1144 Ablauf der Referendumsfrist 5. Oktober 1965

Bundesgesetz über die Ergänzung des Geschäftsverkehrsgesetzes (Ausbau der Verwaltungskontrolle) # S T #

(Vom I.Juli 1966)

Die Bundesversammlung der Schwelzerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in den Bericht der Geschäftsprüfungskommission des Nationalrates und in ihre im Einvernehmen mit der Finanzkommission gestellten Anträge vom 13. April 1965, nach Einsicht in den Bericht des Bundesrates vom 27. August 19651), nach Einsicht in den Bericht der Geschäftsprüfungskommission des Ständerates vom 12. Februar 1966, beschliesst:

I.

Das Geschäftsverkehrsgesetz vom 23. März 1962 wird wie folgt geändert und ergänzt: A Der Ingress des Geschäftsverkehrsgesetzes wird wie folgt ergänzt : gestützt auf Artikel 64biB, 85, Ziffern l und 11, und 122 der Bundesverfassung.

B Das Kapitel: «V. Sekretariat der Bundesversammlung» wird wie folgt ergänzt: Art. 40""» 1

Zur Ausübung ihres Amtes steht den Mitgliedern beider Räte sowie den Kommissionen ein Dokumentationsdienst zur Verfügung.

2 Seine Aufgabe und Organisation werden durch einen einfachen Bundesbeschluss geregelt.

x

) BB1.1965, II. 1025

1145

Das Kapitel: «VI. Geschäftsverkehr der Bundesversammlung und ihrer Kommissionen mit dem Bundesrat» wird wie folgt geändert und ergänzt: Art. 43-46 (unverändert) 2. Verkehr zwischen dem Bundesrat und den parlamentarischen Kommissionen

Art. 47 (unverändert) Art. 47bls 1 Die Kommissionen beider Räte sind befugt, für Geschäfte, deren Beurteilung besondere Kenntnisse erfordert, Sachverständige beizuziehen. Sollen schriftliche Gutachten eingeholt werden, muss dies, wie auch die Bezeichnung der Sachverständigen und die Umschreibung des Auftrages, von der Kommission beschlossen werden.

2 Ferner können die Kommissionen zur Abklärung schwieriger Verhält nisse nach Anhören des Bundesrates Beamte zu ihren Beratungen beiziehen und befragen. Die Vertreter des Bundesrates sind berechtigt, bei der Befragung anwesend zu sein und ergänzende Aufschlüsse zu geben.

3 Beamte können für Befragungen nur durch den Bundesrat von der für sie geltenden Pflicht zur Amtsverschwiegenheit und der militärischen Geheimhaltungspflicht entbunden und zur Herausgabe von Amtsakten ermächtigt werden. Vorbehalten bleiben die Artikel 59 und 61.

4 Den Beamten sind die übrigen Arbeitskräfte des Bundes sowie alle ändern Personen, insoweit sie unmittelbar mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben des Bundes betraut sind, gleichgestellt.

6 Den Beamten darf aus ihren wahrheitsgemässen Äusserungen keinerlei Nachteil erwachsen.

6

In bezug auf die von Beamten gemachten Äusserungen, die der Amtsverschwiegenheit gemäss Beamtengesetz oder der militärischen Geheimhaltungspflicht unterliegen, sowie in bezug auf die herausgegebenen geheimen Amtsakten sind die Mitglieder, Sekretäre und Protokollführer der Kommissionen ihrerseits zur Geheimhaltung verpflichtet. Der Bundesrat bestimmt im einzelnen Falle, auf welche Äusserungen oder Aktenstücke diese Bestimmung anwendbar ist.

7

Im übrigen bestimmen die Geschäftsreglemente beider Räte das Verfahren der Kommissionen bei ihren Beratungen.

Bundesblatt. 118 Jahrg. Bd. I.

83

1146 D Hinter Artikel 47

bl8

wird das folgende neue Kapitel geschaffen :

VII Ausübung der Oberaufsicht über die Verwaltung und die Rechtspflege 1. Rechte und Pflichten der

Geschäftsprüfungskommissionen

Art. 47ter 1 Für die Prüfung der Geschäftsberichte des Bundesrates und der eidgenössischen Gerichte sowie für die nähere Prüfung und Überwachung der Geschäftsführung der eidgenössischen Verwaltung und Rechtspflege wählt jeder Rat für die Dauer einer Legislaturperiode eine Geschäftsprüfungskommission.

