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XXVI. Jahrgang. II.

Nr. 39.

# S T #

5. September 1874.

Botschaft des

Bundesrathes betreffend Vollziehung des Art. 1 , Litt. 2 der Übergangsbestimmungen der revidirten Bundesverfassung.

(Vom 24. August 1874.)

Tit.!

Der Artikel l, Litt. 2 der Uebergangsbestimmungen der am 29. Mai abbin in Kraft getretenen neuen Bundesverfassung lautet folgendermaßen : ,,Außerdem ist auf dem Wege der Bundesgesezgebung zu ,,bewirken, daß denjenigen Kantonen, für welche die durch die ,,Art. 20, 30, 36, zweites Alinea, und Art. 42 e herbeigeführten ,,Veränderungen im Gesammtergebnisse eine fiskalische Einbuße ,,zur Folge haben, diese Einbuße nicht auf einmal in ihrem vollen ,,Umfange, sondern nur allmälig während einer Uebergangsperiode ,,von einigen Jahren erwachse."

Oberwähnter Artikel 20 der Bundesverfassung handelt bekanntlich vom Militärwesen. Die Eidgenossenschaft übernimmt künftighin auch noch die bisher von den Kantonen getragenen Instruktionsund Ausrüstungskosten oder, mit andern Worten : Sämmtliche, Militärausgaben gehen auf den Bund über. Dagegen fällt nach Art. 30 der volle Ertrag der Zölle an die Bundeskasse ; es erhalten Bundesblatt. Jahrg. XXVI. Bd. II.

57

T48

,'aber mit Rüksicht auf ihre internationalen Alpenstraßen eine jährliche Entschädigung: 1) der Kanton Uri .

.

.

Fr. 80,000 2) ,, ,, Graubünden .

.

., 200,000' r' ' 3) ,, ,, Tessin ^ 200,000 4) ,, ,, Wallis ,, 50,000 ' Gemäß dem Art. 36, Litt. 2 fällt auch der ganze Ertrag der Postverwaltung dem Bunde zu, und nach Art. 42 e bildet die Hälfte der von den Kantonen bezogenen Militärersazsteuer eine der Einnahmsquellen, aus denen der Bund seine Ausgaben bestfeitet.

An der Hand der gegebenen, hievor aufgeführten Faktoren ergibt sich zwischen dem Bunde und den Kantonen folgende Abrechnung :

Zur Seite 748.

Au den Bund abzutreten : Einnahmen der Kïintonej vui . i ' i . f-; : ·>· · Kantone.

Zoll- und Postentschädigung pro 1811, 1872 u. 1873 Durchschnitt.

1 2.

Zürich Bern

Fr.

357,919 514,125 128,308

4

Uri

101,061

*/i Rohertrag der ; Militärs teuer.

Vom Bund zu übernehmen:. '· '·

Militärausgaben der Kantone : ' '· " pro' 1872."-1"11'"1'' Gesammtausgaben

Total mit '/i Roh,-. nach ertrag der Abzug der eidg. Vergütungen Militärsteuer.

iir ßesammlung u. Entlassung.

Fr.

126,551 1 08,964 31,315 665 - " !

6,241 1,3SJJ

Fr.

484,470 623,089 159,623

Fr.

729.819 919Ì039 313,621

101,726

33,454

Tërgleichnng,

Gewinn der Kantone,

Verlust i deii Kantone, r Ì

r.-, i

!

11,728

260 53,135

99,284 10,684 12,295 83,691 34,093 180,096 107,652 103,350 ' 104,500 111,362 134,006 25,306 431,308

202,180

25,81 S

318,001

199,158

81,147

200,202 88,705

108,541 23,113

404,833 111,818

448,896 128,160

44,063 16,342

Tessili

298,502

17,099

315,001

180,40!)

04,808

22. Waadt

424,356

27,^81

452,037

563,848

111,811

23.

Waliis

133,813

16,430

150,243

121,877

21,034

24. Neuenburg '.

25.«« Genf [

105,866 136,787

46,089 6,256

151,955 143,043

162,182 257,067

10,227 114,024

3,809,552

682,966

4,492,518

5,564,223

Obwalden Nidwaiden . . .

Glarus Zug Freiburg .

Solotburn i .

Basel-Stadt Basel-Land

15. Appenzell A. Kh.

16. Appenzell I. Rh 17 St Gallen 18.

.

