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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung, betreffend Aenderung der Konzession einer Drahtseilbahn auf die Muottas-Muraigl ''O bei Samaden.

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(Vom 12. Juni 1908.)

Tit.

Mit Schreiben vom 18. April 1908 an das Eisenbahndepartement stellte die Gesellschaft der Drahtseilbahn MuottasMuraig das Gesuch, es möchte ihr gestattet werden, auf ihrer Linie den Betrieb auch während der Winterperiode, d. h. während der Zeit vom 20. Dezember bis zum 10. März, aufrechterhalten zu dürfen.

In ihrer Eingabe führt die Bahngesellschaft aus, es sei im letzten Winter sowohl in den Kreisen der Engadiner Hotelindustrie als auch in denjenigen der fremden Besucher bedauert worden, dass der Betrieb der Drahtseilbahn im Winter eingestellt worden sei. Nachdem sich aus ihren Studien ergebe, dass sich der Winterbetrieb technisch wohl durchführen lasse, habe sie beschlossen, für die nächste Winterperiode von der Einstellung des Betriebes Umgang zu nehmen.

Da dieser Winterbetrieb aber bedeutende Mehrauslagen zur Folge haben werde, so könne die Bahngesellschaft mit ihren ohnehin für die Engadiner Verhältnisse niedrigen Taxen während der Winterperiode nicht auskommen," sondern sie bedürfe Bundesblatt. 60. Jahrg.

Bd. IV.

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eines Zuschlages, der für das Retour-billet Fr. 2, für die Bergfahrt Fr. l und für Talfahrten 50 Rappen zu betragen hätte.

In seiner Vernehmlassung vom 1./7. Mai 1908 erklärt der Kleine Rat des Kantons Graubünden, er begrüsse die Einführung des Winterbetriebes auf der Drahtseilbahn Muottas-Muraigl als im Interesse der beteiligten Kreise und des Fremdenverkehrs liegend. Da der Betrieb im Winter selbstredend vermehrte Kosten im Gefolge haben werde, sei auch gegen den Taxzuschlag für den Winterbetrieb nichts einzuwenden, derselbe erscheine gegenteils als gerechtfertigt.

Da die Kantonsregierung als Vertreterin der interessierten Landesgegend die Einführung des Winterbetriebes befürwortet und letzterer durchführbar ist, so kann der Bahngesellschaft die nachgesuchte Bewilligung zur Aufrechterhaltung des Betriebes im Winter gewährt werden. Wir haben zum nachstehenden Beschlussesentwurf noch folgendes zu bemerken : 1. Art. 14 der Konzession der Drahtseilbahn auf die Muottas bei Samaden (E. A. S. XIV, 236) gestattet die Einschränkung des Betriebes auf die Zeit vom 15. Juni bis 15. September jedes Jahres. Nach ihrem Gesuch beabsichtigt die Bahn, während der Periode vom 20. Dezember bis 10. März den Betrieb aufrechtzuerhalten. Damit aber die Möglichkeit der eventuellen Ausdehnung des Winterbetriebes vorgesehen werde, ohne dass dadurch eine nochmalige Konzessionsänderung erforderlich gemacht würde, sieht der Beschlussesentwurf vor, dass im Falle der Einführung des Winterbetriebes, derselbe auf die Periode vom 20. Dezember bis zum 10. März eingeschränkt werden kann.

2. Durch die Zuschlagstaxen werden die Beförderungstaxen für den Winterbetrieb ziemlich hohe. Da es sich immerhin, zurzeit wenigstens, nur um Luxustransporte (Sport) handelt, hatte die Aufsichtsbehörde grundsätzlich gegen die Einführung erhöhter Taxen nichts einzuwenden und stimmte der gewünschten Zuschlagstaxe von Fr. l für die Bergfahrt und von 50 Rappen für die Talfahrt zu. Dagegen musste die verlangte Zuschlagstaxe von Fr. 2 für Hin- und Rückfahrt beanstandet werden, da diese Taxe nicht nur der durch die Konzession vorgesehenen Ermässigung für die Hin- und Rückfahrt keine Rechnung trägt, sondern selbst noch höher ist, als die Summe der Zuschlagstaxen für Berg- und Talfahrt. Aui den Vorschlag des Eisenbahndepartements, die Zuschlagstaxe für die Hin- und Rück-

155 fahrt auf Fr. 1. 20 festzusetzen, erwiderte die Bahngesellschaft mit Zuschrift vom 30. Mai 1908, sie müsse nochmals dringend um Gewährung der von ihr gewünschten Taxzuschläge ersuchen.

