567

Amtsperiode Herrn Dr. Albert Sommer, Sekretär des Vereins Schweizerischer Maschinen-Industrieller.

Folgenden Kantonen wurden Bundesbeiträge bewilligt : Wallis : an die Kosten der Korrektion der Dixence in der Gemeinde Hérémence; Genf: an die Kosten der Korrektion der Arve, in der Gemeinde Carouge.

# S T #

Bekanntmachungen von Departementen und anderen

Verwaltungsstellen des Bundes Änderungen im diplomatischen Korps vom 13. bis 18. März 1966 Aufnahme der dienstlichen Tätigkeit Schweden Herr Oberst i. Gst. Adolf Gilbert Murray, Militärattache.

Beendigung der dienstlichen Tätigkeit China S.Exz. Herr Li Ching-chuan.

Mali S. Exz. Herr Ya Doumbia.

Schweden Herr Oberst Ebbe Gyllenstierna, Militärattache.

Einnahmen der Zollverwaltung in tausend Franken 1966

Übrige Einnahmen

Total 1966

Monat

Zolle

Januar Februar

130662 Ì 136341

23035 25333

153 697 161 674

Jan./Febr. 66

267 003

48368

315371

Jan./Febr. 65

242 665

40399

Total 1965

134395 148 669

Mehreinnahmen

19302 13005 32307

283 064

Mindereinnahmen

568 Vollzug des Berufsbildungsgesetzes Nachgenannten Personen sind auf Grund bestandener Prüfung folgende gesetzlich geschützte Titel gemäss den Bestimmungen der Artikel 36 bis 43 des Bundesgesetzes über die Berufsbildung verliehen worden: Diplomierter Automechaniker Frutiger Albert, Thun Pfeffer Willy, Gwatt bei Thun Gleichauf Stefan, Dübendorf Roost Heinrich, Stettfurt Good Werner, Uster Schneeberger Peter, Langenthal Kern Kurt, Weinfelden Sidler Heinz, Root Knecht Walter, Chur Signer Hans, Winterthur Lüthi Roland, Ins Burgunder Ruedi, Pfäffikon Dörig Norbert, St. Gallen Hugener Hans, Unterägeri Kamm Peter, Waldstatt Müller Arthur, Regensdorf

Dachdeckermeister Moser Hans, Hilterfingen Stehrenberger Urs, Engelberg Weber Hans, Ostermundigen Weber Peter, Zürich Wirz Hans, Sarnen

Diplomierter Elektroinstallateur Abegglen Heinz, Näfels Hess Werner, Zürich Ciprian Bruno, Oberglatt Kohler Albert, Wil Demostene Renato, Brig Krummacher Alois, Luzern von Deschwanden Albert, Kerns Leuthold Arthur, Bern Eigenmann Walter, Kronbühl Müller Edgar, Zollikerberg Fischer Ulrich, Biel (BE) Müller Karl, Hallau Gassler Johann-Georg, Näfels Walder Karl, Sennwald Gerber Fritz, Lichtensteig Züst Eugen, Walzenhausen Helfenstein Oskar, Sempach Schneidermeister Hauser Edwin, Näfels

Breu Erwin, Oberegg Bütler Josef, Sargans Diener Jakob, Seuzach Fenner Heinz, Rafz Flury Walter, Winznau Hefti Fritz, Braunwald Kalt Alfred, Sulz (AG) Koller Adolf, Ruswil Kummer Paul, Homburg

Zimmermeister Meister Rudolf, Küttigen Nyffenegger Paul, Effretikon Oberholzer Gottlieb, Eschenbach (SG) Ruegg Anton, Kaltbrunn Ruh Otto, Aarberg Schönenberger Nikiaus, Kirchberg (SG) Staub Konrad, Oftringen Vögeli Erich, Kleindöttingen Wickli Jakob, Krummenau

Bern, den 17. März 1966.

Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Sektion für berufliche Ausbildung

569

Reglement über die Ausbildung und die Lehrabschlussprüfung für Waldarbeiter/Forstwarte (Vom 15. Februar 1966)

Das Eidgenössische Departement des Innern, in Anwendung von Artikel 9 des Bundesgesetzes vom l I.Oktober 1902 betreffend die eidgenössische Oberaufsicht über die Forstpolizei in der Fassung gemäss Artikel 60 des BG vom 20. September 1963 über die Berufsbildung sowie gestützt auf Artikel 7 der Vollziehungsverordnung \ om l. Oktober 1965 zum eidgenössischen Forstpolizeigesetz, erlässt

nachstehendes Reglement über die Ausbildung und die Lehrabschlussprüfung für Waldarbeiter/Forstwarte : L Lehrverhältnisse Art. l

Zweck der Lehre Die Waldarbeiterlehre/Forstwartlehre bezweckt, dem Lehrling die notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten zur Ausübung aller handwerklichen Waldarbeiten zu vermitteln und zugleich auch seine Charakterbildung zu fördern.

