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Bundesgesetz über den

"Ver sichern, n gs ver tr a g.

(Vom 2. April 1908.)

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft; in Vollziehung des Art. 64 der Bundesverfassung, nach Einsicht einer Botschaft des Bundesrates vom 2. Februar 1904, beschliesst: I. Allgemeine Bestimmungen.

Art. 1.

Wer dem Versicherer den Antrag zum Abschlüsse Versicherungsantrag.

eines Versicherungsvertrages gestellt und für die Annahme keine kürzere Frist gesetzt hat, bleibt vierzehn Tage gebunden.

Erfordert die Versicherung eine ärztliche Untersuchung, so bleibt der Antragsteller vier Wochen gebunden.

Die Frist beginnt mit der Übergabe oder Absendung des Antrages an den Versicherer oder dessen Agenten zu laufen.

Der Antragsteller wird frei, wenn die Annahmeerklärung des Versicherers nicht vor Ablauf der Frist bei ihm eingetroffen ist.

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2.

Wird der Antrag, einen bestehenden Vertrag zu verlängern oder abzuändern oder einen suspendierten Vertrag wieder in Kraft zu setzen, vom Versicherer nicht binnen vierzehn Tagen, vom Empfange an gerechnet, abgelehnt, so gilt er als angenommen.

Ist nach Massgabe der allgemeinen Versicherungsbedingungen eine ärztliche Untersuchung erforderlich, so gilt der Antrag als angenommen, wenn er vom Versicherer nicht binnen vier Wochen, vom Empfange an gerechnet, abgelehnt wird: Der Antrag, die Versicherungssumme zu erhöhen, fällt nicht unter diese Bestimmungen.

Besondere Anlragsverhältnisse.

3.

Die allgemeinen Versicherungsbedingungen müssen entweder in dea vom Versicherer ausgegebenen Antragschein aufgenommen oder dem Antragsteller vor der Einreichung des Antragscheines übergeben werden.

Wird dieser Vorschrift nicht genügt, so ist der Antragsteller an den Antrag nicht gebunden.

Antragschein.

Der Antragsteller hat dem Versicherer an Hand eines Anzelgepflicht Fragebogens oder auf sonstiges schriftliches Befragen alle beim Vertragsfür die Beurteilung der Gefahr erheblichen Tatsachen, soweit abschlusse.

a. Im und so wie sie ihm beim Vertragsabschlüsse bekannt sind allgemeinen.

oder bekannt sein müssen, schriftlich mitzuteilen.

Erheblich sind diejenigen Gefahrstatsachen, die geeignet sind, auf den Entschluss des Versicherers, den Vertrag überhaupt oder zu den vereinbarten Bedingungen abzuschlicssen, einen Einfluss auszuüben.

Die Gefahrstatsachen, auf welche die schriftlichen Fragen des Versicherers in bestimmter, unzweideutiger Fassung gerichtet sind, werden als erheblich vermutet.

140 J>.

Wird der Vertrag durch einen Stellvertreter abgeschlossen, so sind sowohl die erheblichen Gefahrstatsachen dure!)

anzuzeigen, die dem Vertretenen, als auch diejenigen, die Stellvertreter.

dem Vertreter bekannt sind oder bekannt sein müssen.

Bei der Versicherung für fremde Rechnung (Art. 16} e. Bei der Versicherung sind auch diejenigen erheblichen G-efahrstatsachen anzuzeigen, fUr fremde die dem versicherten Dritten selbst oder seinem ZwischenRechnung.

beauftragten bekannt sind oder bekannt sein müssen, es sei denn, dass der Vertrag ohne Wissen dieser Personen abgeschlossen wird, oder dass die rechtzeitige Benachrichtigung des Antragstellers nicht möglich ist.

b. Beim Ver-

6.

Wenn der Anzeigepflichtige beim Abschlüsse der Versicherung eine erhebliche Gefahrstatsache, die er kannte oder kennen musste, unrichtig mitgeteilt oder verschwiegen hat, so ist der Versicherer an den Vertrag nicht gebunden, wenn er binnen vier Wochen, nachdem er von der Verletzung der Anzeigepflicht Kenntnis erhalten hat, vom Vertrage zurücktritt.

7.

&.BeimKolleMivUmfasst der Vertrag mehrere Gegenstände oder Personen Versicherungs- und ist die Anzeigepflicht nur bezüglich eines Teiles dieser verträge.

Gegenstände oder Personen verletzt, so bleibt die Versicherung für den übrigen Teil wirksam, wenn sich aus den Umständen ergibt, dass der Versicherer diesen Teil allein zu den nämlichen Bedingungen versichert hätte.

Folgen der verletzten Anzeigepflicht.

a. Im allgemeinen.

Nichteintritt der Folgen der verletzten Anzeigepflicht.

8.

Der Versicherer kann, auch wenn die Anzeigepflicht verletzt ist, vom Vertrage nicht zurücktreten : 1. wenn die verschwiegene oder unrichtig angezeigte Tatsache vor Eintritt des befürchteten Ereignisses weggefallen ist;

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2. wenn der Versicherer die Verschweigung oder unrichtige Angabe veranlasst hat; 3. wenn der Versicherer die verschwiegene Tatsache gekannt hat oder gekannt haben muss; 4. wenn der Versicherer die unrichtig augezeigte Tatsache richtig gekannt hat oder gekannt haben muss ; 5. wenn der Versicherer auf das Recht, vom Vertrage zurückzutreten, verzichtet hat ; . wenn der Anzeigepflichtige auf eine ihm vorgelegte Frage eine Antwort nicht erteilt, und der Versicherer den Vertrag gleichwohl abgeschlossen hat. Diese Bestimmung findet keine Anwendung, wenn die Frage, ·auf Grund der übrigen Mitteilungen des Anzeigepflichtigen, als in einem bestimmten Sinne beantwortet angesehen werden muss und wenn diese Antwort sich .als Verschweigen oder unrichtige Mitteilung einer erheblichen Gefahrstatsache darstellt, die der Anzeigepflichtige kannte oder kennen musste.

9.

Der Versicherungsvertrag ist nichtig, wenn im Zeitpunkte des Abschlusses der Versicherung die Gefahr bereits weggefallen oder das befürchtete Ereignis schon eingetreten war.

' 10.

Die Vorschrift des Art. 9 dieses Gesetzes findet auf die Feuerversicherung hinsichtlich solcher Gegenstände, die im Auslande gelegen sind, und auf die Transportversicherung nur dann Anwendung, wenn beide Parteien beim Vertragsabschlusse wussten, dass die Gefahr bereits weggefallen oder das befürchtete Ereignis schon eingetreten war.

Wusste beim Vertragsabschlüsse nur der Versicherer, dass die Gefahr bereits weggefallen war, so ist der Ver-

Nichtigkeit des Vereichenmgsvertrage«.

Sonderstellung der FeuerverSicherung un(' -'h

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Police.

a. Inhalt.

sicherungsnehmer an den Vertrag nicht gebunden. Der Versicherer hat weder auf die Prämie, noch auf Ersatz der Geschäftsunkosten Anspruch.

Wusste beim Vertragsabschlüsse nur der Versicherungsnehmer, dass das befürchtete Ereignis bereits eingetretenwar, so ist der Versicherer an den Vertrag nicht gebunden.

Der Versicherer hat auf Ersatz der Geschäftsunkosten Ansprach.

11.

Der Versicherer ist gehalten, dem Versicherungsnehmer eine Police auszuhändigen, welche die Rechte und Pflichten der Parteien feststellt. Der Versicherer ist berechtigt, vom Versicherungsnehmer ausser Porto und Stempelkosten eine Gebühr für Ausfertigung der Police, sowie für Abänderungen derselben zu erheben. Die Höhe dieser Gebühr kann durch Verordnung des Bundesrates begrenzt werden.

Der Versicherer muss überdies dem Versicherungsnehmer auf Verlangen eine Abschrift der in den Antragspapieren enthaltenen oder anderweitig abgegebenen Erklärungen des Antragstellers, auf Grund deren die Versicherung abgeschlossen wurde, gegen Ersatz der Auslagen aushändigen.

12.

b. Vorbehaltlose Stimmt der Inhalt der Police oder der Nachträge zu Annahme.

derselben mit den getroffenen Vereinbarungen nicht überein, so hat der Versicherungsnehmer binnen vier Wochen nach Empfang der Urkunde deren Berichtigung zu verlangen, widrigenfalls ihr Inhalt als von ihm genehmigt gilt.

Diese Bestimmung ist in ihrem Wortlaute in jede Police aufzunehmen.

