1162 Ablauf der Referendumsfrist 5. Oktober 1966

Bundesgesetz iiber die Anlagefonds # S T #

(Vom l.Juli 1966) Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestiitzt auf die Artikel 31bls, Absatz 2, 31«uater, 64 und 64bls der Bundesverfassung, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 23. November 1965 *), beschliesst: Erster Titel: Allgemeine Bestimmungen Art.l A. Der Geltungsberelch des Gesetzes

B. Der Anlagefonds I. Begriff und Schutz der Bezeichnung

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Dieses Gesetz ist anwendbar auf alle Anlagefonds, deren Leitung ihren Sitz in der Schweiz hat.

* Der Bundesrat kann den Anlagefonds ahnliche Sondervermogen dem Gesetze unterstellen.

3 Der Bundesrat erlasst die zum Schutze der Anleger erf orderlichen Vorschriften iiber auslandische Anlagefonds, fiir die in der Schweiz offentlich geworben wird; er kann namentlich die Leistung von Sicherheiten sowie die Verzeigung eines Gerichtsstandes in der Schweiz verlangen.

Art. 2 Der Anlagefonds ist ein Vermogen, das auf Grand offentlicher Werbung von den Anlegern zum Zwecke gemeinschaftlicher Kapitalanlage aufgebracht und von der Fondsleitung nach dem Grundsatz der Risikoverteilung fur Rechnung der Anleger verwaltet wird.

2 Fiir Vermogen, die nicht unter diesen Begriff fallen, darf die Bezeichnung «Anlagefonds» oder eine ahnliche Bezeichnung, die zu Verwechslungen Anlass gibt, nicht verwendet werden.

1

*) BB1 1965, III, 258.

1163 Art. 3 1

Die Fondsleitung bedarf zur Aufnahme der Geschaftstatigkeit einer Bewilligung der Aufsichtsbehorde.

2 Die Bewilligung wird nur einer Bank im Sinne des Bundesgesetzes vom 8. November 1934 *) iiber die Banken und Sparkassen oder einer Aktiengesellschaft oder Genossenschaft, deren Gegenstand und Zweck ausschliesslich die Leitung von Anlagefonds ist, erteilt.

3 Ist die Fondsleitung eine juristische Person, so muss sie ein mindestens zur Halfte einbezahltes Grund- oder Stammkapital von einer Million Franken, wenn sie auch Bankgeschafte betreibt, ein voll einbezahltes Grund- oder Stammkapital von zwei Millionen Franken ausweisen.

4 Ist die Fondsleitung eine Genossenschaft, so gelten fiir die Riickzahlung der Genossenschaftsanteile die Artikel 12 und 46, Absatz 1, Buchstabe g und Absatz 2 des Bundesgesetzes iiber die Banken und Sparkassen.

II. Die Fondsleitung 1. Organisation

Art.4 1

Zwischen den eigenen Mitteln der Fondsleitung und dem Gesamtwert der von ihr verwalteten Anlagefonds muss ein angemessenes Verhaltnis bestehen.

2 Die Fondsleitung darf die vorgeschriebenen eigenen Mittel nicht in Anteilscheinen anlegen, die sie selber ausgegeben hat.

3 Der Bundesrat erlasst nahere Vorschriften iiber die eigenen Mittel, fiber deren Ersatz durch Kautionen sowie iiber die Gliederung der Jahresrechnung der Fondsleitung; er darf fiir die Leitung der Anlagefonds eigene Mittel bis zu 1 Prozent des Gesamtwertes der verwalteten Anlagefonds, hochstens jedoch 10 Millionen Franken, vorschreiben.

2. Eigene Mine]

Art. 5 1

Ist die Fondsleitung nicht eine Bank, so muss eine Depotbank beigezogen werden.

2 Zur Aufnahme ihrer Geschaftstatigkeit bedarf die Depotbank einer Bewilligung der Aufsichtsbehorde.

3 Die Bewilligung wird nur einer Bank im Sinne des Bundesgesetzes iiber die Banken und Sparkassen mit Sitz oder Zweigniederlassung in der Schweiz und, wenn es sich um eine juristische Person handelt, mit einem einbezahlten Grund- oder Stammkapital von mindestens zwei Millionen Franken erteilt.

*) BS 10, 337.

III. Die Depotbank

1164 4 Die Aufsichtsbehörde kann ausnahmsweise einer auslandischen Bank, die in ihrem eigenen Lande einer behördlichen Aufsicht untersteht, die Bewilligung erteilen, sich zusammen mit einer schweizerischen Bank als Depotbanken zu betätigen.

IV. Die Anlagen 1. Zulässigkeit

2. Verteilung

Art. 6 Die Mittel des Anlagefonds können nur in Wertpapieren und Immobilienwerten im Sinne von Artikel 31 angelegt werden; vorbehalten bleibt die Haltung angemessener flüssiger Mittel.

2 Untersagt sind Anlagen in Warenpapieren, in Anteilscheinen eines ändern Anlagefonds, der von der gleichen oder von einer mit ihr verbundenen Fondsleitung verwaltet wird, sowie in anderen Wertpapieren, die von der Fondsleitung ausgestellt sind.

3 Der Bundesrat kann Beteiligungs- und Forderungsrechte, die nicht wertpapiermässig verurkundet sind, als Anlagen zulassen, wenn sie sich in ähnlicher Weise wie Wertpapiere zur Anlage eignen.

1

Art. 7 Im gleichen Unternehmen dürfen, zum Verkehrswert im Zeitpunkt der Anlage gerechnet, nicht mehr als 7 y2 Prozent des gesamten Vermögens des Anlagefonds angelegt werden; vorbehalten bleibt die Ausübung von Bezugsrechten.

2 Die zu einem Anlagefonds gehörenden Beteiligungsrechte am gleichen Unternehmen dürfen nie mehr als 5 Prozent der Stimmen umfassen; stehen mehrere Anlagefonds unter der gleichen Fondsleitung oder unter miteinander verbundenen Fondsleitungen, so betragt der Höchstansatz für sie insgesamt 10 Prozent der Stimmen.

3 Die Einzahlungs- oder Nachschusspflicht, welche mit Wertpapieren oder ändern Anlagen verbunden ist, darf nie mehr als einen Zehntel des Vermögens des Anlagefonds erreichen.

