäßig vorgenommen worden; eine von der Kommission vorgenommene Verifikation der Eisenbahnkautionen lieferte ein befriedigendes Resultat ; dagegen hat sich herausgestellt, daß es an periodischen Verifikationen der übrigen Kautionen gebricht, und es sollte daher die Instruktion vom 26. Juni 1871, beziehungsweise die Vorschrift des Artikels 6 des Reglements vom 31. Dezember '1861 über die Organisation der Finanzverwaltung nach der Ansicht der Kommission durch die Vorschrift ergänzt werden, daß sämmtliehe Werthschriften, Kautionen und Depositen jährlich mindestens einmal einer vollständigen Verifikation durch den Vorsteher des Departements zu unterziehen seien.

Die Kommission beantragt daher, den Bundesrath einzuladen, über die Notwendigkeit einer solchen Ergänzung des Réglementes über die Finanzverwaltung Bericht zu erstatten.

Zum Zweck der R e v i s i o n der Rechnungen haben alle. Rechnungssteller dem Finanzbureau Monatsrechnungen zu Händen der Rechnungsrevisoren einzusenden. Als solche funktioniren gegenwärtig fünf Beamte, welche zusammen einen Jahresgehalt von Fr. 16,900 beziehen.

Aus der Einsichtnahme einer Anzahl Censurberichte hat die Kommission das Vertrauen geschöpft, daß die Revision umfassend und genau besorgt wird, und im Verhältniss zu dein Unilang des Materials, das über 500 Bände umfaßt, ist der hiefür bestimmte Aufwand von persönlichen Kräften und pekuniären Mitteln ein sehr mäßiger. Aus dem gleichen Umstand geht aber hervor, daß die, aus sieben Mitgliedern bestehende Prüfungskommission, der zugleich die Behandlung des gesammten Geschäftsberichtes obliegt, eine irgendwie eingehende Prüfung der Staatsrechnung ihrer Beilagen und Belege nicht möglich ist. Es haben sich deßwegen in ihrem Schooße Zweifel erhoben, ob bei der gegenwärtigen Einrichtung den Vorschriften des Art. 80, Ziffer 11 der Bundesverfassung, wonach der Bundesversammlung die Oberaufsicht Über die eidgenössische Verwaltung obliegt, hinreichend Genüge, geschehe, oder ob nicht wenigstens durch Trennung der
gegenwärtigen zur Behandlung beider Gegenstände verordneten Kommission in eine Geschäftsprüfungs- und eine Rechnungsprüfungskommission eine gründlichere, Lösung jener Aufgabe erzielt werden sollte.

781 Im Hinblik darauf, daß iu der nächsten Zeit die Bundesversammlung durch die zu weiterer Ausführung des Eisenbahngesetzes vom 23. Dezember 1872 und zur Vollziehung der neuen Bundesverfassung unerläßlich erforderlichen wichtigen Gesetze ohnehin in außergewöhnlichem Maße wird in Anspruch genommen werden, unterläßt die Kommission, einen diesfälligen Antrag zu stellen; dagegen richtet sie Ihre Aufmerksamkeit auf eine anderweitige Verbesserung, durch die ein genaueres Eingehen und gründlichere Beurtheilung der Rechnung erleichtert würde, lieber die Differenzen zwischen Rechnung und Voranschlag enthalten nur wenige Rechnungen, z. B. die Zollrechnung, nähere Motivirungen ; eine Anzahl anderer sind in den Departementsberichten zerstreut, über sehr viele gebricht es aber an jeder Rechtfertigung. Um nun in Bezug auf diese wichtige Kategorie der der Prüfung bedürftigen Punkte die Aufgabe der Kommission zu erleichtern, erlaubt sie sich den Antrag zu stellen, es möchte der Bundesrath eingeladen werden, dafür besorgt zu sein, daß künftig die Justitikation der Differenzen der Rechnung vom Voranschlage in übersichtlicher Anordnung zusammengestellt werde.

Durch Art. 75 des Reglements über die Organisation der Finanzverwaltung vom 31. Dezember 1861 ist die Uebertragung von Krediten auf andere Rubriken des Budgets unbedingt untersagt, und die Einhaltung dieser in konstitutioneller wie administrativer Hinsicht gleich wichtigen Vorschrift durch Postulat vom 23. Dezember 1869: ,,Der Bundesralh wird eingeladen, darüber zu wachen, daß von dem Mittel der Uebertragungen (virements) gegenüber den Büdgetansätzen kein Gebrauch gemacht werde", neuerdings in Erinnerung gebracht worden. Nichtsdestoweniger scheinen auch im abgelaufenen Rechnungsjahre wieder solche Operationen stattgefunden zu haben, z. B. von dem Departement des Innern, II. S t a t i s t i s c h e s B u r e a u , auf die Rechnung des politischen Departements (vergleiche Beilage Nr. 17). Bei der großen Bereitwilligkeit, mit welcher die Bundesversammlung jederzeit die von der Verwaltung geforderten Nachkredite gutzuheißen beflissen ist, sollten solche Unregelmäßigkeiten definitiv vermieden werden, zu welchem Ende hin die Kommission Erneuerung des Postulats vom 23. Dezember 1869 beantragt: ,,Der Bundesrath wird eingeladen, darüber zu wachen, ,,daß von dem Mittel der Uebertragungen (virements) ,,gegenüber den Büdgetansätzen kein Gebrauch gemacht -werde.1'-

782 Die Bankdepositen betrugen Ende 1872 . Fr. 0,150,308. 85 Ende 1873 ., 4,984.362. 37 seither sind s i e a u f . . . . . . . 4,329.000. -- herabgesunken, und da in dieser Summe der Rest des nicht verwendeten Anleihens vom Jahr 1870 enthalten ist, wovon noch etwas mehr als eine Million für Vollendung der Umänderung und Ergänzung der Heeresbewaffnung bestimmt ist, so werden voraussichtlich binnen nicht langer Zeit die für unvorhergesehene Ausgaben sofort verfügbaren Geldmittel des Bundes auf den Betrag von 3 bis 4 Millionen reduzirt sein.

Nachdem nun aber im Fernern die Vorschrift des Art. 40 der frühern Bundesverfassung über Bereithaltung einer Kriegskasse von mindestens Fr. 2,080,000 außer Kraft gesetzt ist, so liegt die Möglichkeit nahe, daß der Bund für Bestreitung außerordentlicher Militärkosten schon nach Ablauf weniger Tage zu Beiträgen der Kantone, deren Bemessung noch nicht einmal gesetzlich festgestellt ist, und zur Inanspruchnahme des Nationalkredites seine Zuflucht, zu nehmen genöthigt sein könnte. Daß hiedurch unter ungünstigen Konjunkturen die Energie der Landesverteidigung beeinträchtigt würde, wird schwerlich bestritten werden wollen, (resetzt auch, es herrsche Uebereinstimmung der Ansichten darüber, daß bei längerer Dauer und bei größerm Umfang der militärischen Operationen nur der Nationalkredit die Hülfsquellen für deren Bestreitung darbieten könnte, so ist damit die Ueberzeugung nicht widerlegt, daß für die ersten Wochen unmittelbar verfügbare Mittel unentbehrlich seien, wenn die Aktion mit derjenigen Energie., die allein den Erfolg verbürgt, in's Werk gesetzt werden soll. Man darf nicht vergessen, daß die Ursachen, welche größere Truppenaufgebote nöthig machen, ausnahmslos von Cirkulationskrisen begleitet sind, welche jede Kreditoperation erschweren, und daß überdies die Nöthigung.

solche in ungewöhnlich rascher Weise durchzuführen, ihrem Gelingen weitere Hindernisse in den Weg legt. Wenn daher auch die Modalitäten, die im Art. 40 der frühem Bundesverfassung für die Bereithaltung einer Kriegskasse aufgestellt waren, mit Recht als veraltet angesehen worden sind, so folgt daraus nicht, daß die Maßregel an sich überflüßig sei, sondern nur, daß sie dem neuen Bundesstaatsrecht und der modernen Organisation der Kredit- und Cirkulalionsmittel besser angepaßt werde.

Die Kommission
findet sich daher zu dein Antrag veranlaßt: ,,Der Bundesrath wird eingeladen, die Frage zu unter"suchen. ob die Sorge für eine energische Landesvertheidi,,gung es nicht nothwendig erscheinen lasse, daß nachdem ,,die Bestimmung des Art. 40 der frühern Bundesverfassung

783

,,über Bereithaltung einer Kriegskasse, außer Kraft getreten, ,,durch die Gesetzgebung geeignete Vorschriften für diesen ,,Zweck aufzustellen seien und hierüber der Bundesver,,sammlung Bericht zu erstatten."

Der Geschäftsbericht selbst nach seinen einzelnen Bestandtheilen gibt der Kommission zu folgenden Bemerkungen Veranlassung : Nachdem am 21. Dezember 1872 die Bundesversammlung au den Bundesrath die Einladung hatte ergehen lassen, die Frage zu untersuchen, ob nicht die Verwaltung des eidgenössischen Kriegsmaterials zu reorganisiren und insbesondere ihre Rechnungsführung O o O zweckmäßiger einzurichten sei, fand sich der Bundesrath in Folge der einschlägigen Erhebungen veranlaßt, für das Laboratorium in Thun und die Montirwerkstätte in Bern mit 1. Januar 1874 besondere Kassa- und Rechnungsführung einzuführen und für die Konstruktionswerkstätte in Thuii auf einen nahe liegenden Termin das Gleiche anzuordnen. Die Kommission hält dadurch sowohl dieses als die beiden verwandten Postulate vom 16. Juli 1873 iu der Hauptsache für erledigt und fügt lediglich den Wunsch bei, daß auch für diejenigen Etablissemente, denen bis jetzt eine selbstständige Rechnungsstellunff nicht zustand,i eine solche eingerichtet O o O O werde.

