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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend Genehmigung des zwischen der Bahngesellschaft LocarnoPontehrolla-Bignasco (Maggiatalbahn) und den Locarner Tramways abgeschlossenen Betriebsvertrages.

(Vom 10. April 1908.)

Tit.

Mittelst Eingabe vom 24. Januar 1908 legte der Verwaltungsrat der Locarner Tramways einen zwischen denselben und der Bahngesellschaft Locamo -Pontebrolla -Bignasco (Maggiatalbahn) abgeschlossenen Vertrag betreffend den Betrieb der Locarner Tramways dem Bundesrat zu Händen der Bundesversammlung zur Genehmigung vor.

Nach den Erklärungen der Verwaltungsräte der beiden Bahngesellschaften vom 28. März 1908 ist der Betriebsvertrag durch die genannten Verwaltungsräte genehmigt worden, nachdem diese von den betreffenden Generalversammlungen hierzu ermächtigt worden sind.

Gemäss Art. l des Vertrages überträgt die Gesellschaft der Locarner Tramways der Bahn Locarno-Pontebrolla-Bignasco (Valle Maggia-Bahn) den Betrieb ihres Netzes vom Tage der Betriebseröffnung an. Die Valle Maggia-Bahn verpflichtet sich zur Über-

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nähme des Betriebes und des Unterhaltes des Tramwaynetzes (St. Antonio-Minusio mit Abzweigung nach dem See) zu Lasten und Gefahren der Locarner Tramways, nach Massgabe der Konzession vom 31. März 1905, sowie der auf den Bau und Betrieb der Bahnen bezughabenden eidgenössischen und kantonalen Gesetze, Vorschriften und Verordnungen.

Gemäss Art. 4 werden die Züge der Valle Maggia-Bahn vom Bahnhofe der Gotthardlinie (Zentralbahnhof) ausgeführt werden.

Die von der Valle Maggia-Bahn kommenden Züge werden im allgemeinen bis zum Zentralbahnhofe fahren. Die Valle MaggiaBahn ist jedoch berechtigt, falls sie es als zweckmässig erachten sollte, gewisse Züge nur auf ihrem eigenen Netze verkehren zu lassen, oder je nach Bedürfnis Speziai- oder Supplementszüge zwischen St. Antonio und der Gotthard- und Seestation einzurichten.

Vorbehaltlich spezieller Vereinbarungen, die zwischen deiValle Maggia-Bahn und den Locarner Tramways abgeschlossen werden könnten, werden die auf dem Tramwaynetze verkehrenden -Züge der Valle Maggia-Bahn als direkte Züge ohne Aufenthalt zwischen der St. Antonio- und der G-otthardstation ausgeführt worden.

Gemäss Art. 5 übernimmt die Valle Maggia-Bahn folgende \rerpflichtungen : a. die Anstellung und Instruktion des zum Betriebe der Strassenbahn erforderlichen Personals; o. die Erlassung sämtlicher für den internen und direkten Verkehr nötigen Réglemente, Instruktionen, Dienstbefehle, Bekanntmachungen und Kreisschreiben ; c. die Erstellung und Inkraftsetzung sämtlicher Personen-, Gepäck- und Gütertarife für den internen, sowie den direkten Verkehr mit anderen Transportunternehmungen; d. den Stationsdienst des St. Antonio- und des GrotthardbahnBahnhofes, soweit die Locarner Tramways nach den Bestimmungen des von dieser Gesellschaft mit der Gotthardbahn abgeschlossenen Vertrages hierfür in Betracht fallen; e. den Zugsdienst; f. den Unterhalt den Bahn, der oberirdischen Leitungen und des Rollmaterials; g. die Geschäftsführung, die Einnahmenkontrolle, die Buchhaltung und die Kassa;

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Ji. die Lieferung der elektrischen Kraft; i. die Versicherung des Personals, der Reisenden und Drittpersonen, sowie des Gepäcks, der Güter und des Rollmaterials ; fc. die Erledigung der Reklamationen und die Führung der aus dem Betriebe der Locarner Tramways erwachsenden Prozesse, sofern die in Betracht fallende Summe 500 Fr.

nicht erreicht.

