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Nachtrag zur Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung, betreffend die definitive Auseinandersetzung der Eidgenossenschaft mit dem Kanton Zürich in Bezug auf die eidg..

polytechnische Schule (vom 19. März 1906).

(Vom 27. Mai 1908.)

Tit.

Nachdem das Volk des Kantons Zürich in der Abstimmung: vom 26. April abhin den am 28. Dezember 1905 zwischen unsern und den zürcherischen Abgeordneten abgeschlossenen Ausscheidungsvertrag, betreffend die eidgenössische polytechnische Schule gutgeheissen hat, steht der Behandlung dieses Gegenstandes in den eidgenössischen Räten nichts mehr entgegen, und es erscheint wünschbar, dass sie in der bevorstehenden Sommersession erfolge.

Im Hinblick hierauf haben wir Ihnen noch von einigen Verhandlungen Kenntnis zu geben, die anlässlich des Vertrages seit Einbringung unserer darauf bezüglichen Botschaft vom 19.

März 1905 (Bundesbl. 1906, II, 240) zwischen dem Regierungsrate von Zürich und uns stattgefunden haben.

Diese Verhandlungen bestehen in folgendem : I. Durch Eingabe vom 1. November 1906 führte der Regierungsrat von Zürich aus, die Prüfung des Vertragsentwurfes

'772 habe ergeben, dass neben einigen Bestimmungen, die zu Meinungsverschiedenheiten Anlass geben können, in dem genannten Entwurf auch Bestimmungen enthalten seien, die in ihrer jetzigen Fassung dem Kantonsrate und dem Volke nicht vorgelegt werden können. Dabei handle es sich indessen nicht um Bestimmungen, welche die finanziellen Grundlagen der ganzen Aussonderungsoperation betreuen, sondern um solche, in betreff1 welcher eine Verständigung leicht erzielt werden könne. Diesen Bestimmungen möchte durch gegenseitige Erklärungen von seiner, des Regierungsrates, Seite sowie von Seiten des Bundesrates eine Auslegunggegeben werden, die etwaigen spätem Schwierigkeiten vorbeuge.

Diese Bestimmungen betreffen: 1. Den Art. l, Ziff. 3, des Vertragsentwurfes, wonach der Kanton Zürich das im Hauptgebäude des Polytechnikums vorfindliche Mobiliar der Eidgenossenschaft abtritt. Mit Bezug hierauf wünschte der Regierungsrat vom Bundesrate die schriftliche Erklärung, dass die Uebergabe sich nicht erstrecke auf ·das Mobiliar, das sich in den Räumen der jetzigen zürcherischen Universität im Polytechnikum befindet.

Dagegen erklärte der Regierungsrat sich bereit, die Erklärung abzugeben, dass das in der Aula des Polytechnikums befindliche gemeinsam angeschaffte Mobiliar in dem Art. l, Ziff. 3, des Ausscheidungsvertrages inbegriffen sei, d. h. an den Bund übergehe.

2. Anderseits möchte der Bundesrat erklären, dass er die Bestimmung des § 21 des Vertrages vom 14. Oktober 1859 (A.

S. VI, 519), wonach die Aula sowohl dem Polytechnikum, wie der Universität Zürich zu dienen hat, als fortbestehend betrachte.

3. Es möchten die Art. 4 und 16 des Ausscheidungsvertrages dahin interpretiert werden, dass der Wasserzins von Fr. 1000, -- d. h. die Entschädigung für die Versorgung der Ge"bäude der polytechnischen Schule mit Wasser, -- den Zürich bis jetzt alljährlich an das Polytechnikum bezahlt hat und den ·die Regierung von Zürich nach der Auffassung ihrer Bauverwaltung zu dem Gebäudeunterhalt rechnet, durch die genannten zwei Artikel dahinfalle.

4. Verlangte die zürcherische Regierungsbehörde, dass ihrem Kanton mit Bezug auf die gemäss Art. l des Ausscheidungsvertrages auf den Bund übergehenden Immobilien das Heimfallrecht gewährt werde, wie dies schon in den Verträgen vom 25. Mai

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1861 und 1. März 1883 mit Bezug auf das Gebäude der Sternwarte, das eidgenössische Chemiegebäüde und das eidgenössische Physikgebäude geschehen sei.