Die Mitteilungen über die Veranlaßung und die Einleitungen zu der auf den 11. Januar 1874 nach Paris einberufenen Münzkonferenz sind geeignet, die früher bei verwandten Veranlaßungen geäusserten Bemerkungen in lebhafte Erinnerung zu bringen, daß der Abschluß solcher Konventionen die Gefahr in sich berge, entweder die freie Willensbethätigung des gesetzgebenden Körpers zu hemmen oder bei Behandlung derselben in der Ratifikationsinstanz einen Gegensatz zwischen dieser und der Exekutive hervortreten zu lassen, der im Interesse der Autorität der Staatsgewalten, sowie einer zuträglichen Erledigung der in Frage liegenden Materie besser vermieden worden wäre. Wenn es auch nicht immer angeht, daß der Bundesrath sich vor der Fixirung seines eigenen Standpunktes auf dem üblichen formellen Wege Kenntniß von den Anschauungen der gesetzgebenden Räthe über die obschwebende Frage verschafft, so beweisen gerade die sachbezüglichen Vorgänge in der französischen Nationalversammlung, daß dies auch bei uns in üblicher parlamentarischer Form möglich gewesen wäre, und in Fällen, in denen die Gelegenheit
zu einer solchen Rekognoscirung nicht eben so nahe gelegen wäre, dürfte immerhin die Zurathcziehung von Experten vor Festsetzung so wichtiger Instruktionen unter jedem Gesichtspunkte rathsam erseheinen. In sachlicher Beziehung findet sich die Kommission übrigens um so weniger zu einer Bemerkim"; ver-

784

anlaßt, als das in einer Supplementar-Konvention bestehende Resultat der Konferenz demnächst den Räthen zur Ratifikation wird vorgelegt werden.

Was die Wiederaufnahme der Prägungen vollwichtiger Münzen (zu 9 Zehntheilen fein) anbetrifft, so läßt sich nicht verkennen, daß die Gründe, die den Beschluß über Sistirung der Goldprägung hervorriefen (Berathung des Voranschlags pro 1872) fortdauern und daß dabei überhaupt nicht geringe Schwierigkeiten zu überwinden sind. Nichtsdestoweniger glaubt die Kommission die Ansicht aussprechen zu sollen, daß die Vornahme von Prägungen, sei es in Gold oder Silber, worüber nach den jeweiligen Konjunkturen und den Bestimmungen der ergänzten Konvention zu entscheiden sein wird, nicht mehr allzulange auf sich warten hissen sollten, auch wenn sie mit nicht unerheblichen Unkosten verbunden sein werden. Es liegt in der Pflicht jeder entwikelten Nation, zur Unterhaltung der Edelmetallzirkulation beizutragen und die hiefür anzuwendenden Kosten rechtfertigen sich eben so wohl als die viel betrachtlicheren Opfer, die zur Erleichterung des Verkehrs in andern Verwaltungszweigen gebracht werden uud die bei ungeordnetem oder leidendem Zustande der Zirkulation einen Theil ihres Werths einbüßen würden. Die Schweiz sollte sich aber noch durch andere Gründe zur Beschleunigung dieser Maßregeln veranlaßt sehen. Als Theilnehmer an einer großen internationalen Münzkonvention liegt ihr die moralische Verpflichtung ob, an die Edelmetallzirkulation dieser großen Vereinigung ihren Beitrag zu leisten und nicht blos an den von dem andern Kontrahenten auf ihre alleinigen Unkosten unterhaltenen Vorrath zu zehren, wenn sie nicht Gefahr laufen will, ihre gleichberechtigte Stellung beanstandet zu sehen. Die für die Erfüllung dieser Pflicht aufzuwendenden Kosten sollten um so weniger als Grund weiterer Verzögerung geltend gemacht werden, als sie vollständig aus dem Münzreservefond gedeckt werden können, der die Höhe von Fr. 683,482. 29 erreicht hat uud zu andern Zwecken niemals verwendet werden darf. Eine baldige Verwendung dieses Fonds zu diesem Zwecke dürfte aus verschiedenen Gesichtspunkten rathsam erscheinen.

Die Staatsrechnung pro 1873 hat auf der Verwaltungsrechnung einen Ueberschuß der Einnahmen von Fr. 729,842. 90. Dagegen auf der Generalrechnung einen Vermögensrückschlag von Fr. 2,367,l63. 82
ergeben, womit also eine Verminderung des Staatsvermögens von Fr. 1,64'),320. 92 eingetreten ist. Da din Ergebniss eines einzelnen Rechnungsjahres nicht geeignet ist, einen richtigen Einblick in die Staatsökonomie des Landes zu gewähren, so ergänzen wir dieses Resultat zunächst durch dasjenige der dem Rechnungsjahre vorangegangenen 9 Jahre, indem wir zugleich die Ergebnisse der letzten 10 Jahre zusammenziehen :

785 Mehrbetrag der Ausgaben.

Einnahmen.

1864 1865 1866 1867 1868 1869 1870 1871 1872 1873

Vorschlag der Verwaltungsrechnung .

Rückschlag der Verwaltungsrechuung .

Rückschlag der Verwaltungsrechnung .

Vorschlag der Verwaltunstsrechnung .

Vorschlag der Verwaltuugsreehuung .

Vorschlag der Verwaltungsrechnung .

Rückschlag der Verwaltungsrechnung .

Vorschlag der Verwaltungsrechnun«; .

Vorschlag der Verwaltungsrechnung .

Vorschlag der Verwaltungsrechnung .

Fr.

Ep.

Fr.

263,183

39

--

--

--

--

--

208,971

51

1,019,052

92

304,894

36

228,475

67

1,449,211 48 -- --

-- -- --

19 __

--

--

-- 8,998,630

2,731,337

70

--

2,082,668

86

729,842

90

7,339,951

Ep.

_

-- .

--

64 10,676,317

-- -- 34

GrOM.erîilrecliivujUj2f.

Ausserordentliche Ausgaben.

Fr.

1864 1865 1866 1867 1868 1869 1870 1871 1872 187:5

-- -- -- 4,418,046

RP.

-- -- -- 26 3,093,999 01 1,360,077 12 1,023,010 62 2.364,832 -- 3,251,869 20 3,152,388 -- 18,664,222 21

VennügensVermehrung.

VermügensVerminderung.

Fr.

Ep.

59 -- -- 830,887 -- -- 1,243,593 -- -- -- 2,574,273 -- -- 770,294 -- 2,411,165 12 -- 10,596,136 -- -- 158,248 -- -- -- 541,313 1,646,320 -- -- 2,919,425 71 I8,3f)1.0ti8 Fr.

508,260

Ep.

23 59 31 38 ..._ 57 68 62 92 40

786

Insofern irin die in diesen Rechnungen als ,,ausserordent-1 i c he"a bezeichneten Ausgaben dein mit diesem Prädicat zu verbindenden Begriff wirklich entsprechen, d. li. wenn sie. durch Umstünde hervorgerufen worden sind, welche außer dem normalen Verlauf der Ereignisse auf den Gebieten der Staatsverwaltung liegen und in ähnlicher Weise nach menschlicher Erfahrung nur in sehr langen Perioden wiederkehren, so trüge dieses Gesammtergebniß wenn auch nicht das Gepräge des Zufriedenstellenden, doch auch nicht dasjenige des Beunruhigenden. Allein wenn wir die Zweckbestimmung dieser von einem Rückschlag von mehr als 15 Millionen begleiteten Ausgaben in's Auge fassen, so ergibt sich, daß die Charakterisirung derselben als,,außerordentlicher"1 unberechtigt ist, daß sie vielmehr in den Rahmen der ordentlichen Administration gehören, daß sie auch nicht durch lange Intervalle getrennt oder isolirt dastehen, sondern vielmehr in ziemlich reguläremZeitverlauff auf einander folgen und aller Wahrscheinlichkeit nach auch in Zukunft nicht geringere Ausgaben zu verwandten Zwecken nachfolgen werden. Umänderungen desBewaffnungssystemss sind in allen Staaten in nichts weniger als laugen Perioden auf einander gefolgt, und gesetzt auch, die Fortschritte der Technik in dieser Richtung seien für einige Zeit als erschöpft zu betrachten, so werden, nachdem die Wirksamkeit der Angriffs- und Zerstörungsmittel so bedeutend gesteigert worden ist, in ganz normaler Weise neue Vorkehrungen und Hülfsmittel zur Erhöhung der Intensivität des Widerstandes und der Vertheidigung in Vorschlag kommen.

Wenn aber auch in den bisherigen Kategorien sogenannter außerordentlicher Ausgaben eine, etwelche Reduktion einträte, so würden dafür andere an deren Stelle treten. Es wird daher wohlgethan sein, sich nicht länger zu verhehlen, daß mau sich in einer Täuschung wiegte, als man die Ausgaben für Umänderung und Ergänzung der Waffenvorräthe, wofür man innerhalb weniger Jahre, 20 Millionen dekretirt als "a u sser o r d e n t l i e h e'1, d. h. zu verwandten Zwecken binnen länger Zeit nicht wiederkehrende,taxirte,, und es deßwegen für zuläßig hielt, sie aus demStammvermögenu zu bestreiten.

