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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung über die Statuten der Weltorganisation für Tourismus (WTO) (Vom 2. Juni 1975)

Sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren, Wir beantragen Ihnen die Genehmigung der Statuten der Weltorganisation für Tourismus (WTO), wie sie der schweizerische Bevollmächtigte an der ausserordentlichen Generalversammlung der Internationalen Union der offiziellen Fremdenverkehrsorganisationen (IUOTO) vom 28. September 1970 in Mexiko unterzeichnete.

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Übersicht

Die Genehmigung der Statuten der WTO durch die Bundesversammlung ist notwendig, damit die Schweiz dieser Organisation beitreten kann. Die WTO ist aus der privatrechtlich organisierten, von über 100 nationalen Verkehrszentralen getragenen IUOTO hervorgegangen, nachdem die erforderliche Anzahl Staaten ihre neuen Statuten ratifiziert hat.

Die Umwandlung der IUOTO in eine intergouvernementale Organisation war aus verschiedenen Gründen notwendig. Die Zahl der internationalen Touristen verzehnfachte sich seit der Gründung der IUOTO. Immer mehr Staaten beteiligten sich am grenzüberschreitenden Tourismus. In den meisten Reiseländern setzte gleichzeitig eine konsequente staatliche Förderung des Fremdenverkehrs ein. Die zunehmende internationale Verflechtung und der verstärkte staatliche Einfluss im Fremdenverkehr bewegen die Vereinten Nationen (UNO) und andere intergouvemementale Organisationen, sich wenigstens am Rande auch mit touristischen Problemen zu befassen. Die IUOTO war deshalb gezwungen, immer enger mit den intergouvernementalen Organisationen zusammenzuarbeiten. Als 1975-353

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private Organisation war sie nur bedingt in der Lage, die internationalen touristischen Tätigkeiten aufeinander abzustimmen. Die Generalversammlung der UNO empfahl deshalb bereits 1969 die Umwandlung der IUOTO und die Aufnahme von vertraglich geregelten Beziehungen mit der zu schaffenden WTO. Intern ergaben sich für die IUOTO in den letzten Jahren Schwierigkeiten, da die Mehrheit der Mitglieder nicht mehr autonome Verkehrszentralen, sondern Vertreter ihrer Regierungen waren.

Ziel der WTO ist die Förderung und Entwicklung des Tourismus. Dabei wird besonders Gewicht auf die forschende und beratende Tätigkeit zugunsten der Entwicklungsländer gelegt. Die WTO strebt deshalb ausdrücklich die Zusammenarbeit mit dem Entwicklungsprogramm der UNO (UNDP) an.

Wir erachten einen Beitritt der Schweiz in die WTO als notwendig. Unser Fremdenverkehr trägt w esentlich zu einer ausgeglichenen Ertragsbilanz bei. Er ist stark auslandabhängig und auf internationale Zusammenarbeit angewiesen. Als klassisches Reiseland kann die Schweiz nicht abseits stehen, um so weniger, als sie die Statuten wesentlich beeinflusst hat. Ein schweizerischer Beitritt wäre zudem ein Solidaritätsakt zugunsten der Entwicklungsländer, deren touristische Bedürfnisse von der WTO besonders berücksichtigt werden sollen. Als Mitglied der WTO könnten wir auch die internationale touristische Entwicklungspolitik beeinflussen.

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Ausgangslage

Die WTO ist die intergouvernementale Nachfolgeorganisation der privaten IUOTO. Genauere Kenntnisse über die Gründe und den Verlauf der Umwandlung der IUOTO sind für die Beurteilung eines allfälligen schweizerischen Beitritts notwendig.

21 IUOTO Der 1947 gegründeten IUOTO. die ihren Sitz in Genf hatte, gehörten 119 nationale - staatliche, halbstaatliche und private - Verkehrs- bzw. Fremdenverkehrszentralen als Vollmitglieder sowie 89 weitere touristische Institutionen und Unternehmungen als assoziierte Mitglieder an. Die Organisation wurde von den klassischen Reiseländern gegründet. In der letzten Zeit der Tätigkeit der IUOTO waren über zwei Drittel ihrer Mitglieder - wegen der Dekolonialisierung und der weltweiten Erschliessung neuer Feriengebiete m den sechziger Jahren - touristische Institutionen von Entwicklungsländern. Die Schweizerische Verkehrszentrale (SVZ), eine unter Bundesaufsicht stehende öffentlich-rechtliche Körperschaft, vertrat unser Land in der IUOTO.

Als Verein mit Rechtspersönlichkeit im Sinne der Artikel 60 ff des ZGB bezweckte die IUOTO, den internationalen Fremdenverkehr zu fördern, um so die Wirtschaft der Mitgliedländer zu entwickeln und die freundschaftlichen, sozialen

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und kulturellen Beziehungen unter den Völkern zu vertiefen. Sie setzte sich insbesondere für die Liberalisierung im grenzüberschreitenden Reiseverkehr ein. Sie versuchte zudem, die Zusammenarbeit unter den Mitgliedern und vor allem mit der UNO und anderen an der Entwicklung des internationalen Tourismus interessierten Organisationen zu verbessern. Sie verfügte über einen praxisbezogenen Studiendienstj der vorwiegend die Tendenzen der touristischen Märkte erforschte.

Die Dokumentationszentrale, das Ausbildungszentrum in Turin und die Beratertätigkeit der IUOTO waren vor allem auf touristische Entwicklungshilfe ausgerichtet.

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Gründe für die Umwandlung

Der grenzüberschreitende Tourismus nahm seit der Gründung der IUOTO einen gewaltigen und weltweiten Aufschwung. Nach Angaben der Weltbank stiegen die Umsätze des internationalen Fremdenverkehrs in den letzten 25 Jahren von 2 auf 28 Milliarden Dollar und die Zahl der Ankünfte ausländischer Touristen von 25 auf 215 Millionen. Da heute nur 6 Prozent der Weltbevölkerung eine Auslandreise machen, rechnen realistische Experten für das Jahr 2000, trotz abnehmender Zuwachsraten, mit drei- bis fünfmal mehr Touristen. Die wirtschaftliche, soziale und kulturelle Verflechtung zwischen den vorwiegend westeuropäischen und nordamerikanischen Staaten mit passiver und den klassischen Reisestaaten sowie den touristisch bedeutsamen Entwicklungsländern mit aktiver Fremdenverkehrsbilanz wird sich noch weiter verstärken. Heute befassen sich über 100 staatliche oder private internationale Organisationen mit touristischen Problemen der internationalen Zusammenarbeit. Die UNO und ihre Spezialorganisationen fördern seit Mitte der sechziger Jahre intensiv die touristische Planung und Angebotsgestaltung. Seit 1966 werden über das Entwicklungsprogramm der UNO (UNDP) touristische Projekte in Entwicklungsländern finanziert. Mit den touristischen Problemen der westlichen Industriestaaten befasst sich das Tourismuskomitee der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD). AufWeltebene fehlte bis jetzt eine intergouvernementale Organisation, welche die touristischen Probleme umfassend behandelt. Die WTO schliesst diese Lücke. Gleichzeitig garantiert sie, dass die touristischen Tätigkeiten der bestehenden Organisationen besser aufeinander abgestimmt werden. Damit kann die Koordinationsschwäche der internationalen Fremdenverkehrspolitik behoben werden.

Ein weiterer Grund für die Umwandlung der IUOTO sind die in den letzten Jahren zunehmenden Eingriffe der Staaten in die Fremdenverkehrswirtschaft. In den klassischen marktwirtschaftlichen Reiseländern wurden die traditionellen fremdenverkehrspolitischen Massnahmen zugunsten der Saisonhotellerie und der Auslandwerbung durch teilweise massive Förderung touristischer Anlagen in wirtschaftlichen Randgebieten ergänzt. Bereits zuvor verwandelte sich die IUOTO mit dem Beitritt planwirtschaftlich organisierter oder orientierter Staaten (sozialistische Staaten und zahlreiche Entwicklungsländer) vom Verein zur halbstaatlichen Organisation. Sie beschäftigte sich immer mehr mit fremdenverkehrspolitischen

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Problemen, die nur intergouvernemental gelöst werden können. Intern hatte der privatrechtliche Status der IUOTO ebenfalls Nachteile, da die Organisation keine für die Regierungen verbindliche Beschlüsse1 fassen konnte, obwohl in den letzten Jahren die Mehrheit der Mitglieder bereits Regierungsvertreter und nicht mehr Vertreter autonomer Verkehrszentralen waren.

