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Ablauf der Referendumsfrist 5. Oktober 1966

Bundesbeschluss über die vorläufige Regelung von Beiträgen an die Ausgaben der Kantone für die Hochschulen # S T #

(Vom 16. Juni 1966)

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 27, Absatz l der Bundesverfassung, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 29. November 19651), beschliesst:

Art. l Der Bund gewährt den Kantonen, die Träger einer Hochschule sind (im folgenden Hochschulkantone genannt), an die Ausgaben für ihre Hochschulen in den Jahren 1966 bis 1968 Beiträge.

Art. 2 Als Hochschulen im Sinne dieses Beschlusses gelten die Universitäten Basel, Bern, Freiburg, Genf, Lausanne, Neuenburg und Zürich sowie die Hochschule St. Gallen für Wirtschafts- und Sozialwissenschaften.

Art. 3 Die Beiträge des Bundes gemäss diesem Beschluss werden auf total 200 Millionen Franken festgesetzt. Sie bestehen in festen, jährlichen Zuwendungen, die insgesamt betragen : 1966 45 Millionen Franken, 1967 65 Millionen Franken, 1968 90 Millionen Franken.

Art. 4 Die Beiträge werden unter Vorbehalt von Artikel 6 nach der Zahl der an einer Hochschule gepflegten Studienrichtungen und der Zahl der immatrikulierten Studierenden berechnet.

2 Als Studienrichtungen gelten die Geisteswissenschaften in ihrer Gesamtheit, die Naturwissenschaften, die Medizin und die technischen Wissenschaften.

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') BB1 1965, III, 369.

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Massgebend für die Berechnung der Zahl der Studierenden ist während der ganzen Geltungsdauer dieses Beschlusses der Durchschnitt der im Wintersemester 1964/65 und Sommersemester 1965 immatrikulierten Studenten, wobei die Studierenden der Naturwissenschaften, der Medizin und der technischen Wissenschaften doppelt gezählt werden.

Art. 5 Für jede an einer Hochschule gepflegte Studienrichtung erhält der Kanton einen festen Beitrag, nämlich 1966 600 000 Franken 1967 900 000 Franken 1968 l 200 000 Franken 2 Die doppelten Beiträge werden in Anrechnung gebracht für die Studienrichtung der technischen Wissenschaften der Universität Lausanne und diejenige der Naturwissenschaften der Universität Neuenburg, die dreifachen Beiträge für die Studienrichtung der Naturwissenschaften der Universität Freiburg.

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Art. 6 Dem Universitätsinstitut für Höhere Internationale Studien in Genf wird in den Jahren 1966 und 1967 ein Beitrag von je 500000 Franken gewährt, unter der Voraussetzung, dass der Kanton Genf gleich hohe Leistungen erbringt.

2 Im Jahre 1968 kann der Beitrag vom Bundesrat bis auf 800000 Franken erhöht werden. Voraussetzung ist eine gleich hohe Leistung des Kantons.

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Art. 7 Der nach Abzug der Beiträge gemäss den Artikeln 5 und 6 jährlich noch verfügbare Betrag wird den Hochschulkantonen nach Massgabe der Zahl der Studierenden im Sinne von Artikel 4, Absatz 3 zugeteilt.

Art. 8 Der Beitrag darf pro Jahr nicht höher sein als die Mehrausgaben für Bau und Betrieb, die dem Träger der Hochschule im Vergleich zum Ausgabendurchschnitt der Jahre 1962 bis 1964 erwachsen sind. Reichen sie nicht aus, um den möglichen Beitrag voll zu beanspruchen, so kann die Restanz während der Geltungsdauer dieses Beschlusses in einem späteren Jahr nachbezogen werden, sofern der Nachweis entsprechender Mehrausgaben gegenüber dem Durchschnitt der Jahre 1962 bis 1964 erbracht wird.

2 In den Jahren 1962 bis 1964 getätigte einmalige ausserordentliche Ausgaben werden für die Ermittlung der Mehrausgaben gemäss Absatz l dieses Artikels nicht angerechnet.

3 Die Verwendung des Beitrages ist den Hochschulkantonen freigestellt.

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Art. 9 Im Hinblick auf die anzustrebende Koordination und die Zusammenarbeit der Hochschulen unter sich und mit der Eidgenössischen Technischen Hochschule haben die Hochschulkantone und der Bund ein Koordinations1

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2 Die Hochschulkantone haben ferner alle Angaben zu liefern, die der Bund für eine umfassende schweizerische Hochschulstatistik benötigt.

Art. 10 1

Dieser Beschluss tritt rückwirkend auf den 1. Januar 1966 in Kraft und gilt bis zum 3I.Dezember 1968.

2 Er ist gemäss Artikel 3 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 1874 betreffend Volksabstimmung über Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse zu veröffentlichen.

3 Der Bundesrat ist mit dem Vollzug beauftragt.

4 Auf den Zeitpunkt des In krafttretens dieses Beschlusses werden der Bundesbeschluss vom 29. September 196l1) über den Beitrag an das Universitätsinstitut für Höhere Internationale Studien in Genf aufgehoben und die Ausrichtung des Beitrages an das Schweizerische Institut für gewerbliche Wirtschaft an der Hochschule St. Gallen für Wirtschafts- und Sozialwissenschaften gemäss Bundesbeschluss vom 24. September 19482) über den Fonds für gewerbliche Hilfseinrichtungen eingestellt.

Also beschlossen vom Nationalrat, Bern, den 16. Juni 1966.

Der Präsident: P.Graber Der Protokollführer: Ch.Oser Also beschlossen vom Ständerat, Bern, den 16. Juni 1966.

Der Präsident: D.Auf der Maur Der Protokollführer: F.Weber Der Schweizerische Bundesrat beschliesst: Der vorstehende Bundesbeschluss ist gemäss Artikel 89, Absatz 2 der Bundesverfassung und Artikel 3 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 1874 betreffend Volksabstimmung über Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse zu veröffentlichen.

Bern, den 16. Juni 1966.

Im Auftrag des Schweizerischen Bundesrates, Der Bundeskanzler : Ch.Oser 8564

Datum der Veröffentlichung: 7. Juli 1966 Ablauf der Referendumsfrist: 5. Oktober 1966 l

)BB11961,II, 651.

*) AS 1950, 1,169.

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