. . .

. . .

Graubünden

19. Aargau 20. Thurgau 2t.

. .

, .

'

26,i74 7,548 6,176 27,044 12,0!)8 88,002 55,778 262,798 80,934 68,706 37,690 6,047 252,187

3,32'b 5,690 13,Q90 29,466 4,^85 15,1.31 11,8,16

M

Bemerkungen.

:

Fr.

245,359 295,950 153,998

32,715 8,846 0,170 30,873 17,794 101,182 85,244 267,783 96,065 80,582 37,690 0,307 305,322

6 7, 8.

9.

10 11 12.

13.

· : : --r. : i ..··· ·/ !

· j ?,ifisc^en .,,.,. , ,,.,... j .,..,' ; , f.|V i den : Einnahmen 'und den Militärausgäben1 der Kàn'tóne' t>ei hMbe'ih1 Roh'-Crtrag der Militäreteueiu;

Verlust .

.

.

.

.

. F r . 68,272 Direkte Entschädigung des Bundes .< $ 80,000 (Art. 30 der BundesverfassuDg.)

66,569 J,838 6,119 53,318 10,299 87,014 82,408 104,433 8,441 30,780
164,433

1,706,138

Verlust Direkte Entschädigung des Bundes .

(Art. 30 der Bundesverfassung.)

Fr. 118,853 ,, 200,000

Verlust Direkte Entschädigung des Bundes , (Art. 30 der Bundesverfassung.)

Fr. 135,192 200,000 r

Vorlust Direkte Entschädigung des Hundes .

(Art. 30 der Bundesverfassung.)

Fr.

,,

·

28,366 50,000

749

Unter Art. l, Litt. 2 der Uebergangsbestimmungen fallt somit einzig der Kanton Basel-Stadt, dessen jährlicher Verlust sich in runder Summe mit Fr. 164,000 beziffert; die übrigen Kantone dagegen machen einen auf jährlich Fr. 1,766,000 ansteigenden Gewinn, oder, mit andern Worten : ihre Budgets werden um soviel entlastet.

Die Einnahmen sind dem Durchschnitt der Jahre 1871, 1872 und 1873 entnommen. Die Zollentschädigung wurde bekanntlich jeweilen voll ausgerichtet. Die den Kantonen verabfolgten Reinerträgnisse der Postverwaltung betrugen im Jahr 1871 Fr. 1,695,135. 56 1872 ,, 1,738,521. 61 1873 ,, 844,838. 78 Total Fr. 4,278,495. 95 oder durchschnittlich per Jahr Fr. 1,426,165. 32, was gegenüber der gesezlichen Scalasumme von Fr. 1,486,000 für alle Kantone zusammen einen jährlichen Ausfall von nur Fr. 60,000 ausmacht.

Aeußerst günstig in den Erträgnissen waren die Jahre 1871 und 1872, da in denselben nicht nur die -vollen Betreffnisse, sondern auf Rechnung früherer Ausfälle ansehnliche Summen entrichtet werden konnten. Daß die Rechnung von 1873 wieder nur mit einem Einnahmenüberschuß von Fr. 848,838 schloß, rührt von der infolge des Bundesgesezes vom 2. August 1873 eingetreteneu Gehaltserhöhung der Postbeamten und Augestellten her -- eine Erhöhung, welche auch in der Folge noch den Reinertrag der Postverwaltung drükend beeinflussen wird. Aus diesem Grunde sind die zukünftigen daherigen Einnahmen des Bundes nur zu Fr. 900,000 statt zu Fr. 1,486,000 veranschlagt worden.

Die Militärersazsteuer erreichte im Jahre 1872 die Summe von Fr. 1,365,946, von welcher die Hälfte für den Bund nach Art. 42 e der Bundesverfassung mit Fr. 682,966 veranschlagt wird.

Was nun die Militärausgaben der Kantone anbelangt, so liegen darüber seit 1869 nur die Ausgaben pro 1872 vor, in welchem Jahre sie, nach Abzug der den Regierungen aus der Bundeskasse bezahlten Rükerstattungen, Fr. 5,564,223 betrugen. Diese auf den Angaben der Kantone beruhende Summe liegt, wie ersichtlich ist, unserer Abrechnung zu Grunde. Es geschieht dies deßhalb, weil über die Ausgaben von 1871 und 1873 keine Angaben vorliegen. Vom lezteru Jahre wären sie ohnehin zur Zeit der Abfassung gegenwärtiger Botschaft kaum noch vollständig erhältlich gewesen.