Die Form, in welcher die Kredite für Umänderungen in Ergänzung der Heeresbewaffnung bewilligt worden sind, läßt in manchen Beziehungen zu wünschen übrig. Für
Einführung gezogener Feld- und Positionsgeschütze wurde am 19. Juli 1866 ein Kredit von Fr. 1.474.480 eröffnet t mit dem Beifügen, daß derselbe wenn nöthig auf die nächsten Jahre, übertragen werden könne, jedoch ohne jede, Bemerkung darüber, daß derselbe, durch Anleihen gedeckt werden solle. Für die Einführung der Hinterladungsge-

787

wehre wurde am 20. Juli gì. J. der erforderliche Kredit ertheilt, ohne irgend eine Bemerkung über die Höhe oder die Quellen der Deckung desselben. Für den gleichen Zweck ist am 19. Christmonat 1866 in eben so vager Weise ,,der nöthige Kredit11 ertheilt worden, und erst am 21. gl. Mts. wurde beschlossen, zur Bestreitung der Kosten der Bewaffnung und zur Wiederherstellung des Baarbeslandes der eidgenössischen Staatskasse nach Art. 40 der Bundesverfassung (Bereithaltung eines doppelten Geldkontingentes in Baar) ein Anleihen von 12 Millionen Franken aufzunehmen, ohne daß angegeben worden wäre, wie viel von dieser Summe für den einen oder den andern Zweck bestimmt sei, eine Ungewißheit, die sich gegenwärtig in noch weitern Grenzen bewegt, da die letztere Vorschrift außer Kraft getreten ist. Eben so wenig ist bei Eröffnung des Kredites von Fr. 2,707,900 (am 21. Juli 1871) irgend etwas Näheres angegeben über die Deckungsmittel. Die Vollmachten zum Abschluß eines Anleihens, welche die Bundesversammlung am 16. Juli 1870 und 22. Dezember gì. J. ertheilte, erwähnen Nichts von einer Zweckbestimmung desselben für Umänderung und Ergänzung der Heeresbewaffnung, und eben so wenig ist dies der Fall in dem Vollziehungsbeschluß des Bundesrathes vom 3. Februar 1871. Es fehlt also an einsm speziellen Beschluß, daß der für die Truppenaufgebote vom Jahr 1870 und 1871 nicht verwendete Thcil des Anleihens von 15 Millionen für Umänderung und Ergänzung der Bewaffnung hestimmt werden dürfe. In dieser formell, nie genehmigten Annahme allein konnte aber Veranlaßuug gefunden werden, die Ausgaben für die Bewaffnung anstatt in die Verwaltungsrechnung nur in die Generalrechnung aufzunehmen, sie also mit andern Worten aus dem Courrentverkehr in den Kapitalverkehr zu verweisen. (Vergi.

Art. 69--71 der Organisation der Finanzverwaltung vom 31. Dezember 1871.) Nachdem nun diese große Operation nahezu beendigt ist, dürfte es immerhin am Platze sein, daß über die Ausführung derselben der Bundesversammlung ein Schlußbcricht vorgelegt werde, der sowohl über die technisch-militärische als die finanzielle Seite derselben das gehörige Licht verbreitet.

II. Zollwesen.

Zur Zeit der Publikation des szhvveizenschen Zollgesetzes führte nur eine einzige Eisenbahn aus dem Ausland in die Schweiz, und weitaus der größte Theil der zur Einfuhr bestimmten und daher der Verzollung unterliegenden Waaren wurden auf Landfulmverken verschiedenster Art, theilweise auch auf Schiffen eingeführt. Seither

788 hat sich die Zahl der in die Schweiz führenden Eisenbahnen bedeutend vermehrt und ist nooh fortwährend in der Zunahme begriffen, so daß mit Sicherheit vorauszusehen ist, daß binnen wenigen Jahren der durch den regulären Handel vermittelte Waarenverkehr ausschließlieh durch die Eisenbahnen vermittelt werden wird.

Diese Umgestaltung der Kommunikationsmittel hat auch eine Umwälzung in der Wahl der Bezugsquellen und der Art des Bezugs der Waaren zur Folge gehabt. Die größere Entfernung des Bezugsortes fallt wenig mehr in's Gewicht, da bei dem in den Nachbarstaaten herrschenden System der Konkurrenztarife (Differenztarif oder Staffeltarif) die größere Distanz häufig keine höhere Fracht bedingt; dagegen muß dem Bezug größerer Quantitäten wegen der damit verbundenen Frachtbegünstigung vor derjenigen in kleinern Posten jederzeit der Vorzug gegeben werden. Unter allen Umständen ist die Möglichkeit der Konkurrenz anderer Transportmittel und damit auch die des Schmuggels für den eigentlichen Handelsverkehr a u s g e s c h l o s s e n ; denn sobald man sich die dazu erforderlichen Mittel, z. B. Unterterbrechung des Eisenbahntransportes, Umladung und weitere Vermittlung des Transportes durch Kommissionäre und Schleichhändler vergegenwärtigt, so wird man sich sofort überzeugen, daß unter der Herrschaft der gegenwärtigen mäßigen Zollansätze in dem durch den regulären Handel vermittelten Waarenverkehr sich Niemand versucht fühlen wird, Zollübertretnngen zu begehen, weil er dabei seine Rechnung nicht fände, und daß aus dem gleichen Grunde eine Organisation des Schleichhandels, wie solche an den Grenzen aller Länder mit hohen Zöllen bestehen, und ohne welche erheb-, liehe Einschwärzungen überhaupt nicht möglich sind, der schweizerischen Zollverwaltung gegenüber nicht aufkommen kann. Anders verhält es sich, wo größere Konsumtionsplätze (wie z. B. Genf und Basel) von ihrem geographischen, agrikolen und lokalkommerziellen Rayon durch die Grenze getrennt sind, und wo daher die Zolllinie einen Verkehr ganz anderer Art durchschneidet, der seiner speziellen Natur gemäß allerdings täglich neue Versuchungen zum Schmuggel erweckt. Wo dagegen auf beiden Seiten der Grenzlinie verwandte agrikole Verhältnisse herrschen, fällt dieser Anreiz weg, und es bestätigen auch die Erfahrung und das Zeugniß der mit dem diesfälligen
Grenz- und Lokalverkehr genau vertrauten Personen, daß in solchen Gegenden von einem Schleichhandel n a c h der Schweiz nicht mehr die Rede sein kann und theilweise auch vor der Entwicklung des Eisenbahnnetzes nicht die Rede war. An der Hand dieser Betrachtungen ist schon in früheren Kommissionalberathungen die Frage erörtert worden, ob nicht in Folge dieser totalen Umgestaltung des Transportwesens längs einem nicht unbeträchtlichen

789 Theil unseier Grenzlinie das bisherige System des Grenzschutzes bedeutend vereinfacht und auf wohlfeilem Fuß. organisirt werden könnte. Gegenwärtig werden dafür nahezu Fr. 400,000 ausgelegt, was ungefähr den vierten Theil der gesammten Spese von Fr. 1,600,000 ausmacht. Die Höhe dieser durchaus unproduktiven Ausgabe, welche 12°/o des Bruttoertrages erreicht, oder mit andern Worten die Steuerpflichtigen nöthigt, auf je Fr. 100 Steuer Fr. 12 Spesen zuzulegen, bildet ohnehin ein Moment des Bedauerns für die volkswirtschaftliche Beurtheilung dieser Kategorie von Steuern, und es ist sehr zu wünschen, daß bei der bevorstehenden Reform der Zollgesetzgebung durch Vereinfachung des ganzen Systems und durch Vermeidung hoher Tarife in der ganzen Manipulation der Zollerhebung auf Verminderung der Spesen Bedacht genommen werde. Da nun aber die Revision des Zolltarifs und die in Folge derselben zu gewärtigenden Reformen laut dem Geschäftskerichte wegen der in gewissen Handelsverträgen eingegangenen Beschränkung der freien Hand noch mehrere Jahre auf sich warten lassen wird, so sieht sieh die Kommission zu dem Antrage veranlaßt: ,,Es sei der Bundesrath eingeladen, zu untersuchen, ob ,,nicht in Folge der Entwicklung des internationalen Eisen.^bahnnetzes und der dadurch bewirkten Concentrirung des ,,Waarenimports längs eines Theiles der Zolllinie Vereinfachungen und Ersparnisse in der Organisation des Grenz,,schutzes zuläßig seien."·

VI. Geschäftskreis des Eisenbahn- und Handelsdepartements.

I. Eisenbahnwesen.

Ausgestaltung des Eisenbahnrechtes.

Durch das neue Eisenbahngesetz vom 23. Decomber 1872, welches in seinem ganzen Umfange mit dem 1. April 1873 in Kraft trat, wurde für das schweizerische Eisenbahnwesen eine neue Aera geschaffen. Mit Befriedigung entnehmen wir dem Geschäftsberichte

790

o

des Bundesrathes, daß er der Einführung und Vollziehung dieses wichtigen Gesetzes seine volle Aufmerksamkeit schenkte.

Schon durch Verordnung vom 20. Februar 1873 wurden über die erforderlichen Nachweise bei Gesuchen um Ertheilung von Eisenbahnkonzessionen, sowie über die vor und nach dem Bau kon/edirter Eisenbahnen einzureichenden Pläne und Dokumente Vorschriften erlassen. Wenn eine Vereinfachung dieser Vorschriften, welche laut dem bundesräthlichen Berichte von verschiedenen Seiten gewünscht wurde, auf Grund der gesammelten Erfahrungen ohne Beeinträchtigung des Zweckes der Verordnung sich als möglich erweist, so zweifeln wir nicht daran, daß der Bundesrath den geäußerten Wünschen Rechnung tragen werde.

Durch das unterm 14. August 1873 vom Eisenbahn- und Handelsdepartement erlassene, vom Bundesrathe unterm 19. gl. Mts.

genehmigte Regulativ erhielt jene Verordnung eine weitere Ausführung. Laut demselben hat die Baugesellschaft nach Ablauf der SOtägigen Frist zur Einsprache gegen die Abtrefcungspflicht (Art. 11 und 12 des Bundesgesetzes betreffend die Verbindlichkeit; zur Abtretung von Privatrechten vom 1. Mai 1850) von den eingelangten Einsprachen und Begehren Kenntniß zu nehmen und, wenn in Folge gütlicher Verständigung mit denjenigen, die Einspruch erhoben, Aenderungen im Trace nothwendig geworden, welche neue oder modifizirte Abtretungen bedingen, nochmalige Auflage der Pläne für die betreffende Strecke für 30 Tage anzuordnen. Wenn nach dieser Rektifikation der Pläne die Baugesellschaft dieselben nebst den übrigen in der Verordnung vom 20. Februar 1873 vorgeschriebenen Vorlagen laut Art. 4 des Regulativs dem Eisenbahn- und Handelsdepartemente einzusenden hat, so versteht es sich voti selbst, daß die Einsendung nicht in ungebührlicher Weise verzögert werden darf. Es ist offenbar ein Uebelstand, wenn, wie es selbst seit Erlaß des Regulativs vorgekommen, nach Verfluß von vielen Monaten nach Ablauf der ersten SOtägigen Frist die Pläne dem Eisenbahnund Handelsdepartemente noch nicht eingereicht sind, so daß die Expropriationen nicht begonnen werden können, während inzwischen die Expropriation im Verfügungsrechte über die Abtretungsobjekte eingestellt sind (Art. 23 des Bundesgesetzes betreffend die Verbindlichkeit zur Abtretung von Privatrechten).