2

Jede Geschäftsprüfungskommission gliedert sich in Sektionen, denen im Rahmen ihrer Aufträge gegenüber den zu kontrollierenden Behörden und Amtsstellen die gleichen Befugnisse zustehen wie der Gesamtkommission.

3

Die Sektionen erhalten ihre Aufträge von der Gesamtkommission, die allein befugt ist, Beschlüsse zu fassen.

4

Die Mitglieder haben in der Regel während mindestens zweier Jahre der gleichen Sektion anzugehören.

Art. 47« uater 1 Soweit eine Geschäftsprüfungskommission es für die Beurteilung der Geschäftsführung der eidgenössischen Verwaltung als notwendig erachtet, hat sie das Recht, von allen Behörden und Amtsstellen des Bundes die zweckdienlichen Auskünfte einzuholen und nach Anhören des Bundesrates die Herausgabe aller für die Beurteilung der Geschäftsführung wesentlichen Amtsakten der Bundesverwaltung zu verlangen.

2 Soweit es zur Wahrung eines Amtsgeheimnisses, zur Wahrung schutzwürdiger persönlicher Interessen oder aus Rücksicht auf ein noch nicht abgeschlossenes Verfahren unerlässlich ist, kann der Bundesrat an Stelle der Herausgabe von Amtsakten einen besonderen Bericht erstatten.

3

Artikel 47 Ms, Absätze 4 bis 6, ist anwendbar.

4

Erlasse und Verfügungen (Entscheide) der Behörden und Amtsstellen können von den Geschäftsprüfungskommissionen oder von der Bundesversammlung nicht aufgehoben oder geändert werden.

5 Die Geschäftsprüfungskommissionen bringen Feststellungen, die Mängel im Finanzhaushalt betreffen, der Finanzdelegation zur Kenntnis.

6

Die Oberaufsicht über die Rechtspflege richtet sich nach den besonderen Vorschriften über die Organisation der eidgenössischen Gerichte.

1147

Art. 4J QulsciuìeB 1

Die Geschäftspriifungskommissionen verfügen über ein gemeinsames ständiges Sekretariat. Der Sekretär untersteht den beiden Kommissionspräsidenten.

2 Aufgaben und Organisation werden in einem einfachen Bundesbeschluss geregelt.

2. Rechte und Pflichten der Finanzkommissionen

Art. 48 (unverändert)

Art. 49 2

Die Finanzkommissionen und die Finanzdelegation verfügen über ein gemeinsames ständiges Sekretariat. Der Sekretär untersteht den beiden Kommissionspräsidenten.

3 Aufgaben und Organisation werden im Bundesgesetz über die Finanzkontrolle geregelt.

Art. 50 1

Der Finanzdelegation obliegt die nähere Prüfung und Überwachung des gesamten Finanzhaushaltes.

2 Die Finanzdelegation gliedert sich in Sektionen, denen im Rahmen ihrer Aufträge gegenüber den zu kontrollierenden Behörden und Amtsstellen die gleichen Befugnisse zustehen wie der Finanzdelegation.

3 Die Sektionen erhalten ihre Aufträge von der Delegation, die allein befugt ist, Beschlüsse zu fassen.

4 Die Mitglieder haben in der Regel während mindestens zweier Jahre der gleichen Sektion anzugehören.

5 Sie versammelt sich mindestens alle zwei Monate, im übrigen nach Bedürfnis.

6 Soweit die Finanzdelegation es zur Erfüllung ihrer Aufgabe als notwendig erachtet, hat sie das unbedingte Recht, jederzeit in die mit dem Finanzhaushalt im Zusammenhang stehenden Akten Einsicht zu nehmen und von allen Dienststellen die zweckdienlichen Auskünfte zu verlangen.