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Umwandlungsprozess

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Die wichtigsten Etappen

Die 1963 in Rom unter dem Patronat der UNO einberufene intergouvernementale Konferenz für Welttourismus forderte in ihrer Schlussresolution, dass die Vereinten Nationen die IUOTO als Hauptinstrument für die touristische Förderung anerkennen sollten («United Nations should consider IUOTO as its main instrument for thè promotion of tourism»). An der 19. Generalversammlung der IUOTO im Herbst 1965 in Mexiko wurde das Exekutivkomitee mit dem Studium der Umwandlungsprobleme betraut. Im Herbst 1967 entschieden sich an der 20. Generalversammlung in Tokio 57 von 90 Mitgliedern für und 10 gegen eine Umwandlung. Vom 15. Mai bis 4. Juni 1969 fand in Sofia eine intergouvernementale Konferenz für Tourismus statt. Die anwesenden Delegationen aus 56 Staaten waren sich mehrheitlich einig darüber, dass eine wirksamere und finanziell besser zu dotierende Organisation die IUOTO ablösen sollte. Eine von Mexiko angeführte Gruppe von Entwicklungsstaaten befürwortete die Schaffung einer intergouvernemental en Organisation innerhalb der UNO. Vor allem die sozialistischen Staaten setzten sich für die Bildung einer intergouvernementalen Organisation ausserhalb der UNO ein. Verschiedene westeuropäische Länder dagegen schlugen vor, lediglich die IUOTO finanziell und personell zu verstärken. Die Bevollmächtigtenkonferenz empfahl schliesslich der UNO-Generalversammlung mehrheitlich, eine intergouvernementale Fremdenverkehrsorganisation im Rahmen der UNO zu schaffen und dazu in einem ersten Schritt die IUOTO zu verstärken.

Nachdem die Beschlüsse von Sofia in gewissen UNO-Kreisen Bedenken hervorriefen, einigten sich die Mitglieder der IUOTO an ihrer 21. Generalversammlung vom 27. Oktober bis 5. November 1969 in Dublin nach erneuten Diskussionen auf folgende endgültige Lösung : - Umwandlung der IUOTO in eine intergouvernementale Organisation durch Statutenrevision, die von einer ausserordentlichen Generalversammlung durchgeführt und von Regierungsbevollmàchtigten genehmigt werden soll; - Empfehlung an die UNO-Generalversammlung. die zentrale Bedeutung der neuen, von der UNO unabhängigen Organisation anzuerkennen und die Beziehungen mit ihr zu regeln.

In Dublin wurde zudem vereinbart, die IUOTO durch die Schaffung regionaler Sekretariate, einer Programm- und Koordinationskommission sowie durch den personellen Ausbau des Genfer Sekretariates zu verstärken.

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Im Anschluss an die Dubliner Beschlüsse empfahl die 24. UNO-Generalversammlung in der Resolution 2529 (XXIV) am 5. Dezember 1969, die IUOTO in eine intergouvernementale Organisation umzuwandeln und nach der Revision der Statuten ein Abkommen über die Zusammenarbeit zwischen der UNO und der neuen Weltorganisation für Tourismus zu schliessen, wobei diese im Rahmen des Entwicklungsprogramms der UNO (UNDP) touristische Entwicklungsprojekte durchführen sollte.

Vom 16. bis 28. September 1970 fand in Mexiko die ausserordentliche Generalversammlung der IUOTO statt, welche die Statuten zu revidieren und ihre Umwandlung in eine intergouvemementale Organisation einzuleiten hatte. Völkerrechtlich war dieses Umwandlungsverfahren nicht unproblematisch. Einerseits war die IUOTO als privatrechtliche Institution nicht ermächtigt, sich selbst in eine intergouvernementale Organisation umzuwandeln oder völkerrechtliche Normen aufzustellen. Andererseits waren die Regierungsvertreter nicht befugt, die Statuten der IUOTO zu revidieren, weil die Staaten als solche nicht Mitglieder der IUOTO waren. Schliesslich wurde die Lösung darin gefunden, dass die Mehrheit der 39 anwesenden Bevollmächtigten die von der IUOTO geänderten Statuten und die Finanzregeln der neuen WTO mit unilateralen Erklärungen genehmigten.

Die Statuten der WTO traten am 2. Januar 1975 in Kraft, nachdem sie von der nach Artikel 36 erforderlichen Anzahl von 51 Staaten ratifiziert wurden. Vom 12. bis 24. Mai 1975 fand in Madrid die konstitutive Generalversammlung der WTO statt, an der 89 Staaten teilnahmen. Die Organisation wird aufgrund der Madrider Beschlüsse ihre Tätigkeit anfangs 1976 aufnehmen können.

Die westlichen Industriestaaten und die sozialistischen Staaten haben bis heute die Statuten noch nicht ratifiziert. Sie stützen sich auf den durch schweizerische Initiative in die Statuten aufgenommenen Artikel 42, welcher den über ihre nationale Verkehrszentrale bereits in der IUOTO vertretenen Staaten erlaubt, sich während eines Jahres nach Inkrafttreten der Statuten an der Tätigkeit der WTO zu beteiligen. Diese Staaten haben als Nichtmitglieder während des ersten Existenzjahres der WTO die gleichen Rechte und Pflichten wie die Vollmitglieder. Der Artikel kommt Staaten mit verfassungsmässig komplizierten Ratifikationsverfahren entgegen. Er gestattet
zudem, einen allfälligen Beitritt mit gewissen Forderungen an die WTO zu verbinden. Es gelang den Industriestaaten in den letzten Jahren und anlässlich der ersten Generalversammlung der WTO, ihre Vorstellungen durchzusetzen. Konsultationen im Anschluss an die Madrider Generalversammlung ergaben, dass sehr wahrscheinlich die Mehrheit der Industriestaaten bis Ende 1975 bzw. anfangs 1976 ratifizieren wird.

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Die schweizerische Haltung

Die Schweizerische Verkehrszentrale (SVZ) als lUOTO-Mitglied stand der Umwandlung in eine intergouvernementale Organisation anfänglich eher kritisch gegenüber. Der Bundesrat schloss sich bei der Festlegung des schweizerischen Standpunktes ihrer Argumentation an. Es überwog insbesondere die Ansicht, dass

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wichtige Aspekte des Fremdenverkehrs bereits von intergouvemementale!! Spezialorganisationen behandelt würden. In diesen Bereichen könne die IUOTO höchstens beratend wirken, wozu sie keinen intergouvernementalen Status brauche. Ausserdem befürchtete man, dass sich nach der Umwandlung der IUOTO die Gefahr der Verpolitisierung einer fachtechnischen Organisation erhöhen und die Kosten bedeutend steigen könnten. Der Direktor der SVZ stimmte daher aufgrund bundesrätlicher Instruktionen an der BevoIImächtigtenkonferenz vom Frühjahr 1969 in Sofia zusammen mit den meisten westeuropäischen Ländern gegen die Umwandlung in eine intergouvernementale SpezialOrganisation der UNO.

Als dann die Dubliner Beschlüsse eine Umwandlung der IUOTO in eine intergouvemementale Organisation ausserhalb der UNO vorsahen, konnte sich die SVZ jedoch dieser Lösung anschliessen. Die schweizerische Haltung an der ausserordentlichen Generalversammlung der IUOTO in Mexiko im Herbst 1970 blieb allerdings zurückhaltend. Der Bundesrat wünschte insbesondere, die Aufgaben der zu schaffenden WTO soweit wie möglich auf den Tätigkeitsbereich der bisherigen IUOTO zu beschränken. Im Bewusstsein der Bedeutung des internationalen Fremdenverkehrs für die Schweiz zog er aber auf jeden Fall die Mitarbeit in einer intergouvernementalen Organisation einem völligen Abseitsstehen vor. Als es in Mexiko zudem gelang, die politischen und völkerrechtlichen Vorschläge der Schweiz zur Statutenrevision durchzusetzen, konnte der schweizerische Bevollmächtigte schliesslich die Annahme der Statuten der WTO unter Ratifikationsvorbehalt erklären.