4 Die Bestimmungen dieses Artikels gelten nicht für Immobilienwerte.

1

Zweiter Titel: Der Kollektivanlagevertrag Art. 8 A. Der Begriff

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Durch den Kollektivanlagevertrag verpflichtet sich die Fondsleitung, den Anleger nach Massgabe seiner Einzahlungen an einem Anlagefonds zu beteiligen und diesen gemäss den Bestimmungen des Fondsreglementes und des Gesetzes gegen Entgelt zu verwalten; sie hat dem Anleger Anteilscheine zu übergeben und diese auf Verlangen zurückzunehmen.

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Wo eine Depotbank besteht, nimmt sie nach Massgabe von Artikel 18 am Vertrage teil.

3

Der Kollektivanlagevertrag untersteht den Vorschriften iiber den Auftrag, soweit dieses Gesetz nicht etwas anderes bestimmt.

4

Die Bestimmungen dieses Titels gehen, wo nicht abweichende Vereinbarungen ausdriicklich vorbehalten sind, dem Fondsreglement vor.

Art. 9 Das Fondsreglement wird von der Fondsleitung, wo eine Depotbank besteht, gemeinsam von Fondsleitung und Depotbank aufgestellt und bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehorde.

1

B. Das Fondsreglement I. Erlass und Anderung 1. Allgememes

2

Das Fondsreglement ist von den Zeichnungsstellen zur Einsicht des Publikums aufzulegen.

3

Die Fondsleitung kann aus wichtigen Griinden beim Richter die Anderung des Fondsreglements verlangen; wo eine Depotbank besteht, muss der Antrag von Fondsleitung und Depotbank gemeinsam gestellt werden.

Art. 10 1

Der Richter holt die Stellungnahme der Aufsichtsbehorde ein und veröffentlicht zweimal, im Abstand von einem Monat, im Schweizerischen Handelsamtsblatt und in der im Fondsreglement vorgesehenen Form das Begehren um Anderung des Fondsreglements sowie die Zeit der Verhandlung, mit der Anzeige an die Anleger, dass sie ihre Einwendungen schriftlich oder in der Verhandlung auch miindlich anbringen kdnnen.

2. Verfahren fur die Anderung

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Der Richter andert das Fondsreglement, wenn ein wichtiger Grand zur Anderung besteht, diese den Verhaltnissen angemessen scheint und wenn die Aufsichtsbehorde bestatigt, dass der neue Text des Fondsreglements die gesetzlichen Erfordernisse erfullt.

3 Der Richter veroffentlicht seinen Entscheid mit Hinweis auf die ordentlichen Rechtsmittel im Schweizerischen Handelsamtsblatt und in der im Fondsreglement vorgesehenen Form; nach Eintritt der Rechtskraft wird die Anderung und das Datum des Inkrafttretens veroffentlicht.

Art. 11 1

Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien sind im Fondsreglement einlasslich und klar zu umschreiben.

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Das Fondsreglement muss insbesondere Bestimmungen enthalten iiber:

II. Inhalt

1166 a. den Namen des Anlagefonds, Firma und Sitz der Fondsleitung sowie gegebenenfalls Firma, Sitz und Obliegenheiten der Depotbank; b. die Richtlinien der Anlagepolitik; c. die Berechmmg der Ausgabe- und Riicknahmepreise der Anteilscheine; d. die Verwendung des Reinertrages und der Kapitalgewinne, die aus der Verausserung von Sachen und Rechten erzielt worden sind; e. die Art und die Berechnung aller Vergutungen an die Fondsleitung und die Depotbank, inbegriffen die Emissions- und die Rucknahmekommissionen und die besonderen Spesenvergiitungen, die in Rechnung gestellt werden diirfen; /. das Rechnungsjahr; g. die Stellen, bei denen Fondsreglement und Rechenschaftsbericht aufliegen und bezogen werden konnen; h. die Form fur die Verb'ffentlichungen, die den Anlagefonds betreffen; i. die Dauer des Anlagefonds.

3 Der Bundesrat erlasst die notwendigen Vollzugsbestimmungen, wobei er insbesondere anordnen kann, dass bestimmte Anlagen nur vorgenommen und Gewinne nur zuriickbehalten werden diirfen, soweit dies im Fondsreglement ausdrucklich vorgesehen ist.

Art. 12 C. Die Fondsleitung I. Die Pflichten 1. Die Verwaltung des Anlagefonds a. Grundsatze

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Die Fondsleitung verwaltet, unter Vorbehalt der Rechte und Pflichten der Depotbank, den Anlagefonds fur Rechnung der Anleger selbstandig und in eigenem Namen; sie entscheidet insbesondere iiber Erwerb und Verausserung der Anlagen, den Bestand an fliissigen Mitteln und die Ausgabe von Anteilscheinen, setzt Ausgabepreise und Gewinnausschiittungen fest und macht alle zum Anlagefonds gehorenden Rechte, inbegriffen Schadenersatzanspriiche, geltend.

2 Die zum Bestande des Anlagefonds gehorenden Sachen und Rechte diirfen nicht mit Pfandrechten belastet oder zur Sicherung iibereignet' werden.

3 Der Ausgabepreis neuer Anteilscheine ist festzusetzen auf Grund des Verkehrswertes des Fondsvermogens im Zeitpunkt der Ausgabe, geteilt durch die Anzahl der im Umlauf befindlichen Anteile.

1167 Art. 13 1

Alle beweglichen Vermogenswerte und die Beweisurkunden iiber die iibrigen Vermogenswerte des Anlagefonds sind unter besonderer Kennzeichnung an einem sicheren Orte aufzubewahren.

2 Bewahrt die Fondsleitung die Vermogenswerte und Beweisurkunden nicht selber auf, so schliesst sie jede Befugnis des Aufbewahrers zu selbstandiger Verfiigung aus.

3 Bei einer auslandischen Hinterlegungsstelle darf das Fondsvermogen nur hinterlegt werden, wenn es das Fondsreglement ausdriicklich vorsieht; die auslandische Hinterlegungsstelle ist der Aufsichtsbehorde unverziiglich zu melden.

b. Aufbewahrung des Fondsvermdgens

Art. 14 I

1

Die Fondsleitung hat in der Geschaftsfiihrung fur den Anlagefonds ausschliesslich die Interessen der Anleger zu wahren.

