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Bekanntmachungen von

Dämmten und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

Einnahmen der

Zollverwaltung in den Jahren 1907 und 1908.

1908.

1907.

Monate.

Fr.

1908.

Fr.

Mehreinnahme,

Mindereinnahme.

Fr.

Fr.

Januar . . .

Februar . .

4,916,057. 84 5,089,313. 67 173,255. 83 5,034,189. 96 5,581,254. 07 547,064. 11

--

März April

6,008,861. 60 6,288,911. 70 280,050. 10 6,267,547. 11

--

. . .

. . .

Mai . . .

Juni . . .

Juli . . .

August . .

September .

Oktober .

November .

Dezember .

.

.

6,025,896. 08 5,727,949. 55

.

.

5,846,491. 70 5,900,692. 27

.

.

5,887,516. 11 7,065,059. 68

.

6,381,520. 65

.

7,303,438. 87

Total 72,365,221. 42 Auf Ende März 15,959,109. 40 16,959,479. 44 1,000,370. 04

--

--

42i

Tarifentscheide des

Schweiz. Zolldepartements im Monat März 1908.

TVr. 22.

Tarifnummer

Zollansatz Fr. Cts.

290

25.--

359

757/760 787/790 968

50.

diverse diverse 10.--

Bezeichnung der Ware

Zitronensaft zu Trinkzwecken, gereinigt, auch mit leichtem Alkoholzusatz oder konserviert, nicht gezuckert.

Das in den Tarifentscheiden pro Au, gust/September 1907, Nr. 17, publizierte NB. ad 359, lit. c, ist zu streichen und wie folgt zu ersetzen : Als für den Detailverkauf hergerichtet sind zu betrachten: ,,c. alle vier- und mehrfachen unechten Vigognegarne in Strängchen im Gewichte von weniger als 100 Gramm, mit oder ohne Unterbindungen, sowie in Strängen mit Unterabteilungen von weniger als 100 Gramm, ohne Rücksicht darauf, ob eine eigentliche Abknüpfung (Unterbindung) vorliegt oder ob der zur Teilung verwendete Faden nur lose durch die Strange gezogen ist."

Der vorstehende Entscheid tritt mit dem 15. April 1908 in Kraft.

Bohrfutter.

Eisenbleche, perforiert.

Sogenannte Wachholderlatwerge, mit oder ohne Zucker. · Das NB. ad 968 ist zu streichen und wie folgt zu ersetzen: NB. ad 968. Wachholdermus, Wachholderhonig, sogenannte Wachholderlatwerge unterliegen einer Monopolgebühr von Fr. 24 per q. brutto.

425 ±L 1048 1059 1160

"FA2 2. -- 1.--15.--

B

--* «« Ware Siccative in Pulverform.

Celluloidlösung; Rhodanainmonium.

Der Entscheid : ,,Bonbonnieren in Form von Spielzeug"1 ist durch« Beifügung der Worte : ,,aus Blech, bemalt, bedruckt etc.tt zu ergänzen.

Alphabetisches Register. Im alphabetischen Verzeichnis zum Zolltarif, sowie im Verzeichnis betreffend die Monopolgebühren ist der Tarifentscheid ad 981, Ätherweingeisl (,,Hoffmanus-Ti'OpfenttJ nachzutragen.

Verpfändung einer Eisenbahn.

Die Direktion der schweizerischen Seetalbahn in Hochdorf stellt das Gesuch um Bewilligung zur Verpfandung ihres Eisenbahnnetzes zur Sicherstellung eines Anleihens im Betrage von Fr. 2,000,000, das zur Rückzahlung eines Anleihens II. Ranges im Betrage von Fr. 500,000 vom Ï. Juli 1904 und zur Deckung der Kosten für den Umbau der Bahn auf den elektrischen Betrieb bestimmt ist.