750

Nebstdem muß hervorgehoben werden, daß wenn, wie fui die Einnahmen, auch für die Ausgaben die Epoche von 1871--1873 als Basis angenommen -norden wäre, die Abrechnung für die gewinnenden Kantone kein wesentlich anderes Resultat ergäbe und den Verlust von Basel-Stadt eher herabsezen als erhöhen würde, indem die Militärausgaben, wie die kantonalen Staatsrechnungen erzeigen, fortwährend im Steigen, begriffen waren.

Gestuzt auf das Angebrachte hat der Bundesrath die Ehre, Ihnen nachstehenden Beschlußentwurf mit der Bemerkung zu unterbreiten, daß nach seiner Ansicht die Entschädigungszahlung an Basel nach Ablauf von 4 Jahren aufhören soll. Mit Rüksicht auf die große Zoll- und Post-Loskaufsumme, welche dieser Kanton bisher vom Bunde bezogen hat, scheint uns eine vierjährige Ablösung mit je Fr. 41,000 nicht unbillig zu sein.

Genehmigen Sie, Tit.. die Versicherung unserer vollkommensten Hochachtung.

B e r n , den 24. August 1874.

Im Namen des Schweiz. Bundesrathes, Der Bundespräsident: Schenk.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft:

Schiess.

751

(Entwurf)

Bimdesfoesehluss betreffend

Vollziehung des Art. l, Litt. 2 der Uebergaugsbostimmungen der revidirten Bundesverfassung.

Die B u n d e s v e r s a m m l u n g der schweizerischen Eidgenossenschaft, in Vollziehung des Art. l, Lemma 2 der Uebergungsbestimmungen der revidirten Bundesverfassung; nach Einsicht einer Botschaft des Bundesrathes vom 24. August 1874, bes c h l i e ß t: 1. Der Kanton Basel-Stadt erhält als Entschädigung für die ihm infolge der Artikel 20, 30, 30 und 42 e der revidivfcn Bundesverfassung erwachsende Einbuße in den Jahren 1875, 187(5, 1877 und 1878 je eine Summe von Fr. 41.000.

2. Der Bundesrath ist mit der Vollziehung des gegenwärtigen Beschlusses beauftragt.

752

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Botschaft des

Bundesrathes an die hohe Bundesversammlung, betreffend Uebertragung der Konzession für die Eisenbahn Rorschach-Heiden.

(Tom 28 August 1874.)

Tit.!

Um die Eisenbahn von Rorschach nach Heiden, welche Sie am 26. Januar 1874 der internationalen Gesellschaft für Bergbahnen in Basel konzedirt Laben, zu bauen und zu betreiben, hat sich unterm 19. Mai abbin die Rorschach-Heiden-Bergbahngesellschaft konstituirt. und es wird nun das Gesuch um Genehmigung der Konzessionsübertragung gestellt.

In Uebereinstimmung mit den Regierungen der betheiligten Kantone sehen wir uns nicht veranlaßt, gegen das Begehren Einsprache zu erlieben. Unter dem Vorbehalte, daß die Uebertragung der Konzession von Ihnen sanktionirt werde, haben wir denn auch bereits den Finanzausweis und die Statuten der neuen Gesellschaft genehmigt. Der ursprüngliche Konzessionär ist vertraglich verpflichtet die in Rede stehende Balia um Fr. 2,200,000 in. betriebsfähigen Zustand zu sezen; diese Summe ober ist bereits gezeichnet, -- "Fr. 800,000 auf Obligationen, Fr. 1,400,000 auf Aktien à Fr 500 (wovon 1800 Stük I. Ranges, 1000 Stük II. Ranges).

Zu untersuchen, ob nicht in der Akkordsumme von Fr. 2,200,000 eine gewisse Grunderprovision steke, ist noch nicht an der Zeit,

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Botschaft des Bundesrathes betreffend Vollziehung des Art. 1 , Litt. 2 der Übergangsbestimmungen der revidirten Bundesverfassung. (Vom 24. August 1874.)

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1874

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

05.09.1874

Date Data Seite

747-752

Page Pagina Ref. No

10 008 291

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