' Wir verzögerten gemeinsam mit den Industriestaaten die Einleitung des Ratiflkationsverfahrens, um insbesondere die Entwicklung von Programm, Budget und Beitragsformel zu beobachten. Es ging vor allem darum, dass die WTO grundsätzlich die Tätigkeit der IUOTO weiterführen und keine touristischen Entwicklungsprojekte über das ordentliche Budget finanzieren sollte. Die positiven Resultate der konstitutiven Generalversammlung der WTO im Mai 1975 zerstreuten unsere Bedenken. Es wurden keine weitreichenden Programmerweiterungen vorgenommen. Das Budget der WTO wurde auf die relativ bescheidene Höhe von 5 Millionen US-Dollar für die erste Finanzperiode 1976/77 festgelegt.

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Die Weltorganisation für Tourismus (WTO) 41 Grundsätze und Ziele

Die in Artikel 3 der Statuten festgelegten Grundsätze der WTO weichen wesentlich von denjenigen der IUOTO ab. Während diese hauptsächlich einen unbehinderten und auf Gegenseitigkeit beruhenden internationalen Reiseverkehr bezweckten, will die WTO den Tourismus im Dienste allgemeiner, teilweise den UNO-Satzungen entlehnter Grundsätze wie Wirtschaftswachstum, Völkerverständigung, Frieden. Wohlstand und Menschenrechte fördern und entwickeln. Diese den technischen Zielen der Organisation übergeordneten Grundsätze haben zwei-

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fellos eine politische Komponente. Artikel 34 der Statuten regelt denn auch den zeitweiligen Ausschluss von Mitgliedstaaten, deren Innenpolitik den in Artikel 3 niedergelegten Grundsätzen der WTO widerspricht. Im Grundsatzartikel betont die WTO zudem ihre zentrale zwischenstaatliche Rolle im Fremdenverkehr. Sie versteht sich gegenüber der UNO und deren SpezialOrganisationen als Koordinationsstelle für Fremdenverkehrsfragen. Die erwähnte vertragliche Regelung der Beziehungen zwischen der UNO und der neuen Organisation, die naturgemäss erst nach der konstituierenden Generalversammlung der WTO getroffen werden kann, liegt im Entwurf vor.

Grosse Unterschiede in der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung der Staaten hemmen das langfristige Wachstum des Welttourismus. Die WTO will deshalb ihre allgemeinen Grundsätze verwirklichen, indem sie insbesondere die touristischen Bedürfnisse der Entwicklungsländer berücksichtigt. Im Vertragsentwurf UNO-WTO ist eine Sonderabmachung mit dem UNDP vorgesehen. Die WTO soll sich als beratende und ausführende Organisation an touristischen Entwicklungsprojekten des UNDP beteiligen.

In der Praxis wird die WTO folgende Ziele verfolgen : - Beobachtung und Beurteilung der touristischen Märkte; - Schaffung eines Dokumentations- und Informationszentrums aufgrund umfassender Daten über touristische Statistik, Gesetzgebungen, Lage, Ereignisse usw. ; - Beratungsdienste für den organisatorischen Aufbau nationaler oder regionaler Fremdenverkehrswirtschaften ; - Durchführung von Ausbildungsprogrammen für touristische Berufe; - Förderung des freien Personenverkehrs im internationalen Tourismus ; - Initiativen für internationale Verträge im Fremdenverkehrsbereich; - Durchführung von Arbeitstagungen für touristische Führungskräfte ; - Vertretung der Interessen des Welttourismus.

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Mitglieder und Organe

Vollmitglieder der WTO können nur souveräne Staaten werden. Die neue Organisation nimmt zudem assoziierte und affiliierte Mitglieder auf, die allerdings kein Stimmrecht in den Organen besitzen. Als assoziierte Mitglieder kommen Gebietskörperschaften in Frage, die aussenpolitisch von einem souveränen Staat abhängen. Affiliierte Mitglieder können internationale, intergouvernementale oder private Organisationen sowie private Verbände oder Unternehmen sein, sofern sie im Fremdenverkehrsbereich tätig sind. Mit der Aufnahme affiliierter Mitglieder beweist die WTO ihren Koordinationswillen und ihre Offenheit gegenüber anderen internationalen touristischen Organisationen und der Fremdenverkehrswirtschaft. Im Gegensatz zu den assoziierten Mitgliedern, die in der General-

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Versammlung und im Rat vertreten sind, haben die affiliierten Mitglieder lediglich Beobachterstatus.

Die Organe der WTO sind die Generalversammlung, der Exekutivrat und das Sekretariat. Die Generalversammlung, m der jedes Vollmitglied eine Stimme hat, ist das zuständige Organ m jeder Angelegenheit, die in den Aufgabenbereich der WTO fallt. Der Exekutivrat setzt sich aus je einem Mitglied aus fünf Mitgliedstaaten zusammen und ist die ausführende Behörde. Das Sekretariat bzw. der Generalsekretär arbeitet nach den Weisungen ^ on Generalversammlung und Exekutivrat. Er legt dem Exekuthrat Tätigkeitsbericht. Jahresrechnung sowie Arbeitsprogramm- und Budgetvorschlage vor. Der Generalsekretär vertritt die WTO rechtlich gegen aussen und ist für das Personal des Sekretariates zuständig.

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Programmbudget

Die operationeilen Ziele dei WTO sind im Arbeitsprogramm enthalten, das mit dem Budget verbunden ist (Programmbudget). Die Madrider Generalversammlung der WTO genehmigte das vom Generalsekretär vorgelegte Programm und legte einen Budgetplafonds fest. Die Organisation wird neben fremdenverkehrspolitischer Koordination und Interessenvertretung auf zw ischenstaatlicher Ebene in erster Linie praxis- und projektbezogene Forschung und entsprechende Beratungsund Ausbildungsaktionen durchführen. Die Generalversammlung mass der laufenden Information der Mitgliedstaaten besondere Bedeutung bei. Sie legte zudem ausdrücklich die Prioritäten des Forschungsprogramms fest. Die bereits von der IUOTO in kleinerem Rahmen betriebenen Forschungsaufgaben in den Bereichen Statistik, Marktforschung, Inventarisierung der touristischen Einrichtungen, touristische Planung, Werbung, Finanzierung und Dokumentation werden in dieser Reihenfolge vorrangig sein.

Die Umwandlung der IUOTO in eine intergouvernementale Organisation bedingte eine wesentliche Erhöhung ihres bescheidenen Budgets (1974 3,2 Millionen Franken). Die Generalversammlung stimmte - wie erwähnt - für die erste zweijährige Finanzperiode 1976 und 1977 einem Budget von 5 Millionen USDollar zu (13 Millionen Franken, angenommener Wechselkurs l $ = Fr. 2.60).

Das durchschnittliche jährliche Budget für die Jahre 1976 und 1977 wird sich demnach auf rund 6,5 Millionen Franken belaufen. Die Generalversammlung empfahl dem Generalsekretär bis Ende 1977 einen ständigen Personalbestand von nicht mehr als 70 Einheiten. Gemessen am umfangreichen Arbeitsprogramm und am administrativenMehraufwand einer Organisation auf zwischenstaatlicher Ebene ist das von den Industriestaaten durchgesetzte Budget der WTO nicht sehr gross.

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Mitgliedsbeiträge

Die Mitgliedsbeiträge werden nach Ziffer 3 der im Anhang zu den Statuten angeführten Finanzregeln aufgrund des wirtschaftlichen Entwicklungsstandes und der Bedeutung des internationalen Tourismus in den Mitdiedstaaten von der

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Generalversammlung bestimmt. Im Herbst 1972 stimmte das Exekutivkomitee der IUOTO in Lusaka einer Beitragsformel zu, die von der Generalversammlung genehmigt wurde. Nach der Lusakaformel soll die eine Hälfte des Budgets der WTO zu gleichen Teilen von sämtlichen Mitgliedstaaten bezahlt werden. Für die andere Hälfte haben die 49 reichsten und touristisch bedeutendsten Staaten aufgrund folgender Verteilungskoeffizienten aufzukommen :

In Prozenten

Nettosozialprodukt .'

