255

# S T #

Bericht des

Bundesrates an die Bundesversammlung zum Begnadigungsgesuch des wegen Übertretung der Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz betreffend die Förderung der Landwirtschaft durch den Bund bestraften Don Elia Stevenoni in S. Vittore, Kanton Graubünden.

(Vom 15. Juni 1908.)

Tit.

Am 5. Oktober 1907 liess Don Stevenoni drei Fässer Trauben, die in seinem Weinberg in der Gemeinde Contone, Kanton Tessin, geerntet worden waren, in seine Wohngemeinde einführen ohne behördliche Kontrolle und ohne Einholung einer Bewilligung der obern Instanzen. Diese Einfuhr verstiess gegen «in auf Art. 67 der Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über Förderung der Landwirtschaft gestütztes Verbot von Einfuhr von Weintrauben aus dem Kanton Tessin, das die Regierung des Kantons Graubünden in gesetzmässiger Weise erlassen und gehörig publiziert hatte (vergl. den zitierten Artikel der Vollziehungsverordnung in A. S. n. F. XIV, 315).

Die Gemeindebehörde von S. Vittore leitete hierauf gegen Don Stevenoni ein Strafverfahren ein, in welchem dieser seine Handlung damit zu entschuldigen versuchte, dass er behauptete, der in S. Vittore stationierte Landjäger Mani, bei welchem er

256 sich nach den Vorschriften über die Einfuhr von Trauben erkundigt, habe ihm geraten, sich ein Zeugnis der Behörde von Contone zu verschaffen und dieses für die Behörde von S. Vittorebereit zu halten, ferner dafür zu sorgen, dass die Trauben gepresst seien. Er habe infolgedessen sich vom Gemeinderat von Contone schriftlich bezeugen lassen, dass die Weintrauben, welche er am 4. Oktober nach S. Vittore zu schicken beabsichtigte, auf einem Rebstücke gewachsen seien, das zur dortigen Pfarrei gehöre, verbunden mit einer Erklärung der nämlichen Behörde,, dass ihre Gemeinde bisanhin von der Reblaus verschont geblieben sei.

Im weitern produzierte Stevenoni ein vom 21. November 1907 datiertes Zeugnis des Gemeinderates von Contone, dahin lautend, dass nach dem Zeugnis mehrerer Personen die fraglichen Trauben vor dem Transport in Contone gepresst und in diesem Zustande in die Fässer gelegt worden seien.

Landjäger Mani erklärte, Don Stevenoni habe ihn am 2. Oktober durch einen Verwandten anfragen lassen, ob die Einfuhr von Trauben aus dem Tessin erlaubt sei. Er habe geantwortet, es sei ihm bekannt, dass in ändern Jahren man solche Ware nach Grono und Roveredo verbracht habe, er kenne aber die gesetzlichen Bestimmungen nicht genau und rate, sich darüber bei der Gemeindebehörde zu erkundigen.

Das letztere ist seitens des .Petenten nicht geschehen und.

der Kleine Rat des Kantons Graubünden fand ihn der Übertretung der ergangenen Verbote schuldig und verurteilte ihn, gestützt auf Art. 74 der zitierten eidgenössischen Verordnung, zu dem Strafminimum von Fr. 50 Geldbusse.

Don Stevenoni ersucht um Aufhebung der Busse, indem er sich darauf beruft, dass er durch die Auskunft des Landjägers Mani in den Glauben versetzt worden sei, unter dem Schütze des Zeugnisses der Behörde von Contone seine Trauben einführen zu können. Diese Zeugnisse waren aber, wie die Strafverfügungp des Kleinen Rates des Kantons Graubünden richtig ausführt, für diesen Zweck ungenügend, weil es nach dem angewendeten Gesetze nicht darauf ankam, ob in der Gemeinde, wo die Trauben geerntet worden, Reblausgefahr bestehe oder nicht, sondern als angesteckte Zonen die von der Reblaus betroffenen Kantone zu betrachten sind, und weil überall kein amtliches Zeugnis darüber vorlag, dass die Trauben vor der Einfuhr gepresst gewesen, sondern nur ein solches, dass Private in dieser Beziehung die Angaben des Petenten bestätigen.

257

Wir stellen daher bei Ihrer hohen Versammlung den Antrag: Es sei das Gesuch des Don Stevenoni abzuweisen.

B e r n , den 15. Juni

1908.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident:

Brenner.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Bingier.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bericht des Bundesrates an die Bundesversammlung zum Begnadigungsgesuch des wegen Übertretung der Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz betreffend die Förderung der Landwirtschaft durch den Bund bestraften Don Elia Stevenoni in S. Vittore, Kanton G...

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1908

Année Anno Band

4

Volume Volume Heft

26

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

24.06.1908

Date Data Seite

255-257

Page Pagina Ref. No

10 022 958

Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv digitalisiert.

Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses.

Il documento è stato digitalizzato dell'Archivio federale svizzero.