Wenn der Buodesrath in seinem Berichte bemerkt,
daß bei Behandlung von Finanzausweisen für Eisenbahnunternehmungen seit 1852 ein außerordentlich verschiedenartiges Verfahren beobachtet worden sei, und daß er in den Fall kommen werde, in dieser Beziehung soweit möglich feste Normen aufzustellen, so ist dieses Vorhaben seither bereits realisirt worden, indem der Bundesrath durch

791 Beschluß vom 11. Mai abhin die Grundlagen für die Genehmigung solcher Finanzausweise festgestellt hat. Laut diesem Beschlüsse ist in der Regel der Nachweis über die Beschaffung des gesammten Anlagekapitals binnen der in der Konzession für Einreichung der finanziellen Vorlagen bestimmten Frist beizubringen. Wird das Unternehmen von einer Aktiengesellschaft ausgeführt, so hat sie, insofern nicht die Totalsumme durch Aktien oder diesen gleichkommende Werthe gedeckt wird, den über die Aktienzeichnung hinaus restirenden Betrag auszuweisen durch bindende Zusicherungen von Gemeinwesen, Gesellschaften oder Privaten, denselben spätestens auf den Zeitpunkt der Verwendung des Aktienkapitals in effektivem Gelde beschaffen zu wollen. Wir in Folge ausnahmsweise!- Verhältnisse das Anlagekapital inner der Frist, welche die Konzession zur Einreichung der finanziellen Vorlagen ansetzt, nicht seinem vollen Betrage nach genügend nachgewiesen, so wird der Bundesrath nach Prüfung der gesammten Sachlage entscheiden, ob der Gesellschaft zur Beibringung der ausstehenden Summe, welche jedoch nicht mehr als 2/3 des Ganzen betragen darf, eine zweite Frist gewährt werden könne. Dieser Bewilligung vorgängig ist aber zur Sicherung der Einhaltung der Bauzeit, beziehungsweise der ununterbrochenen Fortsetzung der Arbeiten, eine Kaution von 5% des noch nicht gedeckten Kapitalbetrages zu stellen. -- Es konnte die Frage aufgeworfen werden, ob der Bundesrath zu einer eventuellen Verlängerung der in der Konzession für Beibringung des finanziellen Ausweises von der Bundesversammlung festgesetzten Frist kompetent sei. Wir glaubten jedoch hievon Umgang nehmen zu sollen, da, abgesehen davon, daß der erwähnte Beschluß außer das Berichtsjahr fallt, die Prüfung und Genehmigung des Finanzausweises Sache des Bundesrathes ist, und es sich nicht läugne läßt, daß Verhältnisse eintreten können, welche ausnahmsweise eine Verlängerung der Frist für Erbringung des Finanzausweises bezüglich eines Theiles des Baukapitals rechtfertigen.

Es gereicht uns auch zur Befriedigung, aus dem Geschäftsberichte zu ersehen, daß die Entwürfe zu den zwei im Art. 38 des Eisenbahngesetzes in Aussicht genommenen Gesetzen über die Rechtsverhältnisse des Frachtverkehrs und der Spedition auf Eisenbahnen oder auf andern vom Bunde konzedirten oder von ihm selbst betriebenen
Transportanstalten, sowie über die Verbindlichkeiten der genannten Transportanstalten zum Schadenersatz für die beim Bau und Betrieb herbeigeführten Tödtungen und Verletzungen in der nächsten Junisitzung zur Vorlage an die Räthe gelangen werden.

Nach Art. 30 des Eisenbahngesetzes ist jede Eisenbahnverwaltung verpflichtet, den Anschluß anderer schweizerischer EisenbahnBundesblatt. Jahrg. XXVI. Bd. I.

66

792

Unternehmungen an die ihrige zu gestatten; soweit dabei die Mitbenutzung bestehender Bahnhofanlagen und Bahnstrecken erforderlich wird, ist dafür angemessene Entschädigung zu leisten, welche in Ermanglung einer Verständigung unter den Betheiligten vom Bundesgerichte bestimmt wird. Es dürfte gerechtfertigt sein, daß in weiterer Ausführung dieser Bestimmung auf dem Wege der Bundesgesetzgebung allgemeine Grundsätze aufgestellt werden, nach welchen die Entschädigungsausmittlung zu erfolgen hätte, z. B. darüber, ob hiebei die Zahl der Linien oder aber die Zahl der das gemeinschaftliche Tracé benutzenden Wagenachsen maßgebend in Betracht falle, da durch Aufstellung däheriger allgemeiner Grundsätze nicht nur für den urheilenden Richter eine maßgebende Norm statuirt, sondern in den meisten Fällen das Zustandekommen einer gütlichen Verständigung zwischen den Betheiligten in erheblicher Weise erleichtert würde.

. ' . , ' .

· A d m i n i st rat iv e K o n t r o l e.

Wir entnehmen dem Geschäftsberichte, daß der Bundesrath an die Verwaltungen der im Betriebe stehenden Eisenbahnunternehmungen Einladungen erließ,, ihm die. sämmtlichen in Kraft befindlichen Tarife behufs deren Prüfung, vorzulegen; auf dem Eisenbahnund Handelsdepartemente eingezogene Erkundigungen stellten heraus, daß sämmtliche Tarife eingereicht wurden, daß es aber dem Departemente bis jetzt nicht möglich gewesen sei, deren Prüfung vollständig durchzuführen. Wir zweifeln nicht daran, daß das Departement der Angelegenheit die der Wichtigkeit der Sache entsprechende Aufmerksamkeit schenken, im Laufe des gegenwärtigen Jahres die genaue Prüfung der Tarife durchführen und sorgfältig darüber wachen werde, daß den Vorschriften des Art. 35 des Eisenbahngesetzes, namentlich der Ziffern 3 und 4 desselben, überall nachgelebt werde.

·· Diese Gesetzesbestimmung -läßt es auchbegreiflich erscheinen, daß der Durchführung des vorigesJahr angenommenen Postulates, wodurch der Bundesrath eingeladen wurde, ,,bei Genehmigung der Fahrtenpläne und der Tarife -eine Verständigung mit den Bahngesellschaften in dem Sinne anzustreben, daß bei industriellen Centren die Arbeiter bis auf eine bestimmte Entfernung zu einer thunlichst ermäßigten Taxe hin- und zurückbefördert werden", erhebliche Schwierigkeiten entgegenstehen, da die Eisenbahnverwaltungen sich auf den Grundsatz
berufen können, daß Niemanden ein Vorzug in irgend welcher Form eingeräumt, werden darf, welcher nicht unter gleichen Umständen Allen .gestattet wird.

, In die seit. Erlaß des neuen Eisenbahngesetzes vom Bunde ertheilten Konzessionen wurde die Bestimmung aufgenommen, daß

793 Arme, welche als solche durch Zeugniß zuständiger Behörde sich für die Fahrt legitimiren, zur Hälfte der Personentaxe zu befördern, daß auf Anordnung eidgenössischer oder kantonaler Polizeislcllen auch Arrestanten mit der Eisenbahn zu spediren, und daß durch ein vom Bundesrathe zu erlassendes Reglement hierüber die nähern Bestimmungen aufzustellen seien. Wir erwarten, daß der Bundesrath ein bezügliches Reglement erlassen werde, welches selbstverständlich auch auf schon früher konzedirte Eisenbahnunternehmungen Anwendung zu finden hat.

Nach Art. 9 des Eisenbahngesetzes ist den Beamten und Angestellten der Eisenbahnen und anderer vom Bunde konzedirter oder von ihm selbst betriebener Transportanstalten wenigstens je der dritte Sonntag freizugeben. Der Bundesrath hebt in seinem Berichte mit Recht hervor, welch' große, fast unüberwindliche Schwierigkeiten der rigurosen Durchführung dieser Gesetzesvorschrift sicli entgegenstellen. Uns scheint, daß diese nicht zu strikte interpretirt werden sollte, und daß der Hauptzweck derselben -- Vermeidung ungesunder Ausnutzung der Arbeiter -- erreicht würde, wenn dafür gesoi'gt wäre, daß jedem daherigen Beamten oder Angestellten mindestens entweder der dritte Theil sämmtlicher Sonntage des Jahres oder eine entsprechende Anzahl Werktage freigegeben würde.

" Der Buudesrath beabsichtigt, für Anfertigung der Rechnungen über die gesammten Kosten der Anlage der Bahnen und deren Einrichtung zum Betriebe die durch Art. 18 des Eisenbahngesetzes vorgesehenen Formularien aufzustellen und dieselben auch auf die bereits im Betriebe stehenden Unternehmungen, soweit diese mit ihren Rechnungen im Rückstande sind, anzuwenden. Obschon dem Postulate vom 24. Juli 1869, betreffend Feststellung des Anlagekapitals der schweizerischen Eisenbahnen, mit Rücksicht anf spätere Beschlüsse der Räthe keine Folge gegeben wurde, so müssen wir dennoch dem Bundesrathe für dessen Vorgehen unsere volle Billigung aussprechen. Es liegt auf der Hand, daß die genaue Feststellung des Baukapitales bei sämmtlichen Eisenbahnunternehmungen unerläßlich ist nicht nur wegen des dem Bunde zustehenden Rückkaufsrechtes, sondern auch behufs richtiger Ausmittluug der jeweiligen Betriebsergebnisse.