2 Insbesondere darf sie im Zusammenhang mit dem Erwerb und der Verausserung von Sachen und Rechten f iir den Anlagefonds weder f iir sich noch f iir Dritte Vermogensvorteile irgendwelcher Art beanspruchen oder entgegennehmen, ausgenommen die'im Fondsreglement vorgesehenen Provisionen.

3 Die Fondsleitung darf weder vom Anlagefonds Anlagen auf eigene Rechnung iibernehmen, noch ihm Anlagen aus eigenen Bestanden abtreten, ausgenommen Wertpapiere zum geltenden Borsenpreis.

4 Die Mitglieder der Verwaltung und Geschaftsleitung sowie die Gesellschafter der Fondsleitung und die ihnen nahestehenden Gesellschaften haben die namlichen Verpflichtungen.

p. DleTreuepfllcht

Art. 15 1

Die Fondsleitung hat iiber jeden von ihr verwalteten Anlagefonds gesondert Buch zu fiihren.

2 Sie veroffentlicht innert sechs Monaten nach Abschluss des Rechnungsjahres einen Rechenschaftsbericht iiber ihre Tatigkeit; der Bericht enthalt unter Beifiigung der zum Verstandnis notigen Erlauterungen namentlich: a. die Jahresrechnung, bestehend aus einer Vermogensrechnung zu Verkehrswerten und der Ertragsrechnung, sowie die Angaben iiber die Verwendung des Reinertrages des Anlagefonds; b. die Zahl der im Berichtsjahr zuriickgenommenen und der neu ausgegebenen Anteilscheine sowie den Schlussbestand der Anteilscheine;

3. Buchfiihrung und Rechenschaftsablagc

1168 c. das Inventar des Fondsvermogens zu Verkehrswerten und den daraus errechneten Wert (Inventarwert) eines Anteils am Anlagefonds auf den letzten Tag der Rechnungsperiode; d. eine Aufstellung der Kaufe und Verkaufe, die die Fondsleitung im Berichtsjahr f iir Rechnung des Anlagefonds abgeschlossen hat; dabei sind die Kaufe und Verkaufe der einzelnen Titel gesamthaft, jene von Immobilienwerten einzeln aufzufiihren; e. die Hinterlegungsstellen im Ausland; /. Angaben iiber die Angelegenheiten von besonderer wirtschaftlicher oder rechtlicher Bedeutung, mit denen sich die Fondsleitung im Berichtsjahr befasste, inbegriffen die beantragten oder in Kraft getretenen Anderungen des Fondsreglements und wesentliche Fragen der Auslegung von Fondsreglement undGesetz; g. einen Bericht der Revisionsstelle zu den nach den Buchstaben a bis d veroffentlichten Angaben.

3 Die Fondsleitung hat ihre Rechenschaftsberichte wahrend zehn Jahren an ihrem Sitz zur Einsicht der Anleger aufzulegen.

4 Der Bundesrat erlasst die erforderh'chen Vorschriften, um die Ausschiittung nicht erzielter Gewinne auszuschliessen und eine klare und einheitlich gegliederte Buchf uhrung und Abrechnung zu sichern.

Art. 16 II. Die Rechte

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Die Fondsleitung hat Anspruch auf die im Fondsreglement vorgesehenen Vergiitungen, auf Befreiung von den Verbindlichkeiten, die sie in richtiger Ausf uhrung des Kollektivanlagevertrages eingegangen ist, und auf Ersatz der Aufwendungen, die sie zur Erfullung solcher Verbindlichkeiten gemacht hat.

2 Diese Anspriiche werden aus den Mitteln des Anlagefonds erftillt; die personliche Haftung der Anleger ist ausgeschlossen.

Art. 17 HI. Die Aussonderung des Fondsvermogens

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Sachen und Rechte, die zum Anlagefonds gehoren, werden im Konkurs der Fondsleitung nicht zur Konkursmasse gezogen, sondern unter Vorbehalt der Anspriiche der Fondsleitung gemass Artikel 16 zugunsten der Anleger ausgesondert.

2 Schulden der Fondsleitung, die sich nicht aus demKollektivanlagevertrag ergeben, konnen nicht mit Forderungen, die zum Anlagefonds gehoren, verrechnet werden.

Art. 18 D. Die Depotbank 1. Die Pflichten und Rechte

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Wo nach Gesetz oder Fondsreglement eine Depotbank am Kollektivanlagevertrag teilnimmt, hat sie das gesamte Fonds-

1169 vermogen aufzubewahren und dafiir zu sorgen, dass nach Gesetz oder Fondsreglement unzulassige Anlagen unterbleiben.

2 Zu diesem Zwecke besorgt sie die Ausgabe und Riicknahme der Anteilscheine sowie den ganzen Zahlungsverkehr fiir den Anlagefonds.

3 Das Fondsreglement kann ihr weitere Oberwachungspflichten auferlegen.

4 Die Bestimmungen dieses Titels iiber die Pflichten und Rechte der Fondsleitung finden sinngemass auf die Depotbank Anwendung; werden fur denselben Anlagefonds mehrere Depotbanken bezeichnet, so haften sie dem Anleger solidarisch.

Art. 19 Die Depotbank kann sich durch die Ubertragung ihrer Rechte und Pflichten auf eine neue Depotbank von der weiteren Erfullung ihrer Verbindlichkeiten befreien.

2 Der Ubernahmevertrag zwischen der bisherigen und der neuen Depotbank bedarf zu seiner Giiltigkeit der schriftlichen Form sowie der Genehmigung der Fondsleitung und der Aufsichtsbehorde.

3 Die Aufsichtsbehorde genehmigt den Wechsel der Depotbank, wenn die neue Depotbank den Erfordernissen dieses Gesetzes entspricht und wenn die Fortfiihrung des Anlagefonds im Interesse der Anleger liegt.

4 Der Wechsel der Depotbank ist im Schweizerischen Handelsamtsblatt sowie in der im Fondsreglement vorgesehenen Form zu veroffentlichen. · 1

II. Der Wechsel der Depotbank

Art. 20 1

Der Anleger erwirbt durch seine Einzahlung Forderangen gegen die Fondsleitung auf Beteiligung am Vermogen und am Ertrag des Anlagefonds.