13.

e. KraftlosWird die Police vermisst, so kann derjenige, dein sie erklärung.

abhanden gekommen ist, beim Richter des Erfüllungsortes die Kraftloserklärung der Urkunde beantragen.

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Für die Kraftloserklärung von Policen kommen die für die Kraftloserklärung von lahaberpapieren geltenden Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Obligationenrecht sinngemäss zur Anwendung, mit der Abänderung, dass die Anmeldungsfrist höchstens ein Jahr beträgt.

14.

Der Versicherer haftet nicht, wenn der Versicherungs- Schuldhafte nehmer oder der Anspruchsberechtigte das befürchtete Er- Herbeiführung u · un- u herbeigeführt -u u · e-i. L hat.

u i des befürchteter» eignis absichtlich .

.

Hat der Versicherungsnehmer oder der Anspruchsberechtigte das Ereignis grobfahrlässig herbeigeführt, so ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem dem Grade des Verschuldens entsprechenden Verhältnisse zu kürzen.

Ist das Ereignis absichtlich oder grobfahrlässig von einer Person herbeigeführt worden, die mit dem Versicherungsnehmer oder dem Anspruchsberechtigten in häuslicher Gemeinschaft lebt, oder für deren Handlungen der Versicherungsnehmer oder der Anspruchsberechtigte einstehen muss, und hat er sich in der Beaufsichtigung, durch die Anstellung oder durch die Aufnahme jener Person einer groben Fahrlässigkeit schuldig gemacht, so kann der Versicherer seine Leistung in einem Verhältnisse kürzen, das dem Grade des Verschuldens des Versicherungsnehmers oder des Anspruchsberechtigten entspricht.

Hat der Versicherungsnehmer oder der Anspruchsberechtigte das Ereignis leichtfahrlässig herbeigeführt oder sich einer leichten Fahrlässigkeit im Sinne des vorhergehenden Absatzes schuldig gemacht, oder hat eine der übrigen dort aufgeführten Personen das Ereignis leichtfahrlässig herbeigeführt, so haftet der Versicherer in vollem Umfange.

144 15.

Hat eine der in Art. 14 dieses Gesetzes genannten Gebote der Menschlichkeit, jPersonen gemäss einem Gebote der Menschlichkeit gehandelt imd dadurch das befürchtete Ereignis herbeigeführt, so Ìhaftet der Versicherer in vollem Umfange.

Versicherung fllr fremde Rechnung.

16.

Die Versicherung kann für eigene oder fremde Eechnung, ,mit oder ohne Bezeichnung der Person des versicherten , Dritten, abgeschlossen werden.

Im Zweifel wird angenommen, dass der Versicherungsinehmer den Vertrag für eigene Rechnung abgeschlossen hat.

17.

Besonderheiten Die Versicherung für fremde Rechnung ist für den der Versiehe- iVersicherer auch dann verbindlich, wenn der versicherte rung fllr fremde , Dritte den Vertrag erst nach Eintritt des befürchteten Rechnung.

Ereignisses genehmigt.

Der Versicherungsnehmer ist befugt, ohne Zustimmung (des Versicherten den Ersatzanspruch gegen den Versicherer Egeltend zu machen, wenn der Versicherte den Versicheirungsnehmer vorbehaltlos zum Abschlüsse des Vertrages }beauftragt hat oder wenn dem Versicherungsnehmer eine tgesetzliche Versicherungspflicht obgelegen hat.

Der Versicherer ist nicht berechtigt, Forderungen, die ihm gegen den Versicherungsnehmer zustehen, mit der dem i -\Versicherten geschuldeten Entschädigung zu verrechnen.

ÌDie Bestimmung des Art. 18, Absatz 2, dieses Gesetzes lbleibt vorbehalten.

18.

Prämie.

Zur Bezahlung der Prämie ist der Versicherungsnehmer a. Trager der ,verpflichtet.

Verpflichtung.

Bei der Versicherung für fremde Rechnung ist der Versicherer berechtigt, die Bezahlung der Prämie auch vom

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\
Bei der Versicherung zu gunsten Dritter steht dem Versicherer das Recht zu, die Prämienforderung mit der dem Begünstigten geschuldeten Leistung zu verrechnen.

19.

Wenn der Vertrag nicht anders bestimmt, ist die 6. Fälligkeit.

Prämie für die erste Versicherungsperiode mit dem Abschlüsse der Versicherung fällig. Unter Versicherungsperiode wird der Zeitabschnitt, nach dem die Prämieneinheit berechnet wird, verstanden. Die Versicherungsperiode umfasst im Zweifel den Zeitraum eines Jahres.

Auf die Bestimmung der Police, dass die Versicherung erst mit Bezahlung der ersten Prämie in Kraft tritt, kann sich der Versicherer nicht berufen, wenn er die Police vor Bezahlung dieser Prämie ausgehändigt hat.

Die folgenden Prämien sind im Zweifel jeweilen mit Beginn einer neuen Versicherungsperiode fällig.

20.

Wird die Prämie zur Verfallzeit oder während der im c. Mahnpflicht des Vertrage eingeräumten Nachfrist nicht entrichtet, so ist der Schuldner unter Androhung der Säumnisfolgen auf seine v ,. ' Kosten schriftlich aufzufordern, binnen vierzehn Tagen, von der Absendung der Mahnung an gerechnet, Zahlung zu leisten.

Wird die Prämie beim Schuldner abgeholt, so kann der Versicherer die schriftliche Mahnung durch eine mündliche ersetzen.

Bleibt die Mahnung ohne Erfolg, so ruht die Leistungspflicht des Versicherers vom Ablaufe der Mahnfrist an.

Die Vorschrift des Art. 93 dieses Gesetzes wird vorbehalten.

Bundesblatt. 60. Jahrg. Bd. II.

10

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21.

à. VertragsWird die rückständige Prämie nicht binnen zwei Monaten Verhältnis nach nach Ablauf der in Art. 20 dieses Gesetzes festgesetzten cinge e enem prjgt ^^tüch eingefordert, so wird angenommen, dass der Verzüge.

Versicherer, unter Verzicht auf die Bezahlung der rückständigen Prämie, vom Vertrage zurücktritt.

Wird die Prämie vom Versicherer eingefordert oder nachträglich angenommen, so lebt seine Haftung mit dem Zeitpunkte, in dem die rückständige Prämie samt Zinsen und Kosten bezahlt wird, wieder auf.

22.

e. Zahlungsort; Bringschuld und Holschuld.

/. Prämienreduktion.

Die Prämie ist arn Sitze des Versicherers zu bezahlen.

Hat der Versicherer in der Schweiz keinen Sitz und ist eine besondere inländische Zahlstelle dem Versicherungsnehmer nicht namhaft gemacht worden, so ist die Prämie am schweizerischen Hauptdomizile des Versicherers (Art. 2, Ziffer 3, lit. b, des Bundesgesetzes betreffend Beaufsichtigung von Privatunternehmungen im Gebiete des Versicherungswesens vom 25. Juni 1885) zu bezahlen.

Unterlässt es der Versicherer, ein Hauptdomizil in der Schweiz zu verzeigen, so gilt der jeweilige Wohnsitz des Versicherungsnehmers als Erfüllungsort.

Hat der Versicherer, ohne hierzu verpflichtet zu sein, die Prämie regelmässig beim Schuldner einziehen lassen, so ist, solange diese Übung vom Versicherer nicht ausdrücklich widerrufen wird, die Prämie abzuholen.

23.

Ist die Prämie unter Berücksichtigung bestimmter gefahrerhöhender Umstände vereinbart worden, so kann der Versicherungsnehmer, wenn diese Umstände im Laufe

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der Versicherung wegfallen oder ihre Bedeutung verlieren, für die künftigen Versicherungsperioden die tarifgemässe Herabsetzung der Prämie verlangen.

24.

Soweit der Vertrag oder dieses Gesetz nicht anders g. Unteilbarkeit.

bestimmt, wird die für die laufende Versicherungsperiode vereinbarte Prämie auch dann ganz geschuldet, wenn der Versicherer die Gefahr nur für einen Teil dieser Zeit getragen hat.

25.

Wird der Vertrag einseitig aufgelöst, insbesondere aus Folgen einem der in den Art. 6, 14, Absatz l, Art. 28, 29, 30, 38, einseitiger VerAbsatz 3, Art. 40, 42, Absatz 3, Satz l, Art. 68, Absatz 2, und tra9saufjösun9Art. 75, Absatz l, vorgesehenen Gründe, so bleibt dem Ver- a||,,emejnen sicherer der Anspruch auf die Prämie für die zur Zeit der Vertragsauflösung laufende Versicherungsperiode gewahrt.