Das gewünschte Zugeständnis könnte in Gestalt eines Zusatzprotokolls zum Ausscheidungsvertrag gemacht werden und folgendermaßen lauten: ,,Sollten infolge Beschlusses der kompetenten Behörde die ,,durch diesen Vertrag vom Kanton an die schweizer. Eidgenossen,,schaft übergehenden Areale und Liegenschaften aufhören, den ,,Zwecken der polytechnischen Schule oder einer ändern höhern ,,eidg. Unterrichtsanstalt zu dienen, so fallen sie (nebst Zu,,behörden und übrigen Einrichtungen, den Sammlungen und dem ,,Mobiliar) in ihrem dannzumaligen Zustande als Eigentum dem ,,Kanton Zürich zu, und zwar gegen Rückgabe der Verkaufs,,summe ohne Zinsen oder unentgeltlich, wenn sie unentgeltlich ,,abgetreten wurden.

Wenn in der Zwischenzeit von der ,,schweizer. Eidgenossenschaft auf den genannten Arealen Neu,,bauten erstellt worden sind, so fallen auch diese dem Kanton ,,Zürich als Eigentum zu, gegen Ersatz des eventuell schiedsgerichtlich festzustellenden Wertes dieser Neubauten. Wäre die ,,Neubaute an Stelle eines abgetragenen Teiles der jetzigen ,,Gebäude getreten, so kommt der Wert des abgetragenen Teiles ,,in Abzug.

,,Durch diese Bestimmung sollen indessen nur Rechte des ,,Kantons, nicht irgendwelche Pflichten desselben zur Uebernahme ,,von Liegenschaften als Eigentum stipuliert werden.11 Unsere erste Antwort auf dieses Begehren lautete dahin, dass uns das geforderte Heimfallrecht in dem bezeichneten Umfange nicht als begründet erscheine. Dem Heimfallrecht unterliegen seiner Zweckbestimmung zufolge nur solche Objekte, die der Kanton Zürich dem Bunde unentgeltlich zu Schulzwecken abgetreten habe und abtrete. In Bezug auf diejenigen Objekte dagegen, welche die Eidgenossenschaft auf Grund freier Vereinbarung vom Kanton Zürich gegen Entgelt erworben habe, würde die Anerkennung des Heimfallrechtes eine beträchtliche Wertminderung bedeuten. Wir können deshalb der vorgeschlagenen Heimfallklausel nur dann zustimmen, wenn sie in der Weise modifiziert werde, dass das Heimfallrecht auf diejenigen Immobilien beschränkt bleibe, welche der Kanton Zürich dem Bunde unentgeltlich zu Sehulzwecken abtritt.

Bundesblatt. 60. Jahrg. Bd. III.

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Dieser Auffassung stimmte der Regierungsrat von Zürich, soweit es die unentgeltlich abgetretenen Objekte betrifft, zu, machte aber, soweit es die übrigen abzutretenden Immobilien betrifft, geltend, dass wenn der Heimfall wirklich eintreten sollte, sich eine unhaltbare Situation ergäbe, sofern nicht in der Heimfallklausel alle Zweifel darüber beseitigt " wären, dass auch die nicht unentgeltlich heimfallenden Objekte von ihrem ursprünglichen Besitzer wieder erworben werden können ; dies könne dadurch geschehen, dass dem Kanton Zürich ein Vorkaufsrecht eingeräumt werde.

Der Regierungsrat schlug daher folgenden modifizierten Zusatzartikel über die Heimfallklausel zum Ausscheidungsvertrage vor: ,,Sollten infolge eines förmlichen Beschlusses der kompe,,tenten Behörde die durch diesen Vertrag unentgeltlich vom ,,Kanton Zürich an die Schweiz. Eidgenossenschaft übergehenden ,,Grundstücke und Gebäude einmal aufhören, den Zwecken der ,,polytechnischen Schule zu dienen, so fallen sie nebst Zube,,hörden und übrigen Einrichtungen in ihrem dannzumaligen ,,Zustande unentgeltlich als Eigentum dem Kanton Zürich zu.