Nettosozialprodukt pro Kopf Einnahmen aus dem Ausländertourismus

40 30 30 100

Die Schweiz rangiert mit sieben weiteren Staaten (u. a. Bundesrepublik Deutschland, Frankreich und Italien) hinter den USA mit einem Mitgliedsbeitrag von 2,5 Prozent des Budgets der WTO in der Kopfgruppe der 49 Staaten. Dieser Prozentsatz wurde in der Annahme errechnet, dass das erste Budget von 100 Staaten getragen wird. Er wird aber kaum variieren, wenn die zitierten Verteilungskoeffizienten auf weniger als 100 Staaten Anwendung finden. Da in der IUOTO 119 Staaten vertreten waren und heute bereits 74 Staaten ratifiziert haben, wird die für eine angemessene Aufteilung der Kosten erforderliche Anzahl Mitgliedstaaten sehr wahrscheinlich erreicht werden. Aufgrund des für 1976 rund 6,5 Millionen Franken betragenden Budgets wird die Schweiz im nächsten Jahr einen Mitgliedsbeitrag von rund 160000 Franken bezahlen müssen. Wichtig ist, dass die Beschlüsse der WTO in finanziellen Angelegenheiten - also auch der Festlegung der Mitgliedsbeiträge - eine Zweidrittelmehrheit erfordern.

45 Sitz Die erste Generalversammlung wählte Madrid als Sitz der Organisation.

Acht andere Städte hatten ihre Kandidatur angemeldet, wovon sich vier vor der Abstimmung zurückzogen. Mexiko, Zagreb, Genf und Manila konkurrierten mit Madrid um den Sitz. Der getroffene Entscheid bestätigt die seit einiger Zeit beobachtete Tendenz, die Sitze internationaler Organisationen zu dezentralisieren.

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Gründe für und gegen den Beitritt der Schweiz

Unser Land ist auf internationale Zusammenarbeit im touristischen Bereich angewiesen, da die schweizerische Fremdenverkehrswirtschaft stark auslandabhängig ist. Die ausländischen Touristen gaben 1973 5,3 Milliarden Franken in der Schweiz aus. Der Überschuss der Fremdenverkehrsbilanz, d. h. die Einnahmen aus dem grenzüberschreitenden Fremdenverkehr nach Abzug der Ausgaben von Schweizer Touristen im Ausland, deckte im gleichen Jahr 40 Prozent des Handelsbilanzdefizites.

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Eine wichtige Voraussetzung unseres internationalen Tourismus ist der freie Personenverkehr, für den sich die WTO einsetzen will. Diese Freizügigkeit ist auch ein humanitäres Anliegen schweizerischer Aussenpolitik. Die WTO wird zudem in der Lage sein, für den Schutz der Touristen in der ganzen Welt einzutreten. Die Schweiz ist einer der Staaten mit der höchsten Anzahl Auslandreisen pro Kopf der Bevölkerung. Die Schweizer gaben 1973 2,6 Milliarden Franken im Ausland aus.

Der schweizerische Fremdenverkehr hat eine weltweit gestreute Kundschaft.

15 Prozent der Hotellogiernächte entfallen auf amerikanische, 4 Prozent auf asiatische und 2,4 Prozent auf afrikanische und australische Touristen. Eine einseitige Ausrichtung auf Gäste bestimmter Herkunftsländer ist risikoreich, wie der starke, vorwiegend wechselkursbedingte Ausfall englischer, italienischer und amerikanischer Touristen in der Schweiz zeigt. Die WTO wird ein Forum der Kontakte mit sämtlichen Kundenstaaten unseres Landes sein. Ihre auf die touristischen Märkte bezogenen Informationen werden für die Fremdenverkehrspolitik und bis zu einem gewissen Grad auch für die touristische Werbung eine v> envolle Hilfe sein.

Die Schweiz ist eines der klassischen Reiseländer der Welt. Im internationalen Ferienverkehr des ausgehenden 19. Jahrhunderts hatte sie eine Monopolstellung. Die im Rekordjahr 1910 erzielten Hotellogiernächte wurden erst 1957 übertroffen. Die anderen Staaten, insbesondere die Entwicklungsländer, halten viel von unserer touristischen Forschung und Praxis. Die Schweiz hat im Rahmen ihrer Entwicklungshilfe mehrere Hotelfachschulen in Asien und Afrika aufgebaut und liefert technische Ausrüstungen wie Hoteleinrichtungen und ähnliches. Wenn wir nicht beitreten, wird sich unser internationales Ansehen als Reiseland vermindern. Da die WTO die touristischen Interessen der Entwicklungsländer stark berücksichtigt, ist ein schweizerischer Beitritt zudem noch ein Solidaritätsakt zugunsten dieser Staaten.

Unser Land hat in der Umwandlungsphase - in konzertierter Aktion mit den übrigen Industriestaaten - Statuten und Programmbudget der WTO stark beeinflusst und sollte deshalb beitreten. Auch Staaten mit passiver Fremdenverkehrsbilanz, die mehr Touristen an andere Länder abliefern als sie empfangen und weniger Nutzen aus der WTO ziehen werden als
die Schweiz, werden der Organisation beitreten.

Einige Gründe können auch gegen einen Beitritt der Schweiz angeführt werden. Die Mitgliedsbeiträge sind nach der Umwandlung der IUOTO in eine intergouvernementale Organisation bedeutend höher. Die WTO wird allerdings ihren Mitgliedern mehr Dienstleistungen zur Verfügung stellen als die IUOTO.

Ein weiteres Argument gegen einen Beitritt der Schweiz ist die Gefahr der Verpolitisierung der Organisation, welche ihre Leistungsfähigkeit beeinträchtigen könnte. Eine solche Tendenz war anlässlich der ersten Generalversammlung nicht festzustellen. Die Versammlung bemühte sich im Gegenteil, die notwendigen Entscheide über die Organisation det WTO mit Sachlichkeit zu treffen.

Da die Tätigkeit der WTO deutlich auf die Entwicklungsländer ausgerichtet ist, scheint ein Beitritt insbesondere für die westlichen Industriestaaten kurzfristig wenig wesentliche Vorteile zu bringen. 75 Prozent des internationalen Fremden-

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Verkehrs spielen sich zwischen diesen Staaten ab, die im Tourismuskomitee der OECD bereits ein intergouvernementales Gremium besitzen. Immerhin haben gerade die OECD-Staaten ein Interesse daran, von Anfang an die Gestaltung der Politik der WTO mitzubestimmen. Diese Staaten und auch die Schweiz vermitteln den Entwicklungsländern schon seit einiger Zeit technisches Wissen auf touristischem Gebiet (touristische Beratung, Ausbildung usw.). Es ist daher um so wichtiger, dass sie mithelfen können, Fehlplanungen in diesem Bereich nach Möglichkeit zu vermeiden. Ausserdetn ist schon jetzt ein Schutz der Touristen aus westlichen Industriestaaten in Entwicklungsländern unbedingt erforderlich. Langfristig wird sich der Beitritt für die OECD-Staaten darüber hinaus vor allem lohnen, um die Erschliessung neuer touristischer Märkte zu gewährleisten.

Wir sind nach gründlicher Abwägung der Ansicht, dass ein schweizerischer Beitritt mehr Vorteile als Nachteile bietet.

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Finanzielle und personelle Konsequenzen

Der Antrag in dieser Botschaft wird keine Erhöhung des Personalbestandes nach sich ziehen. Für die finanziellen Konsequenzen verweisen wir auf Abschnitt 44 «Mitgliedsbeiträge». Der Beitrag an die WTO wird, wie die anderen Beiträge an internationale Organisationen, im Budget erscheinen, das Sie jährlich festlegen.

