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Bundesratsbeschluss betreffend

die Eingabe des Vereins schweizerischer Eisenbahn- und Dampfschiffangestellt und des Verbandes des schweizerischen Nebenbahnenpersonals über die Vollziehungsverordnung vom 9. Oktober 1903 zum Bundesgesetze über Bau und Betrieb der Nebenbahnen.

(Vom 13. November 1908.)

Der schweizerische Bundesrat nach Einsicht einer Eingabe des Zentralvorstandes des Vereins schweizerischer Eisenbahn- und Dampfschiff-Angestellter, sowie des Verbandes des schweizerischen Nebenbahnpersonals, vom 31. Mai dieses Jahres, betreffend die VollziehungsVerordnung vom 9. Oktober 1903 zum Bundesgesetze über Bau und Betrieb der Nebenbahnen ; eines Berichtes seines Eisenbahndepartements, in Erwägung, dass : 1.. Der Bundesratsbeschluss vom 10. August 1900 betreffend die Nebenbahnen durch die Bundesversammlung gutgeheissen wurde ; 2. entgegen dem Antrage des Bundesrates im Art. 3 des Nebenbahngesetzes statuiert wurde, dass den Nebenbahnen in der Vollziehung des Arbeitsgesetzes Erleichterungen gewährt werden sollen ; 3. die Bundesversammlung unterm 16./29. Juni 1905 auch die Verordnung vom 9. Oktober 1903 gutgeheissen hat und auf" die Petition der Arbeiter-Union um Aufhebung dieser Verordnung nicht eingetreten ist;

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4. von einer ungebührlichen Beanspruchung des Personals aufolge dieser Verordnung nicht gesprochen werden kann ; 5. einzelnen der in der Eingabe vom 31. Mai formulierten Wünschen nur vermittelst einer Revision des Arbeitsgesetzes selbst entsprochen werden könnte 5 6. im Art. 28 der Vollziehungsverordnung vom 22. September 1903 zum Arbeitsgesetze vorgeschrieben ist, dass die Verwaltungen die vom Bundesrat bewilligten Ausnahmen den Angestellten zur Kenntnis zu bringen haben ; 7. die Einräumung des Einspruchrechtes gegen die bewilligten Ausnahmen oft zu längern und unfruchtbaren Verhandlungen führen müsste; 8. die Notwendigkeit einer strengern und häufigem Kontrolle nicht zu erkennen ist, zumal erst kürzlich in der Bundesversammlung Stimmen über die angeblich zu strenge Kontrolle laut geworden sind; 9. das Personal jederzeit Gelegenheit hat, vor Erstellung deiDi ensteinteilungen seine Wünsche geltend zu machen, beschliesst : Der Eingabe vom 31. Mai ist zur Zeit keine weitere Folge au geben.

B e r n , den 13. November 1908.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der B u n d e s p r ä s i d e n t :

Brenner.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Ringier.

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Jahr

1908

Année Anno Band

5

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48

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25.11.1908

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863-864

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