,,Wenn in der Zwischenzeit von der schweizer. Eidgenossen,,schaft auf den genannten Grundstücken . Neubauten erstellt ,,worden sind, so fallen auch diese dem Kanton Zürich als Eigentum ,,zu, gegen Ersatz des eventuell schiedsgerichtlich festzustellenden ,,Wertes dieser Neubauten. Sind an die Stelle von abgetragenen ,,Teilen der jetzt bestehenden Gebäude Neubauten getreten, so ,,kommt der Wert der abgetragenen Teile in Abzug. Für die ,,Rückerwerbung der gegen Entgelt abgetretenen Liegenschaften ,,(mit Ausnahme der Sei (ersehen Liegenschaft) steht dem Kanton ,,Zürich das Vorkaufsrecht zu."

5. Erhob der Regierungsrat von Zürich Bedenken gegen die Fassung der Art. 10 und 11 des gegenwärtigen Ausscheidungsvertrages und schlug vor, diesen Artikeln einen Zusatz folgenden Inhalts beizufügen : ,,Von der bisher befolgten Regel, die Hauptprofessuren für ,,Geologie und Mineralogie je durch ein und dieselbe Person zu ,,besetzen, darf nur dann abgewichen werden, wenn zuvor das ,,Benutzungsrecht an den geologischen beziehungsweise mineralogischen Sammlungen auf vertraglichem Wege neu geregelt ,,worden ist.a U. In einem an unser Departement des Innern gerichteten Schreiben vom 14. Februar 1907 brachte der Regierungsrat von

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Zürich weiter folgende drei Punkte zur Sprache und wünschte dass darüber vor der Erledigung des Ausscheidungsvertrages noch Klarheit geschaffen werde. Wir reihen sie zur Erzielung einer leichteren Uebersicht in der Numerierung den schon bezeichneten an.

6. Der Regierungsrat hat mit dem Stadtrat von Zürich einen Vertrag betreffend die Korrektion der Künstlergasse vereinbart, wodurch der südliche Teil der Anlagen auf der Westseite der Polytechnikumsstrasse beansprucht wird.

Die Folge dieses Abkommens ist die Zumutung an den Bund, den für die Korrektion erforderlichen Abschnitt der Anlagen von der in Art. 2, Ziff. 3, des Ausscheidungsvertrages aufgestellten Servitili zu befreien.

7. Im zürcherischen Projekt über die zu erstellenden Hochschulbauten sei in Aussicht genommen, das in Art. 5 des Ausscheidungsvertrages erwähnte Spitalscheuerareal für den Bau eines Hygiene-Institutes zu verwenden. Das dem Bunde in jenem Artikel zugesicherte Vorkaufsrecht falle mithin weg, und es dürfte, falls die regierungsrätliche Vorlage vom zürcherischen Volke genehmigt werde, vou der notarialischen Fertigung jenes Vorkaufsrechtes abgesehen werden.

8. Machte der Regierungsrat von Zürich die Anregung, es möchten die in Art. 6 III und Art. 7, Ziff. 3, des Ausscheidungsvertrages vorgesehenen Schiedsgerichte sogleich, d. h. vor der allseitigen Genehmigung des Vertrages ernannt werden.

Für das Nähere über die Begründung dieser Begehren und Anregungen erlauben wir uns auf die Ihren Kommissionen zur Verfügung gestellten Eingaben des Regierungsrates von Zürich selbst zu verweisen.

Nach Anhörung des schweizerischen Schulrates und unseres Departements des Innern wurden vorstehende Begehren beantwortet wie folgt : Dasjenige unter Ziff. I betreffend Mobiliar : Wir stehen nicht an zu erklären, dass die Abtretung sich nicht auf das Mobiliar erstrecken solle, das sich in den bis jetzt von der Universität Zürich benutzten Räumen befindet.

In Bezug auf das gemeinsame Mobiliar in der Aula des Polytechnikums seien wir .bereit, eine Teilung in der Weise eintreten zu lassen, dass der Kanton Zürich zurücknehme, was er davon angeschafft habe. Dieses bestehe nach dem Berichte des

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Schulrates aus 102 alten und 80 neuen Stühlen, sowie einer Büste von Kaspar Orelli, mit Sockel. Der Rest der auf Kosten der polytechnischen Schule angeschafft worden sei, verbleibe dieser.