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Verfassungsmässigkeit

Der beiliegende Entwurf zu einem Bundesbeschluss über die Genehmigung der Statuten der Weltorganisation für Tourismus (WTO) von 1970 beruht auf Artikel 8 der Verfassung, welcher den Bund befugt, Staatsverträge mit dem Ausland abzuschliessen. Die Zuständigkeit der Bundesversammlung ergibt sich aus Artikel 85 Ziffer 5 der Verfassung. Der Austritt aus der WTO ist nach Artikel 35 Absatz l ihrer Statuten durch schriftliche Kündigung beim Depositarstaat - mit Wirkung nach einem Jahr - jederzeit möglich. Der Bundesbeschluss unterliegt also nicht dem Staatsvertragsreferendum nach Artikel 89 Absatz 4 der Bundesverfassung.

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Antrag

Gestützt auf unsere Ausführungen empfehlen wir Ihnen die Statuten der Weltorganisation für Tourismus (WTO) zur Genehmigung und unterbreiten Ihnen den Entwurf eines entsprechenden Bundesbeschlusses.

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Wir versichern Sie, sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren, unserer vorzüglichen Hochachtung.

Bern, den 2. Juni 1975 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Graber

Der Bundeskanzler : Huber

Bundesblatt 127 Jahrg Bd II

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(Entwurf)

Bundesbeschluss über die Statuten der Weltorganisation für Tourismus (WTO) von 1970

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 8 der Bundesverfassung, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 2. Juni 1975 D, beschliesst: Einziger Artikel 1

Die vom schweizerischen Bevollmächtigten am 28. September 1970 in Mexiko unterzeichneten Statuten der Weltorganisation für Tourismus (WTO) werden genehmigt.

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Der Bundesrat wird ermächtigt, die Statuten zu ratifizieren.

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Dieser Beschluss untersteht nicht dem Staatsvertragsreferendum.

"BEI 1975 II150

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Weltorganisation für Tourismus (WTO) Statuten Gründung

Art. l Hiermit wird die im folgenden als «Organisation» bezeichnete Weltorganisation für Tourismus gegründet; sie ist eine internationale Organisation mit zwischenstaatlichem Charakter und ist aus der Umwandlung der Internationalen Union der offiziellen Fremdenverkehrsorganisationen (IUOTO) hervorgegangen.

Sitz

Art. 2 Der Sitz der Organisation wird durch Beschluss der Generalversammlung bestimmt; er kann jederzeit geändert werden.

Zwecke

Art. 3 1. Hauptzweck der Organisation ist die Förderung und Entwicklung des Tourismus mit dem Ziel, zur wirtschaftlichen Entwicklung, zur internationalen Verständigung, zum Frieden, zum Wohlstand und zur allgemeinen Achtung und Wahrung der Menschenrechte und Grundfreiheiten für alle, ohne Unterschied der Rasse, des Geschlechts, der Sprache oder der Religion, beizutragen. Die Organisation trifft alle Massnahmen, um dieses Ziel zu erreichen.

2. Zu diesem Zweck wird sieb die Organisation vor allem der Interessen der Entwicklungsländer auf dem Gebiet des Tourismus annehmen.

3. Um ihre führende Rolle auf dem Gebiet des Tourismus zur Geltung zu bringen, begründet und unterhält die Organisation eine wirksame Zusammenarbeit mit den zuständigen Organen der Vereinten Nationen und ihrer Sonderorga-

164 nisationen. In diesem Zusammenhang strebt die Organisation ein Zusammenwirken mit dem Entwicklungsprogramm der Vereinten Nationen und eine Teilnahme daran als beteiligte und ausführende Organisation an.

Mitgliedschaft

Art. 4 Eine Mitgliedschaft bei der Organisation ist möglich für: a. Vollmitglieder b. assoziierte Mitglieder c. affiliierte Mitglieder.

Art. 5 1. Die Vollmitgliedschaft in der Organisation kann von allen souveränen Staaten erworben werden.

2. Staaten, deren eigene Organisationen für Tourismus bei der Annahme dieser Statuten durch die ausserordentliche Generalversammlung der IUOTO Vollmitglieder der IUOTO sind, haben das Recht, ohne das Erfordernis einer Abstimmung Vollmitglieder der Organisation zu werden, wenn sie förmlich erklären, dass sie die Statuten der Organisation annehmen und die sich aus der Mitgliedschaft ergebenden Verpflichtungen eingehen.

3. Andere Staaten können Vollmitglieder der Organisation werden, wenn ihre Bewerbung von der Generalversammlung mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden und abstimmenden Vollmitglieder genehmigt wird, wobei diese Mehrheit derjenigen der Vollmitglieder der Organisation entsprechen muss.

Art. 6 1. Die assoziierte Mitgliedschaft in der Organisation kann von allen Hoheitsgebieten oder Gruppen von Hoheitsgebieten erworben werden, die nicht selbst für ihre auswärtigen Beziehungen verantwortlich sind.

2. Hoheitsgebiete oder Gruppen von Hoheitsgebieten, deren eigene Organisationen für Tourismus bei der Annahme dieser Statuten durch die ausserordentliche Generalversammlung der IUOTO Vollmitglieder der IUOTO sind, haben das Recht, ohne das Erfordernis einer Abstimmung assoziierte Mitglieder der Organisation zu werden, sofern diejenigen Staaten, die für die auswärtigen Beziehungen dieser Hoheitsgebiete oder Gruppen von Hoheitsgebieten verantwortlich sind, ihre Mitgliedschaft genehmigen und in ihrem Namen erklären, dass die Hoheitsgebiete oder Gruppen von Hoheitsgebieten die Statuten der Organisation annehmen und die sich aus der Mitgliedschaft ergebenden Verpflichtungen eingehen.

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3 Hoheitsgebiete oder Gruppen von Hoheitsgebieten können assoziierte Mitglieder der Organisation werden, wenn ihre Bewerbung zu\or von dem Mitgliedstaat genehmigt wird, der für ihre auswärtigen Beziehungen \erantworthch ist, und wenn dieser Staat in ihrem Namen erklart, dass diese Hoheitsgebiete oder Gruppen von Hoheitsgebieten dit Statuten der Organisation annehmen und die sich aus der Mitgliedschaft ergebenden \erpflichtungen eingehen Solche Bewerbungen müssen von der Versammlung mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden und abstimmenden Vollmitglieder genehmigt werden wobei diese Mehrheit derjenigen der Vollmitglieder der Organisation entsprechen muss 4 Übernimmt ein assoziiertes Mitglied selbst die Verantwortung für seine auswärtigen Beziehungen, so ist es berechtigt Vollmitglied der Organisation zu werden, indem es gegenüber dem Generalsekretär eine förmliche schriftliche Erklärung abgibt dass es die Statuten der Organisation annimmt und die sich aus der Vollmitgliedschaft ergebenden Verpflichtungen eingeht

Art 7

1 Die affiluerte Mitgliedschaft in der Organisation kann von internationalen Gremien zwischenstaatlichen oder nichtstaatlichen Charakters erw orben werden, die sich mit besonderen touristischen Interessengebieten befassen sowie von kommerziellen Körperschaften und Yf remigungen deren Tätigkeit mit den Zw ecken der Organisation m Verbindung steht oder die Zuständigkeit der Organisation berührt 2 Assoziierte Mitglieder der ILOTO die diese Rechtsstellung zur Zeit der Annahme dieser Statuten durch die außerordentliche Generah ersammlung der IUOTO besitzen, haben das Recht ohne das Erfordernis einer Abstimmung affinierte Mitglieder der Organisation zu werden wenn sie erklaren dass sie die sich aus der affiluerten Mitgliedschaft ergebenden Verpflichtungen eingehen 3 Andere internationale Gremien zwischenstaatlichen oder nichtstaatlichen Charakters, die sich mit besonderen touristischen Interessengebieten befassen können affiluerte Mitglieder der Organisation unter der Voiaussetzung werden dass der Antrag auf Mitgliedschaft schriftlich beim Generalsekretär eingereicht wird und von der Versammlung mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden und abstimmenden "Vollmitglieder genehmigt wird wobei diese Mehrheit derjenigen der Vollmitglieder der Organisation entspiechen muss 4 Kommerzielle Korpei Schäften und Vereinigungen mit den 'n Absatz l bezeichneten Interessen können affinierte Mitglieder der Organisation unter der Voraussetzung werden, dass der Antrag auf Mitgliedschaft schriftlich beim Gene ralsekretar eingereicht und \on dem Staat unterstutzt wird in dem sich der Sitz des Bewerbers befindet Solche Bew erbungen müssen \ on der Generah ersammlung mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden und abstimmenden Vollmitglieder genehmigt werden, wobei diese Mehrheit derjenigen der Vollmitglieder der Organisation entsprechen muss

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5. Es kann ein Ausschuss der affiliierten Mitglieder eingesetzt werden, der sich ein Geschäftsreglement gibt und diese der Generalversammlung zur Genehmigung vorlegt. Der Ausschuss kann bei den Sitzungen der Organisation vertreten sein. Er kann die Aufnahme von bestimmten Fragen in die Tagesordnung solcher Sitzungen beantragen. Er kann auch Empfehlungen zu den Sitzungen abgeben.