Art. 2

Beginn der Lehre 1

Der Lehrling kann die Waldarbeiterlehre/Forstwartlehre nach erfüllter Schulpflicht und nach vollendetem 15. Altersjahr beginnen.

2 Beim Vorliegen besonderer Umstände kann die kantonale Behörde auf Grund eines ärztlichen Zeugnisses auch Jünglinge zur Lehre zulassen, die im betreffenden Kalenderjahr das 15. Altersjahr vollenden.

570

Art. 3 Lehrzeitdauer 1

Die Dauer der Lehre (einschliesslich Probezeit) beträgt 3 Jahre.

2 Die zuständige kantonale Behörde kann auf Vorschlag des betreffenden Kantonsforstamtes eine Kürzung der normalen Lehrdauer um höchstens ein Jahr bewilligen. Eine Kürzung darf aber nur erfolgen, wenn der Lehrling bei Beginn der Lehre mindestens 18 Jahre alt ist und bereits über wesentliche berufliche Kenntnisse und eine entsprechende Arbeitspraxis verfügt.

3 Um dem Lehrling einen geregelten Unterricht an der Berufsschule zu ermöglichen, soll die Lehre auf den Beginn eines Schuljahres angetreten werden.

4 Bei einer Kürzung der Lehrdauer oder bei verspätetem Beginn der Berufslehre hat der Lehrling den beruflichen Unterricht dort aufzunehmen, wo die ändern Lehrlinge mit normaler dreijähriger Lehrzeit und gleichem Lehrabschlusstermin stehen. Der Stoff des versäumten berufs- und allgemeinbildenden Unterrichts ist nachzuholen.

Art. 4 Anforderungen an den Lehrbetrieb 1

Lehrlinge dürfen zur Ausbildung nur Betrieben und Lehrmeistern zugewiesen werden, welche die Voraussetzungen für die Durchführung des Lehrprogrammes (Art. 8-11) erfüllen. Über die Eignung des Lehrbetriebes und des Lehrmeisters entscheidet die zuständige kantonale Behörde auf Antrag des Kantonsforstamtes.

2 Der Lehrmeister ist für die zweckentsprechende Ausbildung und den regelmässigen Schulbesuch des Lehrlings verantwortlich.

3 Die Höchstzahl der Lehrlinge eines Betriebes ist durch die zuständige kantonale Behörde so festzusetzen, dass die fachgemässe und sorgfältige Ausbildung aller Lehrlinge gewährleistet ist.

Art. 5 Lehrvertrag 1

Das Lehrverhältnis ist vor Antritt der Lehre durch einen Lehrvertrag zu ordnen. Dieser ist einerseits durch den Lehrling und seinen gesetzlichen Vertreter, anderseits durch die Verwaltung des Lehrbetriebes sowie durch den Lehrmeister zu unterzeichnen.

2 Die unterzeichneten Lehrverträge sind der zuständigen kantonalen Behörde spätestens 14 Tage nach Ablauf der Probezeit zur Genehmigung zuzustellen.

3 Wird das Lehrverhältnis während der Probezeit aufgelöst, so hat der Lehrmeister der zuständigen kantonalen Behörde hievon schriftlich Anzeige zu machen.

571 Art. 6

Entschädigung der Lehrlinge Das Kantonsforstamt setzt in Verbindung mit der zuständigen kantonalen Behörde Richtlinien fest, nach welchen die Lehrbetriebe ihre Lehrlinge zu entschädigen haben. Die vom Lehrling für den Besuch des beruflichen Unterrichtes und der obligatorischen Kurse aufgewendete Zeit ist vom Lehrbetrieb nach den gleichen Grundsätzen zu vergüten wie der übrige Teil der Lehre.