Wird jedoch der Vertrag zu einer Zeit aufgelöst, in der die Gefahr für den Versicherer noch nicht zu laufen begonnen hat, so kann der Versicherer nur die Vergütung der Geschäftsunkosten fordern.

Ist die Prämie für. mehrere Versicherungsperioden vorausbezahlt worden, so hat der Versicherer mindestens drei Vierteile der auf die künftigen Versicherungsperioden entfallenden Prämienbeträge zurückzuerstatten.

Wird ein Lebensversicherungsvertrag, der nach Massgabe dieses Gesetzes rückkaufsfähig ist (Art. 90, Absatz 2), aufgelöst, so hat der Versicherer die für den Rückkauf festgestellte Mindestleistung zu gewähren.

Die Vorschriften der Art. 10, Absatz 2 und 3, Art. 36, 37, 42, Absatz 2 und 3, Satz 2, Art. 5l, 53 und 54 dieses Gesetzes bleiben vorbehalten.

148 26.

Der Versicherungsvertrag kann bestimmen, dass, wenn b. Bei betrUgerischer (die Anzeigepflicht durch absichtliche Täuschung verletzt Verletzung der worden ist (Art. 6, 28, Absatz 3, Art. 38, Absatz 3, Art. 40), Anzeigepflicht.

die Leistungen, die dem Versicherer nach Massgabe des

iArt. 25, Absatz 3 und 4, dieses Gesetzes obliegen, bis auf \höchstens die Hälfte gekürzt werden. In diesem Falle darf jjedoch der Versicherer keine'n weitern Schadenersatz fordern.

27.

c. SchadenDurch die Bestimmungen des Art. 25 dieses Gesetzes ersatzpflicht. ,wird die Schadenersatzpflicht derjenigen Partei, welche die (einseitige Auflösung des Vertrages verschuldet hat, nicht tberührt.

28.

GefahrserhöWenn der Versicherungsnehmer im Laufe der Verhung mit Zutun £sicherung eine wesentliche Gefahrserhöhung herbeigeführt des Versichehat, so ist der Versicherer für die Folgezeit an den Vertrag rungsnehmers.

inicht gebunden.

Die Gefahrserhöhung ist wesentlich, wenn sie auf der jÄnderung einer für die Beurteilung der Gefahr erheblichen r Tatsache (Art. 4) beruht, deren Umfang die Parteien beim l Vertragsabschlüsse festgestellt haben.

Der Vertrag kann bestimmen, ob, in welchem Umffange und in welchen Fristen der Versicherungsnehmer dem Versicherer von solchen Gefahrserhöhungen Mitteilung C 2zu machen hat.

29.

Vorbehalt beVertragsabreden, wonach der Versicherungsnehmer besonderer Ver- stimmte e Obliegenheiten übernimmt, um die Gefahr zu vereinbarungen.

mindern oder eine Gefahrserhöhung zu verhüten, werden durch die Bestimmungen des Art. 28 dieses Gesetzes nicht berührt.

149

Auf die Vertragsbestimmung, dass der Versicherer, wenn eine solche Obliegenheit verletzt wird, an den Vertrag nicht gebunden ist, kann sich der Versicherer nicht berufen, sofern die Verletzung keinen Einfluss auf den Eintritt des befürchteten Ereignisses und auf den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung gehabt hat.

30.

Ist die wesentliche Gefahrserhöhung ohne Zutun des GefahrserhöVersicherungsnehmers herbeigeführt worden, so treten die hung ohne^Zulun in Art. 28 dieses Gesetzes festgestellten Folgen nur dann 0 ° rungsnehmers.

ein, wenn der Versicherungsnehmer es unterlassen hat, die

ihm bekannt gewordene Gefahrserhöhung ohne Verzug dem Versicherer schriftlich mitzuteilen.

Ist diese Anzeigepflicht nicht verletzt und hat sich der Versicherer das Recht vorbehalten, wegen wesentlicher Gefahrserhöhung den Vertrag aufzuheben, so erlischt die Haftung des Versicherers mit dem Ablaufe von vierzehn Tagen, nachdem er dem Versicherungsnehmer den Rücktritt vom Vertrage mitgeteilt hat.

31.

Umfasst der Vertrag mehrere Gegenstände oder PerGefahrssonen, und trifft die Grefahriserhöhung nur einen Teil dieser erhöhung beim Gegenstände oder Personen, ' so bleibt die Versicherung für Kollektivden übrigen Teil wirksam, sofern der Versicherungsnehmer '" die auf diesen Teil etwa entfallende höhere Prämie auf erstes Begehren des Versicherers bezahlt.

32.

Die an die Gefahrserhöhung geknüpften Rechtsfolgen Nichteintritt der Fo| en der Ge treten nicht ein : 9 ' 1. wenn die Gefahrserhöhung auf den Eintritt des be- fahpsephöhun9fürchteten Ereignisses und auf den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung keinen Einfluss ausgeübt hat;

150 2. wenn die Gefahrserhöhung in der Absicht, das Interesse des Versicherers zu wahren, vorgenommen worden ist ; 3. wenn die Gefahrserhöhung durch ein Gebot der Menschlichkeit veranlasst worden ist; 4. wenn der Versicherer ausdrücklich oder stillschweigend auf den Rücktritt verzichtet hat, insbesondere, wenn er, nachdem ihm die Gefahrserhöhung durch schriftliche Anzeige des Versicherungsnehmers zur Kenntnis gebracht worden ist, nicht binnen vierzehn Tagen dem Versicherungsnehmer den Rücktritt vom Vertrage angezeigt hat.

33.

Umfang der Gefahr.

Soweit dieses Gesetz nicht anders bestimmt, haftet der Versicherer für alle Ereignisse, welche die Merkmale der Gefahr, gegen deren Folgen Versicherung genommen wurde, an sich tragen, es sei denn, dass der Vertrag einzelne Ereignisse in bestimmter, unzweideutiger Fassung von der Versicherung ausschliesst.

34.

.

VeranlwortlichDer Agent gilt dem Versicherungsnehmer gegenüber keit des Ver- als ermächtigt, für den Versicherer alle diejenigen Handsicherers für iungen vorzunehmen, welche die Verrichtungen eines solchen Agenten gewöhnlich mit sich bringen, oder die der Agent mit stillschweigender Genehmigung des Versicherers vorzunehmen pflegt.

Der Agent ist nicht befugt, von den allgemeinen Versicherungsbedingungen zu gunsten oder ungunsten des Versicherungsnehmers abzuweichen.

35.

Revision Werden im Laufe der Versicherung die allgemeinen der allgemeinen Versicherungsbedingungen derselben Versicherungsart abVersicherungs- geän(jerf so kann der Versicherungsnehmer verlangen, dass bedingungen. , ,,. , , ,,,.

/ . t i i j der Vertrag zu den neuen Bedingungen fortgesetzt werde.

151 Er muss jedoch, wenn für die Versicherung zu den neuen Bedingungen eine höhere Gegenleistung erforderlich ist, das entsprechende Entgelt gewähren.

36.

Der Versicherungsnehmer ist berechtigt, vom Vertrage zurückzutreten :

Konzessionsen "' ' privatrechtliche 1. wenn dem Versicherer die Konzession nach Art. 9, Folgen.

Absatz 2, des Bundesgesetzes betreffend Beaufsichtigung von Privatunternehmungen im Gebiete des Versicherungswesens vom 25. Juni 1885 entzogen worden ist; 2. wenn der Versicherer, der auf die eidgenössische Konzession verzichtet hat, die vom Bundesrate nach Massgabe des Art. 9, Absatz 2, des angeführten Bundesgesetzes verlangten Änderungen an seiner Organisation und Geschäftsführung nicht vorgenommen hat.

Tritt der Versicherungsnehmer vom Vertrage zurück, so kann er die bezahlte Prämie für die noch nicht abgelaufene Versicherungszeit zurückfordern.

Tritt der Versicherungsnehmer von einem Lebensversicherungsvertrage zurück, so kann er das Deckungskapital zurückfordern.

Dem Versicherungsnehmer bleibt überdies der Anspruch auf Schadenersatz gewahrt.

37.

Wird über den Versicherer der Konkurs eröffnet, so erlischt der Vertrag mit dem Ablaufe von vier Wochen, von dem Tage an gerechnet, da die Konkurseröffnungbekannt gemacht worden ist.

Der Versicherungsnehmer kann die in Art. 36, Absatz 2 und 3, dieses Gesetzes festgestellte Forderung geltend machen.

Konkurs des Versicherers,

152

Steht ihm aus der laufenden Versicherungsperiode ein Ersatzanspruch gegen den Versicherer zu, so kann er nach seiner Wahl entweder diesen Ersatzanspruch oder jene Forderung geltend machen.