Ein großer Uebelstand wurde seit Jahren vielfach darin gefunden, daß bei den meisten Eisenbahnen den Schnellzügen
keine Wagen dritter Klasse beigegeben werden. Dadurch werden nicht nur die zahlreichen Reisenden dritter Klasse gezwungen, die Taxen zweiter Klasse zu bezahlen, sondern es findet in Folge davon nicht selten eine Ueberfüllung der Wagen zweiter Klasse statt, SD daß

794 Reisende, welche in dieser Klasse zu fahren gewohnt sind, Belästigungen ausgesetzt sich befinden. Diesem Uebelstande "sollte abgeholfen werden, und es dürfte dieses um so eher möglich sein, als die meisten" Konzessionen Bestimmungen- enthalten, welche die Gesellschaften verpflichten., a l l e n Personenzügen eine hinreichende Anzahl Wagen a l l e r Klassen beizugeben. Die Mehrheit Ihrer Kommission erlaubt sich daher, Ihnen folgendes Postulat zur Annahme zu empfehlen: ,,, 0..

,,Der Bundesrath wird eingeladen, die Frage, ob nicht ,,sämmtliche schweizerische Eisenbahnverwaltungen anzu,,halten seien, auch den Schnellzügen Wagen. dritter Klasse ,,beizugeben, zu prüfen und hierüber Bericht zu erstatten."

. . . .· ;

II. Handelswesen.

. Hinsichtlich der Abtheilung Handelswesen, welche auf den !.. August 1873 vom Zolldepartemente abgelöst und dem Eisenbahndepartemente zugeschieden wurde, sehen wir uns zu keinen Bemerkungen veranlaßt.

VII Geschäftskreis des Post- und Telegraphen. · -, ' · départements.

I. Postwesen.

Das Jahr 1873 war für diesen. Verwaltungszweig mit schwierige "Verhältnissen verbünden. Der Preisaufschlag aller Sachen hat bedeutende Ausgabenvermehrungen nach sich gezogen, so namentlich bei den Gehalten der Beamten und Bediensteten (Fr. 1,206,511), bei den Transportkosten (Fr. 692,228), bei dem Postmatcrial (Fr. 303,944) u. s. w.

" ; ' ' Der Reinertrag ist dalier nur auf Fr. "844,838; 78 gestiegen, welche unter die Kantone vertheilt worden sind. Der Ausfall von

795 Fr. 641,722. 14 ist den bis Ende 1872 vorhandenen Rückständen beigefügt worden, wonach das eventuelle Gesammtguthaben der Kantone an Rückständen auf Fr. 2,291,012. 39 sich stellt.

Folgendes sind die Theile des Postberichtes, welche die Aufmerksamkeit der Kommission in besonderm Maße auf sich gezogen haben.

A.

Personal.

2. Lehrlinge und Aspiranten.

Die Verordnung vom 23. April 1869 über die Bildung un-l Verwendung von Postaspiranten ist durch Bundesrathsbeschluß vom 27. Juni 1873 revidirt worden. Die Altersgrenze ist ausgedehnt und die Taggelder sind erheblich erhöht worden, woraus eine Ausgabenvermehrung von Fr. 50,000 entstanden ist. Die Zahl der Bewerber hat sich bedeutend vermehrt; es konnten 121 Lehrlinge aufgenommen werden, gegenüber von bloß 44 im Jahr 1872. Dagegen wurden 1873 weniger Fähigkeitszeugnisse (Patente) ausgetheUt als im Vorjahre (56 gegen 76). Die Gesammtzahl der verfügbaren patentirten Aspiranten betrug 84 am 31. Dezember 1872; auf 31. Dezember 1873 waren nur noch 43. Es ist am Platze, einer regelmäßigen Rekrutirung des Postpersonals besondere Sorgfalt zuzuwenden, denn der Mangel ,,an , fähigen Beamten hat sich noch in der letzten Zeit in mehrern Postkreisen erheblich fühlbar gemacht.

3. G e s c h ä f t s f ü h r u n g und D i s c i p l i n .

Den 16. Juli 1873 hat die Bundesversammlung ein Postulat in folgender Fassung angenommen : ,,Der Bundesrath wird eingeladen, dafür zu sorgen, daß die den Poststellen angewiesenen · Lokale fPostbüreaux, Ablagen etc.) der Zahl der Bevölkerung, dem Geschäftsumfang und der Dienstbequemlichkeit entsprechen."

Die Verwaltung zeigt an, daß sie eine besondere Inspektion aller Postdienstlokale angeordnet habe, daß aber die Kreispostdirektionen wegen ihrer zahlreichen Geschäfte diese Aufgabe noch nicht ganz erfüllen .konnten. Einige Betailiuaßivgeln sind indessen getroffen worden.

Wir empfehlen dem Postdepartement, darüber zu wachen, daß diesem Postulate, welches übrigens fortwährende Anwendung findet, beförderlich und in vollem Maße Genüge geleistet werde, Unter gleichem Datum hat die Bundesversammlung ein anderes Postulat angenommen, welches lautet :

796 ,,Der Bundesrath ist eingeladen, für jede Poststelle (Bureaux und Ablagen) die Aufstellung eines genauen und detaillirten Tableau für ihren Dienst und. die davon abhängigen Dienstzweige (Zustellung in die Wohnung, Briefträger, Landpostboten etc.) zu verlangen, welches Tableau an allen dabei interessü-ten Oertlichkeiten in wirksamer und permanenter Weise zu veröffentlichen ist."

In Vollziehung dieses Postulats ertheilte das Postdepartement den Kreispostdirektionen, unterm 23. August 1873, die nöthigen Weisungen und übermittelte denselben gleichzeitig ein sehr gut ausgearbeitetes Muster für die Dienstübersichten. Nichtsdestoweniger hatten mehrere Direktionen zur Zeit als die Kommission versammelt war (11.--16. Mai 1874) den erwähnten Instruktionen noch keine Folge gegeben, und drei derselben hatten den von ihnen diesfalls verlangten Bericht noch nicht erstattet. Diese Verspätungen und dieses Stillschweigen sind vom Standpunkte einer guten.Verwaltung aus sehr bedenklich. Die Kommission hat sich überzeugen können, daß auch für andere Geschäfte im Verkehr der Kreispostdirektionen mit der Centralverwaltuns; nicht die wünschbare BeO schleunigung und Regelmäßigkeit herrscht; sie sieht sich daher veranlaßt, das Postdepartement einzuladen, in der Vollziehung der von ihm zu ertheilenden Befehle mehr Beschleunigung und Genauigkeit zu fordern.

Das Eisenbahngesetz vom 23. Dezember 1872 schreibt vor, daß den Bahnbeamten und Angestellten wenigstens je der dritte Sonntag freizugeben sei. Diese Maßregel ist durch Verordnung vom 9. Januar 1874 auf die Beamten und Angestellten der Post- und Telegraphen Verwaltung ausgedehnt worden, ist aber in der praktischen Durchführung großen Schwierigkeiten begegnet. Da diese Angelegenheit in dem das Eisenbahndepartement betreffenden T heile unseres Berichts behandelt wird, so werden wir hier bei derselben nicht verweilen. Dagegen ist' es unserer Ansieht nach angemessen, sich hier mit einem andern Punkte der erwähnten Verordnung zu befassen, nämlich mit der Reduktion der Dienststunden an Sonnund Festtagen auf bloß 4 (wovon so viel möglich 2 Vormittags und zwei Nachmittags). Diese Reduktion ist, nach Art. .5 der Verordnung , auf die Postbureaux, die kleinern Telegraphenbüreaux und die Postablagen anwendbar.

Die fragliche Verordnung gehört zwar dem Geschäftsjahr 1874 an,
allein es bestehen zwei Gründe, um sich mit derselben hier zu beschäftigen; vorerst der Umstand, daß der Bundesrath selbst dieselbe in seinem Bericht erwähnt, sodann die Thatsache, daß die Bestimmungen der Verordnung betreffend die Beschränkung des Sonntagsdienstes zu zahlreichen Beschwerden von Seite des Publikums so-

797

wohl als von Seite mehrerer Kantonalregierungen (Bern, Zürich, Schwyz, Appenzell A. Rh.) geführt hat.

Die Bestrebung, den Beamten und Angestellten der großen öffentlichen Verwaltungen an den Sonntagen diejenige Freiheit und Ruhe zu gewähren, welche die einfachen Privatpersonen genießen,, entspringt einem löblichen Gefühl ; anderseits muß man aber in einem Lande, wo die Gesetze nicht durch einen übertriebenen Puritanismus diktirt werden, auch den Bedürfnissen und Anforderungen einer gewissen Klasse des Publikums Rechnung tragen, welches an Sonntagen mehr als an Werktagen reist und korrespondirt, indem dieselbe nur an erstem Tagen frei ist. Die Uebelstände einer Dienstaufhebung, welche vielleicht in Betreff der Vertragung der Briefpostgegeustände und Fahrpoststücke unbedeutend 'sind, machen sich im Gegentheil sehr fühlbar, wenn es sich um 'die Beförderung der Reisenden und die telegraphische Korrespondenz handelt. Die Kommission ist daher in ihrer Mehrheit der Ansicht, daß der Bundesrath, angesichts der ihm zugekommenen Reklamationen gut thäte, seine Verordnung vorn 9. Januar 1874 zu revidiren und namentlich den Telegraphendienst an Sonn- und Festtagen "ö1- auf den alten Fuß zurückzuführen.

B. Gehalte und Provisionen.

Den 20. Juli 1872 hat die Bundesversammlung folgendes Postulat gestellt: ,,Der Bundesrath ist eingeladen, die Frage zu prüfen, wie das unter einem Theil der Beamten und Angestellten der Postverwaltung bestehende Institut einer gegenseitigen Hülfskasse verallgemeinert und durch Bundesbeiträge angemessen unterstützt werden könntet Die Verwaltung zeigt an, daß die Mehrzahl der Postbeamten und Bediensteten des Kreises Bellenz, sowie eine ziemlich beträchtliche'Anzahl Telegraphenbeamter dem Verbände beigetreten sind; daß im Fernern der Bund eine Subvention von Fr. 10,000 bewilligt habe, welche ohne Zweifel auch in Zukunft aufrecherhalten werde, so daß die Verwaltung das Postulat als erledigt betrachte.

