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Bekanntmachungen von

Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

Anwendung des Alkoholgesetzes auf die Einfuhr aus der italienischen Enklave Campione.

Im Auftrage des eidgenössischen Finanzdepartements bringen wir zur öffentlichen Kenntnis, dass das Bundesgesetz vom 29. Juni 1900 über gebrannte Wasser (Alkoholgesetz), sowie alle zu dessen Vollzug erlassenen Verordnungen und Verfügungen gegenüber der italienischen Enklave Campione, vom 24. Mai 1908 an in der Weise Anwendung finden, dass auf sämtlichen ab dort in die Schweiz eintretenden Sendungen monopolpflichtiger Waren die vorgeschriebenen Monopolgebühren erhoben werden.

Die bezogenen Beträge werden auf gestelltes Begehren zurückerstattet, sofern und insoweit : 1. in der Enklave Campione erzeugte Brennereirohstoffe in Frage stehen, für welche die Voraussetzungen von Art. 9 des erwähnten Bundesgesetzes über eine die Alkoholgewinnung ausschliessende Verwendung gebührenbelasteter Rohstoffe zutreffen ; 2. die Gesuchsteller nachweisen, dass die gebührenbelasteten Branntweine etc. über die schweizerische Landesgrenze nach Campione eingeführt und bereits beim Übertritte über die letztere mit Monopolgebühr belegt worden sind.

Für nach Campione gelieferten und, verarbeitet oder unverarbeitet, wieder nach der Schweiz zurückgebrachten Sprit aus den Magazinen des Bundes wird eine Pflicht zur Rückgabe der erhobenen Gebühren nicht anerkannt.

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Bezüglich der Zollerhebung bleibt für Waren jeder Art der Status quo ante aufrecht, und es werden infolgedessen auch auf den mit Monopolgebühren belegten Sendungen aus Campione Zölle nicht zur Erhebung gebracht.

Hinsichtlich der Durchfuhr durch die Schweiz zum Zwecke der Einfuhr in Auslandsstaaten gelten die Bestimmungen der Bundesgesetzgebung über das Zollwesen.

B e r n , den 2. Mai 1908.

(3.)..

Eidg. Alkoholverwaltung.

Bezug der Monopolgebühren auf monopolpflichtigen Waren bei deren Einfuhr aus der italienischen Enklave Campione.

Unter Berufung auf die Bekanntmachung der eidgenössischen Alkoholverwaltung vom heutigen Tage hetreffend die Entrichtung der Monopolgebühren für die ab der italienischen Enklave Campione in die Schweiz eingeführten monopolpflichtigen Waren, wie Branntwein, alkoholhaltige Produkte und Fabrikate etc., wird folgendes verfügt : 1. Solche Sendungen müssen je nach ihrer Bestimmung direkt von Campione den Zollämtern in Lugano, Gandria, Arogno oder dem Grenzwacht- und Monopolbezugsposten in Bissone vorgeführt werden, um die darauf haftenden Monopolgebühren zu entrichten.

Um nicht auch den schweizerischen Einfuhrzoll zu hezahlen, müssen dergleichen Sendungen wie bisher von einem Attest (visto) der Gemeindebehörde von Campione begleitet sein, durch welchen deren Herkunft von jener Ortschaft beurkundet wird.

2. Erst nach Entgegennahme des Attestes und nachdem die Monopolgebühren durch die Zollstelle erhoben worden sind, darf die Ware in den freien schweizerischen Verkehr übergehen.

Die Quittung für die Monopolgebühren dient als Ausweis für die Herkunft der Ware aus Campione.

3. Die nach dem Auslande bestimmten Sendungen können

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beim Zollamt oder Bezugsposten zur Abfertigung mit Zollgeleitschein unter Hinterlage der Monopolgebühren angemeldet werden.

4. Monopolpflichtige Waren ab Campione, welche, ohne von der Zollquittung oder dem Zollgeleitsehein begleitet zu sein, auf schweizerischem Gebiete betroffen werden, fallen unter die Strafbestimmungen wegen Umgehung des Alkoholgesetzes.

B e r n , den 2. Mai 1908.

(3.)..

Schweiz.

Oberzolldirektion.

Eröffnung eines Zollbureaus fUr die Abfertigung von Reisendengepäck, Umzugs-, Erbschafts- und Aussteuergut im Bahnhof Montreux.

Auf den 1. Juni nächsthin wird im Bahnhof Montreux ein Zollbureau für die Abfertigung von Reisendengepäck, Umzugs-, Erbsehafts- und Aussteuergut eröffnet.