2 Die Rechte des Anlegers sind in Wertpapieren ohne Nennwert (Anteilscheinen) zu verurkunden, die einen oder mehrere Anteile verbriefen und auf den Namen oder den Inhaber lauten; auf den Namen lautende Anteilscheine sind von Gesetzes wegen Ordrepapiere.

3 Anteilscheine diirfen erst nach Barzahlung des Ausgabepreises ausgegeben werden.

4 Die Anteilscheine enthalten das vollstandige Fondsreglement und werden von der Fondsleitung und, wo eine solche besteht, von der Depotbank unterzeichnet.

E. Der Anleger I. Das Recht auf Anteilscheine

1170 Art. 21 I. Das Recht auf Widerruf

III. Das Recht auf Auskunft

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Der Anleger kann den Kollektivanlagevertrag jederzeit widerrufen und gegen Rückgabe des Anteilscheines die Auszahlung seines Anteils am Anlagefonds in bar verlangen.

2 Enthält der Anlagefonds nicht die für die Auszahlung benötigten flüssigen Mittel, so verwertet die Fondsleitung sogleich Anlagen des Anlagefonds.

3 Der Rücknahmepreis ist nach den gleichen Grundsätzen wie der Ausgabepreis auf den Tag der Auszahlung zu berechnen.

4 Die Aufsichtsbehörde kann der Fondsleitung, wenn ausserordentliche Verhältnisse vorliegen, einmal oder mehrfach einen befristeten Aufschub für die Rückzahlung der Anteilscheine gewähren.

Art. 22 1

Einem Anleger, der ein berechtigtes Interesse an näheren Angaben über einzelne Geschäftsvorfälle abgelaufener Jahre oder über die Grundlagen für die Berechnung des Ausgabe- und Rücknahmepreises der Anteilscheine glaubhaft macht, hat die Fondsleitung jederzeit die erforderlichen Aufschlüsse zu erteilen.

2 Die Fondsleitung ist nicht verpflichtet, dem Anleger Einsicht in ihre Bücher und Korrespondenzen zu gewähren.

8 Der Richter kann verfügen, dass die Revisionsstelle den abklärungsbedürftigen Sachverhalt untersucht und dem Anleger darüber einen Bericht erstattet.

Art. 23 IV. Das Recht auf Erfüllung des Vertrages

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Erfüllt die Fondsleitung ihre vertraglichen Verpflichtungen nicht oder nicht gehörig, so kann der Anleger auf Erfüllung klagen, auch dann, wenn die Klage Auswirkungen auf alle Anleger hat.

2 Hat die Fondsleitung oder eine der in Artikel 14, Absatz 4 genannten Personen dem Anlagefonds widerrechtlich Vermögenswerte entzogen oder Vermögensvorteile vorenthalten, so geht die Klage auf deren Einwerfung in den Anlagefonds.

Art. 24 V. Das Recht auf Schadenersatz 1. Haftung der Fondsleitung

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Verletzt die Fondsleitung ihre Verpflichtungen, so haftet sie dem Anleger für den ihm daraus entstehenden Schaden, sofern sie nicht beweist, dass ihr keinerlei Verschulden zur Last fällt.

2 Für die Handlungen der von ihr beigezogenen Hilfspersonen haftet sie, wie wenn es ihre eigenen Handlungen wären.

3 Jede Beschränkung dieser Haftung ist ausgeschlossen.

1171 Art. 25 1

Die Personen, die mit der Revision, der Sachwalterschaft, der Schatzung von Vermogenswerten und der Liquidation betraut sind, haften dem Anleger fur getreue und sorgfaltige Ausfuhrung der ihnen iibertragenen Aufgaben.

2 Wer in der Werbung fiir einen Anlagefonds absichtlich oder fahrlassig unrichtige oder den gesetzlichen Erfordernissen nicht entsprechende Angaben macht oder verbreitet, haftet dem Anleger fur den Schaden.

2. Haftung andercr Personen

Art. 26 1

Sind mehrere Personen nach Vertrag oder Gesetz fiir denselben Schaden verantwortlich, so haften sie solidarisch; der Ruckgriff unter den Beteiligten wird vom Richter nach seinem Ermessen bestimmt.

2 DerAnspruchaufSchadenersatzverjahrtmitdemAblaufvon 10 Jahren vom Tage des Eintritts des Schadens an, jedenfalls innerhalb eines Jahres seit der Riickzahlung des Anteilscheines gemass Artikel21.

Art. 27 1

Die Zivilklage der Anleger gegen Fondsleitung und Depotbank sowie gegen die in Artikel 14, Absatz 4 und in Artikel 25 genannten Personen konnen beim Richter am Sitze der Fondsleitung angebracht werden.

2 DieBeurteilung von Streitigkeiten aus dem Kollektivanlagevertrag kann nicht zum voraus einem Schiedsgericht iibertragen werden.

Art. 28 1 Der Anlagefonds wird aufgelost: a. wenn er nach dem Fondsreglement auf eine bestimmte Dauer beschrankt ist: durch Zeitablauf oder durch Verfiigung des Richters, der auf Antrag der Fondsleitung oder der Depotbank im Verfahren nach Artikel 10 aus wichtigen Griinden die vorzeitige Auflosung des Anlagefonds anordnen kann; b. wenn er nach dem Fondsreglement auf unbestimmte Zeit besteht: durch Kiindigung der Fondsleitung oder der Depotbank; sofern das Fondsreglement die Kiindigung nicht anders ordnet, ist sie jederzeit auf sechs Monate moglich; c. wenn die Fondsleitung oder die Depotbank die Bewilligung zur Geschaftstatigkeit verloren hat und nicht eine neue Fondsleitung oder Depotbank eingesetzt wird: durch Beschluss der Aufsichtsbehorde.

3. Gemeinsamc Bestimmungen

VI, Genchtsstand und Schiedsgenchtsbarkeit

F. Die Auflosung des Anlagefonds 1. Die AufItisungsgrunde

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II. Der Ausscnluss der Rücknahme und der Ausgabe von Anteilscheinen

Kündigung und Auflösung sind im Schweizerischen Handelsamtsblatt sowie in der im Fondsreglement vorgesehenen Form zu veröffentlichen.