Überdies bleiben ihm Schadenersatzansprüche vorbehalten.

38.

Anzeigepflicht Ist das befürchtete Ereignis eingetreten, so tnuss der nach Eintritt Anspruchsberechtigte, sobald er von diesem Ereignisse und s e re e en sejnem Ansprüche aus der Versicherung Kenntnis erlangt, den Versicherer benachrichtigen. Der Vertrag kann verfügen, dass die Anzeige schriftlich erstattet werden muss.

.Hat der Anspruchsberechtigte die Anzeigepflicht schuldhafterweise verletzt, so ist der Versicherer befugt, die Entschädigung um den Betrag zu kürzen, um den sie sich bei rechtzeitiger Anzeige gemindert haben würde.

Der Versicherer ist an den Vertrag nicht gebunden, wenn der Anspruchsberechtigte die unverzügliche Anzeige in der Absicht unterlassen hat, den Versicherer an der rechtzeitigen Feststellung der Umstände, unter denen das befürchtete Ereignis eingetreten ist, zu hindern.

39.

Begründung des Der Anspruchsberechtigte muss auf Begehren des VerVersicherungs- sicherers jede Auskunft über solche ihm bekannte Tatsachen anspruches. erteiierlj
Der Vertrag kann verfügen : 1. dass der Anspruchsberechtigte bestimmte Belege, deren Beschaffung ihm ohne erhebliche Kosten möglich ist, insbesondere auch ärztliche Bescheinigungen, beizubringen hat ;

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2. dass die in Absatz l und Absatz 2, Ziffer l, dieses Artikels vorgesehenen Mitteilungen, bei Verlust des Versicherungsanspruches, binnen bestimmter, angemessener Frist gemacht werden müssen. Die Frist läuft von dem Tage an, an dem der Versicherer den Anspruchsberechtigten, unter Androhung der Säumnisfolgen, schriftlich aufgefordert hat, diese Mitteilungen zu machen.

40.

Hat der Anspruchsberechtigte oder sein Vertreter Betrügerische Tatsachen, welche die Leistungspflicht des Versicherers Begründung des ausschliessen oder mindern würden, zum Zwecke der ersicnemngsTäuschung unrichtig mitgeteilt oder verschwiegen oder hat er die ihm nach Massgabe des Art. 39 dieses Gesetzes obliegenden Mitteilungen zum Zwecke der Täuschung zu spät oder gar nicht gemacht, so ist der Versicherer gegenüber dem Anspruchsberechtigten an den Vertrag nicht gebunden.

41.

Die Forderung aus dem Versicherungsvertrage wird Fälligkeit des mit dem Ablaufe von vier Wochen, von dem Zeitpunkte Versicherungsan gerechnet, fällig, in dem der Versicherer Angaben er- ans P PUC eshalten hat, aus denen er sich von der Richtigkeit des Anspruches überzeugen kann.

Die Vertragsabrede, dass der Versicherungsanspruch erst nach Anerkennung durch den Versicherer oder nach rechtskräftiger Verurteilung des Versicherers fällig werde, ist ungültig.

42.

Ist nur ein Teilschaden eingetreten und wird dafür Ersatz beansprucht, so ist der Versicherer wie der Versicherungsnehmer berechtigt, spätestens bei der Auszahlung der Entschädigung vom Vertrage zurückzutreten.

Teilschaden.

154

Hebt der Versicherer den Vertrag auf, so erlischt seine Haftung mit dem Ablaufe von vierzehn Tagen, nachdem er dem Versicherungsnehmer den Rücktritt vom Vertrage mitgeteilt hat. Der Versicherer hat diejenige Prämie zurückzuerstatten, die auf die nicht abgelaufene Zeit der laufenden Versicherungsperiode und auf den Restbetrag der Versicherungssumme entfällt.

Tritt der Versicherungsnehmer vom Vertrage zurück, so bleibt dem Versicherer der Anspruch auf die Prämie für die laufende Versicherungsperiode gewahrt. Ist die Prämie für mehrere Versicherungsperioden vorausbezahlt, so hat der Versicherer die auf die künftigen Versicherungsperioden entfallenden Prämienbeträge zurückzuerstatten.

Tritt weder der Versicherer noch der Versicherungsnehmer vom Vertrage zurück, so haftet der Versicherer für die Folgezeit, wenn nichts anderes vereinbart ist, mit dem Restbetrage der Versicherungssumme.

43.

Mitteilungen des Die Mitteilungen, die der Versicherer nach Massgabe Versicherers, dieses Gesetzes dem Versicherungsnehmer -oder dem Anspruchsberechtigten zu machen hat, erfolgen gültig an die dem Versicherer bekannte letzte Adresse.

44.

Mitteilungendes VersiGherungsnehmers oder t " L,, . " berechtigten ; Meldestellen

Der Versicherer ist verpflichtet, für alle Mitteilungen, die ihm nach Massgabe des Vertrages oder dieses Gesetzes gemacht werden müssen, mindestens eine inländische Melde-' stelle zu bezeichnen und dem Versicherungsnehmer, sowie ° ' ^em Anspruchsberechtigten, der seine Rechte beim Versicherer schriftlich angemeldet hat, zur Kenntnis zu bringen.

Kommt der Versicherer diesen Verpflichtungen nicht nach, so treten die Folgen nicht ein, die nach Massgabe

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des Vertrages oder dieses Gesetzes für den Fall vorgesehen sind, dass eine Mitteilung gar nicht oder verspätet erstattet wird.

Der Versicherungsnehmer oder der Anspruchsberechtigte kann die ihm obliegenden Mitteilungen, nach seiner Wahl, entweder der bezeichneten Meldestelle oder dem Versicherer direkt oder jedem Agenten des Versicherers erstatten. Durch Vereinbarung der Parteien kann die Befugnis des Agenten, für den Versicherer Mitteilungen entgegenzunehmen, ausgeschlossen werden.

45.

Ist vereinbart worden, dass der Versicherungsnehmer Unverschuldete oder der Anspruchsberechtigte wegen Verletzung einer Ob- V«*"!»*' liegenheit von einem Rechtsnachteil betroffen wird, so tritt dieser Nachteil nicht ein, wenn die Verletzung den Umständen nach als eine unverschuldete anzusehen ist.

Die wegen Zahlungsunfähigkeit des Prämienschuldners versäumte Prämienzahlung gilt nicht als unverschuldet.

Wo der Vertrag oder dieses Gesetz den Bestand eines Rechtes aus der Versicherung an die Beobachtung einer Frist knüpft, ist der Versicherungsnehmer oder der Anspruchsberechtigte befugt, die ohne Verschulden versäumte Handlung sofort nach Beseitigung des Hindernisses nachzuholen.

46.

Die Forderungen aus dem Versicherungsvertrage verjähren in zwei Jahren nach Eintritt der Tatsache, welche die Leistungspflicht begründet.

Vertragsabreden, die den Anspruch gegen den Versicherer einer kürzern Verjährung oder einer zeitlich kürzern Beschränkung unterwerfen, sind ungültig. Vorbehalten bleibt die Bestimmung des Art. 39, Absatz 2, Ziffer 2, dieses Gesetzes.

Verjährung «'"stan9-

und B

156 47.

Stillschweigende Vertragserneuerung.

Die Abrede, dass der Versicherungsvertrag mangels Kündigung als erneuert gelten soll, ist insoweit nichtig, als die Erneuerung für mehr als je ein Jahr ausbedungen wird.

II. Besondere Bestimmungen über die Schadensversicherung.

48.

Gegenstand der Versicherung.

Gegenstand der Schadensversicherung kann jedes wirtschaftliche Interesse sein, das jemand am Ausbleiben eines befürchteten Ereignisses hat.

49.

Versicherungswert.

Verminderung des Versicherungswertes.

ÜberVersicherung.

Der Wert, den das versicherte Interesse zur Zeit des Vertragsabschlusses hat, ist der Versicherungswert.

Besteht das versicherte Interesse darin, dass eine Sache nicht beschädigt oder vernichtet wird, so gilt im Zweifel dasjenige Interesse als versichert, das ein Eigentümer der Sache an deren Erhaltung hat.

50.

Hat sich im Laufe der Versicherung der Versicherungswert wesentlich vermindert, so kann sowohl der Versicherer wie der Versicherungsnehmer die verhältnismässige Herabsetzung der Versicherungssumme verlangen.

Die Prämie ist für die künftigen Versicherungsperioden entsprechend zu ermässigen.

51.

Übersteigt die Versicherungssumme den Versicherungswert (Überversicherung), so ist der Versicherer gegenüber dem Versicherungsnehmer an den Vertrag nicht gebunden, wenn der Versicherungsnehmer den Vertrag in der Absicht

157

abgeschlossen hat, sich aus der Überversicherung einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen. Der Versicherer hat auf die ganze vereinbarte Gegenleistung Anspruch.