6. Affiliierte Mitglieder können sich einzeln oder gruppenweise im Ausschuss der affiliierten Mitglieder an der Arbeit der Organisation beteiligen.

Organe

Art. 8 1. Die Organisation hat folgende Organe : a. die Generalversammlung, im folgenden als Versammlung bezeichnet; b. den Exekutivrat, im folgenden als Rat bezeichnet; c. das Sekretariat.

2. Die Sitzungen der Versammlung und des Rates werden am Sitz der Organisation abgehalten, soweit die jeweiligen Organe nichts anderes beschliessen.

Generalversammlung

Art. 9 1. Die Versammlung ist das oberste Organ der Organisation und setzt sich aus Delegierten zusammen, welche die Vollmitglieder vertreten.

2. Auf jeder Tagung der Versammlung ist jedes Vollmitglied und jedes assoziierte Mitglied durch höchstens fünf Delegierte vertreten. Einer der Delegierten wird von dem Mitglied zum Delegationsleiter benannt.

3. Der Ausschuss der affiliierten Mitglieder kann bis zu drei Beobachter und jedes affiliierte Mitglied kann einen Beobachter bezeichnen, die sich an den Beratungen der Versammlung beteiligen können.

Art. 10 Die Versammlung tritt alle zwei Jahre zu einer ordentlichen Tagung zusammen ; sie tritt ausserdem zu ausserordentlichen Tagungen zusammen, wenn besondere Umstände dies erfordern. Ausserordentliche Tagungen können auf Verlangen des Rates oder aufgrund eines Mehrheitsbeschlusses der Vollmitglieder der Organisation angesetzt werden.

Art. 11 Die Versammlung gibt sich ein Geschäftsreglement.

167

Art. 12 Die Versammlung kann jede Frage behandeln und zu jeder Angelegenheit Empfehlungen abgeben, die zürn Aufgabenbereich der Organisation gehören.

Ausser den ihr durch andere Bestimmungen dieser Statuten übertragenen Aufgaben nimmt die Versammlung folgende Aufgaben wahr: a. Wahl des Präsidenten und der Vizepräsidenten; b. Wahl der Ratsmitglieder; c. Ernennung des Generalsekretärs auf Empfehlung des Rates ; d. Genehmigung des Finanzreglementes der Organisation: e. Festlegung der allgemeinen Richtlinien für den Geschäftsgang der Organisation; / Genehmigung des Personalreglementes für das Personal des Sekretariates; g. Wahl der Rechnungsprüfer auf Empfehlung des Rates : h. Genehmigung des allgemeinen Arbeitsprogramms der Organisation; i. Überwachung der Finanzpolitik der Organisation sowie Nachprüfung und Genehmigung des Haushaltes ; j. Einrichtung von fachlichen oder regionalen Stellen, falls erforderlich; k. Prüfung und Genehmigung von Berichten über die Tätigkeit der Organisation und ihrer Organe sowie Einleitung der erforderlichen Schritte, um den gewünschten Massnahmen Wirkung zu verleihen; /. Genehmigung oder Ermächtigung zur Genehmigung des Abschlusses von Übereinkünften mit Regierungen und internationalen Organisationen; m. Genehmigung oder Ermächtigung zur Genehmigung des Abschlusses von Übereinkünften mit privaten Organisationen oder sonstigen privaten Rechtsträgern ; n. Vorbereitung und Empfehlung \on internationalen Übereinkünften über alle Fragen, die zum Aufgabenbereich der Organisation gehören ; o. Beschlüsse über Anträge auf Mitgliedschaft entsprechend diesen Statuten.

Art. 13 1. Die Versammlung wählt zu Beginn jeder Tagung ihren Präsidenten und die Vizepräsidenten.

2. Der Präsident leitet die Versammlung und nimmt die ihm obliegenden Pflichten wahr.

3. Der Präsident ist während der Tagung gegenüber der Versammlung verantwortlich.

4. Der Präsident vertritt die Organisation für die Dauer seiner Amtszeit in allen Veranstaltungen, in denen dies notwendig ist.

168 Exekutivrat

Art. 14 1. Der Rat setzt sich aus Vollmitgliedern zusammen, die von der Versammlung so gewählt werden, dass auf fünf Vollmitglieder ein Ratsmitglied kommt; die Wahl vollzieht sich nach dem von der Versammlung beschlossenen Geschäftsreglement; dabei ist auf eine angemessene und gerechte geographische Verteilung der Sitze zu achten.

2. Ein von den assoziierten Mitgliedern der Organisation bestimmtes assoziiertes Mitglied kann an den Arbeiten des Rates ohne Stimmrecht teilnehmen.

3. Ein Vertreter des Ausschusses der affiliierten Mitglieder kann an den Arbeiten des Rates ohne Stimmrecht teilnehmen.

Art. 15 Die Amtszeit der gewählten Mitglieder beträgt vier Jahre. Das gilt aber nicht für die Hälfte der Mitglieder des ersten Rates, die durch das Los bestimmt werden; ihre Amtszeit beträgt zwei Jahre. Die Wahl der Ratsmitglieder findet alle zwei Jahre statt.

Art. 16 Der Rat tritt mindestens zweimal im Jahr zusammen:

Art. 17 Der Rat wählt für die Dauer eines Jahres aus der Mitte seiner gewählten Mitglieder einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden.

Art. 18 Der Rat gibt sich ein Geschäftsreglement.

Art. 19 Ausser den ihm durch andere Bestimmungen dieser Statuten zugewiesenen Aufgaben nimmt der Rat folgende Aufgaben wahr : a. Einleitung aller erforderlichen Massnahmen im Einvernehmen mit dem Generalsekretär zur Durchführung der Beschlüsse und Empfehlungen der Versammlung und Berichterstattung an die Versammlung; b. Entgegennahme der Berichte des Generalsekretärs über die Tätigkeit der Organisation ; c. Unterbreitung von Vorschlägen an die Versammlung;

169 d. Prüfung des vom Generalsekretär erstellten allgemeinen Arbeitsprogramms der Organisation vor seiner Unterbreitung an die Versammlung; e. Vorlage von Berichten und Empfehlungen zur Rechnungslegung und zum Haushaltsvoranschlag der Organisation an die Versammlung; /. Einrichtung nachgeordneter Stellen. so\\ eit sie aufgrund seiner eigenen Tätigkeit als notwendig erscheinen; g. Durchführung aller anderen Aufgaben, die ihm von der Versammlung übertragen werden.

Art. 20 Zwischen den Tagungen der Versammlung und soweit Bestimmungen dieser Statuten nicht entgegenstehen, fasst der Rat die im Rahmen der Aufgaben und der finanziellen Mittel der Organisation notwendigen verwaltungsmässigen und fachlichen Beschlüsse: er erstattet darüber der Versammlung auf ihrer nächsten Tagung zwecks Genehmigung Bericht.

Sekretariat

Art. 21 Das Sekretariat besteht aus dem Generalsekretär und dem von der Organisation benötigten Personal.