Gemäss Art. 18 behält sich der Verwaltungsrat der Locarner Tramways die Beschlussfassung über folgende Fragen vor: 1. Jahresrechnungen. und · Bilanzen ; Festsetzung der auf die Aktien zu verteilenden Dividenden, der Gratifikationen an den Verwaltungsrat und an Beamte, der Einlagen in den Reserve- und den Erneuerungsfonds, sowie in den Fonds der zu amortisierenden Verwendungen; 2. Genehmigung der Tarife und Fahrpläne; 3. Prozesse allert Art, sowie Anstände oder aussergewöhnliche Auslagen, deren Betrag 500 Fr. übersteigt; 4. Vertrag üher die Versicherung ihres Materials gegen Feuersgefahr und Festsetzung der Höchstbeträge der Unfallversicherungspolizen ; -5. Reklamedienst; 6. Verfügungen betreffend die Verwaltungsbehörden (Generalversammlung der Aktionäre und ausserordentliche Generalversammlung, Verwaltungsrat etc.); 7. Abgabe der Jahresfreikarten ; 8. Neubauten, Ankauf von neuem Rollmaterial und Oberbau.

Art. 20 enthält die Bestimmung, dass der Vertrag mit dem Tage der Betriebseröffnung der Strassenbahn in Kraft tritt und am 31. Dezember 1909 erlischt, wenn er von einer der beiden Parteien wenigstens 6 Monate vorher mit eingeschriebenem Briefe .gekündet wird. Erfolgt keine Kündigung, so bleibt der Vertrag für die Dauer eines weiteren Jahres in Kraft, und auch in diesem Falle kann er nur 6 Monate zum voraus mit Chargébrief gekündet werden.

Anstände aus dem Vertrage sind gemäss Art. 22 einem aus drei Mitgliedern bestehenden Schiedsgerichte zu unterhreitenFalls für die Bezeichnung der Schiedsrichter keine Einigung erzielt werden kann, so sind dieselben vom Präsidium des Bundes.

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gerichtes zu ernennen. Das in dieser Weise zusammengesetzte Schiedsgericht wird nach summarischem Verfahren in letzter Instanz entscheiden.

In seiner Vernehmlassung vom 2. März 1908 erklärt der Staatsrat des Kantons Tessin, er habe gegen die Genehmigung des Betriebsvertrages keine Einwendung zu erheben.

Auch wir haben nichts einzuwenden.

Wir empfehlen Ihnen den folgenden Beschlussentwurf, welcher den üblichen Vorbehalt enthält, dass für die Erfüllung der gesetzlichen und konzessionsmässigen Pflichten neben der betriebsführenden Verwaltung auch die Bahneigentümerin haftet, zur Annahme, und benützen auch diese Gelegenheit, Sie, Tit., unserer ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.

B e r n , den 10. April 1908.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident:

Brenner.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft : Bingier. ·

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(Entwurf.")

Bundesbeschluss betreffend

Genehmigung des zwischen der Bahngesellschaft LocarnoPontehrolla-Bignasco (Maggiatalbahn) und den Locarner Tramways abgeschlossenen Betriebsvertrages,

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht 1. einer. Eingabe des Verwaltungsrates der Locarner Tramways, vom 24. Januar 1908; 2. einer Botschaft des Bundesrates vom 10. April 1908, beschliesst: 1. Der unterm 18. März 1908 zwischen der Bahngesellschaft Locarno-Poutebrolla-Bignasco (Maggiatalbahn) und den Locarner Tramways abgeschlossene Betriebsvertrag wird mit dem Vorbehalt genehmigt, dass für die Erfüllung der von der Bahngesellschaft Locarno-Pontebrolla-Bignasco. übernommenen gesetzlichen und konzessionsmässigen Pflichten im Sinne des Art. 28 des Bundesgesetzes über Bau und Betrieb der Eisenbahnen auf dem Gebiete der schweizerischen Eidgenossenschaft vom 23. Dezember 1872 auch die Bahneigentümerin haftet.

2. Der Bundesrat wird mit der Vollziehung dieses Beschlusses, der am 1. Mai 1908 in Kraft tritt, beauftragt.

-J3-0-3S--

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend Genehmigung des zwischen der Bahngesellschaft Locarno-Pontebrolla-Bignasco (Maggiatalbahn) und den Locarner Tramways abgeschlossenen Betriebsvertrages. (Vom 10. April 1908.)

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1908

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15.04.1908

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401-405

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