1005 A. Für die deutsche Schweiz Untersuchungsrichter : Wieland Hans, Dr. jur., I. Staatsanwalt, Basel ; Ersatzmänner: Walder Hans, Dr. jur., bisher Staatsanwalt, Zürich, ab I.Januar 1967 Professor, Bern; Schmid Walter, Dr. jur., Staatsanwalt i. V., Malans.

B. Für die französische Schweiz Untersuchungsrichter: Drexler, Edouard, Dr. jur., Kantonsrichter, Genf; Ersatzmänner: Guggenheim Charles, Advokat, Kantonsrichter, Freiburg; Steullet Albert, Advokat, Präsident I des Bezirksgerichts Moutier.

C. Für die italienische Schweiz Untersuchungsrichter: Tarchini Gian Carlo, Dr. jur., alt Instruktionsrichter für den Sottoceneri, Lugano; Ersatzmänner, Merlini Adriano, Advokat, Substitut des Instruktionsrichters für den Sopraceneri, Locamo : Patocchi Gabriello, Dr. jur., Substitut des Generalprokurators für den Sottoceneri, Lugano.

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Bekanntmachungen von Departementen und anderen

Verwaltungsstellen des Bundes Änderungen im diplomatischen Korps vom 10. bis 16. Dezember 1966 Aufnahme der dienstlichen Tätigkeit Vereinigte Staaten von Amerika Herr Edward S.Little, Botschaftsrat.

Rumänien Herr Dimitrie Stanescu, Erster Sekretär.

Beendigung der dienstlichen Tätigkeit Bulgarien S. Exz. Herr Karlo Loukanov, Botschafter.

China Herr Yao Nai-an, Handelsattache.

Vereinigte Staaten von Amerika Herr Henry J. Kellermann, Botschaftsrat.

Beförderung Vereinigte Staaten von Amerika Herr Herman T. Skofield, Erster Sekretär, in den Rang eines Botschaftsrates (politische Angelegenheiten).

1006 Register der schweizerischen Seeschiffe Das Einschrauben-Motorfrachtschiff « Cassare/te», Eigentümerin : St. Gotthard Schiffahrts AG, in Chur, ist unter der Nummer 79 in das Register der Seeschiffe aufgenommen worden.

Basel, den 12.Dexember 1966.

Schweizerisches Seeschiffsregisteramt

Weisungen des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements an die Kapitäne schweizerischer Seeschiffe und die schweizerischen Botschaften und Konsulate über Eintragung und Mitteilung der an Bord schweizerischer Seeschiffe vorkommenden Geburten und Todesfälle (Vom 20. Dezember 1966)

Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement erlässt hiermit gemäss Artikel 7 der Vollzugsverordnung (Seeschiffahrtsverordnung) vom 20. November 19561) (abgeändert am 4. November 19662) zum Bundesgesetz vom 23. September 19533) über die Seeschiffahrt unter der Schweizerflagge (Seeschiffahrtsgesetz) folgende Weisungen: /. Eintragung im Schiffstagebuch Die sich auf schweizerischen Seeschiffen ereignenden Geburten und Todesfälle sind vom Kapitän unter Beiziehung von zwei Schiffsoffizieren oder zwei anderen handlungsfähigen Personen unverzüglich in das Schiffstagebuch einzutragen.

Die Eintragung ist vom Kapitän und den beigezogenen Personen zu unterzeichnen.

Über wichtige Begleitumstände hat der Kapitän ein Protokoll aufzunehmen.

*) AS, 1956,1369.

) AS, 1966,1475.

