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Bekanntmachungen von

Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes Zur Notiznahme.

Laut Mitteilung der Kaiserlich deutschen Gesandtschaft in Bern w i r d v o m 6 . b i s 12. A u g u s t d i e s e s J a h r e s in Berlin ein internationaler Kongress für historische Wissenschaften stattfinden.

Die beteiligten Kreise werden anmit auf diesen Kongress aufmerksam gemacht und zugleich benachrichtigt, dass das darauf bezügliche Programm von der Kanzlei des unterzeichneten Departements bezogen werden kann.

B e r n , 2. Mai 1908.

(2.).

Eidg. Departement des Innern.

Zahl der überseeischen Auswanderer aus der Schweiz.

M

o

n

a

1

9

0

8

8

1

9

0

7

7

±

;

Januar bis Ende März .

April

.

.

705 451

1259 730

-- 554 -- 279

Januar bis Ende April.

.

.

1156

1989

-- 833

B e r n , den 8. Mai 1908.

(B.-B1. 1908, II, 426.)

Eidg. Auswanderungsamt.

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Anwendung des Alkohoigesefzes auf die Einfuhr aus der italienischen Enklave Campione.

Im Auftrage des eidgenössischen Finanzdepartements bringen wir zur öffentlichen Kenntnis, dass das Bundesgesetz vom 29. Juni. 1900 über gebrannte Wasser (Alkoholgesetz), sowie alle zu dessen Vollzug erlassenen Verordnungen und Verfügungen gegenüber der italienischen Enklave Campione, vom 24. Mai 1908 an in der Weise Anwendung finden, dass auf sämtlichen ab dort in die Schweiz eintretenden Sendungen monopolpflichtiger Waren die vorgeschriebenen Monopolgebühren erhoben werden.

Die bezogenen Beträge werden auf gestelltes Begehren zurückerstattet, sofern und insoweit : 1. in der Enklave Campione erzeugte Brennereirohstoffe in Frage stehen, für welche die Voraussetzungen von Art. 9 des erwähnten Bundesgesetzes über eine die Alkoholgewinnung ausschliessende Verwendung gebührenbelasteter Rohstoffe zutreffen ; 2. die Gesuchsteller nachweisen, dass die gebührenbelasteten Branntweine etc. über die schweizerische Landesgrenze nach Campione eingeführt und bereits beim Übertritte über die letztere mit Monopolgebühr belegt worden sind.

Für nach Campione gelieferten und, verarbeitet oder unverarbeitet, wieder nach der Schweiz zurückgebrachten Sprit aus den Magazinen des Bundes wird eine Pflicht zur Rückgabe der erhobenen Gebühren nicht anerkannt.

Bezüglich der Zollerhebung bleibt für Waren jeder Art der Status quo ante aufrecht, und es werden infolgedessen auch auf den mit Monopolgebühren belegten Sendungen aus Campione Zölle nicht zur Erhebung gebracht.

Hinsichtlich der Durchfuhr durch die Schweiz zum Zwecke der Einfuhr in Auslandsstaaten gelten die Bestimmungen der Bundesgesetzgebung über das Zollwesen.

B e r n , den 2. Mai 1908.

(3..).

Eidg. Alkoholverwaltung.

788

Bezug der ionopolgebühren auf monopolpflichtigen Waren bei deren Einfuhr aus der italienischen Enklave Campione.

Unter Berufung auf die Bekanntmachung der eidgenössischen Alkoholverwaltung vom heutigen Tage betreffend die Entrichtung der Monopolgebühren für die ab der italienischen Enklave Campione in die Schweiz eingeführten monopolpflichtigen Waren, wie Branntwein, alkoholhaltige Produkte und Fabrikate etc., wird folgendes verfügt : 1. Solche Sendungen müssen je nach ihrer Bestimmung direkt von Campione den Zollämtern in Lugano, Gandria, Arogno oder dem Grenzwacht- und Monopolbezugsposten in Bissone vorgeführt werden, um die darauf haftenden Monopolgebühren zu entrichten.