Art, 22 Der Generalsekretär wird auf Empfehlung des Rates mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden und abstimmenden Vollmitglieder der Versammlung für die Dauer von vier Jahren ernannt. Seine Wiederernennung ist zulässig.

-o

Art. 23

1. Der Generalsekretär ist der Versammlung und dem Rat verantwortlich.

2. Der Generalsekretär hat die Weisungen der Versammlung und des Rates auszuführen. Er legt dem Rat die Berichte über die Tätigkeit der Organisation, die Rechnungslegung, den Entwurf des allgemeinen Arbeitsprogramms und den Haushaltsvoranschlag der Organisation vor.

3. Der Generalsekretär nimmt die rechtliche Vertretung der Organisation wahr.

Art. 24 1. Der Generalsekretär stellt das Sekretariatspersonal entsprechend dem von der Versammlung genehmigten Personalreglement ein.

2. Das Personal der Organisation untersteht dem Generalsekretär.

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3. Bei der Einstellung des Personals und bei der Bestimmung des Dienstverhältnisses ist insbesondere dem Erfordernis Rechnung zu tragen, ein Höchstmass an Leistungsfähigkeit, Fachwissen und Zuverlässigkeit zu gewährleisten. Abgesehen von diesem Erfordernis ist bei der Einstellung des Personals gebührend auf eine möglichst weite geographische Verteilung zu achten.

4. Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben dürfen der Generalsekretär und das Personal von einer Regierung oder einer anderen Stelle ausserhalb der Organisation weder Weisungen annehmen noch um solche ersuchen. Sie haben sich jeder Tätigkeit zu enthalten, die mit ihrer Stellung als internationale, allein der Organisation verantwortliche Bedienstete unvereinbar ist.

Hanshalt und Ausgaben

Art. 25 1. Der für die verwaltungsmässige Tätigkeit und das allgemeine Arbeitsprogramm bestimmte Haushalt der Organisation wird durch Beiträge der Vollmitglieder, der assoziierten und der affiliierten Mitglieder nach einer von der Versammlung zu beschliessenden Bemessungstabelle und aus anderen möglichen Einnahmen der Organisation gemäss der Finanzordnung gedeckt, die diesen Statuten als Bestandteil beigefügt ist.

2. Der Rat legt der Versammlung den vom Generalsekretär aufgestellten Haushalt zur Prüfung und Genehmigung vor.

Art. 26 1. Die Rechnung der Organisation wird durch zwei von der Versammlung auf Empfehlung des Rates für die Dauer von zwei Jahren bestellte Prüfer geprüft; ihre Wiederwahl ist zulässig.

2. Ausser ihren Prüfungsaufgaben können die Rechnungsprüfer von ihnen für erforderlich erachtete Bemerkungen vorbringen, die sich auf die Zweckmässigkeit des finanziellen Verfahrens und der Finanzwirtschaft, das Abrechnungssystem, die interne Finanzkontrolle und ganz allgemein auf die finanziellen Auswirkungen des Verwaltungsablaufs beziehen.

Beschlussfähigkeit

Art. 27 1. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Vollmitglieder in der Sitzung anwesend ist.

2. Der Rat ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Vollmitglieder des Rates in der Sitzung anwesend ist.

171 Abstimmung

Art. 28 Jedes Vollmitglied hat eine Stimme.

Art. 29 1. Unter Vorbehalt anderer Bestimmungen dieser Statuten werden die Beschlüsse der Versammlung über alle Angelegenheiten mit einfacher Mehrheit der anwesenden und abstimmenden Vollmitglieder gefasst.

2. Beschlüsse über haushaltsmässige und finanzielle Verpflichtungen der Mitglieder, über den Sitz der Organisation und über weitere Fragen, welche die einfache Mehrheit der anwesenden und abstimmenden i Vollmitglieder für besonders wichtig hält, bedürfen der Zweidrittelmehrheit der anwesenden und abstimmenden Vollmitglieder.

Art. 30 Die Beschlüsse des Rates werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden und abstimmenden Mitglieder gefasst; jedoch bedürfen Beschlüsse über Empfehlungen, die den Haushalt oder finanzielle Angelegenheiten betreffen, der Zweidrittelmehrheit der anwesenden und abstimmenden Mitglieder.

Rechtspersönlichkeit, Vorrechte und Immunitäten

Art. 31 Die Organisation besitzt Rechtspersönlichkeit.

Art. 32 Die Organisation geniesst in den Hoheitsgebieten ihrer Mitgliedstaaten die Vorrechte und Immunitäten, derer sie zur Ausübung ihrer Tätigkeit bedarf. Diese Vorrechte und Immunitäten werden durch mit der Organisation zu schliessenden Übereinkünfte näher bestimmt.

Änderungen

Art. 33 1. Änderungsvorschläge zu diesen Statuten und ihrem Anhang werden dem Generalsekretär übermittelt, der sie den Vollmitgliedern mindestens sechs Monate vor ihrer Prüfung durch die Versammlung zuleitet.

2. Eine Änderung bedarf der Annahme durch die Zweidrittelmehrheit der anwesenden und abstimmenden Vollmitelieder der Versammlung.

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3. Eine Änderung tritt für alle Mitglieder in Kraft, wenn zwei Drittel der Mitgliedstaaten der Depositarregierung mitgeteilt haben, dass sie die Änderung genehmigen.

Zeitweiliger Ausschluss von der Mitgliedschaft

Art. 34 1. Stellt die Versammlung fest, dass "ein Mitglied beharrlich eine Politik verfolgt, die den in Artikel 3 niedergelegten Grundzielen der Organisation widerspricht, so kann sie dieses Mitglied durch eine mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden und abstimmenden Vollmitglieder gefasste Entschliessung von der Ausübung seiner Rechte und von den Vorteilen der Mitgliedschaft zeitweilig ausschliessen.

2. Der zeitweilige Ausschluss bleibt so lange wirksam, bis die Versammlung eine Änderung der Politik des Mitglieds festgestellt hat.

Austritt

Art. 35 1. Jedes Vollmitglied kann ein Jahr nach dem Zeitpunkt, zu dem es der Depositarregierung schriftlich Mitteilung gemacht hat, aus der Organisation austreten.

2. Jedes assoziierte Mitglied kann unter den gleichen Bedingungen aus der Organisation austreten, sofern das Vollmitglied, das für die auswärtigen Beziehungen dieses assoziierten Mitglieds verantwortlich ist, der Depositarregierung den Austritt schriftlich notifiziert hat.

3. Jedes affiliierte Mitglied kann ein Jahr nach dem Zeitpunkt, zu dem es dem Generalsekretär schriftlich Mitteilung gemacht hat, aus der Organisation austreten.

Inkrafttreten

Art. 36 Diese Statuten treten einhundertzwanzig Tage nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem einundfünfzig Staaten, deren amtliche Organisationen für Tourismus zur Zeit der Annahme der Statuten Vollmitglieder der IUOTO waren, der vorläufigen Depositarregierung förmlich die Genehmigung der Statuten und die Übernahme der sich aus der Mitgliedschaft ergebenden Verpflichtungen mitgeteilt haben.

173 Depositar

Art. 37 1. Diese Statuten und jede Erklärung über die Annahme der sich aus der Mitgliedschaft ergebenden Verpflichtungen werden vorerst bei der Schweizer Regierung hinterlegt.

2. Die Schweizer Regierung notifiziert allen hierzu berechtigten Staaten den Eingang dieser Erklärungen und das Datum des Inkrafttretens dieser Statuten.

Auslegung und Sprachen

Art. 38 Die Amtssprachen der Organisation sind Englisch, Französisch, Russisch und Spanisch.

Art. 39 Der englische, französische, russische und spanische Wortlaut dieser Statuten gilt als gleichennassen verbindlich.

Übergangsbestimmungen

Art. 40 Bis zu einem Beschluss der Generalversammlung nach Artikel 2 ist Genf, Schweiz, vorläufiger Sitz der Organisation.

