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Schweizerisches Bundesblatt

60. Jahrgang. I.

Nr. 7.

12. Februar 1908.

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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend die Gewährleistung des Verfassungsdekrets des Kantons Tessin über die Einführung gewerblicher Schiedsgerichte.

(Vom

4. Februar 1908.)

Tit.

Mit Schreiben vom 22. Januar 1908 hat uns der Regierungsrat des Kantons Tessin mitgeteilt, dass in der Volksabstimmung vom 12. Januar 1908 mit 5899 gegen 1199 Stimmen das vom Grossen Rat am 12. Dezember 1907 erlassene Verfassungsdekret über die Einführung gewerblicher Schiedsgerichte angenommen worden ist.

Das Verfassungsdekret besteht, abgesehen von den Übergangsbestimmungen, aus einem einzigen Artikel folgenden Wortlauts: ,,Art. 1. Durch Gesetz können gewerbliche Schiedsgerichte eingeführt werden zur gütlichen Beilegung und zur Beurteilung von Streitigkeiten, die im Zusammenhang mit dem Dienstvertrag zwischen Unternehmern und Arbeitern, zwischen Unternehmern und Angestellten, zwischen Herrschaften und Dienstboten entstehen."

,,Das Gesetz kann die Kompetenz der gewerblichen Schiedsgerichte auch auf andere Gegenstände ausdehnen."

Gemäss Art. l des regierungsrätlichen Dekrets vom 20. Januar 1908 betreffend die Verkündung des Resultats der VolksBundesblatt. 60. Jahrg. Bd. I.

20

274 abstimmung vom 12. Januar 1908 tritt das Verfassungsdekret sofort in Kraft.

Da das vorgenannte Verfassungsdekret nichts Bundesrechtswidriges enthält und vom Volk angenommen worden ist, so stellen wir Ihnen, Tit., den Antrag, dem neuen Verfassungsdekret des Kantons Tessin durch den im Entwurf beigefügten Bundesbeschluss die eidgenössische Gewährleistung zu erteilen.

Genehmigen Sie, Tit., die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

B e r n , den 4. Februar

1908.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates.

Der Bundespräsident:

Brenner.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Ringier.

275

(Entwurf.)

Bundesbeschluss betreffend

die Gewährleistung des Verfassungsdekrets des Kantons Tessin über die Einfuhrung gewerblicher Schiedsgerichte.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht einer Botschaft und eines Antrags des Bundesrates vom 4. Februar 1908 betreffend das in der Volksabstimmung vom 12. Januar 1908 angenommene Verfassungsdekret des Kantons Tessin vom 12. Dezember 1907 über die Einführung gewerblicher Schiedsgerichte ; in Erwägung: dass dieses Verfassungsdekret nichts enthält, was den Vorschriften der Bundesverfassung widerspräche ; in Anwendung von Art. 6 der Bundesverfassung, beschliesst: 1. Dem in der Volksabstimmung vom 12. Januar 1908 angenommenen Verfassungsdekret des Kantons Tessin vom 12. Dezember 1907 über die Einführung gewerblicher Schiedsgerichte wird die eidgenössische Gewährleistung erteilt.

2. Der Bundesrat wird mit der Vollziehung dieses Beschlusses beauftragt.

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend die Gewährleistung des Verfassungsdekrets des Kantons Tessin über die Einführung gewerblicher Schiedsgerichte.

(Vom 4. Februar 1908.)

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Jahr

1908

Année Anno Band

1

Volume Volume Heft

07

Cahier Numero Geschäftsnummer

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

12.02.1908

Date Data Seite

273-275

Page Pagina Ref. No

10 022 773

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