52.

Ist eine Überversicherung gegen Feuersgefahr abgeKontrollschlössen worden, so ist die nach kantonalem Rechte zu- massnahmen.

ständige Behörde befugt, die Versicherungssumme auf Grund einer amtlichen Schätzung auf den Betrag des Versicherungswertes herabzusetzen, wenn die Überversicherung nicht als gerechtfertigt erscheint.

53.

"Wird dasselbe Interesse gegen dieselbe Gefahr und für Doppeldieselbe Zeit bei mehr als einem Versicherer dergestalt Versicherung, versichert, dass die Versicherungssummen zusammen den Versicherungswert übersteigen (Doppelversicherung), so ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, hiervon allen Versicherern ohne Verzug schriftlich Kenntnis zu geben.

Hat der Versicherungsnehmer diese Anzeige absichtlich unterlassen oder die Doppelversicherung in der Absicht abgeschlossen, sich daraus einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, so sind die Versicherer gegenüber dem Versicherungsnehmer an den Vertrag nicht gebunden.

Jeder Versicherer hat auf die ganze vereinbarte Gegenleistung Anspruch.

54.

Wechselt der Gegenstand des Versicherungsvertrages Handänderung, den Eigentümer, so gehen die Rechte und Pflichten aus dem Versicherungsvertrage auf den Erwerber über.

Für die zur Zeit der Handänderung fällige Prämie haftet dem Versicherer neben dem Erwerber auch der bisherige Eigentümer.

158 Der Versicherer ist berechtigt, binnen vierzehn Tagen, nachdem er von der Handänderung Kenntnis erhalten hat, vom Vertrage zurückzutreten. Seine Haftung erlischt mit dem Ablaufe von vier Wochen, nachdem er dem Erwerber den Rücktritt schriftlich angezeigt hat. Der Versicherer muss dem Erwerber die auf die nicht abgelaufene Versicherungszeit entfallende Prämie zurückerstatten.

Der Versicherungsvertrag geht nicht auf den Erwerber über: 1. wenn durch seinen Eintritt eine wesentliche Gefahrserhöhung herbeigeführt wird (Art. 28 ff.) und der Versicherer binnen vierzehn Tagen, nachdem er von der Handänderung Kenntnis erhalten hat, schriftlich den Rücktritt vom Vertrage erklärt; 2. wenn der Erwerber dem Versicherer binnen vierzehn Tagen nach erfolgter Handänderung schriftlich mitteilt, dass er den Übergang der Versicherung ablehne.

55.

Fällt der Versicherungsnehmer in Konkurs, so tritt die ersicherungs- |fon]tursmasse jn den Versicherungsvertrag ein. Es gelten hierfür dieselben Vorschriften wie bei der Handänderung (Art. 54).

Befinden sich unter den versicherten Sachen unpfändbare Vermögensstücke (Art. 92 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs vom 11. April 1889), so verbleibt der für diese Vermögensstücke begründete Versicherungsanspruch dem Gemeinschuldner und seiner Familie.

Konkurs des

Pfändung und Arrest.

56.

Ist eine versicherte Sache auf dem Wege der Schuldbetreibung gepfändet oder mit Arrest belegt worden, so kann der Versicherer, wenn er hiervon rechtzeitig benachrichtigt wird, die Ersatzleistung gültig nur an das BeIreibungsamt ausrichten.

159 57.

Ist eine verpfändete Sache versichert, so erstreckt sich Pfandrecht an das Pfandrecht des Gläubigers sowohl auf den Versicherungs- t'er versicherten ac e ansprach des Verpfänders als auch auf die aus der Entacha' digung angeschafften Ersatzstücke.

Ist das Pfandrecht beim Versicherer angemeldet worden, so darf der Versicherer die Entschädigung nur mit Zustimmung des Pfandgläubigers oder gegen Sicherstellung desselben an den Versicherten ausrichten.

58.

Die Vorschriften der kantonalen Gesetze, wonach das Vorbehalt dingliche Recht, das an der versicherten Sache besteht, auf zu 9unslen des den Versicherungsanspruch und die Versicherungssumme nQChlGSi ausgedehnt wird, sowie die Bestimmungen, durch die der Anspruch des Berechtigten gesichert wird, bleiben vorbehalten.

59.

Hat sich der Versicherungsnehmer gegen die Folgen der Haftpflichtmit einem gewerblichen Betriebe verbundenen gesetzlichen Versicherung.

an Haftpflicht versichert, so erstreckt sich die Versicherung °' "" auch auf die Haftpflicht der Vertreter des Versicherungsnehmers, sowie auf die Haftpflicht der mit der Leitung oder Beaufsichtigung des Betriebes betrauten Personen.

60.

An dem Ersatzansprüche, der dem Versicherungs- 6. Gesetzliches nehmer aus der Versicherung gegen die Folgen gesetz- Pfandrecht des lieber Haftpflicht zusteht, besitzt der beschädigte Dritte bes°had|9ten im Umfange seiner Schadenersatzforderung Pfandrecht.

Der Versicherer ist berechtigt, die Ersatzleistung direkt an den beschädigten Dritten auszurichten.

Der Versicherer ist für jede Handlung, durch die er den Dritten in seinem Rechte verkürzt, verantwortlich.

160 61.

Rettungspflicht.

Der Anspruchsberechtigte ist verpflichtet, nach Eintritt des befürchteten Ereignisses tunlichst für Minderung des Schadens zu sorgen. Er muss, wenn nicht Gefahr im Verzüge liegt, über die zu ergreifenden Massregeln die Weisung des Versicherers einholen und befolgen.

Hat der Anspruchsberechtigte diese Pflichten in nicht zu entschuldigender Weise verletzt, so ist der Versicherer berechtigt, die Entschädigung um den Betrag zu kürzen, um den sie sich bei Erfüllung jener Obliegenheiten vermindert hätte.

62.

Ersatzwert.

Der Ersatzwert ist auf Grundlage des Wertes zu be«. Crundsatz. messen, den das versicherte Interesse zur Zeit des Eintrittes des befürchteten Ereignisses gehabt hat.

t>. Feuerversicherung.

63.

In der Feuerversicherung ist der Ersatzwert : 1. bei Waren und Naturerzeugnissen der Marktpreis;

2. bei Gebäuden der ortsübliche Bauwert, nach Abzug der seit der Erbauung eingetretenen baulichen Wertverminderung. Wird das Gebäude nicht wieder aufgebaut, so darf der Ersatzwert den Verkehrswert nicht übersteigen ; 3. bei Mobiliar, Gebrauchsgegenständen, Arbeitsgerätschaften und Maschinen derjenige Betrag, den die Neuanschaffung erfordern würde. Haben indessen die versicherten Gegenstände durch Abnutzung oder aus andern Gründen eine Wertverminderung erlitten, so ist diese bei Ermittlung des Ersatzwertes in billige Berücksichtigung zu ziehen.

Als Feuerschaden ist auch derjenige Schaden anzusehen, der durch Löschen des Feuers o'der durch notwendiges Ausräumen eintritt und in der Vernichtung, Beschädigung oder in dem Abhandenkommen der Sache besteht.

161 «

64.

Bei der Warentransportversicherung ist der Wert der c- Andere VerSache am Bestimmungsorte massgebend.

Sicherungsarten.

Bei der Viehversicherung ist der Wert zur Zeit der Erkrankung oder des Unfalls des Tieres massgebend.

Ist ein künftiger Gewinn versichert worden, so ist der Feststellung des Schadens der Gewinn zu Grunde zu legen, der bei Gelingen des Unternehmens erzielt worden wäre. .

Ist ein künftiger Ertrag versichert worden, so ist der Feststellung des Schadens der Ertrag zu Grunde zu legen, der sich bei Ausbleiben des befürchteten Ereignisses ergeben hätte.

Von dem Ersatzwerte sind allfällige durch den Eintritt des befürchteten Ereignisses ersparte Unkosten in Abzug zu bringen.

65.

Haben die Parteien den Versicherungswert durch be- A. Vereinbarung sondere Vereinbarung festgestellt, so eilt der vereinbarte den TUTi Ersatzwert, T-* i sotern f i ir ·, · Li Ersatzwert.

Wert. auchi als der Versicherer nicht beweist, dass der Ersatzwert nach Massgabe der Vorschriften der Art. 62, 63, 64 und 66 dieses Gesetzes geringer ist, als der Versicherungswert.

Eine solche Vereinbarung ist ungültig, wenn ein künftiger Ertrag oder Gewinn gegen Feuersgefahr versichert wird.