Art. 29 1 Wird der Anlagefonds aufgelöst oder von der Fondsleitung oder der Depotbank gekündigt, so dürfen Anteilscheine weder zurückgenommen noch neu ausgegeben werden.

2 Hat die Fondsleitung oder die Depotbank einen Antrag auf vorzeitige Auflösung des Anlagefonds gestellt oder die Bewilligung zur Geschäftstätigkeit verloren, gilt das Verbot der Ausgabe und Rücknahme von Anteilscheinen für so lange, als die Auflösung des Anlagefonds nicht abgewendet ist.

Art. 30 III. Die Liquidation

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Nach der Auflösung sind die Sachen und Rechte, die zum Anlagefonds gehören, zu veräussern.

2 Das Liquidationsergebnis ist gegen Rückgabe der Anteilscheine an die Anleger zu verteilen.

Art. 31 G. Besondere Bestimmungen über Immobilienanlagefonds I. Begriffe

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Immobilienanlagefonds sind Anlagefonds, deren Mittel unter Wahrung des Grundsatzes der Risikoverteilung in Immobilienwerten anzulegen sind.

2 Als Immobilienwerte gelten : a. Grundstücke mit Zugehör, die im Grundbuch auf den Namen der Fondsleitung, jedoch unter Vormerkung der Zugehörigkeit zum Anlagefonds, eingetragen sind; b. Beteiligungen an und Forderungen gegen Immobiliengesellschaften mit eigener Rechtspersönlichkeit, deren Gegenstand und Zweck einzig Erwerb und Verkauf, Vermietung und Verpachtung eigener Grundstücke sind, sofern mindestens zwei Drittel ihres Grundkapitals und der Stimmen im Anlagefonds vereinigt sind.

3 Gemischte Anlagefonds unterstehen für Immobilienwerte den besonderen Vorschriften über die Immobilienanlagefonds.

Art. 32 II. Besondere Pflichten der Fondsleitung 1. Immobiliengesellschaften

1

Die Fondsleitung haftet dem Anleger dafür, dass von den Immobiliengesellschaften, die zum Anlagefonds gehören, die Vorschriften dieses Gesetzes und des Fondsreglements eingehalten werden, soweit nicht zwingende Vorschriften des Gesellschafts- und Genossenschaftsrechts entgegenstehen.

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Die Leistungen, welche die Immobiliengesellschaften an die Mitglieder ihrer Verwaltung und Geschäftsleitung sowie an ihre Angestellten erbringen, sind auf die Vergütungen anzurechnen, auf welche die Fondsleitung nach dem Fondsreglement Anspruch hat.

Art. 33 1

Die Fondsleitung ernennt einen oder mehrere von ihr unabhängige ständige Schätzungsexperten; sie kann von Fall zu Fall weitere Experten beiziehen.

2 Sie hat durch mindestens einen ständigen Schätzungsexperten den Wert jedes Grundstückes, das sie erwerben oder veräussern will, schätzen und für eigene Bauvorhaben prüfen zu lassen, ob die voraussichtlichen Kosten durch den Verkehrswert der Anlage gedeckt sind.

3 Sie lässt ferner auf den Abschluss des Rechnungsjahres den Verkehrswert aller Grundstücke, die zum Anlagefonds gehören, durch die ständigen Schätzungsexperten überprüfen.

4 Abweichungen vom Gutachten hat die Fondsleitung in einem Bericht zuhanden der Revisionsstelle zu begründen.

Art. 34 Im Rechenschaftsbericht ist eine Gesamtrechnung von Vermögen und Ertrag für den Anlagefonds und die Immobiliengesellschaften, die zu ihm gehören, zu veröffentlichen.

2 In Abweichung von Artikel 15, Absatz 2, Buchstabe a, sind die Grundstücke in der Vermögensrechnung zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten einzustellen; zu Lasten der Ertragsrechnung sind die den Umständen angemessenen Abschreibungen auf Grundstücken und Rückstellungen für künftige Reparaturen vorzunehmen.

3 Im Inventar des Fondsvermögens sind die Gestehungskosten, die Versicherungswerte und die geschätzten Verkehrswerte der Grundstücke nach Gruppen aufzuführen.

* Der Bundesrat kann bestimmen, dass die Fondsleitung gleichzeitig mit der Veröffentlichung des Rechenschaftsberichtes an ihrem Sitze zusätzliche Aufstellungen über die einzelnen zum Anlagefonds gehörenden Grundstücke und Immobiliengesellschaften sowie nähere Angaben über die Geschäftstätigkeit während 10 Jahren zur Einsicht der Anleger aufzulegen hat.

1

2. Beizug von Schatzungsexperten

3. Rechenscnaftsablage

Art. 35 1

Die Fondsleitung darf zur Beschaffung von Kapitalanlagen Bauten für Rechnung des Anlagefonds erstellen lassen, wo das Fondsreglement dies ausdrücklich vorsieht.

III. Besondere Befugnisse der Fondaleitung

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In diesem Falle darf sie für Bauland und angefangene Bauten der Ertragsrechnung des Anlagefonds für die Zeit der Vorbereitung und des Baues einen Bauzins zum marktüblichen Satz gutschreiben, sofern dadurch die Anlagekosten nicht über den geschätzten Verkehrswert erhöht werden.

3 In Abweichung von Artikel 12, Absatz 2 darf die Fondsleitung für Schulden, die den Anlagefonds betreffen, Grundstücke verpfänden, jedoch darf die Belastung im Durchschnitt aller Grundstücke die Hälfte der Anlagekosten nicht überschreiten.

IV. Der Widerruf des Anlegers

Art. 36 In Abweichung von Artikel 21, Absatz 2 hat die Fondsleitung eines Immobilienanlagefonds oder eines gemischten Anlagefonds für die Verwertung von Grundstücken eine Frist von 12 Monaten.

2 Diese Frist kann im Fondsreglement verkürzt oder auf höchstens 24 Monate verlängert werden.

1

Dritter Titel: Die Revision Art. 37 A. Die Revisionsstelle

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Die Fondsleitung hat alle von ihr verwalteten Anlagefonds und ihre eigene Geschäftstätigkeit alljährlich durch eine einzige von der Aufsichtsbehörde anerkannte Revisionsstelle prüfen zu lassen.