Art. 7

Versetzung der Lehrlinge Um eine möglichst vielseitige Ausbildung zu gewährleisten, kann der Lehrling in einen ändern Lehrbetrieb versetzt werden, der sich vom ersten wesentlich unterscheidet. Die Dauer der Versetzung soll in der Regel 8 Monate nicht überschreiten. In einem Nachtrag zum Lehrvertrag haben der stellvertretende Lehrmeister und der stellvertretende Lehrbetrieb die Einhaltung der mit dem Lehrverhältnis verbundenen Pflichten und Rechte zu garantieren. Die Versetzung erfolgt durch das Kantonsforstamt im Einvernehmen mit der zuständigen kantonalen Behörde und den bisherigen Vertragsparteien.

H. Lehrprogramm

Art. 8 Allgemeine Richtlinien 1

Der Lehrling soll an genaues, sauberes Arbeiten und mit zunehmender Fertigkeit auch an hohe Leistung gewöhnt werden. Unter Berücksichtigung seiner körperlichen Entwicklung ist er mit allen beruflichen Arbeiten vertraut zu machen und bei seiner Tätigkeit zur Ordnung, Sorgfalt und Zuverlässigkeit anzuhalten.

2 Er ist rechtzeitig und bei jeder Gelegenheit über die mit den verschiedenen Arbeiten verbundenen Unfallgefahren aufzuklären und entsprechend anzuleiten.

3 Zur Förderung der beruflichen Fertigkeiten sind die hauptsächlichsten Arbeiten zu wiederholen und die Ausbildung darin zu vertiefen, so dass der Lehrling am Ende seiner Lehrzeit die im Programm erwähnten Arbeiten selbständig und innert angemessener Zeit ausführen kann.

4 Der Lehrling soll jeweils nur für kürzere Zeit und in der Regel erst vom 2. Lehrjahr an mit Akkordarbeiten beschäftigt werden.

5 Ein kurzgefasstes Tagebuch, das wenigstens alle 2 Wochen vom Lehrmeister zu visieren und am Schluss der Lehrzeit der Prüfungskommission vorzulegen ist, hat laufend Aufschluss über die Tätigkeit des Lehrlings zu geben.

572

Art. 9 Lehrstoff Die nachstehend in den einzelnen Lehrjahren angeführten Arbeiten dienen als Wegleitung für die planmässige praktische Ausbildung der Lehrlinge. Sie können auf die einzelnen Lehrjahre anders verteilt werden, wenn das Arbeitsprogramm des Lehrbetriebes dies erfordert und eine stufenweise, vollständige Ausbildung gewährleistet ist.

I.Lehrjahr -

Angewöhnung an die Arbeit im Walde Einführung in die Aufgaben des Berufes Allgemeine Werkzeug- und Materialkenntnis Verwendung und Unterhalt der gebräuchlichen Waldwerkzeuge, Kenntnis der Sicherheitsbestimmungen Unfallverhütung, Erste Hilfe bei Unfällen Pflanzgarten- und Kulturarbeiten Waldpflegearbeiten (Jungwuchs- und Dickungspflege, erste Durchforstung, Astungen) Mithilfe bei Bestandesaufnahmen, Anzeichnungen und Holzabnahmen Einfache Holzhauerei (vorwiegend Handarbeit, Organisation des Arbeitsplatzes) Schutzmassnahmen gegen Wildschäden, Feuer und andere Waldschäden Mithilfe bei der Absteckung von Wegen und ändern forstlichen Bauten.

2. Lehrjahr -

Waldpflegearbeiten Gewinnung und Behandlung von Samen Fällen und Aufrüsten von Starkholz Sortimentsbildung (Sortierung nach Dimension und Qualität, Spezialsortimente) Grundlagen der forstlichen Maschinenkenntnis, Gebrauch und Unterhalt maschineller Hilfsmittel und anzuwendende Sicherheitsvorkehren Holzbringung (Rücken mit Pferden oder Motorfahrzeugen, Reisten, Seilen mit Kleinseilanlagen) Verlad und Transport von Holz Mitarbeit an forstlichen Bauten Teilnahme an leichteren Akkordschlägen.

3. Lehrjahr - Selbständige Ausführung von Waldpflegearbeiten - Holzhauerei unter erschwerten Bedingungen (Seilzugarbeit, Stehendasten und Spezialfälle)

573

- Selbständige Ausführung der im ersten und zweiten Lehrjahr gelernten Arbeiten - Bau und Unterhalt von Wegen, Lawinen- und Wildbachverbauungen, Terrainverbau usw.

- Verwendung von Sprengmitteln, Sicherheitsvorschriften - Organisation von einfachen Holzschlägen - Teilnahme an Akkordschlägen - Führung von Arbeitsrapporten.

