447

# S T #

Bekanntmachungen von

Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

Einnahm en der

Zollverwaltung in den Jahren 1907 und 1908.

1908.

1907.

lionate.

Fr.

Januar . .

Februar .

März . .

April . .

Mai . . .

Juni . . .

Juli . . .

.

.

.

.

.

.

.

August . . .

September . .

Oktober . .

November . .

Dezember . .

1908.

Fr.

Mehreinnahme,

Mindereinnahme,

Fr.

Fr.

4,916,057. 84 6,089,313. 67 173,255. 83 5,034,189. 96 5,581,254. 07 547,064. 11 6,008,861. 60 6,288,911. 70 280,050. 10 6,267,547. 11 5,898,721. 86 6,025,896. 08 5,843,042. 62 5,727,949. 55 5,605,724. 45

-- -- --

--

368,825. 25 182,853. 46

--

122.225. 10

--

5,846,491. 70 5,900,692. 27 5,887,516.11 7,065,059. 68 6,381,520. 65 7,303,438. 87

Total 72,365,221. 42 Auf Ende Juni 33,980,502. 14 34,306,968. 37 326,466. 23

--

448

Zahl der überseeischen Auswanderer aus der Schweiz.

Monat.

1908.

1907.

Jj£

Januar bis Ende Mai ...

Juni

1551 150

2542 502

-- 991 -- 352

Januar bis Ende Juni . . .

1701

3044

-- 1343

B e r n , den 9. Juli 1908.

(B.-B1. 1908, IV, 194.)

Eidg. Auswanderungsamt.

Verzollung von getrockneten Deniatrauben und MalagaTafeltrauben.

Die Bestimmungen in den hierseitigen Bekanntmachungen vom 17. Januar, 19. September und 26. November vor. J. (Bundesblatt 1907, Bd. I, 173; Bd. V, 171; Bd. VI, 170) betreffend die Verzollung von getrockneten Deniatrauben und Malaga-Tafeltrauben werden aufgehoben. Im Anschluss hieran wird bekannt gegeben, dass zum Zollansatz von Fr. 3 per q., Tarif-Nr. 34, im Sinne des mit Spanien vereinbarten Handelsvertrages getrocknete Malaga-Tafeltrauben und getrocknete Deniatrauben an der Grappe (Dénia en grappe) zugelassen werden.

Der Importeur hat, wie bisher, in amtlich beglaubigtem Revers sich und, im Falle eines Weiterverkaufes, seine Abnehmer gegenüber der Zollverwaltung zu verpflichten, die Trauben nicht zur Wein- bezw. Branntweinbereitung zu verwenden und der Zollverwaltung behufs Ausübung der nötigen Kontrolle die jederzeitige Einsichtnahme in die einschlägigen Geschäftsbücher zu gestatten. Formulare für diesen Revers sind bei den Zollgebietsdirektionen in Basel, Schaffhausen, Chur, Lugano, Lausanne und Genf zu erheben.

Die zu Fr. 3 per q. verzollten Deniatrauben und deren Abfälle dürfen nur mit Bewilligung der unterzeichneten Amtsstelle und gegen Nachzahlung der Zolldifferenz von Fr. 47 per q., sowie der Monopolgebühr von Fr. 2. 50 per q. zur Wein- bezw.

Branntweingewinnung verwendet werden. Widerhandlungen ziehen

449

die Einleitung des Strafverfahrens wegen Umgehung der in Nr. 3$ des Gebrauchstarifs vorgesehenen Zoll- und Monopolgebühren» nach sich.

B e r n , den I.Juli 1908.

(2..)

Schweiz. Oberzolldirektion.

Verpfändung einer Eisenbahn.

Der Verwaltungsrat der elektrischen Strassenbahnen Locamo wünscht, die im Bau befindliche Linie von Locamo Sant Antonionach Minusio samt Abzweigung von der Gasanstalt zum See,, in einer Gesamtlänge von 3641 m., samt Zubehörden und Betriebsmaterial im Sinne von Art. 9 des Bundesgesetzes betreffend.

Verpfändung und Zwangsliquidation von Eisenbahnen, vom 24. Juni 1874, im I.Rang zu verpfänden, behufs Sicherstellung eines Anleihens von Fr. 100,000 das zum Bau der Bahn verwendet werden soll.

Soweit die Bahn auf der Strasse angelegt ist, ergreift das1 Pfandrecht ausser Oberbau, Betriebsmaterial und Zubehörden lediglich das Recht zur Benützung der Strasse für die Bahnanlage nach Massgabe des kantonalen Pflichtenheftes, nicht aber auch den Strassengrund.

Gesetzlicher Vorschrift gemäss wird dieses Begehren hiermit öffentlich bekannt gemacht, unter Ansetzung einer mit dem.

22. Juli 1908 zu Ende gehenden Frist, binnen welcher allfällige Einsprachen gegen die beabsichtigte Verpfändung dem Bundesrate schriftlich einzureichen sind.

B e r n , den 30. Juni 1908.

(2..)

Im Auftrage des Bundesrates: Bundeskanzlei.

450

Schweizerisches Zivilgesetzbuch.

Das schweizerische Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 kann von jedermann in deutscher, französischer oder italienischer Sprache broschiert zum Preise von Fr. 1 bezogen werden beim Drucksachenbureau der Schweiz. Bundeskanzlei.

Druckschriften zu Händen der Bundesversammlung.

Für Druckschriften, welche zur Verteilung an die Mitglieder der Bundesversammlung an das Drucksachenbureau der Bundeskanzlei adressiert werden, ist eine Auflage von mindestens 300 Exemplaren (für Pläne und Karten mindestens 350 Exemplare) «rforderlich (wo der deutsche und französische Text vorhanden, 300 deutsche und 150 französische). Bei direkter Versendung unter Privatadresse und ohne Vermittlung unseres Drucksachenbureaus ist an letzteres für den Bedarf des Archivs und für Nachforderungen stets ein kleiner Vorrat einzusenden.

B e r n , im Februar 1904.

Schweiz. Bundeskanzlei.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

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Bundesblatt

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Foglio federale

Jahr

1908

Année Anno Band

4

Volume Volume Heft

29

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

15.07.1908

Date Data Seite

447-450

Page Pagina Ref. No

10 022 989

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