2 Ist die Fondsleitung eine Bank, so obliegt die Revision der Anlagefonds ihrer bankengesetzlichen Revisionsstelle.

3 Die Entschädigung der Revisionsstelle richtet sich nach einem von der Aufsichtsbehörde genehmigten Tarif; mit Ausnahme ausserordentlicher Untersuchungskosten darf die Entschädigung dem Anlagefonds belastet werden.

Art. 38 B. Die Pflichten der Revisionsstelle

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Die Revisionsstelle prüft, ob Fondsleitung und Depotbank die gesetzlichen Vorschriften und die Bestimmungen des Fondsreglementes eingehalten haben; sie hat namentlich die Jahresrechnungen des Anlagefonds und der zum Anlagefonds gehörenden Immobiliengesellschaften, die zur Publikation im Rechenschaftsbericht oder zur Einsicht der Anleger bestimmten Aufstellungen und die Jahresrechnungen der Fondsleitung zu prüfen.

2 Über die von ihr vorgenommenen Prüfungen und deren Ergebnis verfasst die Revisionsstelle einen eingehenden Bericht, den sie der Fondsleitung, der Depotbank und der Aufsichtsbehörde zustellt.

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Nimmt die Revisionsstelle unredliche Handlungen zum Nachteil der Anleger oder schwere MiBstande wahr, so benachrichtigt sie die Aufsichtsbehorde sogleich.

4 Der Bundesrat kann nahere Vorschriften iiber die Durchf iihrung der Revision und iiber den Revisionsbericht erlassen.

Art. 39 Die Fondsleitung und die Depotbank sowie die Immobiliengesellschaften, die zum Anlagefonds gehoren, haben'der Revisionsstelle Einsicht in die Biicher und Belege sowie in die Berichte der Schatzungsexperten zu gewahren und ihr alle Aufschliisse zu erteilen, die zur Erfiillung der Priifungspflicht erforderlich sind.

2 Die bankengesetzliche Revisionsstelle der Depotbank arbeitet mit der Revisionsstelle der Fondsleitung zusammen, um Doppelspurigkeiten und Liicken in der Revision zu vermeiden.

3 Der Revisionsstelle ist untersagt, von den bei der Revision bekanntgewordenen Tatsachen einzelnen Anlegern oder Dritten Kenntnis zu geben.

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Yierter Titel: Die offentliche Aufsicht Art. 40 1 Aufsichtsbehorde iiber die Anlagefonds ist dieEidgenossische Bankenkommission.

2 Der Bundesrat kann die Bankenkommission in Abandoning von Artikel 23 des Bankengesetzes erweitern, soweit eine wirksame Aufsicht iiber die Anlagefonds dies notwendig macht.

Art. 41 Die Aufsichtsbehorde entscheidet uber die Bewilligung zur Aufnahme der Geschaftstatigkeit als Fondsleitung und als Depotbank, iiber die Anerkennung von Revisionsstellen sowie iiber die Genehmigung des Fondsreglementes.

2 Sind die gesetzlichen Voraussetzungen erfullt, so erteilt die Aufsichtsbehorde die Bewilligung oder Genehmigung.

3 Die Genehmigung des Fondsreglements ist zu verweigern, wenn der gewahlte Name des Anlagefonds zu Tauschungen Anlass gibt, namentlich wenn nationale, territoriale oder regionale Bezeichnungen nicht auf die in Aussicht genommenen Anlagen hinweisen.

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Art.42 Die Aufsichtsbehorde uberwacht die Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes und des Fondsreglements durch Fonds1

C. Die Feststellungsmittel der Revisionsstelle

A.Die Auf.

sichtsbehorde

B. Bewilligungen und Genehmigungen

C. Die tJberwachung der Geschaftstatigkeit

1176 leitung und Depotbank, ohne die Zweckmässigkeit der von der Fondsleitung getroffenen Verfügungen zu überprüfen.

2 Die Fondsleitung hat der Aufsichtsbehörde die Rechenschaftsberichte und die zur Einsicht der Anleger aufgelegten Aufstellungen sowie ihre eigene Jahresrechnung einzureichen.

3 Die Gerichte haben der Aufsichtsbehörde ihre Urteile in Zivilstreitigkeiten zwischen der Fondsleitung oder der Depotbank und einem Anleger in vollständiger Ausfertigung ohne Verzug unentgeltlich mitzuteilen.

4 Die Aufsichtsbehörde kann von der Fondsleitung, der Depotbank, den zum Anlagefonds gehörenden Immobiliengesellschaften und von der Revisionsstelle alle Auskünfte und Unterlagen verlangen, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgabe benötigt; sie kann eine ausserordentliche Revision des Anlagefonds, der zum Anlagefonds gehörenden Immobiliengesellschaften, der Fondsleitung und der Depotbank anordnen.

Art. 43 D. Die Massnahmen der Aufsichtsbehörde I. Allgemeines

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Stellt die Aufsichtsbehörde Verletzungen des Gesetzes oder des Fondsreglementes oder sonstige Mißstände fest, so erlässt sie die zur Herstellung des rechtmässigen Zustandes und zur Beseitigung der Mißstände notwendigen Verfügungen.

2 Sie kann die Fondsleitung oder Depotbank zur Sicherheitsleistung verpflichten, wenn die Rechte der Anleger gefährdet erscheinen; die Sicherstellungsverfügung steht einem vollstreckbaren gerichtlichen Urteil im Sinne von Artikel 80 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs gleich.

3 Erhält die Aufsichtsbehörde Kenntnis von einer mit Strafe bedrohten Handlung, so verlangt sie von der zuständigen kantonalen Behörde die Durchführung des Strafverfahrens.

4 Sie kann jederzeit die Ersetzung einer Hinterlegungsstelle, die ihr nicht geeignet erscheint, verlangen.

Art. 44 II. Der Entzug der Bewilligung zur Geschäftstätigkeit 1. Gründe und Wirkung des Entzuges

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Die Aufsichtsbehörde entzieht der Fondsleitung oder Depotbank, die die Voraussetzungen der Bewilligung nicht mehr erfüllt oder ihre gesetzlichen oder vertraglichen Pflichten grob verletzt, die Bewilligung zur Geschäftstätigkeit.