' Insbesondere ist ihr von der Finanzkontrolle jeder gewünschte Aufschluss zu erteilen, und es sind ihr zu diesem Zwecke alle Revisionsberichte und Protokolle, alle Korrespondenzen zwischen dem Finanz- und Zolldepartement und den übrigen Departementen, der Bundeskanzlei und den eidgenössischen Gerichten, sowie alle Bundesratsbeschlüsse, die sich auf die Überwachung der Budget-Kredite und den Finanzhaushalt im allgemeinen beziehen, laufend und regelmässig zur Verfügung zu stellen.

1148 8

Artikel 47blB, Absätze 4 bis 6, findet Anwendung.

Für besondere Prüfungen und Untersuchungen ist ihr das nötige Personal zur Verfügung zu stellen ; ausserdem kann sie zur Abklärung von Verhältnissen, deren Beurteilung besondere Fachkenntnisse erfordert, das Gutachten von Sachverständigen einholen.

10 Die Finanzdelegation bringt Feststellungen, die eine mangelhafte Geschäftsführung betreffen, den Geschaftsprüfungskommissionen zur Kenntnis.

9

3. Rechte und Pflichten der Alkoholkommissionen

Art. 51-52 (unverändert)

5Ms

Art. 53, Abs. 7 Artikel 47 blB , Absätze 4 bis 6, findet Anwendung.

4. Berichterstattung an die Räte

Art. 53bla Die Geschäftsprüfungs-, Finanz- und Alkoholkommissionen berichten ihrem Rat über die Ergebnisse ihrer Aufsichtstätigkeit bei der Behandlung des Geschäftsberichtes und der Staatsrechnung, bzw. des Geschäftsberichtes und der Rechnung der Alkoholverwaltung.

2 Sie können ausserhalb dieser Geschäfte den Räten besondere Berichte erstatten, wenn bestimmte Umstände dies rechtfertigen.

1

5. Gemeinsame Bestimmungen für die ständigen Kommissionen

Art. 54 Die Räte sind befugt, weitere ständige Kommissionen für die Dauer einer Legislaturperiode zu bestellen.

2 Die ständigen Kommissionen stimmen unter Wahrung ihrer gegenseitigen Unabhängigkeit ihre Tätigkeit und ihre Untersuchungen aufeinander ab.

3 Wenn sie in ihrer Tätigkeit Feststellungen machen, die in den Aufgabenkreis einer ändern Kommission fallen, bringen sie ihre Feststellungen dieser zur Kenntnis.

4 Die aus einer ständigen Kommission auf Grund der Bestimmungen des Réglementes oder aus ändern Gründen ausscheidenden Mitglieder sind während mindestens dreier Jahre in die gleiche Kommission nicht wieder wählbar.

1

6. Parlamentarische Untersuchungskommissionen

Art. 55 Bedürfen Vorkommnisse von grosser Tragweite in der Bundesverwaltung der besonderen Klärung durch die Bundesversammlung, können zur Ermittlung 1

1149 der Sachverhalte und zur Beschaffung weiterer Beurteilungsgrundlagen Untersuchungskommissionen beider Räte eingesetzt werden.

2 Die Einsetzung erfolgt nach Anhören des Bundesrates durch einfachen Bundesbeschluss, der den Auftrag der Untersuchungskommissionen festlegt.

3 Die Untersuchungskommissionen erstatten Bericht und stellen Antrag an ihre Räte.

Art. 56 1 Hat die Bundesversammlung die Einsetzung von Untersuchungskommissionen beschlossen, so wählt jeder Rat seine Kommission gemäss seinem Geschäftsreglement.

2 Eine Untersuchungskommission kann mit der Durchführung einzelner Untersuchungsaufgaben Subkommissionen betrauen.

3 Sie kann das notwendige Personal vom Bundesrat anfordern oder es anstellen.

4 Die Behörden des Bundes und der Kantone haben den Untersuchungskommissionen Amts- und Rechtshilfe zu leisten.

Art. 57 Die beiden Untersuchungskommissionen können sich für die Ermittlungen und für eine gemeinsame Berichterstattung zusammenschliessen, sofern die Mehrheit der Mitglieder jeder Kommission zustimmt. Wenn die Mehrheit der Mitglieder der einen Kommission es beschliesst, wird die Untersuchung gemäss dem Auftrag getrennt weitergeführt.