Art. 10 Berufskenntnisse 1

In Verbindung mit den vorstehend erwähnten praktischen Arbeiten sind dem Lehrling durch die Berufsschule oder durch besondere Kurse auf folgenden Gebieten Kenntnisse zu vermitteln : - Aufgaben und Bedeutung des Waldes - Forstgesetzgebung, Besitzesverhältnisse, Forstdienstorganisation - Waldbauliche Grundlagen (Standortskunde, Aufbau der Pflanzen, Pflanzenkenntnis) - Waldbau: Bestandesbegründung, Bestandesentwicklung, Bestandespflege - Erläuterung eines Wirtschaftsplanes, Bestandesaufnahmen - Holzkunde (Struktur, Eigenschaften, Verwendung des Holzes, Holzfehler) - Forstbenutzung (Holzmessen, Sortieren usw.)

- Grundbegriffe des Baues und des Unterhaltes von Holztransporteinrichtungen (Wege, Seilbahnen usw.), einfache Verbauungen - Arbeitsorganisation, Unfallverhütung, Werkzeug- und Maschinenkunde - Forstschutz : Kenntnis der wichtigsten Waldschädlinge (Pilze, Insekten, höhere Tiere) und deren Schadenbilder - Natur- und Pflanzenschutz - Versicherungswesen, Arbeitsrecht.

2 Ausserdem sind die Lehrlinge in Berufsschulen oder an Fachkursen in folgenden allgemeinbildenden Fächern zu unterrichten : - Muttersprache - Rechnen - Buchführung - Staats- und Wirtschaftskunde.

Art. 11 Besuch von besonderen Kursen 1

Die Lehrlinge sind verpflichtet, entsprechend dem jeweiligen Ausbildungsstand Holzhauer- und Motorsägekurse sowie nach Weisung der kantonalen Behörde allfällige besondere Kurse über Rücken, Seilbahnbetrieb, Sprengen usw. zu besuchen.

574 2 Für die Durchführung sind die Kantone verantwortlich; sie können damit auch Fachverbände betrauen.

3 Ausserdem sollen die Lehrlinge nach Möglichkeit einen Kurs für Erste Hilfe bei Unfällen oder einen Samariterkurs besuchen.

4 Der Lehrbetrieb hat dem Lehrling die notwendige Zeit für den Besuch der obligatorischen Kurse freizugeben.

III. Lehrabschlussprüfung Art. 12 Obligatorium der Prüfung und Zulassung Der Lehrling hat sich gegen Ende der Lehrzeit oder bei erster Gelegenheit nach deren Abschluss der Lehrabschlussprüfung zu unterziehen. Ist er verhindert, so hat er die Prüfung nach Wegfall des Hinderungsgrundes abzulegen.

2 Der Lehrmeister hat den Lehrling zur Prüfung anzumelden und ihm für die dazu notwendige Zeit ohne Lohnabzug freizugeben.

3 Zu den Prüfungen können auch angelernteWaldarbeiter zugelassen werden, die mindestens 6 Jahre lang ständig im Beruf gearbeitet, einen Motorsägekurs bestanden haben und sich darüber ausweisen, dass sie den beruflichen Unterricht besucht oder auf andere Weise gleichwertige Berufskenntnisse erworben haben.

1

Art. 13

Zweck und Durchführung der Prüfung Durch die Lehrabschlussprüfung soll festgestellt werden, ob der Lehrling die zur Ausübung seines Berufes nötigen Fertigkeiten und Kenntnisse besitzt.

2 Sie erstreckt sich auf die praktischen Arbeiten, die Berufskenntnisse und die allgemeinbildenden Fächer.

3 Die Prüfung wird von den Kantonen durchgeführt und ist für die Lehrlinge unentgeltlich. Forstliche Organisationen können beigezogen werden.

4 Die nachstehenden Bestimmungen beziehen sich, mit Ausnahme des Artikels 19, ausschliesslich auf die Prüfung in den berufskundlichen Fächern, während sich die Prüfung in den allgemeinbildenden Fächern nach den Anordnungen der zuständigen kantonalen Behörde bzw. nach dem Normallehrplan der Berufsschule richtet.

Art. 14 1

Organisation der Prüfung

Die Prüfung ist auf Weisung der zuständigen kantonalen Behörde von den Experten sorgfältig vorzubereiten. Dem Kandidaten sind der Arbeitsplatz anzuweisen und das nötige Material und Werkzeug auszuhändigen. Allfällige Unterlagen zu den Prüfungsarbeiten sind, wenn nötig, zu erklären.