2 Die Bewilligung erlischt, wenn die Fondsleitung oder Depotbank in Konkurs fällt.

3 Mit dem Wegfall der Bewilligung verliert die Fondsleitung das Verfügungsrecht über die Sachen und Rechte, die zum Anlagefonds gehören.

1177 Art. 45 Die Aufsichtsbehorde ernennt fiir die geschaftsunfahige Fondsleitung oder Depotbank einen Sachwalter und veroffentlicht dessen Ernermung im Schweizerischen Handelsamtsblatt und in der im Fondsreglement vorgesehenen Form.

2 Der Sachwalter stellt innerhalb eines Jahres der Aufsichtsbehorde Antrag auf Bezeichnung einer neuen Fondsleitung oder Depotbank oder auf Auflosung des Anlagefonds.

3 Die Aufsichtsbehorde entscheidet endgiiltig iiber die Vergiitung an den Sachwalter und bestimmt, ob und in welchem Umfang die geschaftsunfahige Fondsleitung oder Depotbank dem Anlagefonds diese Vergiitung zuriickzuerstatten hat.

1

Art. 46 Haben die Anleger ein erhebliches Interesse an der Fortf iihrung des Anlagefonds und findet sich eine geeignete neue Fondsleitung oder Depotbank, so iibertragt die Aufsichtsbehorde die Kollektivanlagevertrage mit Rechten und Pflichten auf diese.

2 Andernfalls beschliesst die Aufsichtsbehorde die Auflosung des Anlagefonds und beauftragt den Sachwalter, im Liquidationsverfahren die Aufgabe der geschaftsunfahigen Fondsleitung oder Depotbank zu ubernehmen., 3 Wird die Fondsleitung ersetzt, so gehen die Forderungen und das Eigentum an den Sachen, die zum Anlagefonds gehoren, von Gesetzes wegen auf die neue Fondsleitung iiber.

1

Art. 47 Gegen die Entscheidungen und Verfugungen der Aufsichtsbehorde ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgencnt gemass dem luniten litel des isundesgesetzes vom 16. Dezember 1943x) iiber die Organisation der Bundesrechtspflege zulassig.

, Fiinfter Titel: Verhaltnis der Fondsleitungen zur Schweizerischen Nationalbank Art. 48 Im Falle von schwerwiegenden Storungen des Geld- und Kapitalmarktes darf die Schweizerische Nationalbank nach Riicksprache mit dem Bundesrat den Erwerb von auslandischen Wertschriften und Immobilienwerten fur Rechnung von Anlagefonds auf bestimmte Zeit untersagen.

2 Der Bundesrat kann die Fondsleitungen verpflichten, der Schweizerischen Nationalbank periodische Meldungen uber die Entwicklung der von ihnen verwalteten Anlagefonds zu erstatten.

J ) BS 3, 531.

1

Bundesblatt. 118. Jabrg. Bd. I

2. Die Ernennung emea Sachwalters

3. Der Entscheid uber die Fortftihrung oder Auflosung des Anlagefonds

E. Die Verwaltungsrechtspflege

Kapitalausfuhr

85

1178

Sechster Titel: Die Strafbestimmungen Art. 49 A. Straftatbestände I. Vergehen

1. Wer ohne Bewilligung sich als Fondsleitung oder Depotbank eines Anlagefonds betätigt oder ohne Genehmigung des Fondsreglements einen Anlagefonds bildet, wer für einen ausländischen Anlagefonds in der Schweiz öffentlich wirbt, ohne dass die in der Verordnung des Bundesrates hiefür aufgestellten Voraussetzungen erfüllt sind, wer in der Werbung für einen Anlagefonds falsche oder irreführende Angaben macht oder Bezeichnungen verwendet, welche dieses Gesetz verbietet, wer im Rechenschaftsbericht oder in Aufstellungen, die den Anlegern zur Einsicht aufgelegt werden, falsche Angaben macht oder wesentliche Tatsachen verschweigt, wer der Revisionsstelle oder der Aufsichtsbehörde fälsche Auskünfte erteilt, wer als Fondsleitung andere als die nach diesem Gesetz zulässigen Geschäfte betreibt, wer als anerkannte Revisionsstelle bei der Revision oder bei Erstattung des Revisionsberichtes die ihm durch dieses Gesetz oder die Ausführungsbestimmungen auferlegten Pflichten grob verletzt, namentlich im Revisionsbericht falsche Angaben macht oder wesentliche Tatsachen verschweigt oder eine vorgeschriebene Mitteilung an die Aufsichtsbehörde unterlässt, wer entgegen den Weisungen der Schweizerischen Nationalbank für einen Anlagefonds ausländische Wertschriften oder Immobilienwerte erwirbt, wird mit Gefängnis bis zu 6 Monaten oder mit Busse bis zu 50 000 Franken bestraft.

2. Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse bis zu 30 000 Franken.

Art.50

II. Obertretungen

1. Wer vorsätzlich oder fahrlässig die Geschäftsbücher nicht ordnungsgemäss führt oder Geschäftsbücher, Geschäftsbriefe, Schätzungsberichte und Protokolle nicht vorschriftsgemäss aufbewahrt, in den Rechenschaftsbericht nicht alle vorgeschriebenen Angaben aufnimmt, den Rechenschaftsbericht nicht oder nicht rechtzeitig veröffentlicht, die vorgeschriebenen Aufstellungen nicht zur Einsicht der Anleger auflegt, der Aufsichtsbehörde die ausländische Hinterlegungsstelle nicht unverzüglich meldet,

1179 die Revision durch eine anerkannte Revisionsstelle nicht durchf uhren lasst, der Revisionsstelle oder der Aufsichtsbehorde die verlangten Unterlagen nicht vorlegt oder die verlangten Auskiinfte nicht erteilt, einer von der Aufsichtsbehorde unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an inn ergangenen Verfiigung nicht Folge leistet, die vorgeschriebenen Meldungen an die Schweizerische Nationalbank nicht erstattet oder darin unwahre Angaben macht, wird mit Busse bis zu 5000 Franken bestraft.

2. Die Strafverfolgung verjahrt in zwei Jahren.

Art. 51 Wird eine Widerhandlung im Geschaftsbetrieb einer juristischen Person, einer Kollektiv- oder einer Kommanditgesellschaft oder einer Einzelfirma begangen, so finden die Straf bestimmungen auf diejenigen Personen Anwendung, die fur sie gehandelt haben oder batten handeln sollen.

