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Botschaft des

Bundesrathes an die hohe Bundesversammlung, betreffend Fristverlängerung für Erstellung der Lukmanierstrasse.

(Vom 28. Januar 1874.)

Tit. !

Durch den Bundesbeschluß vom 17/25. Juli 1873, betreffend Bewilligung eines Bundesbeitrages für die Lukmanierstraße, ist dem Kanton Tessin laut Art. 8 eine Frist bis 31. Dezember 1873 für die V o r l e g u n g der A u s w e i s e über die Sicherung der Ausführung des fraglichen Unternehmens, sowie dann laut Art. 2 für dessen Vollendung ein T e r m i n von 3 Jahren vom Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesbeschlusses gesezt worden.

Mit Zuschrift vom 3. Dezember übermittelt nunmehr die Regierung von Tessin abschriftlich einen Beschluß des Großen Rathes vom 28. November 1873 gemäß welchem sie das Ansuchen stellt: 1) daß der Termin für die Vorlage der Ausweise über die Sicherung der Ausführung des Unternehmens (Art. 7 und 8 des citirten Bundesbeschlusses) bis 31. Mai 1874 und 2) derjenige für die Vollendung von 3 auf 5 Jahre verlängert werden möchte.

134 Aus dem genannten Dekrete sowohl als aus dem Begleitschreiben des Staatsrathes ergibt sich, daß zwar ganz günstige Aussichten für das Zustandekommen des Unternehmens vorhanden sind, daß jedoch der Kanton zur Zeit noch nicht in der Lage ist, die Annahme des erwähnten Bündesbeschlusses erklären zu können, weil die betheiligten Gemeinden sich zuerst über die zufolge des genannten Großrathsbeschlusses von ihnen zu übernehmenden Leistungen auszusprechen haben, wofür ihnen durch Art. 2 dieses Beschlusses eine Frist bis 1. Mai 1874 eingeräumt ist, nach deren Ablauf, nämlich bis Ende gleichen Monats, sodann der Kanton seinerseits gegenüber dem Bundesrathe sich bezüglich der Annahme des mehrerwähnten Bundesbeschlusses erklären, resp. die »durch Art. 7. und 8 geforderten Ausweise einreichen würde.

.Die Leistung des Kantons selbst ist durch Art. 3, Litt, a des Großrathsbeschlusses auf . . Fr. 240,000. -- festgesezt worden, so daß nach Zuschlag des Bundesbeitrages, welcher laut Art. l des Bundesbeschlusses vom 25. Juli 1873 . ' . . . . . . .

,, 133,000. -- nicht überschreiten darf, die intëressiïten Gemeinden, vorausgesezt, daß der angenommene Kostenvoranschlag sich als genügend erweist, an die veranschlagten Gesammtkosten noch . . . . .

,, 27,000. -- ~~Fr. 400,000. -- beizutragen hätten, deren Beschaffung, bei der großen Bedeutung dieser Straße für die betheiligte Gegend, nach unserem Dafürhalten keine Schwierigkeiten bieten wird.

Es kann somit die; "Verlängerung der ersterwähnten Frist vom 31. Dezember 1873 bis 31. Mai 1874 unbedenklich gewährt werden, indem aus derselben für die Sache selbst keine Nachtheile erwachsen können.

· Was sodann die Verlängerung der Baufrist von 3 auf 5 Jahre anbelangt, so dürfte ersterer~Ansaz vollkommen genügen, und es wird namentlich eine Kostenverrninderung durch die Verlängerung des Termins kaum erzielt werden ; auch w^äre eine thunliche Beschleunigung des Baues wegen der bäldern Benuzbarkeit der Straße wünschbar, zumal sie auf Graubündnerseite, wie bekannt, zu bedeutendem Theile schon besteht. Außerdem hat die Regierung von Graubünden mit Schreiben vom 15. Dezember 1873 eine Vorstellung gegen eine Verzögerung des Baues, wie sie stattfände, wenn dem diesfälligen Gesuche der Regierung von Tessin entsprochen würde, eingereicht. Aus diesen Gründen sind wir der Ansicht, daß

135 auf das zweite Gesuch, die Verlängerung der Baufrist betreffend, einstweilen nicht eingetreten werden solle.

Durch Art. 6 des mehrerwähnten Beschlusses vom 28. November hat der Große Rath von Tessin dem Staatsrathe im Weitern den Auftrag ertheilt, sich für den Fall, daß die wirklichen Kosten der Ausführung der Straße den Betrag des Kostenvoranschlags von Fr. 400,000 überschreiten sollten, die Einbringung eines Gesuches für Bewilligung eines entsprechenden Supplementar-Bundesbeitrages vorzubehalten.

Wir glauben uns mit diesem Punkte vorderhand nicht weiter befassen zu sollen, indem die angedeutete Eventualität, wenn sie überhaupt eintreten sollte, in ziemlicher Ferne liegt und es dem Bunde immerhin vorbehalten bleibt, ein allfälliges derartiges Gesuch je nach Maßgabe der Umstände und Verhältnisse zu. berüksichtigen oder aber abzuweisen.

Gestüzt auf die angeführten Gründe, stellen wir hiemit den Antrag, dem Gesuche Tessins, soweit es den erstem Punkt betrifft, zu entsprechen, zu welchem Ende wir Ihnen den nachfolgenden Entwurf eines bezüglichen Bundesbeschlusses zur Genehmigung empfehlen.

Dabei benuzen wir auch diesen Anlaß, Sie, Tit., unserer vollkommensten Hochachtung zu versichern.

B e r n , den 28. Januar 1874.'

Im Namen des Schweiz. Bundesrathes, Der B u n d e s p r ä s i d e n t :

Schenk.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Schiess.

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(Entwurf)

Bundesbescliluss betreifend

Fristverlängerung für die Erstellung der Lukmanierstrasse.

der

Die Bundesversammlung schweizerischenEidgenossenschaft, nach Einsicht

eines Beschlusses des Großen Rathes des Kantons Tessin vom 28. November 1873, nebst Begleitschreiben des Staatsrathes von Tessin vom 3. Dezember, die Erstellung der Lukmanierstraße auf Tessinergebiet betreffend ; ferner einer bezüglichen Eingabe der Regierung des Kantons .Graubünden vom 15. Dezember 1873, beschließt: 1. Die dem Kanton Tessin durch Art. 8 des Bundesbeschlusses vom 25. Heumonat 1873 festgesezte Frist für Vorlegung der Ausweise über die Sicherung der Ausführung der Lukmanierstraße auf Tessinergebiet wird bis zum 31. Mai 1874 verlängert.

2. Auf das weitere Gesuch, betreffend Verlängerung der im Art. 2 des genannten Bundesbeschlusses festgesezten Baufrist, wird einstweilen nicht eingetreten.

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31.01.1874

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