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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung, betreffend die Gewährleistung der Abänderung der Verfassung des Kantons Bern vom 4. Juni 1893.

(Vom 7. Februar 1908.)

Tit.

Mit Schreiben vom 7. Dezember 1907 und 8. Januar 1908 hat die Regierung des Kantons Bern dem Bundesrat mitgeteilt, dass in der Abstimmung vom 3. November 1907 die Bestimmungen der Art. 50 bis 52 und 56 bis 62 der bernischen Staatsverfassung vom 4. Juni 1893 vom Bernervolk mit 41,951 gegen 31,511 Stimmen aufgehoben und durch neue ersetzt worden seien; die Regierung stellt das Gesuch, die Bundesversammlung wolle den revidierten Artikeln die eidgenössische Gewährleistung erteilen.

Gegenüber ihrem bisherigen Inhalt beschränken die neuen Verfassungsartikel die Möglichkeit des Ausschlusses der Öffentlichkeit und der Mündlichkeit des Gerichtsverfahrens auf die durch Spezialgesetz genannten Fälle (Art. 50) und beschränken die Wählbarkeit in die Gerichte auf die Inhaber bernischer Fürsprecher- oder Notariatsdiplome (Art. 59); sie ermöglichen es, die Zahl der Mitglieder des Obergerichtes (Art. 52) und der Amtsgerichte (Art. 56) zu vermindern oder zu erhöhen, und Gewerbe- und Handelsgerichte einzuführen (60); die Festsetzung der Kompetenzen der Geschwornengerichte wird, mit Ausnahme

277 der Beurteilung politischer Delikte auf den Gesetzigebungsweg (Art. 61), die Ergänzung der Gerichtsorganisation für bestimmte Bezirke (Art. 62) und die Festsetzung der Entschädigung für die Mitglieder der Amtsgerichte auf den Dekretsweg verwiesen (Art. 58).

Die Art. 51 und 57 enthalten bloss formelle Abänderungen. Die Übergangsbestimmung erlaubt den gegenwärtig amtierenden Gerichtspräsidenten, die nicht im Besitze der heute geforderten Befähigungsausweise sind, bis zum Jahre 1914 ihr Amt zu be kleiden.

^ Diese Bestimmugen der revidierten Verfassungsartikel enthalten nichts, was dem Bundesrecht widerspräche. Wir beantragen Ihnen daher, Tit., denselben die nachgesuchte eidgenössische Gewährleistung in der Form des nachstehenden Beschlussentwurfes zu erteilen.

B e r n , den 7.'Februar 1908.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident:

Brenner.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Eingier.

278 (Entwurf.)

Bundesbeschluss betreffend

die eidgenössische Gewährleistung der Abänderung der Verfassung des Kantons Bern vom 4. Juni 1893.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft,?

nach Einsicht einer Botschaft des Bundesrates vom 7. Februar 1908 betreffend die eidgenössische Gewährleistung der Abänderung der Art. 50--52 und 56--62 der bernischen Staatsverfassung ; in Anbetracht, dass die abgeänderten Artikel nichts enthalten, was den Vorschriften der Bundesverfassung widerspricht ; in Anwendung von Art. 6 der Bundesverfassung, beschliesst: Den abgeänderten Artikeln 50--52 und 56--62 der bernischen Staatsverfassung wird die eidgenössische Ge' Währleistung erteilt.

Der Bundesrat wird mit der Vollziehung dieses Beschlusses beauftragt.

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung, betreffend die Gewährleistung der Abänderung der Verfassung des Kantons Bern vom 4. Juni 1893. (Vom 7. Februar 1908.)

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1908

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12.02.1908

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276-278

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