2 Fallt nach den Umstanden als Strafe nur eine Busse von nicht mehr als 2000 Franken in Betracht, so wird die juristische Person, die Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft oder die Einzelfirma als solche bestraft und von einer Verfolgung der nach Absatz 1 strafbaren Personen Umgang genommen.

1

B. Widerhandlungen in einem Gescbaftsbetneb

Art. 52 1

Verfolgung und Beurteilung der Vergehen obliegen den Kantonen.

2 Die Urteile und Einstellungsbeschliisse sind in vollstandiger Ausfertigung unverziiglich der Bundesanwaltschaft zuhanden des Bundesrates mitzuteilen.

3 Verfolgung und Beurteilung der Ubertretungen obliegen nach Massgabe des funften Teils des Bundesgesetzes vom 15. Juni 19341) iiber die Bundesstrafrechtspflege (Art. 321 ff.) dem Eidgenossischen Finanz- und Zolldepartement.

C. Strafverfahren

Siebenter Titel: Ubergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 53 1

Unter Vorbehalt der nachfolgenden Ausnahmen finden die Bestimmungen dieses Gesetzes vom Zeitpunkt seines Inkrafttretens 1) BS 3, 303.

A. Anwendung des Gesetzes auf die bestehenden Anlagcfonds

1180 an auf die bereits bestehenden Fondsleitungen, Depotbanken und Anlagefonds Anwendung.

2 Die Zusammensetzung der Anlagen und die Belastung der zum Anlagefonds gehorenden Sachen und Rechte sowie die Organisation, der Zweck und die eigenen Mittel der Fondsleitung und der Depotbank sind innert drei Jahren an dieses Gesetz anzupassen.

3 Personen und Gesellschaften, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes eine bewiUigungspflichtig gewordene oder der behordlichen Anerkennung bediirftige Geschaftstatigkeit ausiiben (Fondsleitungen, Depotbanken, sogenannte Treuhander, Revisionsstellen), erwerben durch ihre Anmeldung an die Aufsichtsbehorde eine auf drei Jahre befristete Bewilligung zur Weiterfiihrung der bisherigen Geschaftstatigkeit; diese Bewilligung gibt nicht das Recht, die Tatigkeit auf andere Anlagefonds auszudehnen.

4 Erfilllt die Fondsleitung oder die Depotbank bis zum Ablauf der Anpassungsfrist nicht die Vorschriften dieses Gesetzes iiber ihre Organisation und die eigenen Mittel, so sind ihre Anlagefonds von Gesetzes wegen aufgelost und von ihnen ohne Verzug zu liquidieren.

Art. 54 B. Anpassung der Fondsreglemente

1

Mit Inkrafttreten des Gesetzes sind die ihm widersprechenden Bestimmungen der Fondsreglemente aufgehoben.

2 Fondsleitungen und Depotbanken haben innert zwei Jahren seit Inkrafttreten des Gesetzes den Wortlaut ihrer Fondsreglemente dem neuen Recht anzupassen und der Aufsichtsbehorde zur Genehmigung einzureichen.

3 Bis zur Genehmigung des Fondsreglements diirfen die Fondsleitungen im Rahmen der bisherigen Ubung auch solche Massnahmen treffen, die nach neuem Recht nur auf Grund einer besonderen Vorschrift des Fondsreglements zulassig sind.

4 Fur Anderungen der alten Fondsreglemente, die weder durch die Anpassung an das neue Recht notwendig werden, noch der bisherigen standigen Geschaftsiibung zum alten Fondsreglement entsprechen, behalt die Aufsichtsbehorde den Entscheid des Richters gemass Artikel 9, Absatz 3 und Artikel 10 vor.

5 Das genehmigte Fondsreglement ist im Schweizerischen Handelsamtsblatt und in der im Fondsreglement vorgesehenen Form zu veroffentlichen und mit der nachsten Couponseinlosung alien Anlegern zur Verfiigung zu halten; Anteilscheine mit dem aufgedruckten alten Fondsreglement diirfen weiterhin ausgegeben werden, wenn ein Stempelaufdruck auf das neue Fondsreglement hinweist und dieses dem Zeichner ausgehandigt wird.

1181 Art. 55 1

Auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes haben die bestehenden Fondsleitungen, Depotbanken und Revisionsstellen von Ardagefonds sich bei der Aufsichtsbehorde anzumelden und dabei die von ihnen verwalteten oder kontrollierten Anlagefonds bekanntzugeben.

2 Sie haben binnen drei Monaten seit Inkrafttreten des Gesetzes ihre Statuten oder Gesellschaftsvertrage mit Angaben iiber ihre Organisation, ihre Verwaltungsreglemente sowie die letzte genehmigte Jahresrechnung der Aufsichtsbehorde einzureichen.

3 Die Fondsleitungen haben gleichzeitig die Fondsreglemente, die Vertrage mit der Depotbank oder Verwahrungsstelle sowie die Rechenschaftsberichte des letzten Rechnungsjahres der von ihnen verwalteten Anlagefonds einzureichen.

C. Anmeldung an die Aufsichtsbehorde

Art. 56 Der Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes.

E. Inkrafttreten

Also beschlossen vom Nationalrat, Bern, den l.Juli 1966.

Der President: P. Graber DerProtokollfiihrer: Ch.Oser Also beschlossen vom Standerat, Bern, den l.Juli 1966.

Der President: D. Auf der Maur Der Protokollfiihrer: F.Weber Der Schweizerische Bundesrat beschliesst: Das vorstehende Bundesgesetz ist gemass Artikel 89, Absatz 2 der Bundesverfassung und Artikel 3 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 1874 betreffend Volksabstimmung liber Bundesgesetze und Bundesbeschliisse zu veroffentlichen.

Bern, den 1. Mi 1966.

Im Auftrag des Schweizerischen Bundesrates, 8461

Der Bundeskanzler: Ch.Oser Datum der Veroffentlichung: 7. Juli 1966 Ablauf der Referendumsfnst: 5. Oktober 1966

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bundesgesetz über die Anlagefonds (Vom 1.Juli 1966)

In

Bundesblatt

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Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1966

Année Anno Band

1

Volume Volume Heft

27

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

07.07.1966

Date Data Seite

1162-1181

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10 043 320

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