Art. 41 Während eines Zeitraums von emhundertachzig Tagen nach dem Zeitpunkt, zu dem diese Statuten in Kraft treten, haben die Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen, der Sonderorganisationen und der Internationalen Atomenergie-Organisation sowie die Vertrags Staaten der Statuten des Internationalen Gerichtshofs das Recht, ohne das Erfordernis einer Abstimmung Vollmitglieder der Organisation zu werden, indem sie förmlich erMären, dass sie deren Statuten annehmen und die sich aus der Mitgliedschaft ergebenden Verpflichtungen eingehen.

Art. 42 Während des auf das Inkrafttreten dieser Statuten folgenden Jahres können Staaten, deren eigene Organisationen für Tourismus bei der Annahme dieser Statuten Mitglieder der IUOTO waren und die diese Statuten unter dem Vorbehalt der Genehmigung angenommen haben, mit den Rechten und Pflichten eines Vollmitglieds an der Arbeit der Organisation teilnehmen.

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Art. 43 Während des auf das Inkrafttreten dieser Statuten folgenden Jahres können Hoheitsgebiete oder Gruppen von Hoheitsgebieten, die nicht selbst für ihre auswärtigen Beziehungen verantwortlich sind, deren Organisationen für Tourismus jedoch Vollmitglied der IUOTO waren und deshalb Anspruch auf assoziierte Mitgliedschaft haben, mit den Rechten und Pflichten eines assoziierten Mitglieds an der Arbeit der Organisation teilnehmen, wenn sie die Statuten unter dem Vorbehalt der Genehmigung des Staates angenommen haben, der für ihre auswärtigen Beziehungen verantwortlich ist.

Art. 44 Sobald diese Statuten in Kraft treten, gehen die Rechte und Pflichten der IUOTO auf die Organisation über.

Art. 45 Der Generalsekretär der IUOTO wird mit Inkrafttreten dieser Statuten so lange als Generalsekretär der Organisation tätig, bis die Versammlung den Generalsekretär der Organisation gewählt hat.

Geschehen zu Mexiko am 27. September 1970.

Der Wortlaut dieser Statuten ist eine genaue Abschrift des verbindlichen Wortlauts, der die Unterschrift des Präsidenten der ausserordentlichen Generalversammlung, - der Präsident der Internationalen Union der offiziellen Fremdenverkehrsorganisationen ist -, und des Generalsekretärs dieser Union trägt.

Die Richtigkeit und Vollständigkeit der Abschrift wird beglaubigt.

Der Generalsekretär der Internationalen Union der offiziellen Fremdenverkehrsorganisationen : Robert C. Lonati 4233

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Anhang

Finanzordnung

1. Die Finanzperiode der Organisation beträgt zwei Jahre.

2. Das Finanzjahr läuft vom 1. Januar bis zum 31. Dezember.

3. Das Budget wird aus Beiträgen der Mitglieder nach einem Schlüssel, der von der Versammlung beschlossen wird und auf dem Stand der wirtschaftlichen Entwicklung sowie der Bedeutung des Fremdenverkehrs in jedem Land beruht, und aus anderen Einkünften der Organisation finanziert.

4. Das Budget wird in US-Dollar erstellt. Die Beitragszahlungen müssen in dieser Währung erfolgen. Dies soll aber nicht ausschliessen. dass der Generalsekretär, insoweit als er durch die Versammlung dazu ermächtigt wird, auch andere Währungen zur Zahlung von Mitgliedsbeiträgen annehmen kann.

5. Ein allgemeiner Fonds wird eingerichtet. Alle Mitgliedsbeiträge, die aufgrund von Ziffer 3 erfolgen, anderweitige Einkünfte sowie Vorauszahlungen aus dem Betriebsmittelfonds werden dem allgemeinen Fonds gutgeschrieben.

Die Verwaltungsausgaben und jene Ausgaben, die für das allgemeine Programm bestimmt sind, werden dem allgemeinen Fonds entnommen.

6. Ein Betriebsmittelfonds wird eingerichtet, dessen Hohe von der Versammlung festgesetzt wird. Vorauszahlungen der Mitgliedsbeiträge und alle anderen Budgeteingänge, die über Beschluss der Versammlung auf diese Weise verwendet werden dürfen, müssen in den Betriebsmittelfonds gezahlt werden.

Falls nötig, werden Geldsummen von diesem auf den allgemeinen Fonds transferiert.

7. Treuhandfonds können zur Finanzierung von Aktivitäten bestimmt werden.

die im Budget der Organisation nicht vorgesehen, aber von Interesse für einige Mitgliedstaaten oder -Staatengruppen sind. Solche Fonds werden aus freiwilligen Beiträgen finanziert. Die Organisation kann eine Gebühr für die Verwaltung dieser Fonds verrechnen.

8. Die Versammlung entscheidet über die Verwendung von Geschenken, Legaten und anderen ausserordentlichen Einkünften, die nicht im Budget inbegriffen sind.

9. Der Generalsekretär legt dem Rat mindestens drei Monate vor der entsprechenden Sitzung des Rates Budgetpläne vor. Der Rat prüft diese Voranschläge und empfiehlt das Budget der Versammlung zur endgültigen Prüfung und Genehmigung. Die Voranschläge des Rates sind den Mitgliedern minde-

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10.

11.

12.

13.

14.

stens drei Monate vor der entsprechenden Sitzung der Versammlung zu übermitteln.

Die Versammlung genehmigt die einzelnen Jahresbudgets für den Zeitraum von zwei Jahren, ebenso seine jährliche Aufteilung und die Betriebsrechnung für jedes Jahr.

Die Abrechnung der Organisation für das vergangene Finanzjahr wird durch den Generalsekretär an die Rechnungsprüfer und an das zuständige Organ des Rates weitergeleitet. Die Prüfer haben dem Rat und der Versammlung Bericht zu legen.

Die Mitglieder der Organisation haben ihren Beitrag im ersten Monat des Finanzjahres, für den er fällig ist, zu bezahlen. Die Mitglieder sind von der Höhe ihres Beitrages, wie dieser von der Versammlung festgelegt wurde, sechs Monate vor Beginn des Finanzjahres, auf welches er sich bezieht, zu informieren. Der Rat kann jedoch berechtigte Fälle von Rückständen aufgrund anderer Finanzjahre in einzelnen Staaten anerkennen.

Ein Mitglied, welches mit der Zahlung seiner Beiträge zum Schaden der Organisation im Rückstand ist, verliert die Privilegien, die die Mitglieder in Form von Leistungen und Stimmrecht in Versammlung und Rat geniessen, wenn der Rückstand der Beitragshöhe des Landes für die beiden vorausgegangenen Finanzjahre entspricht oder diese übersteigt. Auf Ersuchen des Rates kann die Versammlung jedoch gestatten, dass solch ein Mitglied an den Abstimmungen teilnimmt und die Leistungen der Organisation in Anspruch nimmt, wenn es hinreichend klar ist, dass der Zahlungsrückstand durch Umstände ausserhalb der Kontrolle des Mitglieds verursacht wurde.

Ein Mitglied, welches sich von der Organisation zurückzieht, muss eine entsprechende Beitragszahlung auf Pro-rata-Basis bis zum Inkrafttreten des Rücktrittes leisten. Bei der Berechnung dieser Zahlungen von assoziierten und affiliierten Mitgliedern muss die unterschiedliche Art ihrer Mitgliedschaft und die begrenzten Rechte, die sie innerhalb der Organisation geniessen, berücksichtigt werden.

Geschehen zu Mexiko am 27. September 1970.

Der Wortlaut dieser Finanzordnung - als Anhang zu den Statuten der Weltorganisation für Tourismus - ist eine genaue Abschrift des verbindlichen Wortlauts, der die Unterschrift des Präsidenten der ausserordentlichen Generalversammlung, - der Präsident der Internationalen Union der offiziellen Fremdenverkehrsorganisationen ist -, und des Generalsekretärs dieser Union trägt.

Die Richtigkeit und Vollständigkeit der Abschrift wird beglaubigt.

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Der Generalsekretär der Internationalen Union der offiziellen Fremdenverkehrsorganisationen : Robert C. Lonati

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung über die Statuten der Weltorganisation für Tourismus (WTO) (Vom 2. Juni 1975)

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1975

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30.06.1975

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