Ziffer 2. Begehren der Fortdauer des Benutzungsrechtes der Aula des Polytechnikums zu gunsten Zürichs : Dieses lehnten wir grundsätzlich ab; dagegen erklärten wir, dass wir Zürich die freie Mitbenutzung jener Aula gestatten bis zum Zeitpunkte, da die neue zürcherische Universität selbst über eine eigene Aula verfügen werde.

Ziffer 3. Begehren des Dahinfalles des sog. Wasserzinses.

Dieses erhielt unsere Zustimmung.

Ziffer 4. Das Begehren des Heimfallrechtes, bezw. Vorkaufsrechtes wurde dahin beantwortet, dass wir bereit seien, dem zweiten Wunsche entgegenzukommen. Dagegen können wir nicht dazu stimmen, die hierauf bezügliche Erklärung als Zusatzartikel in den Vertragsentwurf aufzunehmen, da wir am Texte des letzteren nichts mehr ändern möchten. Wir beschränkten uns daher darauf, der Regierung von Zürich zum VI. Abschnitt des Vertragsentwurfes vom 28. Dezember 1905 folgende Erklärung abzugeben: ,,Sollten infolge eines förmlichen Beschlusses der kompe,,tenten Behörden die durch den Vertragsentwurf vom 28. De,,zember 1905 vom Kanton Zürich an die schweizer. Eidgenossen,,schaft unentgeltlich übergehenden Grundstüche und Gebäude ,,einmal aufhören, den Zwecken ' der polytechnischen Schule zu ,,dienen, so sollen sie nebst Zubehörden und übrigen Einrich,,tungen in ihrem dazumaligen Zustande unentgeltlich als Eigen,,tum dem Kanton Zürich zufallen.

,,Wenn in der Zwischenzeit von der schweizer. Eidgenossen,,schaft auf den genannten Grundstücken Neubauten erstellt ,,worden sind, so fallen auch diese dem Kanton Zürich als Eigen,,tum zu, gegen Ersatz des eventuell schiedsgerichtlich festzu,,stellenden Wertes dieser Neubauten. Sind an die Stelle von ,,abgetretenen Teilen der jetzt bestehenden Gebäude Neubauten ,,getreten, so kommt der Wert der abgetretenen Teile in Abzug.

,,Für die Rückerwerbung der gegen Entgelt abgetretenen ,,Liegenschaften (mit Ausnahme der Seilerschen Liegenschaft) soll ,,im nämlichen Fall dem Kanton Zürich das Vorkaufsrecht zu,,stehen."

Ziffer 5. Begehren der Aufstellung eines Zusatzes betreffend die Benutzung der geologischen und der mineralogischen Samm-

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lung. Diesem Zusätze verweigerten wir aus dem Grunde unsere Zustimmung, weil er entgegen dem Grundgedanken des Ausscheidungsvertrages eine weitere vertragliche Regelung vorsieht ; dagegen kamen wir dem Wunsche des Regierungsrates insoweit nach, dass wir zu den Artikeln 10 und 11 des Vertrages folgende Erklärung abgaben : Zu Art. 10 : ,,Falls die gemeinsamen Professuren für MineBalogie und Geologie aufgehoben werden sollten, erklärt sich ,,das Polytechnikum bereit, der Universität aus den Doubletten, ,,eventuell auch aus weiteren Stücken der Hauptsammlung, ,,soweit es ohne Schädigung der Unterrichts- und Forschungs,,zwecke am Polytechnikum geschehen. kann, einen möglichst ,,grossen Beitrag als Grundstock für eine neu anzulegende geo,,logische und mineralogische Handsammlung abzutreten.

,,Die Ausscheidung der an die Universität in diesem Falle ,,abzutretenden Objekte hat ausschliesslich durch die in jenem ,,Zeitpunkte am Polytechnikum amtenden Professoren der Geologie ,,und Mineralogie zu geschehen.

Zu Art. 11 : ,,Dem Polytechnikum bleibt das Benutzungs,,recht der dem Kanton Zürich gehörenden zoologischen Samm,,lungen und Institute solange gewährleistet, als die gemeinsame ,,Hauptprofessur besteht. Wird diese aufgehoben, so bleibt dem ,,Polytechnikum das Recht gewahrt, die dem Kanton Zürich ge,,hörenden zoologischen Sammlungen zu benutzen im Sinne des ,,Art. 40 des Bundesgesetzes vom 7. Februar 1854 betreffend ,,Errichtung einer eidgen. polytechnischen Schule."

