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Bekanntmachungen # S T #

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Departementen lind und andern Verwaltungsstellen floß im Bundes Ehefähigkeitszeugnis französischer Deserteure und Refraktäre.

Im Geschäftsberichte des Bundesrates pro 1907 (Bundesblatt 1908, Bd. I, Seite 508, Nr. 24) ist der Mitteilung des französischen Generalkonsulates in Genf an die dortigen Behörden Erwähnung getan, wonach französische Deserteure und Refraktäre die Erklärung abzugeben hätten, von welchem Korps sie desertiert seien oder welcher Militärklasse sie angehören, um von der französischen Botschaft das Ehefäähigkeitszeugnis - erhalten zu können.

Die französische Botschaft teilt uns nun mit, dass infolge neuerer Weisungen eine solche Erklärung nicht mehr erforderlich sei. Vielmehr können die Deserteure und Refraktäre gleicherweise und unter den gleichen Bedingungen wie alle andern Franzosen, das Ehefähigkeitszeugnis von der französischen Botschaft erhalten, dessen sie bedürfen, um in der Schweiz eine nach französischem Rechte gültige Ehe einzugehen.

B e r n , den 13. April 1908.

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(2.).

Schweiz. Justin- und Polizeidepartement : L. Forrer.

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Verpfändung einer Eisenbahn.

Die Direktion der schweizerischen Seetalbahn in Hochdorf stellt das Gesuch um Bewilligung zur Verpfändung ihres Eisenbahnnetzes zur Sicherstellung eines Anleihens im Betrage von Fr. 2,000,000, das zur Rückzahlung eines Anleihens II. ßanges im Betrage von Fr. 500,000 vom 1. Juli 1904 und zur Deckung der Kosten für den Umbau der Bahn auf den elektrischen Betrieb bestimmt ist.

Das Pfandrecht soll umfassen: a. im I. Rang die Linie Reinach-Münster mit einer Baulänge von 4,9 km. samt Zubehörden und Betriebsmaterial im Sinne von Art. 9 des Bundesgesetzes betreffend die Verpfändung und Zwangsliquidation der Eisenbahnen, vom 24. Juni 1874, b. im lì. Rang die Linien Emmenbrücke-Lenzburg mit Abzweigung von Beinwil nach Reinach - Menziken und LenzburgWildegg mit einer Gesamtbaulänge von 48,935 km. samt Zubehörden und Betriebsmaterial im Sinne von Art. 9 des zitierten Gesetzes.

Im Vorgange sind letztere Linien für Fr. 1,705,000 verpfändet.

Soweit die Bahn auf der Strasse angelegt ist, ergreift das Pfandrecht ausser Oberbau,- Betriebsmaterial und Zubehörden lediglich zur Benützung der Strasse für die Bahnanlage nach Massgabe der kantonalen Pflichtenhefte, nicht aber auch den Strassengrund.

Gesetzlicher Vorschrift gemäss wird dieses Begehren hiermit öffentlich bekannt gemacht, unter Ansetzung einer mit dem 27. April 1908 zu Ende gehenden Frist, binnen welcher allfällige Einsprachen gegen die beabsichtigte Verpfändung dem Bundesrate schriftlich einzureichen sind.

B e r n , den 6. April 1907.

Im Auftrage des Bundesrates : Bundeskanzlei.

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Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

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Jahr

1908

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22.04.1908

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538-539

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