Infolgedessen können von jenem Zeitpunkte an aus dem Auslande nach Montreux kartierte Reisegepäckstücke, Umzugs-, Erbschafts- und Aussteuergut an der Grenze unter Zollverschluss und mit Zollgeleitschein nach Montreux abgefertigt werden, wo sie die endgültige Zollbehandlung erhalten.

Zur Abfertigung anderer Güter als Reiseeffekten, Umzugs-, Erbschafts- und Aussteuergut ist die Zollabfertigungsstelle im Bahnhof Montreux zurzeit nicht befugt.

B e r n , den 1. Mai 1908.

Schweiz.

(3.)..

Oberzolldirektion.

Ursprungszeugnisse fUr hochgradige Weinspezialitäten und Süssweine.

Als Nachweis über die Herkunft hochgradiger Weinspezialitäten und Süssweine, für welche die in den handelsvertraglichen Vereinbarungen vorgesehenen Zollbegünstigungen gewährt wer-

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den, sind bisanhin von den schweizerischen Zollämtern beim · Fehlen vorschriftsgemäss ausgestellter behördlicher Attestate ausnahmsweise auch Schiffskonossemente anerkannt worden.

Auf Grund der bisherigen Erfahrungen sieht sich jedoch die Zollverwaltung genötigt, bekannt zu geben, dass vom 1. Juni nächslhin an Schiffskonossemente als Herkunftsnachweis von den schweizerischen Zollämtern nicht mehr angenommen werden.

B e r n , den 30. April 1908.

(3.)..

Schweiz. Oberzolldirektion.

Verpfändung einer Eisenbahn.

Die Gesellschaft der elektrischen Eisenbahn Monthey-Champéry-Morgins wünscht ihre Linie von Monthey nach Champéry in einer Länge von 12,2 km. samt Zubehörden und Betriebsmaterial, im Sinne von Art. 9 des Bundesgesetzes betreffend Verpfändung und Zwangsliquidation von Eisenbahnen, vom 24. Juni 1874, im I. Range zn verpfänden, behufs Sicherstellung eines Anleihens von Fr. 1,000,000, welches zur Fertigstellung und Ausrüstung der Bahn dienen soll.

Soweit die Bahn auf der öffentlichen Strasse angelegt ist, ergreift das Pfandrecht lediglich die Oberbaueinrichtungen, nicht aber auch den Strassengrund.

Gesetzlicher Vorschrift gemäss wird dieses Begehren hiermit öffentlich bekannt gemacht, unter Ansetzung einer mit dem 13. Mai 1908 zu Ende gehenden Frist, binnen welcher allfällige Einsprachen gegen die beabsichtigte Verpfändung dem Bundesrate schriftlich einzureichen sind.

Bern,' den 24. April 1908.

(2..)

Im Auftrage des Bundesrates: Bundeskanzlei.

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Beglaubigung von Beweisurkunden fUr Russland.

Laut Mitteilung der russischen Gesandtschaft schreibt die russische Zivilprozeßordnung vor, daß Beweisurkunden, die anderwärts errichtet worden sind, von den dortigen Behörden nur dann in Berücksichtigung gezogen werden können, wenn sie die seitens der kompetenten russischen Behörde abgegebene Erklärung enthalten, daß sie ordnungsmäßig, d. h. formgerecht nach Mitgabe der Ortsgesetze errichtet seien.

Begreiflicherweise nimmt aber die russische Gesandtschaft Anstand, eine derartige Erklärung zu Händen der russischen Behörden abzugeben, wenn nicht eine solche der Bundeskanzlei vorliegt, und diese selbst ist nicht in der Lage, sie von sich aus abzugeben, weil sie die fünfundzwanzig schweizerischen Kantonalgesetzgebungen, welche bezügliche Formvorschriften enthalten, weder kennt, noch zu kennen zensiert ist. Die erwähnte Erklärung hat daher jeweilen von der kantonalen Staatskanzlei auszugehen, falls diese hierzu kompetent erscheint ; wenn nicht, von der kompetenten kantonalen Behörde, in welchem Falle die kantonale Staatskanzlei sich mit der Bescheinigung begnügen kann, daß die Urkunde, nach Mitgabe der Erklärung der kompetenten kan tonalen Behörde, formgültig errichtet sei.

Es ist nun schon öfter vorgekommen, daß Prozeßvollmachten, Kontokorrentauszüge und ähnliche Urkunden, -welche jener Erklärung ermangelten, seitens der russischen Behörden zur nachträglichen Ergänzung an die russische Gesandtschaft und von dieser an die Bundeskanzlei zurückgemittelt worden sind, wodurch, abgesehen von unnützen Kosten, ein für die Interessenten höchst verdrießlicher und vielleicht nicht wieder gut zu machender Zeitverlust herbeigeführt wurde.