Auf die Wünsche unter Ziffern 6 und 7 ; Ueberlassung eines Teils der Anlagen auf der Westseite des Polytechnikums zur Korrektion der Künstlergasse und Verzicht auf das Vorkaufsrecht am Spitalscheuerareal, erklärten wir unsere Zustimmung.

Dagegen lehnten wir den unter Ziff. 8 enthaltenen Vorschlag für sofortige Bildung der in Art. 6 III und Art. 7, Ziff. 3, des Ausscheidungsvertrages vorgesehenen Schiedsgerichte aus rechtlichen Gesichtspunkten ab.

Für das Nähere über die Motive zu diesen Entschliessungen verweisen wir auf die ihren Kommissionen zur Verfügung ge* stellten Akten.

Der Regierungsrat des Kantons Zürich hat sich mit unsern Rückäusserungen zufrieden erklärt. Speziell sagt er mit Bezug auf die Erklärung über das Heimfallrecht (Ziff. 4 oben) in einem Schreiben vom 18. April 1907 folgendes :

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,,Sie lehnen es ab, diese Erklärung (d. h. diejenige über ,,das Heimfallrecht) als Zusatzartikel in den Ausscheidungsver,,trag aufzunehmen, weil sie am Texte des letzteren nichts mehr ,,ändern möchten. Wir können uns hiermit einverstanden er,,klären unter dem Vorbehalt, dass die Bundesversammlung die ,,Erklärung unverändert ratifiziere und ihr dadurch dieselbe ,,Rechtskraft verleihe, wie den übrigen Bestimmungen des Aus,,sonderungsvertrages."

Wir haben gegen diesen Wunsch nichts einzuwenden. Das Nämliche sollte aber auch in Bezug auf die übrigen oben enthaltenen Erklärungen geschehen. Zu dem Zwecke haben wir sie als Zusatz zu Art. I des unserer Botschaft vom 19. März 1906 angeschlossenen Entwurfes Bundesbeschluss nachgetragen, und wir empfehlen Ihnen den so modifizierten hiernach folgenden Entwurf eines Bundesbeschlusses zur G-utheissung.

Genehmigen Sie, Tit., die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

B e r n , den 27. Mai 1908.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident:

Brenner.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft : Eingier.

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(Entwurf.)

Bundesbeschluss betreffend

den Aussonderungsvertrag zwischen der Schweiz.

Eidgenossenschaft einerseits und dem Kanton Zürich und der Stadt Zürich anderseits.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht einer Botschaft des Bundesrates, vom 19. März 1906 und einer solchen vom 27. Mai 1908, b eschliesst: 1. Der am 28. Dezember 1905 zwischen Vertretern der Regierung des Kantons Zürich und der Stadt Zürich und des schweizer. Bundesrates in Zürich abgeschlossene a T)Aussonderungsyertrag betreffend die definitive Auseinandersetzung der drei Parteien in bezug auf die eidgen. polytechnische Schule, wird genehmigt, und zwar unter Grutheissung der vom Bundesrate als Erläuterung gewisser Bestimmungen dem Regierungsrate von Zürich nachträglich abgegebenen Erklärungen.

Diese Erklärungen bestehen in folgendem : a. Die in Art. l, Ziffer 3, des Ausscheidungsvertrages vorgesehene Abtretung des Mobiliars im Hauptgebäude des Polytechnikums an die Eidgenossenschaft soll sich nicht auf das Mobiliar erstrecken, das sich in den bis jetzt von der Universität Zürich benutzten Räumen befindet.

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Über das gemeinsame Mobiliar in der Aula des Polytechnikums wird eine Teilung in der Weise vorgenommen,, dass der Kanton Zürich zurücknimmt, was er davon angeschafft hat. Dieses Mobiliar besteht in 102 alten und 80 neuen Stühlen, sowie in einer Büste von Kaspar Orelli mit Sockel. Der Rest der auf Kosten der polytechnischen Schule angeschafft wurde verbleibt der letztern.

b. Die Eidgenossenschaft gestattet dem Kanton Zürich die unentgeltliche Benutzung der Aula des Polytechnikums bis zu dem Zeitpunkte da die zürcherische Universität selbst über eine eigene Aula verfügen wird.

