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Kreisschreiben des

Bundesrates an sämtliche Kantonsregierungen betreffend die Gesetzgebung des Bundes über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte und über die Fortleitung und die Abgabe der elektrischen Energie.

(Vom 17. Juli 1908.)

Getreue, liebe Eidgenossen!

Laut Bundesbeschluss vom 26. Juni 1908 (Bundesblatt 1908, IV, 493) ist die Frage der Aufnahme eines Zusatzartikels 24bis in die Bundesverfassung betreffend die Gesetzgebung des Bundes über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte und über die Fortleitung und die Abgabe der elektrischen Energie der Abstimmung des Volkes und der Stände zu unterbreiten, und zwar, nachdem das Initiativkomitee auf die Initiative zu gunsten des Gegenentwurfes der Bundesversammlung verzichtet hat, in der ihr durch diese gegebenen Formulierung.

Wir haben die Ehre, Ihnen anzuzeigen, dass diese Abstimmung von uns auf Sonntag den 25. Oktober nächsthin angesetzt worden ist.

Wir werden nicht ermangeln, Ihnen unsern daherigen Be.schluss in der üblichen Anzahl von Exemplaren zum Anschlag übersenden zu lassen, und ersuchen Sie, Ihrerseits alle Anordnungen zu treffen, damit die Abstimmung in gesetzlicher Weise vor sich gehe (Bundesgesetze vom 19. Juli 1872, A. S. X, 915, bezw. 20. Dezember 1988, A. S. n. F. XI, 60, und 30. März 1900, A. S. n. F. XVIII, 119, sowie vom 27. Januar 1892, A. S. n. F.

XII, 885, und vom 17. Juni 1874, A. S. n. F. I, 116).

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Insbesondere wollen Sie dafür besorgt sein, dass die Abstimmungsvorlage so b a l d als m ö g l i c h , spätestens vier Wochen vor dem Abstimmungstage, in die Hände der Stimmberechtigten gelange, und dass die Protokolle gemeindeweise in vorgeschriebener Form angefertigt und binnen spätestens 10 Tagen, von der Abstimmung an gerechnet, hierher gesandt werden, während die Stimmzettel gehörig versiegelt bis auf weiteres zu Händen der Bundesbehörden aufzubewahren sind.

Für die Zahl der Vorlagen und Stimmzettel haben wir den Massstab der letzten Volksabstimmung zu Grunde gelegt ; allfällige abweichende Wünsche wollen Sie durch Vermittlung Ihrer Kanzleien beförderlichst an die Bundeskanzlei gelangen lassen.

Die Telegraphenverwaltung ist von uns angewiesen worden,, seinerzeit die Bekanntgebung der Ergebnisse der Volksabstimmung zum Behufe möglichst baldiger Feststellung des Gesamtresultates, so rasch als tunlich zu vermitteln. Wir ersuchen Sie daher, die in Ihrem Kanton hierfür bezeichneten Amtsstellen (Gemeinde-,, Kreis- und Bezirksbehörden) zu beauftragen, die Stimmenzahlen sofort nach erfolgter Abstimmung durch Vermittlung des nächstgelegenen Telegraphenbureaus an Ihre Staatskanzlei oder eineandere hierfür bestimmte Zentralstelle zu melden, welche dann ihrerseits an die Bundeskanzlei zu berichten hätte.

Diese Meldungen, sowohl diejenigen der untern Behörden an die Kantonalbehörden, als diejenigen der letztern an die Bundeskanzlei, sind taxfrei.

Im übrigen benützen wir diesen Anlass, um Sie, getreue, liebe: Eidgenossen, samt uns in Gottes Machtschutz zu empfehlen.

B e r n , den 17. Juli 1908.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates,, Der Bundespräsident:

Brenner.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft ^ Ringier.

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Kreisschreiben des Bundesrates an sämtliche Kantonsregierungen betreffend die Gesetzgebung des Bundes über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte und über die Fortleitung und die Abgabe der elektrischen Energie. (Vom 17. Juli 1908.)

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Jahr

1908

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4

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31

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

29.07.1908

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499-500

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