2 Schliessen sich die beiden Untersuchungskommissionen zusammen, so sind Artikel 17, Absätze 2 und 3, sowie Artikel 18 dieses Gesetzes sinngemäss anwendbar. Im übrigen gelten sie als eine Untersuchungskommission im Sinne dieses Gesetzes.

Art. 58 1 Jede Untersuchungskommission bestimmt nach Massgabe des Auftrages und dieses Gesetzes die für ihre Ermittlungen erforderlichen verfahrensmässigen Vorkehren.

2 Sie kann insbesondere gemäss den nachfolgenden Bestimmungen Auskunftspersonen befragen, Zeugen einvernehmen und die Herausgabe von Akten verlangen. Ferner ist sie befugt, Sachverständige beizuziehen und Augenscheine vorzunehmen. Soweit keine besonderen Vorschriften für die Beweiserhebungen bestehen, finden Artikel 42 bis 48 und Artikel 51 bis 54 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess sinngemäss Anwendung.

3 Die wesentlichen verfahrensmässigen Vorgänge sind zu protokollieren.

Für die Einvernahme von Zeugen ist Artikel? des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess sinngemäss anwendbar.

1

Art. 59 Einer Untersuchungskommission sind auf ihr Begehren alle einschlägigen Amtsakten der Bundesverwaltung herauszugeben.

1

1150 2

Handelt es sich um geheime Amtsakten, ist Artikel 61, Absatz 4 sinngemäss anwendbar.

3 Personen, die ausserhalb der Bundesverwaltung stehen, haben einer Untersuchungskommission die in ihren Händen befindlichen Akten insoweit herauszugeben, als sie gemäss Artikel 60 der Zeugnispflicht unterliegen.

Art. 60 Eine Untersuchungskommission kann von Behörden und Amtsstellen sowie von Behördemitgliedern, Beamten und Privatpersonen schriftliche oder mündliche Auskünfte einziehen.

2 Lässt sich ein Sachverhalt auf andere Weise nicht hinreichend abklären, so kann eine Untersuchungskommission die förmliche Zeugeneinvernahme anordnen.

3 Jedermann ist zur Ablegung des Zeugnisses verpflichtet.

4 Das Recht zur Zeugnisverweigerung bestimmt sich nach Artikel 42 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess.

5 Geht aus dem Auftrag oder aus der Entwicklung der Ermittlung eindeutig hervor, dass sich eine Untersuchung ganz oder vorwiegend gegen eine bestimmte Person richtet, darf diese nicht als Zeuge, sondern nur als Auskunftsperson befragt werden.

1

Art. 61 Vor jeder Befragung ist festzustellen, ob sich ein Beamter als Auskunftsperson, als Zeuge oder als Sachverständiger zu äussern hat.

2 Artikel 47bls, Absätze 4 und 5, ist anwendbar.

3 Die Beamten sind verpflichtet, einer Untersuchungskommission oder ihren Subkommissionen jede Auskunft über Wahrnehmungen, die sie kraft ihres Amtes oder in Ausübung ihres Dienstes gemacht haben und die sich auf ihre dienstlichen Obliegenheiten beziehen, wahrheitsgemäss zu erteilen sowie die Amtsakten, die den Gegenstand der Befragung betreffen, zu nennen.

4 Sollen Beamte über Tatsachen befragt werden, die der Amtsverschwiegenheit oder der militärischen Geheimhaltungspflicht unterliegen, ist zuvor der Bundesrat anzuhören. Besteht er auf der Wahrung des Geheimnisses, so entscheidet die Untersuchungskommission.

5 In bezug auf die von Beamten gemachten Äusserungen, die der Amtsverschwiegenheit gemäss Beamtengesetz oder der militärischen Geheimhaltungspflicht unterliegen, sowie in bezug auf die herausgegebenen geheimen Amtsakten sind die Mitglieder, Sekretäre und Protokollführer der Kommissionen ihrerseits zur Geheimhaltung verpflichtet. Die Kommission bestimmt nach Anhören des Bundesrates im einzelnen Falle, auf welche Äusserungen oder Aktenstücke diese Bestimmung anwendbar ist.

1

Art. 62 1

Der Bundesrat hat das Recht, den Befragungen von Auskunftspersonen und Zeugen beizuwohnen und dabei Ergänzungsfragen zu stellen sowie in die

1151 herausgegebenen Akten und in die Gutachten, Expertenberichte und Einvernahmeprotokolle der Untersuchungskommissionen Einsicht zu nehmen.