66.

Ist die versicherte Sache der Gattung nach bestimmt, Gattungssachen.

so fallen alle zur Zeit des Eintrittes des befürchteten Ereignisses zur Gattung gehörenden Gegenstände unter die Versicherung.

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Bundesblatt. 60. Jahrg. Bd. II.

11

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162 67.

Schadensermittlung.

Der Versicherer sowohl als der Anspruchsberechtigte kann verlangen, dass der Schaden von den Parteien ohne Verzug festgestellt werde. Sind landwirtschaftliche Erzeugnisse nur teilweise vernichtet worden, insbesondere durch Hagelschlag, so ist auf Begehren der einen oder andern Partei die Abschätzung des Schadens bis zur Ernte aufzuschieben.

Weigert sich eine Partei, bei der Feststellung des Schadens mitzuwirken, oder können sich die Parteien über die Grosse des entstandenen Schadens nicht einigen, so ist, vorbehaltlich besonderer Vereinbarungen, der Schaden durch gerichtlich bestellte Sachverständige zu ermitteln.

Der Versicherer geht dadurch, dass er bei der Feststellung des Schadens mitwirkt, der Einreden, die ihm gegen die Entschädigungsforderung des Anspruchsberechtigten zustehen, nicht verlustig.

Die Vereinbarung, dass der Anspruchsberechtigte bei den Verhandlungen zur Feststellung des Schadens sich nicht verbeiständen lassen darf, ist ungültig.

Die Kosten der Schadensermittlung tragen die Parteien zu gleichen Teilen.

68.

VeränderungsBevor der Schaden ermittelt ist, darf der Anspruchsverbo».

berechtigte ohne Zustimmung des Versicherers an den beschädigten Gegenständen keine Veränderung vornehmen, welche die Feststellung der Schadensursache oder des Schadens erschweren oder vereiteln könnte, es sei denn, dass die Veränderung zum Zwecke der Schadensminderung oder im öffentlichen Interesse als geboten erscheint.

Handelt der Anspruchsberechtigte dieser Pflicht in betrü-· gerischer Absicht zuwider, so ist der Versicherer an den Vertrag nicht gebunden.

163 69.

Soweit der Vertrag oder dieses Gesetz (Art. 70) nicht Versicherungsanders bestimmt, haftet der Versicherer für den Schaden summe; Ersatznur bis auf die Höhe der Versicherungssumme.

Pflicht bei UnterErreicht die Versicherungssumme den Ersatzwert nicht (Unterversicherung), so ist der Schaden, wenn nichts anderes vereinbart ist, in dem Verhältnisse zu ersetzen, in dem die Versicherungssumme zum Ersatzwerte steht.

70.

Der Versicherer ist gehalten, dem Anspruchsberech- Rettungskosten, tigten die zum Zwecke der Schadensminderung (Art. 61) nicht offenbar unzweckmässig aufgewendeten Kosten auch dann zu vergüten, wenn die getroffenen Massnahmen ohne Erfolg geblieben sind, oder wenn diese Kosten und der Schadenersatz zusammen den Betrag der Versicherungssumme übersteigen.

Erreicht die Versicherungssumme den Ersatzwert nicht, so trägt der Versicherer die Kosten in dem Verhältnisse, in dem die Versicherungssumme zum Ersatzwerte steht.

71.

Bei Doppelversicherung (Art. 53) haftet jeder Ver- Ersatzpflicht sicherer für den Schaden in dem Verhältnisse, in dem bei Doppelseine Versicherungssumme zum Gesamtbetrage der Versi- ^Sicherung, cherunsssummen steht.

Cr Ist einer der Versicherer zahlungsunfähig geworden, so haften, unter Vorbehalt der Bestimmung des Art. 70, Absatz 2, dieses Gesetzes, die übrigen Versicherer in dem Verhältnisse, in dem die von ihnen versicherten Summen zu einander stehen, bis auf die Höhe ihrer Versicherungssumme für den Anteil des zahlungsunfähigen Versicherers.

Die Forderung, die dem Anspruchsberechtigten gegen diesen Versicherer zusteht, geht auf die Versicherer, die Ersatz geleistet hahen, über.

164

Ist das befürchtete Ereignis eingetreten, so darf der Anspruchsberechtigte keine Versicherung zu ungunsten der übrigen Versicherer aufheben oder abändern.

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72.

Auf den Versicherer geht insoweit, als er Entschädigung geleistet hat, der Ersatzanspruch über, der dem Anspruchsberechtigten gegenüber Dritten aus unerlaubter Handlung zusteht.

Der Anspruchsberechtigte ist für jede Handlung, durch die er dieses Recht des Versicherers verkürzt, verantwortlich.

Die Bestimmung des ersten Absatzes findet keine Anwendung, wenn der Schaden durch eine Person leichtfahrlässig herbeigeführt worden ist, die mit dem Anspruchsberechtigten in häuslicher Gemeinschaft lebt oder für deren; Handlungen der Anspruchsberechtigte einstehen muss.

III. Besondere Bestimmungen über die Personenversicherung.

73.

Rechtliche Natur Der Anspruch aus einem Personenversicherungsvertrage der Police; kann weder durch Indossierung noch durch einfache ÜberAbtretung und. gabe der p0iice abgetreten oder verpfändet werden. Abtretung und Verpfändung bedürfen zu ihrer Gültiglceit der schriftlichen Form und der Übergabe der Police, sowie der schriftlichen Anzeige an den Versicherer.

- Bestimmt die Police, dass der Versicherer an den Inhaber leisten darf, so ist der gutgläubige Versicherer befugt, jeden Inhaber als anspruchsberechtigt zu betrachten.

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74.

Versicherung Die Versicherung auf fremdes Leben ist ungültig, wenn auf fremdes nicht derjenige, auf dessen Tod die Versicherung gestellt Leben.

165 ist, -vor Abschluss des Vertrages schriftlich seine Zustimmung erteilt hat Ist die Versicherung auf den Tod einer handlungsunfähigen Person gestellt, so ist die schriftliche Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich.

Der Versicherungsanspruch kann dagegen ohne Zu-rstimmung des Dritten abgetreten werden.

Der Vertrag kann verfügen, dass die Bestimmungen ,-der Art. 6 und 28 dieses Gesetzes auch dann zur An-wendung kommen, wenn derjenige, auf dessen Tod die Tersicherung gestellt ist, die Anzeigepflicht verletzt oder die Gefahrserhöhung herbeigeführt hat.

75.

Wegen unrichtiger Angabe des Alters kann der Versicherer nur dann vom Vertrage zurücktreten, wenn das wirkliche Alter beim Eintritte ausserhalb der von ihm festgestellten Aufnahmegrenzen liegt.

Liegt dagegen das Eintrittsalter innerhalb dieser Grenzen, so gelten folgende Bestimmungen 1. Ist infolge unrichtiger Angabe des Alters eine niedrigere Prämie entrichtet worden, als auf Grund des richtigen Eintrittsalters hätte bezahlt werden müssen, so ist die Gegenleistung des Versicherers im Verhältnisse der vereinbarten Prämie zu der Tarifprämie des richtigen Eintrittsalters herabzusetzen. Hat der Versicherer bereits erfüllt, so ist er berechtigt, den Betrag, den er nach dieser Berechnungsweise zu viel bezahlt hat, samt Zins zurückzufordern.

2. Ist infolge unrichtiger Angabe des Alters eine höhere Prämie entrichtet worden, als auf Grund des richtigen Eintrittsalters hätte bezahlt werden müssen, so ist der Versicherer verpflichtet, die Differenz zwischen dem vorhandenen und dem für das richtige Eintritts-

Unrichtige

166 alter notwendigen Deckungskapitale zurückzuerstatten.

Künftige Prämien sind nach Massgabe des richtigen Eintrittsalters herabzusetzen.

3. Den in Ziffer l und 2 dieses Artikels vorgesehenen Berechnungen sind die Tarife zu Grunde zu legen, die zur Zeit des Vertragsabschlusses gegolten haben.

76.

Versicherung zu Der Versicherungsnehmer ist befugt, ohne Zustimmung gunsten Dritter. des Versicherers einen Dritten als Begünstigten zu bea. Grundlage zeichnen.

Umfang der Die Begünstigung kann sich auf den gesamten VerBegünstigung.

sicherungsanspruch oder nur auf einen Teil desselben beziehen.

77.

Der Versicherungsnehmer kann auch dann, wenn ein b. Verfllgungsbefugnis des Dritter als Begünstigter bezeichnet ist, über den Anspruch Versicherungs- aus der Versicherung unter Lebenden und von Todes nehmers.

wegen frei verfügen.