c. Der Art. 4 erster Absatz des Ausscheidungsvertrages wird so aufgefasst, dass der Beitrag, den der Kanton Zürich bis jetzt gemäss Vertrag vom 9. Juni, 6. August und 30. September 1873 alljährlich an die Wasserversorgung des Hauptgebäudes, des Polytechnikums, des chemischen Nebengebäudes und des Gebäudes für die land- und forstwirtschaftliche Abteilung entrichtet hat, zu den Unterhaltungskosten der polytechnischen Schule gehöre und mithin in der Ablösung Inbegriffen sei.

d. Erklärung zum Abschnitt VI (Schlussbestimmungen) des Ausscheidungsvertrages : Sollten infolge eines förmlichen Beschlusses der kompetenten Behörden die durch den Vertragsentwurf vom 28. Dezember 1905 vom Kanton Zürich an die schweizerische Eidgenossenschaft unentgeltlich übergehenden Grundstückeund Gebäude einmal aufhören, den Zwecken der polytechnischen Schule zu dienen, so sollen sie nebst Zubehörden und übrigen Einrichtungen in ihrem dannzumaligen Zustande unentgeltlich als Eigentum dem Kanton Zürich zufallen.

Wenn in der Zwischenzeit von der schweizerischen Eidgenossenschaft auf den genannten Grundstücken Neubauten erstellt worden sind, so fällen auch diese dem Kanton

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Zürich als Eigentum zu, gegen Ersatz des eventuell schiedsgerichtlich festzustellenden Wertes dieser Neubauten. Sind an die Stelle von abgetretenen Teilen der jetzt bestehenden Gebäude Neubauten getreten, so kommt der Wert der ab' getragenen Teile in Abzug.

Für die Rückwerbung der gegen Entgelt abgetretenen Liegenschaften (mit Ausnahme der Seilerschen Liegenschaft) soll im nämlichen Fall dem Kanton Zürich das Vorkaufsrecht zustehen.

e. Erklärung zu Art. 10 des Ausscheidungsvertrages : Falls die gemeinsamen Professuren für Mineralogie und Geologie aufgehoben werden sollten, erklärt sich das Polytechnikum bereit, der Universität Zürich aus den Doubletten, eventuell auch aus weitern Stücken der Hauptsammlung, soweit es ohne Schädigung der Unterrichts- und Forschungszwecke am Polytechnikum geschehen kann, einen möglichst grossen Beitrag als Grundstock für eine neu anzulegende geologische und mineralogische Handsammlung abzutreten.

Die Ausscheidung der an die Universität Zürich in diesem Falle abzutretenden Objekte hat ausschliesslich durch die in jenem Zeitpunkte am Polytechnikum amtenden Professoren für Geologie und Mineralogie zu geschehen.

f. Erklärung zu Art. 11 des Ausscheidungsvertrages: Dem Polytechnikum bleibt das Benutzungsrecht der dem Kanton Zürich gehörenden zoologischen Sammlungen und Institute so lange gewährleistet, als die gemeinsame Hauptprofessur besteht. Wird diese aufgehoben, so bleibt dem Polytechnikum das Recht gewahrt, die dem Kanton Zürich gehörenden zoologischen Sammlungen zu benutzen, im Sinne des Artikels 40 des Bundesgesetzes vom 7. Februar 1854 betreffend Errichtung einer eidgenössischen polytechnischen Schule.

782 g. Dein vom Regierungsrate des Kantons Zürich mit dem Stadtrate von Zürich abgeschlossenen Vertrag für Korrektion der Künstlergasse, welcher einen Teil der Anlagen des Polytechnikums beansprucht, wird zugestimmt (Art. 2, Ziffer 3 des Ausscheidungsvertrages).

h. Auf das in Art. 5 des Ausscheidungsvertrages der Eidgenossenschaft eingeräumte Vorkaufsrecht für das Spitalscheuerareal wird verzichtet.

2. Dieser Beschluss tritt als nicht allgemein verbindlicher Natur sofort in Kraft.

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Nachtrag zur Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung, betreffend die definitive Auseinandersetzung der Eidgenossenschaft mit dem Kanton Zürich in Bezug auf die eidg. polytechnische Schule (vom 19. März 1906). (Vom 27. Mai 1908.)

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