575

Art. 15 Prüfungsdauer und -einteilung a.

L.

b.

c.

Die Prüfung dauert 2-3 Tage und zerfällt in Arbeitsprüfung: -r, c i j Berufskunde: 'f 1-2 Tage Allgemeinbildende Fächer : nach Anordnung der zuständigen kantonalen Behörde.

Art. 16 Prüfungsstoff a. Arbeitsprüfung 1. Werkzeugkenntnis und Werkzeugunterhalt 2. Holzhauerei (Handarbeit, Bedienung von Motorsagen, Verwendung von Seilzügen und anderen Hilfsgeräten) 3. Ablangen, Sortieren und Aufrüsten, Rücken, Lagern, Aufschichten 4. Forstgartenarbeiten, Kulturarbeiten, Wildschadenverhütung 5. Waldpflege (z.B. Jungwuchs- und Dickungspflege) 6. Praktische Bau- und Unterhaltsarbeiten.

b. Berufskenntnisse Die Prüfung ist möglichst anhand von Anschauungsmaterial vorzunehmen.

Die Notengebung erstreckt sich auf folgende Punkte : 1. Waldbauliche Grundlagen (Standortskunde, Auf bau der Pflanzen, Pflanzenkenntnis) 2. Waldbau (Bestandesbegründung, Bestandesentwicklung, Bestandespflege) 3. Forstschutz; Kenntnis der wichtigsten Waldschädlinge (Pilze, Insekten, höhere Tiere) und deren Schadenbilder 4. Die Eigenschaften des Holzes der wichtigsten Baumarten und seine Verwendung 5. Arbeitsorganisation, Unfallverhütung 6. Forstgesetz, Versicherungswesen, Arbeitsrecht 7. Beurteilung des Tagebuches.

c. Allgemeinbildende Fächer (gemäss Anordnung der kantonalen Prüfungskommission) 1.

2.

3.

4.

Muttersprache Rechnen Buchführung Staats- und Wirtschaftskunde.

576

Art. 17 Experten Die Prüfung in den praktischen Arbeiten (Arbeitsprüfung) und in der Berufskunde (theoretische Kenntnis) wird durch eine Prüfungskommission von mindestens zwei Experten abgenommen. Ein Experte amtet als Obmann; er ist für die Organisation und die Durchführung der praktischen Prüfung verantwortlich. Experten und Obmann werden auf Antrag des Kantonsforstamtes durch die zuständige kantonale Behörde ernannt. Die Experten haben dafür zu sorgen, dass sich der Kandidat auf allen Arbeitsgebieten während einer angemessenen Zeit betätigt, damit eine zuverlässige und vollständige Beurteilung der vorgeschriebenen Berufsarbeiten möglich ist.

2 Die Experten haben die Ausführung der Prüfungsarbeiten gewissenhaft zu überwachen und während der Prüfung die nötigen Aufzeichnungen über ihre Beobachtungen zu machen.

3 Sie haben den Kandidaten in ruhiger und wohlwollender Weise zu behandeln. Allfällige Bemerkungen sind sachlich anzubringen.

1

Art. 18 Beurteilung und Notenschema Für die Bewertung der Berufsarbeiten werden fachgemässe Ausführung, Arbeitseinteilung, Ordnung auf dem Arbeitsplatz, Handfertigkeit und verwendete Arbeitszeit berücksichtigt.

2 Die Experten beurteilen in jeder der in Artikel 16 aufgeführten Prüfungspositionen die Leistungen der Kandidaten wie folgt und geben die entsprechende Note: i 1

Eigenschaften der Leistungen

Beurteilung

Qualitativ und quantitativ vorzüglich ausgezeichnet Annähernd richtig und vollständig, verdient aber die höchste Auszeichnung nicht sehr gut Zweckentsprechend, mit nur geringfügigen Fehlern gut Befriedigend, aber gewichtigere Fehler und kleine Lücken aufweisend ziemlich gut Den Mindestanforderungen, die an einen angehenden Berufsmann zu stellen sind, noch knapp entsprechend genügend Den Mindestanforderungen, die an einen angehenden Berufsmann zu stellen sind, nicht mehr entsprechend ungenügend Grobe Fehler aufweisend und unvollständig..

sehr schwach Wertlos oder nicht ausgeführt unbrauchbar Andere Zwischennoten als 5,5 oder 4,5 sind nicht zulässig.