Das Recht, die Begünstigung zu widerrufen, fällt nur dann dahin, wenn der Versicherungsnehmer in der Police auf den Widerruf unterschriftlich verzichtet und die Police dem Begünstigten übergeben hat.

78.

c. Natur des Die Begünstigung begründet, unter Vorbehalt von Verdem Begünstig- fügimgen nach Art. 77, Absatz l, dieses Gesetzes, für den n M e" e" Begunstig*en ein eigenes Recht auf den ihm zugewiesenen Versicherungsanspruch.

79.

d. Gesetzliche Die Begünstigung erlischt mit der Pfändung des Erlöschungs- Versicherungsanspruches und mit der Konkurseröffnung gründe.

über den Versicherungsnehmer. Sie lebt wieder auf, wenn die Pfändung dahinfällt oder der Konkurs widerrufen wird.

167

Hat der Versicherungsnehmer auf das Recht, die Begünstigung zu widerrufen, verzichtet, so unterliegt der durch die Begünstigung begründete Versicherungsanspruch nicht der Zwangsvollstreckung zu gunsten der Gläubiger des Versicherungsnehmers.

80.

Sind der Ehegatte oder die Nachkommen des Versicherungsnehmers Begünstigte, so unterliegt, vorbehaltlich allfälliger Pfandrechte, weder der' Versicherungsanspruch des Begünstigten, noch derjenige des Versicherungsnehmers der Zwangsvollstreckung zu gunsten der Gläubiger des Versicherungsnehmers.

e. Ausschluss der betreibungsund konkursrechilichen Verwertung des Versicherungsanspruches.

81.

Sind der Ehegatte oder die Nachkommen des Ver- f. Eintrittsrecht sicherungsnehmers Begünstigte aus einem Lebensversiche- des Ehegatten und der rungsvertrage, so treten sie, sofern sie es nicht aus- Nachkommen.

drücklich ablehnen, mit dem Zeitpunkte, in dem gegen den Versicherungsnehmer ein Verlustschein vorliegt oder über ihn der Konkurs eröffnet wird, an seiner Stelle in die Rechte und Pflichten aus dem Versicherungsvertrage ein.

Die Begünstigten sind verpflichtet, den Übergang der Versicherung durch Vorlage einer Bescheinigung des Betreibungsamtes oder der Konkursverwaltung dem Versicherer anzuzeigen. Sind mehrere Begünstigte vorhanden, so müssen sie einen Vertreter bezeichnen, der die dem Versicherer obliegenden Mitteilungen entgegenzunehmen hat.

82.

Gegenüber den Bestimmungen dieses Gesetzes über g. Vorbehalt die Versicherung zu gunsten Dritter werden die Vor- der Anfechtungsklage.

schriften der Art. 285 ff. des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs vom 11. April 1889 vorbehalten.

168 83.

h. Auslegung der Sind als Begünstigte die Kinder einer bestimmten BegUnstigungs- person bezeichnet, so werden darunter die erbberechtigten Nachkommen derselben verstanden.

aa. Hinsichtlich der begünstigUnter dem Ehegatten ist der überlebende Ehegatte ten Personen, zu verstehen.

Unter den Hinterlassenen, Erben oder Rechtsnachfolgern sind die erbberechtigten Nachkommen und der überlebende Ehegatte zu verstehen, un'd, wenn weder erbberechtigte Nachkommen, noch ein Ehegatte vorhanden sind, die andern Personen, denen ein Erbrecht am Nachlasse zusteht.

84.

bb. Hinsichtlich Fällt der Versicherungsanspruch den erbberechtigten der Anteile. Nachkommen und dem überlebenden Ehegatten als Be- günstigten zu, so erhalten der Ehegatte die Hälfte der Versicherungssumme und die Nachkommen nach Massgabe ihrer Erbberechtigung die andere Hälfte.

Sind andere Erben als Begünstigte bezeichnet, so fällt ihnen der Versicherungsanspruch nach Massgabe ihrer Erbberechtigung zu.

Sind mehrere nicht erbberechtigte Personen ohne nähere Bestimmung ihrer Teile als Begünstigte bezeichnet, so fällt ihnen der Versicherungsanspruch zu gleichen Teilen zu.

Fällt ein Begünstigter weg, so wächst sein Anteil den übrigen Begünstigten zu gleichen Teilen an.

85.

i. Ausschlagung Sind erbberechtigte Nachkommen, ein Ehegatte, Eltern, der Erbschaft. Grosseltern oder Geschwister die Begünstigten, so fällt ihnen der Versicherungsanspruch au, auch wenn sie die Erbschaft nicht antreten. ,

169 86.

Unterliegt der Anspruch aus einem Lebensversiche- Betreibungsrungsvertrage, den der Schuldner auf sein eigenes Leben und konkursrechtliche Verabgeschlossen hat, der betreibungs- oder konkursrechtlichen wertung des Verwertung, so können der Ehegatte oder die Nachkommen Versicherungsdes Schuldners mit dessen Zustimmung verlangen, dass der anspruches Rechte des Versicherungsanspruch ihnen gegen Erstattung des Rück- Ehegatten und der Nachkaufspreises übertragen werde.

kommen.

Ist ein solcher Versicherungsanspruch verpfändet und soll er betreibungs- oder konkursrechtlich verwertet werden, .

so können der Ehegatte oder die Nachkommen des Schuldners mit dessen Zustimmung verlangen, dass der Versicherungsanspruch ihnen gegen Bezahlung der pfandversicherten Forderung oder, wenn diese kleiner ist als der Rückkaufspreis, gegen Bezahlung dieses Preises übertragen werde.

Der Ehegatte oder die Nachkommen müssen ihr Begehren vor Verwertung der Forderung bei dem Betreibungsamte oder der Konkursverwaltung geltend machen.

.

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87.

Aus der kollektiven Unfallversicherung steht dem- Kollektivunfalljenigen, zu dessen Gunsten die Versicherung abgeschlossen Versicherung; worden ist, mit dem Eintritte des Unfalles ein eigenes Fo|1
B .. ...

88.

Wird infolge eines Unfalles die Erwerbsfähigkeit des Unfallversicherun Versicherten voraussichtlich bleibend beeinträchtigt, so ist 9> Invaliditätsdie Entschädigung, sobald die voraussichtlich dauernden entschädigung.

Unfallsfolgen feststehen, auf Grundlage der für den Fall der Invalidität versicherten Summe in Form der Kapitalabfindung auszurichten. Diese Bestimmung findet keine Anwendung, wenn der Versicherungsnehmer die Entschädigung ausdrücklich in Form der Rentenabfindung beantragt hat.

170

Der Vertrag kann bestimmen, dass Zwischenrenten gewährt und von der Entschädigung in Abzug gebracht werden.

Rücktrlttsrecht des Versicherungsnehmers.

Umwandlung und RUckkauf.

a. Im allgemeinen.

b. Feststellung der Abfindungswerte.

89.

Hat der Versicherungsnehmer die Prämie für ein Jahr entrichtet, so kann er vom Lebensversicherungsvertrage zurücktreten und die Bezahlung weiterer Prämien ablehnen.

Die Rücktrittserklärung ist dem Versicherer vor Beginn einer neuen Verstcherungsperiode schriftlich abzugeben.

90.

Der Versicherer ist verpflichtet, jede Lebensversicherung, für welche die Prämien wenigstens für drei Jahre entrichtet worden sind, auf Begehren des Anspruchsberechtigten ganz oder teilweise in eine beitragsfreie Versicherung umzuwandeln.

Der Versicherer muss überdies diejenige Lebensversicherung, bei welcher der Eintritt des versicherten Ereignisses gewiss ist, auf Verlangen des Anspruchsberechtigten ganz oder teilweise zurückkaufen, sofern die Prämien wenigstens für drei Jahre entrichtet worden sind.

91.

Der Versicherer hat die Grundlagen zur Ermittlung des Umwandlungswertes und des Rückkaufswertes der Versicherung festzustellen.

Die Bestimmungen über Umwandlung und Rückkauf sind in die allgemeinen Versicherungsbedingungen aufzunehmen.

Der Bundesrat entscheidet in seiner Eigenschaft als Aufsichtsbehörde im Gebiete des privaten Versicherungswesens, ob die vorgesehenen Abfindungswerte angemessen sind.

171 92.

Der Versicherer ist verpflichtet, auf Anfrage des Anspruchsberechtigten binnen vier Wochen den Umwandlungswert oder den Rückkaufswert der Versicherung zu berechnen und dem Anspruchsberechtigten mitzuteilen.

Der Versicherer muss, wenn der Anspruchsberechtigte es verlangt, überdies diejenigen Angaben machen, die zur Ermittlung des Umwandlungswertes oder des Rückkaufswertes für Sachverständige erforderlich sind.