Um diesem Übelstande abzuhelfen, ist darauf Bedacht zu nehmen, daß alle Urkunden, welche die G-eltendmachung zivilrechtlicher Ansprüche irgendwelcher Art zu erleichtern bestimmt sind, mit der erwähnten Erklärung versehen an die Bundeskanzlei gelangen. Diese wird dann nicht ermangeln, ihrerseits zu bescheinigen, daß die Urkunde, nach Mitgabe der von der kompetenten Behörde abgegebenen Erklärung, formgerecht sei.

(Vgl. Bundesbl. 1883, III, 487; 1887, III, 19.)

Endlich wird noch darauf aufmerksam gemacht, daß jedes durch die russische Gesandtschaft zu legalisierende Aktenstück, mit Ausnahme der Reisepässe und Zivilstandsakten, von einer

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Abschrift zu Händen des Gesandtschaft»archi rs begleitet sein muß, Die auf dem Originalakt befindlichen Beglaubigungen können in der Kopie weggelassen werden.

B e r n , I.November 1904.

Bundeskanzlei.

Warenbeschädigungen anlässlich der Verzollung.

· (Reproduziert.)

Infolge häufiger Reklamationen wegen Warenbeschädigungen bei Anlaß der Verzollung wird auf die Bestimmungen von Art. 23 des Zollgesetzes vom 28. Juni 1893 und Art. 41, letztes Alinea, der Vollziehungsverordnung zu genanntem Gesetz aufmerksam gemacht, wonach das Ab- und Wiederaufladen der zur zollamtlichen Revision zu stellenden Frachtgüter und Gepäckstücke, das Ö f f n e n , das A u s - und W i e d e r e i n p a c k e n , sowie das Abwiegen, das Hin- und Hertransportieren zu und von den Revisionslokalen S a c h e des W a r e n f ü h r e r s , d. h. der Güterexpedition oder des mit der Vermittlung b e a u f t r a g t e n S p e d i t o r s und nicht der Organe der Zollverwaltung ist.

Einzig bei den Postsendungen geschieht, das Aus- und Wiedereinpacken durch das betreffende Zollpersonal.

Reklamationen wegen Warenbeschädigung sind daher, abgesehen von Postsendungen, nicht an die Zollverwaltung, sondern' an d i e j e n i g e S p e d i t i o n s v e r m i t t l u n g zu richten, welche im Namen des Empfängers die Zollformalitäten zu erfüllen hatte.

B e r n , den 28. Januar 1898.

Schweiz. Oberzolldirektion.

Vollziehungsverordnung zum Zollgesetz.

Angesichts der Stetsfort zahlreich eingehenden Reklamationen in Zollsachen, welche auf mangelhafte Kenntnis der Zollvorschriften zurückzuführen sind, sehen wir uns veranlaßt, dem Publikum, Bundesblatt. 60. Jahrg. Bd. II.

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fée welches mit dem Zoìldienst in Berührung kommt, dringend zu empfehlen, sich mit den Vorschriften des Zollgesetzes vom 28. Juni 1893 und insbesondere der VollziehungsVerordnung zu demselben, vom 12. Februar 1895, einläßlich vertraut zu machen.

Letztere enthält alle Vorschriften, welche in bezug auf die schweizerische Zollbehandlung zu befolgen sind, und zerfällt in folgende Teile: I. Abschnitt: Allgemeine Vorschriften.

II.

,, Verfahren bei der Zollabfertigung: A. Zolldeklaration und Berechnung der Gebühren.

B. Zollabfertigung und Zollscheine.

C. Zollamtliche Kontrolle und Warenrevision.

III.

,, Die Abfertigung mit Geleitschein.

IV.

,, Eidgenössische Niederlagshäuser.

V.

,, Die Abfertigung mit Freipaß.

VI.

,, Ausnahmen von der Zollpflicht, Retourwaren.

VII.

,, Landwirtschaftlicher Grenzverkehr.

VIII.

,, Allgemeine Schlußbestimmungeri.

Anhang : Formulare.

Für jedermann, der mit dem Zolldienst zu verkehren hat und dem daran gelegen ist, Anstände wegen Nichtbeachtung der Zollvorschriften zu vermeiden, empfiehlt sich daher die Anschaffung gedachter Verordnung, welche zum Preise von 50 Cts. bei den Zollgebietsdirektionen in Basel, Schaffhausen, Chur, Lugano, Lausanne und Genf bezogen werden kann.

B e r n , den 18. Januar 1899.

Schweiz. Oberzolldirektion.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

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1908

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2

Volume Volume Heft

19

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

06.05.1908

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760-766

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