Note

6 5,5 5 4,5

4

3 2 l

577 3

Die Noten für den Prüfungsstoff «Arbeitsprüfung», «Berufskenntnisse» und «Allgemeinbildende Fächer» werden je durch das Mittel der Noten in den einzelnen Positionen gebildet. Sie werden auf eine Dezimalstelle ohne Berücksichtigung eines allfälligen Restes berechnet.

4 Auf Einwendungen des Kandidaten, er sei in einzelne grundlegende Arbeitsgebiete nicht eingeführt worden, darf keine Rücksicht genommen werden.

Art. 19 Prüfungsergebnis 1

Das Ergebnis der Lehrabschlussprüfung wird in einer Gesamtnote ausgedrückt, die aus folgenden drei Noten ermittelt wird, wovon die Note der Arbeitsprüfung doppelt zählt : - Arbeitsprüfung - Berufskenntnisse - Allgemeinbildende Fächer.

2

Die Gesamtnote ist auf eine Dezimalstelle ohne Berücksichtigung eines allfälligen Restes zu berechnen.

3 Die Prüfung ist bestanden, wenn sowohl die Note der Arbeitsprüfung als auch die Gesamtnote je den Wert 4,0 nicht unterschreiten.

4 Zeigen sich bei der Prüfung Mängel in der beruflichen Ausbildung, so haben die Experten genaue Angaben über ihre Feststellungen in das Notenformular einzutragen, damit die zuständige kantonale Behörde die notwendigen Abhilfemassnahmen treffen kann.

5 Das ausgefüllte Notenformular wird nach der Prüfung mit dem Vermerk, ob die Prüfung bestanden ist oder nicht, durch die Experten unterzeichnet. Der Obmann stellt das Blatt unverzüglich der zuständigen kantonalen Behörde zu.

Art. 20 Fähigkeitszeugnis 1

Wer die Lehrabschlussprüfung bestanden hat, erhält von der zuständigen kantonalen Behörde das eidgenössische Fähigkeitszeugnis, das seinen Inhaber berechtigt, die vom betreffenden Lehrortskanton festgesetzte Berufsbezeichnung (gelernter Waldarbeiter oder Forstwart) zu führen.

2 Die Prüfungsnoten werden auf einem besonderen Einzelblatt zum Fähigkeitszeugnis eingetragen und mit diesem abgegeben.

3 Im Einvernehmen mit dem Kantonsforstamt kann die zuständige kantonale Behörde einem Lehrling bewilligen, die Prüfung in einem ändern Kanton zu bestehen. War ein Lehrling ohne sein Verschulden verhindert, die Lehre rechtzeitig abzuschliessen, kann er zur Prüfung zugelassen werden, wenn er mindestens zwei Drittel der Lehrzeit bestanden hat und sich dabei durch eine

578

Bescheinigung des Lehrmeisters über genügende Fähigkeiten ausweist. Die versäumte Lehrzeit ist nachzuholen.

Art. 21 Wiederholung der Prüfung 1

Wer die Prüfung nicht bestanden hat, wird frühestens nach Ablauf eines halben Jahres nochmals zur Prüfung zugelassen. Wird auch die zweite Prüfung nicht bestanden, so wird der Kandidat frühestens nach Ablauf eines Jahres nach der ersten Wiederholung zu einer dritten und letzten Prüfung zugelassen.

2 Die zweite Prüfung bezieht sich nur auf die Fächer, in denen das Ergebnis ungenügend war, die dritte dagegen auf alle Fächer der zweiten Prüfung.

IV. Schluss- und Übergangsbestimmungen

Art. 22 Inkrafttreten Dieses Reglement tritt rückwirkend auf den I.Januar 1966 in Kraft.

Art. 23 Übergangsbestimmung Bereits bestehende Lehrverträge behalten ihre Gültigkeit; laufende Lehrverhältnisse sind gemäss den abgeschlossenen Lehrverträgen und den bestehenden kantonalen Bestimmungen zu beenden.

Bern, den 15. Februar 1966.

Eidgenössisches Departement des Innern: Tschudi 8854

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bekanntmachungen von Departementen und anderen Verwaltungsstellen des Bundes

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Bundesblatt

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Foglio federale

Jahr

1966

Année Anno Band

1

Volume Volume Heft

13

Cahier Numero Geschäftsnummer

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

31.03.1966

Date Data Seite

567-578

Page Pagina Ref. No

10 043 230

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