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Botschaft des
Bundesrates an die Bundesversammlung, betreffend die Gewährleistung des Zusatzes zu Art. 13 der Verfassung des Kantons Schwyz.
(Vom 7. Oktober 1908.)
Tit. · Die Regierung des Kantons Schwyz hat uns am 23. September 1908 mitgeteilt, dass das Volk am 13. September 1908 mit 2933 gegen 1251 Stimmen einen Zusatz zu Art. 13 der Kantonsverfassung vom 23. Oktober 1898 angenommen habe, der folgendermassen lautet: ,,Sofern für die Erstellung von öffentlichen oder privaten Wasserwerkanlagen, welche im allgemeinen Interesse oder in demjenigen eines grossen Teiles des Kantons liegen, die Erwerbung von Grundeigentum oder Rechten notwendig ist, so kann diese Erwerbung auf dem Wege der Expropriation erfolgen.
Das Nähere bestimmt das Gesetz.a Der Zusatz bildet eine Ergänzung des Art. 13, der die Unverletzlichkeit des Eigentums gewährleistet und nur Abtretungen zu öffentlichen Zwecken vorsieht.
Diese Ergänzung der Kantonsverfassung enthält nichts dem Bundesrecht Widersprechendes. Wir beantragen Ihnen daher, Tit., dem Zusatz zu Art. 13 die Gewährleistung in Form des nachfolgenden Beschlussentwurfes zu erteilen.
B e r n , den 7. Oktober 1908.
Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident:
Brenner.
Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Eingier.
806
(Entwurf.)
Bundesbeschluss betreffend
die eidgenössische Gewährleistung des Zusatzes zu Art. 13 der Verfassung des Kantons Schwyz.
Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht einer Botschaft des Bundesrates vom 7. Oktober 1908 betreffend die eidgenössische Gewährleistung des Zusatzes zu Art. 13 der Verfassung des Kantons Schwyz; in Anbetracht, dass der angenommene Zusatz zu Art. 13 der Verfassung des Kantons Schwyz nichts enthält, was den Vorschriften der Bundesverfassung widerspricht; dass er am 13. September 1908 vom Volke mit Mehrheit angenommen worden ist; in Anwendung von Art. 6 der Bundesverfassung, beschliesst: Dem Zusatz zu Art. 13 der Verfassung des Kantons Schwyz wird die eidgenössische Gewährleistung erteilt.
Der Bundesrat wird mit der Vollziehung dieses Beschlusses beauftragt.
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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung, betreffend die Gewährleistung des Zusatzes zu Art. 13 der Verfassung des Kantons Schwyz. (Vom 7. Oktober 1908.)
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Jahr
1908
Année Anno Band
4
Volume Volume Heft
42
Cahier Numero Geschäftsnummer
---
Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum
14.10.1908
Date Data Seite
805-806
Page Pagina Ref. No
10 023 066
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