*) AS, 1956,1305.

a

1007

1. Bei Geburten an Bord eines schweizerischen Seeschiffes hat der Kapitän in das Schiffstagebuch einzutragen: a. Tag, Monat, Jahr, Stunde, Minute und Ort (nach geographischer Länge und Breite) der Geburt; b. Familienname, Vornamen und Geschlecht des Kindes; c. Familienname (unter Nennung des Mädchenfamiliennamens der Mutter), Vornamen, Staatsangehörigkeit (bei Schweizerbürgern Heimatort) und Wohnsitz der Eltern, sowie Beruf des Vaters ; d. Bei ausserehelichen Geburten sind überdies anzugeben das Geburtsdatum und die Eltern der Mutter; e. Bei Ausländern sind die Staatsangehörigkeit und wenn möglich der Heimat- oder Zuständigkeitsort aufzuführen. Besitzt die Mutter das Schweizerbürgerrecht, so ist ausserdem ihr Heimatort anzugeben; / Die Personen](Name, Vornamen, Wohnsitz), die bei der Geburt zugegen waren.

Bei Zwillings- und Mehrgeburten muss die genaue Zeitfolge der Geburten aus der Eintragung ersichtlich sein.

2. Bei Todesfällen an Bord eines schweizerischen Seeschiffes hat der Kapitän in das Schiffstagebuch einzutragen: a. Tag, Monat, Jahr, Stunde, Minute und Ort (nach geographischer Länge und Breite) des Todes; b. Familienname, Vornamen, wenn nötig Beinamen, Beruf, Wohnsitz, Staatsangehörigkeit (bei Schweizerbürgern Heimatort), sowie Ort und Datum der Geburt des Verstorbenen; c. Familienname (unter Nennung des Mädchenfamih'ennamens der Mutter) und Vornamen der Eltern; d. Zivilstand des Verstorbenen (ledig, verheiratet, verwitwet, geschieden), unter Angabe des Familiennamens und der Vornamen des überlebenden, gestorbenen oder geschiedenen Ehegatten, sowie der schweizerische Heimatort der Ehefrau eines Ausländers oder Staatenlosen; e. Bei Ausländern sind die Staatsangehörigkeit und wenn möglich der Heimat- oder Zuständigkeitsort anzugeben.

3. Beim Verschwinden einer Person während der Reise hat der Kapitän unverzüglich alle Schiffsinsassen einzuvernehmen, welche über die Umstände Auskunft geben können, unter denen die Person verschwunden ist. Die Aussagen der Einvernommenen sowie seine eigenen Wahrnehmungen sind im Schiffstagebuch zu protokollieren und zu unterzeichnen, unter Angabe aller Personalien des Verschwundenen (wie bei erwiesenen Todesfällen).

1008 //. Mitteilungspflichten Geburten, Todesfälle und das Verschwinden von Personen an Bord schweizerischer Seeschiffe sind dem Schweizerischen Seeschiffahrtsamt mitzuteilen.

Zu diesem Zweck ist eine Abschrift aus dem Schiffstagebuch dem nächstgelegenen schweizerischen Konsulat auszuhändigen. Dieses hat deren Inhalt zu prüfen, und, wenn sie ihm als unvollständig oder als widerspruchsvoll erscheint, den Kapitän mit ergänzenden Erhebungen zu beauftragen oder diese selbst vorzunehmen.

Das Konsulat legalisiert diese Abschrift und leitet sie mit dem Protokoll über allfällige ergänzende Erhebungen an das Schweizerische Seeschiffahrtsamt weiter.

Wenn die Geburt oder der Todesfall in die Zivilstandsregister eines später angelaufenen Hafenorts nach den dortigen Gesetzen eingetragen wurde (beim Todesfall vielleicht als Voraussetzung für eine Beerdigung oder Kremierung), übersendet das Konsulat dem Seeschiffahrtsamt gleichzeitig die vom Konsulat einzuholende und von ihm zu beglaubigende amtliche Geburts- oder Todesurkunde.

Das Schweizerische Seeschiffahrtsamt übermittelt diese Unterlagen unverzüglich dem Eidgenössischen Amt für das Zrvilstandswesen in Bern zur Veranlassung der Eintragung in die Zivilstandsregister.

Bern, den 20. Dezember 1966.

Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement: L. Ton Moos 9290

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30.12.1966

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1005-1008

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