Die Kommission theilt diese Ansicht nicht vollkommen. Nach dem Bericht der gegenseitigen Hülfskasse pro 1873 zählte der Verein auf 31. Dezember bloß 1907 Mitglieder (allerdings ohne Hinzurechnung der neu aufgenommenen Mitglieder aus dem Postkreis Bellenz und aus der Telegraphenverwaltung). Die Zahl der Postbeamten- und Bediensteten betrug nun auf 31. Dezember 1873 (siehe Geschäftsbericht Seite 13) 4724 diejenige des Telegraphenpersonals (Geschäftsbericht Seite 63) 1327 zusammen

6051

798

Daraus geht hervor, daß auf 31. Dezember 1873 kaum ein Dritttheil der Beamten und Angestellten der beiden Verwaltungen dem Vereine angehörte. - . ·. > > Dieses Postulat muss demnach neuerdings dem Postdepartement zur Behelligung empfohlen wenden, und die Kommission wünscht, dass im nächstkünftigen Jahresberichte angegeben, werde: 1) die Zahl der dem Verbände angehörenden Mitglieder, gegenübergestellt der Zahl der "Beamten der "Post- und Telegraphenverwaltung, für welche der Amtsgehaltnicht eine bloße Nebeneinnahme bildet; 2) der Stand des Kapitals der Hulfskasse; 3) die für Unterstützungen verausgabe, Summe. , C. Interne und internationale Posttaxen.

1

'' 4 . ' " A l l g e m e i n e r Postkongress.

Letztes Jahr sollte in Bern unter dem Präsidium des Vorstehers des Postdepartements und auf Anregung der kaiserlich deutschen Reichsregierung ein Kongreß stattfinden, zu welchem alle europaischen Staaten, sowie die Vereinigten Staaten von Amerika und Egypten eingeladen waren und welcher bezweckte, mehrere postalische Fragen von allgemeinem Intéresse zu berathen und auf dem Vertragswege zu losen., Dieser Kongreß wurde auf den 15. September 1874 verschoben., Per ] Vertragsentwurf, dessen hauptsachlichste Punkte im Geschäftsbericht (Seite 15) angegeben sind veranlaßt die Kommission zu einer, Bemerkung.

Es betrifft dieselbe die zwei letzerwähnten Punkte des Entwurfes, nämlich : c. Aufstellung des Grundsatzes, daß jede Verwaltung das Porto und die Gebühren, welche in ihrem Gebiete erhoben werden, ungetheilt bezieht, und ' > > · d. Annahme des Prinzips der Transitfreiheit für geschlossene Briefpakete und für einzelne Briefpostgegenstände, folglich Aufhebung aller und jeder Abrechnung über den internationalen Briefpostverkehr.

Dis Kommission hat sich gefragt, welche Folgen für die Schweiz aus der Annahme dieser beiden Grundsatze entstehen würden, und sie hat konstatirt, daß im letzten Jahre die schweizerische Postverwaltung an andere Staaten für transitirende Pakete und Gegenstande bezahlt hat Fr. 50,658. 06. Dagegen hat sie von den andern Staaten bezogen bloß Fr. 7556. 09, demnach Ausfall für die Schweiz Fr. 143,101. 97.

799 Bei der gegenwärtigen Sachlage würde die Schweiz daher einen großen Vortheil in der Annahme der Vorschläge finden, welche dem Kongreß von Seite der deutschen Reichsregierung vorgelegt werden. Aber diese Lage muß sich wesentlich ändern. Die Eröffnung der Gotthardbahn, die mehr oder weniger gewisse Durchbohrung des Simplon, die wahrscheinliche Einrichtung von Nachtzügen werden unausweichlich den Transit der Briefpakete über die Schweiz in sehr hohem Maße vermehren, und was heute ein wahrhafter Gewinn wäre, könnte in wenigen Jahren in einen sehr fühlbaren Verlust sich umwandeln.

Die Kommission glaubt daher, dem Bundesrathe empfehlen zu sollen, die vorliegende Frage gründlich zu prüfen, bevor er sich auf den von Deutschland vorgeschlagenen Weg begibt.

Die Kommission zweifelt übrigens nicht daran, daß der Bundesrath die nöthigen Anordnungen treffen werde, um die die Schweiz bei Anlaß des Postkongresses besuchenden Gäste würdig zu empfangen.

F. Kurswesen.

Ì. Allgemeines. Der Geschäftsbericht hebt die allgemeine Erhöhung der Entschädigungen für Transportleistungen hervor und gibt die Maßregeln an, welche durch die Verwaltung in Folge der Reklamationen der Postpferdhalter getroffen werden mußten, um die meisten Verträge in einer für letztere günstigen Weise zu erneuern. Die Behandlung solcher Angelegenheiten ist eine der delikatesten der ganzen Verwaltung. Während langer Zeit haben sich übergangene Submissenten über ein gewisses Bevorzugungssystem (favoritisme), welches nach ihrer Behauptung bei dem Departement Platz gegriffen hätte, beklagt. Man behauptete, daß die Vergebung von Postführungen vom Belieben eines oder zweier Beamten abhing etc. etc. Die Kommission hat mit Vergnügen vernommen, daß das Postdepartement im letzten Jahre es sich hat angelegen sein lassen, die Ausschreibungen mit ernstlichen Garantien zu umgeben, und daß namentlich gegenwärtig keine Kursleistung vergeben wird, ohne daß der Kreispostdirektor den Beamten des Kursbüreau assistirt. Im Weitern hat sich die Kommission durch die Aufklärungen, welche sie über verschiedene Punkte sich hat geben lassen, überzeugen können, daß jede Angelegenheit betreffend die Vergebung von Kursleistungen zum Gegenstand einer ernstlichen Prüfung gemacht wird. Sie kann auch die Verwaltung nur dazu ermuntern, den eingeschlagenen Weg festzuhalten, welcher die

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Möglichkeit von einigermaßen glaubwürdigen Anschuldigungen und Klagen ausschließt.

Um den durch die Erhöhung der Transportkosten und der Ausgaben für Postmaterial entstandenen Mehrausgaben genügen zu können, hat die Verwaltung seit dem i. Juli 1873 die Passagiertaxen erhöht, einerseits durch Einführung des metrischen Systems in der Berechnung derselben, anderseits durch die Erhöhung der früher reduzirten Lokaltaxe auf die gesetzliche Normaltaxe von 65 Rp. per Stunde oder 14-Rp. per Kilometer.

Diese Taxausgleichung war sehr billig an und für sich; stoßende Ungleichheiten, welche auf keinem ernstlichen Grunde beruhten, waren allerdings nach und nach entstanden. Die Taxen waren in dem einen Postkreise "nur zu 40 oder 45 Rp. per Stunde, in einem andern dagegen gleichmäßig zu 65 Rp. berechnet worden.

Diesem Zustande mußte abgeholfen werden; aber das Publikum der bis dahin begünstigten Gegenden hat die Maßregel nicht mit Befriedigung aufgenommen, und scheint noch heute mit derselben sich nicht befreunden zu können.

Diese Unzufriedenheit hat wie es scheint auch in einer weniger starken Vermehrung der Reisendenzahl Ausdruck gefunden.

In letzterer Beziehung hat sich die Kommission, indem sie die Maßregel im Grunde billigte, gefragt, ob es für die Verwaltung nicht vortheilhaft wäre, eine gleichmäßige und etwas weniger hohe Taxe, dagegen eine größere Reisendenzahl zu haben. Die meisten Postwagen bei Lokalkursen bleiben in gewöhnlichen Zeiten leer; daraus erklären sich die enormei> Verluste, welche die Verwaltung auf allen kleinen Kursen erleidet und welche bis 90 und 95 °/o erreichen. Bei Ermäßigung der Taxen würde die Bevölkerung wahrscheinlich.- die Transportmittel, welche ,der Bund 'ihr zu so großen Kosten verschafft, mehr als bisher benutzen.

Zur Unterstützung des hievor Gesagten mögen folgende Zahlen dienen:

Einnahmen von Reisenden pro 1873, verglichen mit 1872.

Monate, während welcher die alten Taxen noch bestanden.

Einnahmen an Passagier- und Uebergewichtstaxen, nach den Monatsrechnungen.

Zahl der Passagiere, nach den Stundenpäsen.

Monate des Jahres.

1872.

1873.

Unterschied.

83,376 79,857 86,212 97,953 106,355 109,175

96,028 87,984 107,142 110,308 112,576 116,525

562,928

630,563 + 67,635

+ + + + + +

12,652 8,127 20,930 12,355 6,221 7,350

1872.

Januar . . · .

Februar ' . . .

März . . . .

April . . . .

Mai .

. . .

Juni

Unterschied.

1873.

Fr.

Ep.

Er.

Kp.

152,049 144,477 162.040 191,698 212,702 241,810

68 57 39 01 17 82

173,281 158,590 210,746 214,864 234,003 288,744

34 62 56 47 15 13

-

Er.

Ep.

21,231 14,113 48,706 23,166 21,300 46,933

66 05 17 46 98 31

1,104,878 64 1,280,230 27 + 175,451 63 OD

O

Monate, während welcher die einheitliche Taxe angenommen wurde.

"Zahl der Passagère, nach den Stundenpassen.

Einnahmen von Passagier- und Uebergewichtstaxen nach den Monatsiechnungen.

Monate des Jahres

1872.

1873.

Unterschied.

Fr.

157,669 - 166,388 149,974 125,744 109,418 97,341 806,534,

, .

160,992 181,115 151,356 134,391: llf,935" '93,003

4- 3,323 4- 14,727 + 1,382 + 8,647 -i- 2,517 =- 4,338

V(îrmehrung

__ 26;258

.