Das Pfandrecht soll umfassen: a. im I. Rang die Linie Reinach-Münster mit einer Baulänge von 4,9 km. samt Zubehörden und Betriebsmaterial im Sinne von Art. 9 des Bundesgesetzes betreffend die Verpfändung und Zwangsliquidation der Eisenbahnen, vom 24. Juni 1874, b. im II. Rang die Linien Emmenbrücke-Lenzburg mit Abzweigung von Beinwil nach Reinach - Menziken und LenzburgWildegg mit einer Gesamtbaulänge von 48,925 km. samt Zubehörden und Betriebsmaterial im Sinne von Art. 9 des zitierten Gesetzes.

Im Vorgange sind letztere Linien für Fr. 1,705,000 verpfändet.

Soweit die Bahn auf der Strasse angelegt ist, ergreift das Pfandrecht ausser Oberbau, Betriebsmaterial und Zubehörden lediglich zur Benützung der Strasse für die Bahnanlage nach Massgabe der kantonalen Pflichtenhefte, nicht aber auch den Strassengrund.

426 Gesetzlicher Vorschrift gemäss wird dieses Begehren hiermit Öffentlich bekannt gemacht, unter Ansetzung einer mit dem 27. April 1908 zu Ende gehenden Frist, binnen welcher allfällige Einsprachen gegen die beabsichtigte Verpfändung dem Bundesrate schriftlich einzureichen sind.

B e r n , den 6. April 1907.

Im Auftrage des Bundesrates: Bundeskanzlei.

Zahl der überseeischen Auswanderer aus der Schweiz.

Monat.

1908.

1907.

jjjj

Januar bis Ende Februar . .

März

409 294

573 686

-- 164 -- 392

Januar bis Ende März . . .

703

1259

-- 556

B e r n , den 9. April 1908.

(B.-B1. 1908, I, 483.)

Eidg. Auswanderungsamt.

Ankauf von dreijährigen inländischen Pferden für die eidg. Pferderegieanstalt im April/Mai 1908.

An nachbezeichneten Tagen und Plätzen werden von der eidgenössischen Pferderegieanstalt dreijährige, inländische Remonten, die für ihre Zwecke geeignet sind, angekauft.

Bern (Tierarzneischule) den 25. April, vormittags 10 Uhr ; Les Ponts-de-Martel (Place de foire) den 27. April, vormittags 9 Uhr ; Aigle (Place de foire) den 28. April, vormittags 9% Uhr ; Luzern (Platz bei der Pferdekaserne) den 30. April, vormittags 11 Uhr ; Schwyz (beim neuen Schulhaus) den '1. Mai, vormittags 9 Uhr;

427 Einsiedeln (Klosterhof) den 1. Mai, nachmittags 2% Uhr ; Buchs (St. Gallen) (bei der Traube) den 2. Mai, nachmittags 12 1/2 Uhr.

Für den Ankauf gelten folgende Vorschriften : 1. Die Pferde müssen die Formen eines Reitpferdes haben, mit korrektem Gang und Stand, von Bundeshengsten abstammen und sowohl von Vater- als Mutterseite der Veredlungszucht angehören.

2. Das Stockmass der Pferde soll im Minimum 154 Centimeter betragen, ohne Eisen.

3. Die Abstammung muss durch Abgabe der Geburtssoheine ausgewiesen werden.

4: Falls bei der Kontrollierung der Geburtsscheine durch das schweizerische Landwirtschaftsdepartement Unregelmässigkeiten sich zeigen sollten, so ist der Verkäufer verpflichtet, das Pferd sofort gegen Rückerstattung des Kaufpreises an seinem Unterkunftsort an die Hand zu nehmen. Ebenso wenn ein Pferd innert 14 Tagen sich als Beisser oder Schläger zeigt, oder demselben sonst von den im Artikel 71 des Verwaltungsreglements erwähnten Krankheiten oder Schäden anhaften sollten.

T h u n , 30. März 1908.

(3...)

Direktion der eidg. Pferderegieanstalt : Vigier, Oberst.

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Jahr

1908

Année Anno Band

2

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16

Cahier Numero Geschäftsnummer

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

15.04.1908

Date Data Seite

423-427

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10 022 865

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