Das eidgenössische Versicherungsamt hat auf Ersuchen des Anspruchsberechtigten die vom Versicherer festgestellten Werte unentgeltlich auf ihre Richtigkeit zu prüfen.

Stellt der Anspruchsberechtigte das Rückkaufsbegehren, so wird die Rückkaufsforderung nach drei Monaten, vom' Eintreffen des Begehrens an gerechnet, fällig.

c. Obliegenheiten des Versicherers ; Nachprüfung durch das Versicherungsamt; Fälligkeit der Rlickkaufsforderung.

93.

Unterbleibt die Prämienzahlung, nachdem die Ver- d. Unverfallbarsicherung mindestens drei Jahre in Kraft bestanden hat, so teilwird der Umwandlungswert der Versicherung geschuldet.

Der Versicherer hat den Umwandlungswert und, wenn die Versicherung rückkaufsfähig ist, auch den Rückkaufswert nach Massgabe dieses Gesetzes festzustellen und dem Anspruchsberechtigten auf dessen Begehren mitzuteilen.

Ist die Versicherung rückkaufsfähig, so kann der Anspruchsberechtigte binnen sechs Wochen, vom Empfange dieser Mitteilung an gerechnet, an Stelle der Umwandlung den Rückkaufswert der Versicherung verlangen.

94.

Die Vorschriften dieses Gesetzes über die Umwandlung ?. Umwandlung und den Rückkauf der Lebensversicherung gelten auch für und RUckkauf solche Leistungen, die der Versicherer aus angefallenen An- von *nte''en teilen am Geschäftsergebnis dem Anspruchsberechtigten' in am Form der Erhöhung der Versicherungsleistungen gewährt hat.

172 Pfandrecht des Versicherers ; Liquidation.

Ausschluss des Regressrechtes des Versicherers.

95.

Hat der Anspruchsberechtigte den Anspruch aus dem Lebensversicherungsvertrage dem Versicherer verpfändet, so ist der Versicherer berechtigt, seine Forderung mit dem Rückkaufswerte der Versicherung zu verrechnen, nachdem er unter Androhung der Säumnisfolgen den Schuldner ohne Erfolg schriftlich aufgefordert hat, binnen sechs Monaten, vom Empfange der Aufforderung an gerechnet, die Schuld zu bezahlen.

96.

In der Personenversicherung gehen die Ansprüche, die dem Anspruchsberechtigten infolge Eintrittes des befürchteten Ereignisses gegenüber Dritten zustehen, nicht auf den Versicherer über.

IT. Zwingende Bestimmungen.

Vorschriften, die nicht abgeändert werden diirfen.

Vorschriften, die nicht zu ungunsten des Versicherungsnehmers oder des Anspruchsberechtigten abgeändert werden dürfen.

97.

Es dürfen durch Vertragsabrede nicht abgeändert werden die Vorschriften der Art. 9, 10, 13, 41, Absatz 2, Art. 47, 51, 53, 62, 63, 65, Absatz 2, Art. 67, Absatz 4, Art. 71, Absatz l, Art. 73 und 74, Absatz l, dieses Gesetzes.

Diese Bestimmung findet, soweit die Vorschriften der Art. 47 und 71, Absatz l, in Betracht kommen, auf die Transportversicherung keine Anwendung.

98.

Es dürfen durch Vertragsabrede nicht zu ungunsten.

des Versicherungsnehmers oder des Anspruchsberechtigten abgeändert werden die Vorschriften der Art. l, 2, 6, 11, 12, 14, Absatz 4, Art. 15, 19, Absatz 2, Art. 20, 21, 22, Absatz 2, 3 und 4, Art. 25, 26, Satz 2, Art. 28, 29, Absatz 2, Art. 30, 32, 34, 39, Absatz 2, Ziffer 2, Satz 2, Art. 42, Absatz l, 2' und 3, Art. 44, 45, 46, 54, 55, 56, 57, 59, 60, 72,

173 Absatz 3, Art. 76, Absatz l, Art. 77, Absatz l, Art. 87, 88, Absatz l, Art. 90, 91, 92, 93, 94, 95 und 96 dieses Gesetzes.

Diese Bestimmung findet auf die Transportversicherung keine Anwendung.

99.

Der Bundesrat kann durch Verordnung verfügen, dass die in Art. 98 dieses Gesetzes festgestellten Beschränkungen der Vertragsfreiheit bei einzelnen Versicherungsarten so weit ausser Kraft treten, als die Eigenart oder die besondern Verhältnisse einer Versicherungsart es erfordern.

Verordnungsrecht des Bundesrates.

T. Schlussbestimmungen.

100.

Soweit dieses Gesetz keine Vorschriften enthält, finden Verhältnis zum auf den Versicherungsvertrag die Bestimmungen des Obli- Obligationengationenrechtes Anwendung.

rechte.

101.

Dieses Gesetz findet keine Anwendung: Vom Gesetz 1. auf Rückversicherungsvertrage; ausgeschlossene 2. auf Verträge, die von den der Staatsaufsicht nicht Versioherungsverr e unterstellten Vereinen (Art. l, Absatz 2, des Bundes^' gesetzes betreffend Beaufsichtigung von Privatunternehmungen im Gebiete des Versicherungswesens vom 25. Juni 1885) abgeschlossen werden.

Für diese Verträge gelten ausschliesslich die Bestimmungen des Obligationenrechtes.

102.

Auf die zur Zeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes Verhältnis des bestehenden Versicherungsverträge kommen von diesem neuen Rechtes zum alten Zeitpunkte an " zur Anwendung die Bestimmungen der Rechte.

Art. 11, Absatz 2, Art. 13, 20, 21, 22, Absatz 2, 3 und 4, Art. 29,,' Absatz 2, Art. 34, 35, 36, · 37, 43, 44, 45, 54, 55, 56, 57, 60, 65, Absatz 2, Art. 66, 67, Absatz 4,

174 Art. 73, Absatz 2, Art. 76, 77, 79, 80, 81, 82, 83, 84, 85, 86, 87, 93, Absatz l, Satz l, Art. 95 und 96.

Die Bestimmung des Art. 44, Absatz 3, dass der Versicherungsnehmer oder der Anspruchsberechtigte die ihm obliegenden Mitteilungen auch jedem Agenten des Versicherers erstatten kann, findet indessen auf diese Verträge nur dann Anwendung, wenn der Versicherer es unterlässt, dem Versicherungsnehmer oder dem Anspruchsberechtigten eine inländische Meldestelle zur Kenntnis zu bringen.

Verträge, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes abgeschlossen worden sind, aber nach Inkrafttreten des Gesetzes durch vertragsmassige Kündigung beendigt werden können, sind von dem Zeitpunkte an, auf den sie hätten beendigt werden können, überdies den in Art. 97 und 98 dieses Gesetzes aufgeführten Vorschriften unterworfen.

Im übrigen kommen die Art. 882 und 883 des Bundesgesetzes über das Obligationenrecht vom 14. Juni 1881 sinngemäss zur Anwendung.

Aufhebung bestehender Vorschriften.

Inkrafttreten des

103.

Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes werden, vorbehaltlich der Vorschrift des Art. 102, Absatz 4, dieses Gesetzes, die Bestimmung des Art. 896 des Obligationenreehtes vom 14. Juni 1881, sowie alle entgegenstehenden Vorschriften der kantonalen Gesetze und Verordnungen aufgehoben.

Indessen werden durch dieses Gesetz die kantonalen Vorschriften über Versicherungsverhältnisse, die bei den von den Kantonen organisierten Versicherungsanstalten entstehen, nicht berührt.

104.

Der Bundesrat wird beauftragt, auf Grundlage der Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 17. Brachmonat 1874, betreffend die Volksabstimmung über Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse, dieses Gesetz bekannt zu machen und den Beginn seiner Wirksamkeit festzusetzen.

175 Also beschlossen vom Ständerate, B e r n , den 2. April 1908.

Der Präsident: P. Scherrer.

Der Protokollführer: Schatzmann.

Also beschlossen vom Nationalrate, B e r n , den 2. April 1908.

Der Präsident: Paul Speiser.

Der Protokollführer: Bingier.

Der schweizerische Bundesrat beschliesst: Das vorstehende Bundesgesetz ist zu veröffentlichen.

B e r n , den 3. April 1908.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident-: Brenner.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Bingier.

Datum der Veröffentlichung : 8. April 1908.

Ablauf der Referendumsfrist : 7. Juli 1908.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag. (Vom 2. April 1908.)

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1908

Année Anno Band

2

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15

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08.04.1908

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138-175

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