.

.

.

.

.

.

.

-

420,838 508,168 425,466 299,247 216,923 -1 212,933

Ep.

22 99 71 50 09 16

Fr.

492,507 618,056 473,530 327,965 304,716 203,984

Ep

Fr.

Rp.

55 14 89 08 27 80

·4- 71,669 -f- 109,887 -{- 48,064 + 28,717 -j- 87,793 -- 8,948

33 15 18 58 18 36

2,OB3,577 67 2,420,760 73 + 346,131 42 -- 8,948 36

832,792 -f 30,596 ?- 4,338

- - -i 802

Juli August . \ September .

Oktober .

November .

.Dezember .

Unterschied.

1873.

1872.

-

Vermehi·ung

337,183 06

803

Aus der Vergleichung der beiden obigen Tabellen ergibt sich, daß, wenn einerseits die normale Vermehrung der Einnahmen infolge der Erhöhung der Passagiertaxen sich fast verdoppelt hat [Fr. 337,183-gegenüber 175,451}, anderseitsdienormale Vermehrung der Reisendenzahl in einem mehr als die Hälfte weniger starken Verhältniß (26,258 statt 67,635) sich ergeben Rat, was um so bezeichnender ist, als während " der: Monate Juli August und September und selbst- Oktober der Verkehr der Fremden wegen bedeutend größer ist. Nach der Im ,,Geschäfts berichte enthaltenen vergleichenden Tabelle der hauptsächlichen Alpen- .und Touristenkurse {Seite 34 und 35) beträgt" die Vermehrung der betreffenden Reisenden, gegenüber 1872, 17,504 (241,199 im, Jahr 1873 gegen 223,695 im "Jahr 1872), was die Vermehrung .'des Verkehrs der einheimischen Bevölkerung Während des Weifen Halbjahrs auf einen sehr geringen- Betrag reduzirt. -- Der- Monat- Dezember, während welchem kein Fremdenverkehr stattfindet, bietet sogargegenüber dem entsprechenden Monat des Vorjahres eine Verminderung der Passagiere und der daherigen Einnahmen.

Es scheint uns auch im Geschäftsbericht ein Irrthum zu bestehen, wem derselbe die, gegenüber 1872,' Fr. 512,634. 09 betragende Vermehrung der Kurseinnahmen zum großen Theile der Taxenerhöhung zuschreibt. Die erste der obigen Tabellen beweist im Gegentheil, daß wahrend der ersten sechs Monate die Einnahmen in natürlichem Wege um Fr. 175,451 63 sich vermehrt haben, und daß die übrige Vermehrung von Fr. 347,182. 46 zum guten Theile auf Rechnung der 26,258 Reisenden zu setzen ist, um welche der Verkehr während der letzten sechs Monate namentlich auf den Alpenkursen, wo bereits früher die Maximaltaxe erhoben wurde, zugenommen hat.

Aus Vorstehendem-will die Kommission nicht den Schluß ziehen, daß die von der Postverwaltung ergriffene Maßregel dem Ertrage des Kursdienstes eher schaden als nützen werde, aber sie findet es angemessen, auf diese Frage die Aufmerksamkeit des Bundesrathes zu lenken, mit der Einladung an denselben, die Wirkungen der erwähnten Maßregel einer Prüfung zu unterwerfen und über das Ergebniß im nächsten Geschäftsberichte oder vielleicht in dem Berichte, welcher der Bundesversammlung nächstens, in Beantwortung des Postulats betreffend die Wirkungen" des seit 1. Januar 1870 in Kraft bestehenden
Fahrposttarifs erstattet werden soll, sich auszusprechen.

2. P o s t k u r s e im Veltlin n. Die Kommission konstatirt mit Befriedigung die Verbesserung dieses Dienstes mit Hinsicht auf den Ertrag. Sie hofft, daß die dem neuen Vertrage mit den ita-

804

lienischen Postmeistern zu Grunde liegende Bedingung, d. h. die Fortdauer der durch die > italienische Regierung gewahrleisteten Subvention von Fr. 1 0,000 betreffenden Orts angenommen und daß folglich dieser Dienst endlich ertragsfähig werde.

E.

Finanzielle Ergebnisse.

V. Ausgaben.

5. Gebaulichkeiten. Diese Ausgabenrubrik erzeigt eine Vermehrung von Fr. 39,794. 51, und man kann für das laufende Jahr eine noch größere Mehrausgabe voraussehen. Die wachsenden Bedurfnisse des Verkehrs, namentlich in den großen Bevölkerungsund Verkehrscentren rechtfertigen diese Zunahme; indessen veranlaßt dieser Abschnitt die Kommission zu folgenden Bemerkungen : Die Verwaltung hat in den Miethverträgen betreffend die Postbüreaux nicht immer eine gluckliche Hand gehabt. Es haben für die Bundeskasse nachtheilige Verhandlungen stattgefunden, und der Bund mußte manchmal unter das kaudmisch Joch gewisser Unternehmer sich beugen, wollte er die Postlokale nicht m kurzer Frist sich wieder entzogen sehen, oder jedenfalls auf Lokale, welche für das Publikum und die Verwaltung die nöthig Bequemlichkeit bieten verzichten.

Solche mißliche Alternativen müssen so viel möglich vermieden werden durch Ergreifung der nothigen Vorsichtsmaßregeln. So hat sich der Bund in den fùr dieErbauung und Vermiethung der Postgebäude in Zürich abgeschlossenen Vertrage das Recht vorbehalten, diese Gebäude jederzeit gegen Bezahlung voraus festgesetzter Preise zurückzukaufen. Wir wollen nicht untersuchen, ob diese in das Jahr 1872 fallenden Vertrage an und für sich gunstig für den Bund sind und ob die neuen Posthauser in Zürich wirklich Demjenigen entsprechen, was man hätte wünschen können. Aber die Klausel des jederzeit freistehenden Rückkaufes scheint uns zu denjenigen Vorsichtsmaßregeln zu gehören, welche der Postverwaltung zu empfehlen ' sind.

Zwar erlauben nicht alle, (kantonalen Gesetzgebungen Vorbehalte und Bedingungen dieser, Art. Die Kommission besehrankt sich .daher darauf, dem Bundesrath in allgemeiner Weise zu empfehlen, beim Abschluß neuer Miethverträge alle mit den Gesetzgebungen der Kantone vereinbaren Vorsichtsmaßregeln und Garantien in Anwendung zu bringen.

6. Postmaterial. Es wird darüber geklagt, daß dieses Material''nicht überall besorgt wird, wie zu wünschen wäre. In

805 ziemlich vielen Ortschaften fehlen die nöthigen Schuppen und Remisen; die Wagen bleiben Tag und Nacht, und oft Monate lang im Freien, und werden durch Wind und Wetter erheblich beschädigt, Das Postdepartement wird gut .thun, den Kreispostdirektoren sehr strenge Weisungen zu ertheilen und da, wo es nothwendig erscheint, den Postpferdhaltern die Pflicht aufzuerlegen, das ihnen anvertraute Postmaterial gehörig zu remisiren.

7. W e r t h z e i c h e n . Die Kommission hat konstatirt, daß dieser Dienstzweig namentlich durch die Errichtung einer Controleurstelle (Bundesbeschluß vom 29. Juli 1873, XI., 272) verbessert worden ist. Die Fabrikation ist für den Augenblick in richtigem Verhältniß mit den Erfordernissen des Verbrauchs, und es wird sogar an der Bildung einer Reserve für unvorhergesehene Fälle gearbeitet. Die durch Postulat der Bundesversammlung vom 20. Juli 1872 verlangten Francocouverts von größerem Formate konnten seit dem Monat März 1874 dem Verkaufe übergeben werden. Dieselben seheinen bis jetzt durch das Publikum bei Weitem nicht so geschätzt zu werden, wie die Couverts des ursprünglichen Formats, was übrigens für die Bundeskasse nur vortheilhaft ist, weil die Fabrikation dieser letztern weniger kostet (30 Rp. per ÌOO gegenüber 35 per 100). Immerhin leisten die neuen Couverts gute Dienste. Es erscheint angemessen, dem Contrôleur zu empfehlen, die Qualität des gelieferten Papiers aufmerksamer zu untersuchen, namentlich für die Francomarken, welche wegen des ungenügenden Materials zuweilen sehr schlecht erstellt sind.

Der in den Fabrikationsgebäuden ,
Diese Gebäude bieten gegen Feuersbrunst; oder Einbruch keine Sicherheit. Bei einem Unglücksfalle könnten diese zum guten Theile aus Holz erstellten Gebäude nicht geschützt werden, und die ganze Fabrikation würde eine lange mißliche Unterbrechung erleiden, bei welcher die Verwaltung in die Unmöglichkeit versetzt würde, den Bedürfnissen des Publikums zu genügen.

Die Kommission hat eine ziemlich reichhaltige Korrespondenz eingesehen, welche im Laufe des letzten Jahres zwischen
dem Vorsteher des Postdepartements und dem Eigenthümer der Fabrik gewechselt wurde. Wir glauben folgende Thatsachen zur Kenntniß der Bundesversammlung bringen zu sollen : Die Fabrikation der Werthzeichen geschieht gegenwärtig gemäß einem unterm 1. Mai 1872 zwischen dem Bundesrathe und

806

Herrn A. Escher für die Dauer von 8 Jahreu abgeschlossenen und vom 1. Januar 1873 an in Kraft getretenen Vertrag. Das Material, nämlich das mit dem Wasserzeichen des eidgenössischen Ereu/es für die Marken und mit demjenigen der Taube für die Couverts versehene Papier wird durch die Verwaltung dem Fabrikanten geliefert, welcher eine entsprechende Anzahl Marken und Couverts zu verabfolgen hat. Da es aber notwendiger« eise Abfalle odei Ausschuß gibt, so hat das Postdeparlernent, im Laufe des letzten Jahres die Notwendigkeit eingesehen, eiae ernstliche Controle einzufahren, welche es ermöglicht, vom Fabrikanten den genauen Gegen wert h, sei es in Cou verteil und Marken, sei es in Abfallen oder Ausschuß, zu verlangen. Durch eine merkwürdige Auslassung erwähnte nun der Vertrag Nichts in dieser Beziehung, und Ilr. Escher hat sieh wahrend gewisser Zeit geweigert, die Controle anzuerkennen und den Preis der Blätter zu vergüten., welche er nicht unter der Form von fertigen Werlhzeichen, von Abfallen und Ausschuß darzustellen vermochte.