2 Er kann sich vor den Untersuchungskommissionen und in einem Bericht an die Räte zum Ergebnis der Untersuchung äussern.

Art. 63 1

Personen, die durch die Untersuchung in ihren Interessen unmittelbar betroffen sind, steht das in Artikel 62, Absatz l, genannte Recht ebenfalls zu.

2 Die Untersuchungskommission kann ihnen die Anwesenheit bei Befragungen und die Akteneinsicht insoweit verweigern, als es im Interesse der laufenden Untersuchung unerlässlich ist. In diesem Fall kann auf die betreffenden Beweismittel nur abgestellt werden, wenn deren wesentlicher Inhalt den betroffenen Personen mündlich oder schriftlich eröffnet und ihnen Gelegenheit geboten worden ist, sich dazu zu äussern und Gegenbeweismittel zu bezeichnen.

3 Nach Abschluss der Ermittlungen und vor der Berichterstattung an die Räte ist den Personen, denen gegenüber Vorwürfe erhoben werden, Gelegenheit zu geben, sich dazu vor der Untersuchungskommission zu äussern.

Art. 64 1

Wer im Verfahren vor einer Untersuchungskommission als Zeuge zur Sache falsch aussagt oder als Sachverständiger einen falschen Befund oder ein falsches Gutachten abgibt, wird nach Artikel 307 des Schweizerischen Strafgesetzbuches bestraft.

2 Wer ohne gesetzlichen Grund die Aussage oder die Herausgabe von Akten verweigert, wird nach Artikel 292 des Schweizerischen Strafgesetzbuches bestraft.

3 Die strafbaren Handlungen unterstehen der Bundesgerichtsbarkeit.

Art. 65 1

Hat die Bundesversammlung die Einsetzung von Untersuchungskommissionen beschlossen, so fällt die weitere Verfolgung der im Auftrag an die Untersuchungskommissionen genannten Vorkommnisse und Verantwortlichkeiten durch andere ständige oder nichtständige parlamentarische Kommissionen dahin.

2 Dagegen hindert die Einsetzung parlamentarischer Untersuchungskommissionen die Durchführung anderer rechtlich geordneter Verfahren, insbesondere jene gemäss Verantwortlichkeitsgesetz vom 14. März 1958, nicht.

Kapitel VII (Bekanntmachung und Inkrafttreten der Erlasse) wird Kapitel VIII und die Artikel 55 bis 58 werden Artikel 66 bis 69.

1152 Kapitel VIII (Schluss- und Übergangsbestimmungen) wird Kapitel IX und die Artikel 59 bis 61 werden Artikel 70 bis 72.

1 Vorbehalten bleibt Artikel 61 des Geschäftsverkehrsgesetzes.

II.

Das Bundesgesetz vom 30. Juni 1927 über das Dienstverhältnis der Bundesbeamten wird wie folgt ergänzt :

3

Art. 27, Abs. 3 (neu) Vorbehalten bleibt Artikel 61 des Geschäftsverkehrsgesetzes.

III.

Das Gesetz tritt am 1. Januar 1967 in Kraft.

Also beschlossen vom Nationalrat, Bern, den I.Juli 1966.

Der Präsident: P.Graber Der Protokollführer: Ch.Oser Also beschlossen vom Ständerat, Bern, den I.Juli 1966.

Der Präsident: D.Auf der Maur Der Protokollführer : F.Weber Der Schweizerische Bundesrat beschliesst: Das vorstehende Bundesgesetz ist gemäss Artikel 89, Absatz 2 der Bundesverfassung und Artikel 3 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 1874 betreffend Volksabstimmung über Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse zu veröffentlichen.

Bern, den I.Juli 1966.

Im Auftrag des Schweizerischen Bundesrates, Der Bundeskanzler: Ch.Oser Datum der Veröffentlichung: 7. Juli 1966 Ablauf der Referendumsfrist: S.Oktober 1966 9049

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Bundesgesetz über die Ergänzung des Geschäftsverkehrsgesetzes (Ausbau der Verwaltungskontrolle) (Vom 1.Juli 1966)

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07.07.1966

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