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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend Übertragung der Konzession der Regionalbahn von Saignelégier nach Glovelier.

(Vom 15. Juni 1908.)

Tit.

Unterm 10. Februar 1906 hat das Bundesgericht die Zwangsliquidation der Saignelégier-Glovelier-Bahn gemäss den Vorschriften des Bundesgesetzes über die Verpfändung und Zwangsliquidation der Eisenbahnen auf dem Gebiete der schweizerischen Eidgenossenschaft, vom 24. Juni 1874, verfügt. Als Massenverwalter der Unternehmung wurde Herr Notar Crettez in Moutier bezeichnet.

Am 4. Mai 1908 fand in Delémont die öffentliche Steigerung statt. Bei derselben erstand der Staat Bern für seine Rechnung oder zuhanden einer zu bildenden Aktiengesellschaft die Bahn mit allen Zubehörden für den Preis von Fr. 800,000.

Am 23. Mai 1908 hat sich in Glovelier unter der Firma ,,Nouvelle Compagnie du chemin de fer régional SaignelégierGloveliera eine neue Aktiengesellschaft gebildet, welche aus dem bernischen Staate, aus den Inhabern der Obligationen der früheren Gesellschaft, aus den interessierten Gemeinden und Privaten besteht, und deren Kapital Fr. 1,100,000 beträgt. In dieser konstituierenden Versammlung vom 23. Mai 1908 haben die Aktionäre der neuen Gesellschaft den durch den Staat Bern für ihre Rech-

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ttung bewerkstelligten Ankauf der Bahn gutgeheissen und die Organe der Gesellschaft gewählt.

Mittelst Eingabe vom 1. Juni 1908 an die Bundesversammlung stellt nun die neue Bahngesellschaft das Gesuch um Übertragung der am 26. März 1897 (E. A. S. XIV, 361) erteilten und unterm 29. Oktober 1898 (E. A. S. XV, 233) erneuerten und abgeänderten Konzession einer Regionalbahn von Saignelégier nach Glovelier.

In seiner Vernehmlassung vom 6. Juni 1908 erklärt der Regierungsrat des Kantons Bern, er habe gegen das Konzessionsübertragungsgesuch nichts einzuwenden.

Auch wir haben gegen die gewünschte Konzessionsübertragung keine Einwendungen zu erheben.

Wir empfehlen Ihnen daher den nachstehenden Beschlussesentwurf zur Annahme und benützen auch diesen Anlass, Sie, Tit., unserer ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.

B e r n , den 15. Juni 1908.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident:

Brenner.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Ringier.

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(Entwurf.)

Bundesbeschluss betreffend

Übertragung der Konzession der Regionalbahn von Saignelégier nach Glovelier.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht 1. einer Eingabe der neuen Gesellschaft der Regionalbahn Saignelégier-Glovelier, vom 1. Juni 1908; 2. einer Botschaft des Bundesrates vom 15. Juni 1908, beschliesst: I. Die durch Bundesbeschluss vom 26. März 1897 (E. A. S,.

XIV, 361) erteilte und unterm 29. Oktober 1898 (E. A. S. XV.

233) erneuerte und abgeänderte Konzession für den Bau und Betrieb einer Regionalbahn von Saignelégier nach Glovelier wird unter den gleichen Bedingungen auf die neue Gesellschaft der Regionalbahn Saignelégier-Glovelier übertragen.

II. Der Bundesrat ist mit dem Vollzuge dieses Beschlusses,, der am 1. Juli 1908 in Kraft tritt, beauftragt.

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend Übertragung der Konzession der Regionalbahn von Saignelégier nach Glovelier. (Vom 15. Juni 1908.)

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Jahr

1908

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4

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26

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

24.06.1908

Date Data Seite

238-240

Page Pagina Ref. No

10 022 955

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