Die Angelegenheit ist seither iu dein durch die Verwaltung vertretenen SIOHP geoidnot worden: aber diest legiere h.it vergeblich eine den Bemerkungen, der Geschaftsprufunuskommission pro 1872 entsprechende Abänderung des Vertrag,-, vorgeschlagen, nach welcher der Bund die Lieferung der Werkstätten und Maschinen übernommen hatle und wodurch die Möglichkeit geboten worden wäre, die Fabrikation in sicherere Lokale zu verlegen und die Regelmäßigkeit der Lieferungen in jeder Beziehung zu wahren.

Nachdem Herr Escher sich hinter seinen Vertrag verschanzt, blieb die Angelegenheit auf sich beruhen. Die Kommission hat sich indessen die Frage gestellt, ob selbst vom rechtlichen Gesichtspunkte aus der Konzessionsiuhaber nicht gezwungen werden konnte, seine Werkstätten in Gebäude imtemibriugen, welche gegen Feuers- und Eiubruehsgefahr mehr Sicherheit bieten, und ob derselbe nicht wenigstens dein Civilrechte gcmali fut den Schaden vcranlwörtlich zu m teilen W A I C , welchen bO mangelhafte Einrichtungen der Verwaltung bringen können.

Die fragliche Fabrikation scheint uns nbiigeus in Regie vovtheilhafter betrieben werden zu können, nl1- durch Vevtragsverhaltniß (a forfiüO. Die Frage duifte fui den Augenblick, wo der Vertrag \-orn l, Mai Ib72 auf die eine oder andere Weise aufhören wird, untersucht, werden.

807 Im Sinne der obigen Bemerkungen schlügt die Kommission folgendes Postulat vor: ,,Der Bundesrath wird eingeladen, zu passender Zeit ,,zu untersuchen, ob es nicht vortheilhaft für die Postver,,waltung wäre, die Fabrikation der Werthzeichen in Regie ,,zu übernehmen, sowie bis zum Erlöschen des Vertrugen ,,vom Ì. Mai 1872 die nöthigen Maßregeln zu trotten, um ,,den regelmäßigen Gang dieses Dienstes mit Rücksicht auf ,,die Sicherheit, der Lokale und die fortwährende Regel,,mäßigkeit der Lieferungen zu sichern."

II. Telegraphenwesen.

Der Geschäftsbericht konstatirt, daß zum ersten Male seit dem Jahr 1855 die Einnahmen der Telegraphenverwaltung unter den Ausgaben derselben stehen. Die hauptsächlichsten Ursachen hievon sind: Die Erhöhung der Besoldungen, sowie der Entschädigung für die Lehrlinge, die allgemeine Preiserhöhung für die Arbeiten, das Material und die Mietheu, die Vermehrung (1er Zahl der wenig eintragenden, kleinen Bureaux, endlich die Ermäßigung der Taxen im Verkehr "mit Deutschland, welche statt; l Fr. bloß noch 50 Rp.

per Depesche für die Schweiz abwerfen.

Das Departement beschäftigt sich mit der Prüfung der Maßregeln, durch welche neuen Defiziten begegnet werden kann. Das Resultat dieser Untersuchung ist abzuwarten; aber a priori denkt die Kommission, man solle eine Vermehrung der Einnahmen weder in der Erhöhung der internen Depeschentaxen, noch (im Gegensatz au der Ansicht der ständeräthlichen Büdgetkommission pro 1874) in einer zu großen Beschränkung der Errichtung neuen- Bureaux suchen, deren Zahl sich fortan nicht beträchtlich vermehren dürfte.

Unter'm 19. Juli 1872 (Bundesblatt 1872 Band II Seite 988) hat die- Bundesversammlung ein Postulat angenommen, mit der Einladung an den Bundesrath, HO viel als möglich auf allen Eisenbahnstationen, besonders auf den Kreuzungsstationen, Telegraphenbureaux errichten zu lassen. Diesem Postulat ist zum großen Theil Genüge geleistet worden. Alle Kreuzuugsstationen besitzen gegenwärtig ein Telegraphenbureau, und im Reglement über die EisenBundesblatt Jahrg. XXVI. Bd. I.

67

808 bahnsignale ist folgende Bestimmung enthalten : ,,Jede Station muß mit einem Telegraphenbureau versehen sein, sowohl für die Korrespondenz, als für dienstliche Signale.tt (Geschäftsbericht Seite 98.)

Ein anderes Postulat, vom 20. Juli 1872 (A. S. X, Seite 938, Ziff. 10), ladet den Bundesrath ein, Maßregeln zu ergreifen für eine möglichste Beschleunigung der Depeschenbeförderung. In großen Bureaux häuft sich der Verkehr oft in einem solchen Maße an, daß die Depeschen zuweilen bei 3 Stunden vor ihrer Uebermittlung liegen bleiben und daß sie sogar der Post übergeben werden, um schneller an ihre Bestimmung zu gelangen. Der Kosten wegen kann man nicht daran denken, alle größern Bureaux durch neue Dräthe in direkte Verbindung zu setzen, aber die Verwaltung untersucht gegenwärtig ein System, welches erlauben würde, auf dem nämlichen Dräthe gleichzeitig mehrere Depeschen zu befördern. Diesem Postulat ist demnach innert der Grenzen der Möglichkeit entsprochen worden.

Der Theil des Berichtes, betreffend das i n t e r n a t i o n a l e B u r e a u d e r T e l e g r a p h e n v e r w a l t u n g e n , gibt z u keinen Bemerkungen Veranlaßung.

809

B.

Geschäftsführung des Bundesgerichts.

Der Bericht des lîundesgerichts über seine Geschäftsführung im Jahr 1872 gibt uns zu keinen Bemerkungen Anlaß, und wir beantragen Ihnen daher, demselben Ihre Genehmigung zu ertheilen.

B e r n , den 23. Mai 1874.

Die Mitglieder der Komimssioii: Jules Iloguiu.

Numa Droz.

Dr. J. J. Sulzer.

A. Kopp.

Clir. Salili.

K. J. Hoffmann.

G. Bingier.

810

%

Zusammenstellung ' der

,

Anträge der Kommission.

A. Geschäftsführung des Bundesrathes.

\

Departement des Innern.

1. Der Bundesrath ist eingeladen, die erforderlichen Maßnahmen, zu treffen, um möglichst rasch die Herstellung der Einheit in Maß und Gewicht herbeizuführen.

2. Der Bundesrath wird eingeladen, der Bundesversammlung beforderlich Bericht und Antrag vorzulegen, in welcher Weise vorzugehen sei, um die Frage der baulichen Erweiterung der für das Polytechnikum und den Bundessitz erforderlichen Räumlichkeiten zum Abschlüsse zu bringen.

3. Der Bundesrath wird eingeladen, die erforderlichen Bestimmungen und Anordnungen zu treffen, um das Departement des Innern mit Bezug auf die Handhabung der Viehgesundheitspolizei zweckentsprechender, als bis dahin, zu organisiren.

Finanz- und Zolldepartement.

4. Der Bundesrath wird eingeladen, darüber zu wachen, daß von dem Mittel der Uebertragungen (virements) gegenüber den Budgetansätzen kein Gebrauch gemacht werde.

5. Der Bundesrath wird eingeladen, die Frage su untersuchen, ob die Sorge für eine energische Landesvertheidigung es nicht nothwendig erscheinen lasse, daß nachdem die Bestimmung des Art. 40 der frühern Bundesverfassung über Bereithaltung einer Kriegskasse außer Kraft getreten, durch die Gesetzgebung geeignete Vorschriften für diesen Zweck aufzustellen seien und hierüber der Bundesversammlung Bericht zu erstatten.

811 6. Der Bundesrath ist eingeladen, zu untersuchen, ob nicht in Folge der Entwicklung des internationalen Eisenbahnnetzes und der dadurch bewirkten Concentrirung des Waarenimports längs eines Theiles der Zolllinie Vereinfachungen und Ersparnisse in der Organisation des Grenzschutzes zuläßig seien.

Eisenbahn- und Handelsdepartement.

7. Der Bundesrath wird eingeladen, die Frage, ob nicht sämmtliche schweizerische Eisenbahnverwaltungen anzuhalten seien, auch den Schnellzügen Wagen dritter Klasse beizugeben, zu prüfen und hierüber Bericht zu erstatten.

Post- und Telegraphendepartement 8. Der Bundesrath wird eingeladen zu passender Zeit zu untersuchen, ob es nicht vortheilhaft für die Postverwaltung wäre, die Fabrikation der Werthzeichen in Regie zu übernehmen, sowie bis zum Erlöschen des Vertrages vom 1. Mai 1872 die nöthigen Maßregeln zu treffen, um den regelmäßigen Gang dieses Dienstes mit Rücksicht auf die Sicherheit der Lokale und die fortwährende Regelmäßigkeit der Lieferungen zu sichern.

9. Im Uebrigen wird der Geschäftsführung des Bundesrathes und der Staatsrechnung vom Jahr 1873 die Genehmigung ertheilt.

B. Geschäftsführung des Bundesgerichts.

10. Die Geschäftsführung des Bundesgerichts im Jahr wird genehmigt.

1873

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bericht der Kommission des Ständerathes über die Geschäftsführung des Bundesrathes und des Bundesgerichts im Jahr 1873, sowie über die Staatsrechnung vom gleichen Jahre.

(Vom 23. Mai 1874.)

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1874

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23

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30.05.1874

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