Um nicht auch den schweizerischen Einfuhrzoll zu bezahlen, müssen dergleichen Sendungen wie bisher von einem Attest (visto) der Gemeindebehörde von Campione begleitet sein, durch welchen deren Herkunft von jener Ortschaft beurkundet wird.

2. Erst nach Entgegennahme des Attestes und nachdem die Monopolgebühren durch die Zollstelle erhoben worden sind, darf die Ware in den freien schweizerischen Verkehr übergehen.

Die Quittung für die Monopolgebühren dient als Ausweis für die Herkunft der Ware aus Campione.

3. Die nach dem Auslande bestimmten Sendungen können beim Zollamt oder Bezugsposten zur Abfertigung mit Zollgeleitschein unter Hinterlage der Monopolgebühren angemeldet werden.

4. Monopolpflichtige Waren ab Campione, welche, ohne von der Zollquittung oder dem Zollgeleitschein begleitet zu sein, auf schweizerischem Gebiete betroffen werden, fallen unter die Strafbestimmungen wegen Umgehung des Alkoholgesetzes.

B e r n , den 2. Mai 1908.

(3..).

Schweiz. Oberzolldirektion.

789

Ursprungszeugnisse fUr hochgradige Weinspezialitäten und Süssweine.

Als Nachweis über die Herkunft hochgradiger Weinspezialitäten und Süssweine, für welche die in den handelsvertraglichen Vereinbarungen vorgesehenen Zollbegünstigungen gewährt werden, sind bisanhin von den schweizerischen Zollämtern beim Fehlen vorschriftsgemäss ausgestellter behördlicher Attestate ausnahmsweise auch Schiffskonossemente anerkannt worden.

Auf Grund der bisherigen Erfahrungen sieht sich jedoch die Zollverwaltung genötigt, bekannt zu geben, dass vom 1. Juni nächsthin an Schiffskonossemente als Herkunftsnachweis von den schweizerischen Zollämtern nicht mehr angenommen werden.

B e r n , den 30. April 1908.

(3..).

Schweiz. Oberzolldirektion.

Eröffnung eines Zollbureaus für die Abfertigung von Reisendengepäck, Umzugs-, Erbschafts- und Aussteuergut im Bahnhof Montreux.

Auf den 1. Juni nächsthin wird im Bahnhof Montreux ein Zollbureau für die Abfertigung von Reisendengepäck, Umzugs-, Erbschafts- und Aussteuergut eröffnet.

Infolgedessen können von jenem Zeitpunkte an aus dem Auslande nach Montreux kartierte Reisegepäckstücke, Umzugs-, Erbschafts- und Aussteuergut an der Grenze unter Zollverschluss und mit Zollgeleitschein nach Montreux abgefertigt werden, wo sie die endgültige Zollbehandlung erhalten.

Zur Abfertigung anderer Güter als Reiseeffekten, Umzugs-, Erbschafts- und Aussteuergut ist die Zollabfertigungsstelle im Bahnhof Montreux zurzeit nicht befugt.

B e r n , den 1. Mai 1908.

(3..).

Schweiz. Oberzolldirektion.

Bundesblatt.

60. Jahrg.

Bd. II.

52

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Druckschriften zu Händen der Bundesversammlung.

Für Druckschriften, welche zur Verteilung an die Mitglieder der Bundesversammlung an das Drucksachenbureau der Bundeskanzlei adressiert werden, ist eine Auflage von mindestens 300 Exemplaren (für Pläne und Karten mindestens 350 Exemplare) erforderlich (wo der deutsche und französische Text vorhanden, 300 deutsche und 150 französische). Bei direkter Versendung unter Privatadresse und ohne Vermittlung unseres Drucksacheubureaus ist an letzteres für den Bedarf des Archivs und für Nachforderungen stets ein kleiner Vorrat einzusenden.

B e r n , im Februar 1904.

Schweiz. Bundeskanzlei.

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Jahr

1908

Année Anno Band

2

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20

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

13.05.1908

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786-790

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10 022 889

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