Es handle sich ja ausschliesslich um Luxustransporte und für diese sei der vorgesehene Taxzuschlag ein bescheidener. Aus der Vernehmlassung der Kantonsregierung gehe hervor, dass dieselbe die Forderungen der Bahngesellschaft als gerechtfertigt anerkenne. Dazu komme noch, dass die Baukosten der Bahn den Voranschlag um mehr als 50 % überschritten haben. Es müsse daher als gerechtfertigt erachtet werden, die ursprünglich zu niedrig bemessenen Taxen zu erhöhen.

Da der Winterbetrieb von der Bahngesellschaft wirklich bedeutende Mehrauslagen erfordern wird, indem nicht nur die Löhnung des Bahnpersonals, sondern unter Umständen auch die Schneeräumung und der Unterhalt der Bahn grössere Aufwendungen nötig machen werden, so schien es angezeigt, der Gesuchstellerin noch einigermassen weiter entgegenzukommen. Die Zuschlagstaxe für die Hin- und Rückfahrt wurde daher im nachstehenden Beschlussesentwurf e auf Fr. 1. 60 festgesetzt. Dabei mussten aber, um dem in den konzessionsmässigen Taxen beobachteten Verhältnis zwischen den Taxen der Berg-, Tal- und Hin- und Rückfahrt Rechnung zu tragen, die Zuschlagstaxen für die Berg-, bezw. Talfahrt auf Fr. 1. 20, bezw. 80 Rappen angesetzt werden. Unterm 5. Juni 1908 hat sich die Bahngesellschaft mit diesen Ansätzen einverstanden erklärt.

Weitere Bemerkungen haben wir nicht anzubringen.

Indem wir Ihnen den nachstehenden Beschlussesentwurf zur Annahme empfehlen, benützen wir auch diese Gelegenheit, Sie, Tit., unserer ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.

B e r n , den 12. Juni 1908.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident:

Brenner.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Ringier.

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(Entwurf.)

Biindesbeschluss betreffend

Aenderung der Konzession einer Drahtseilbahn auf die Muottas-Muraigl bei Samaden.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht Ï. einer Eingabe der Aktiengesellschaft Drahtseilbahn MuottasMuraigl vom 18. April 1908 ; 2. einer Botschaft des Bundesrates vom 12. Juni 1908, beschliesst: I. Artikel 16 der durch Bundesbeschluss vom 23. Dezember 1896 (E. A. S. XIV, 236) erteilten und durch Bundesbeschluss vom 22. Dezember 1904 (E. A. S. XX, 282) abgeänderten Konzession einer Drahtseilbahn auf die Muottas-Muraigl bei Samaden erhält einen zweiten Absatz mit folgender Fassung: ,,Im Falle der Einführung des Winterbetriebes, der auf die Periode vom 20. Dezember bis zum 10. März eingeschränkt werden darf, ist die Gesellschaft ermächtigt, für die Beförderung von Personen folgende Zuschläge zu obigen Taxen zu erheben : für die Bergfahrt Fr. 1. 20, für die Talfahrt ,,0.80, für die Hin- und R ü c k f a h r t . . .

,, 1 . 60."

II. Der Bundesrat ist mit dem Vollzug dieses Beschlusses, welcher am 1. Juli 1908 in Kraft tritt, beauftragt.

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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung, betreffend Aenderung der Konzession einer Schmalspurbahn von Biasca nach Acquarossa und Olivone.

(Vom 12. Juni 1908.)

Tit..

Mittelst Eingabe vom 1. April 1908 stellte die Bahngesellschaft Biasca-Acquarossa (Olivone) das Gesuch, es möchte Art. 3 der durch Bundesbeschluss vom 6. Oktober 1899 (E. A. S. XV, 659) erteilten und unterm 22. Dezember 1905 (E. A. S. XXI, 345) übertragenen und abgeänderten Konzession für eine Schmalspurbahn von Biasca nach Acquarossa und Olivone dahin abgeändert werden, dass der Sitz der Gesellschaft von Biasca nach Malvaglia verlegt werde.

Zur Begründung dieses Begehrens machte die Bahngesellschaft folgendes geltend : Art. 3 der ursprünglichen Konzession bezeichnete Biasca als Sitz der Gesellschaft. Nun sei aber Malvaglia mit bezug auf die Eisenbahnlinie zentraler gelegen und eine ziemlich bedeutende Ortschaft (über 2000 Seelen), die zweifellos in wenigen Jahren

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung, betreffend Aenderung der Konzession einer Drahtseilbahn auf die Muottas-Muraigl bei Samaden. (Vom 12. Juni 1908.)

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17.06.1908

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