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Schweizerisches Bundesblatt.

XXVI. Jahrgang. I.

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Nr. 21.

16. Mai 1874,

Bundesrathsbeschluss betreffend

die Einfuhr von Schafen und Schweinen aus dem Auslande und den Verkehr mit solchen im Innern der Schweiz.

(Vom 11. Mai 1874.)

Der schweizerische B u n d e s r a t h , auf den Antrag seines Departements des Innern, beschließt; Unter Aufrechthaltung der Verordnung vom 3. Weinmonat 1873 *) wird verfügt : 1. Die Einfuhr von Schweinen darf nur per Eisenbahn, auf Schiffen oder Wägen geschehen.

2. Die vom Ausland eingeführten Schweine dürfen nicht auf Straßen und Wegen getrieben werden, sondern sind auf Wägen an ihren Bestimmungsort zu führen. Die Wägen dürfen nicht mit Rindvieh bespannt werden.

3. Diese Vorschriften gelten nicht für Schweine, welche, zur Alpung über die Gebirgspässe ins Hochgebirge geführt werden.

4. Wenn eine Schaf- oder Schweineherde betr offen wird, in welcher Thiere vorhanden sind, welche an Maul- und Klauenseuche leiden, ohne daß den Behörden die rechtzeitige An/.eige hievon gemacht wurde, so ist der Besitzer dieser Herde mit dem Maximum )

Siehe eidg. Gesezsammlung, Band XI, Seite 365.

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der gesezlichen Buße von fünfhundert Franken zu belegen, abgesehen von der durch das Gesez angedrohten Strafe und Schadenersazpflicht. (Art. 37 des Bundesgesezcs vom 8. Hornung 1872.*) 5. Beim Eintrieb von Sömmerungsvieh aus Italien soll an den Grenzstationen eine sorgfältige thierärztliche Untersuchung stattfinden. Wird die Maul- und Klauenseuche auch nur bei e i n e m Thier konstatirt, so ist die ganze Herde zurükzuweisen. Durch die Wahl des Untersuchungsortes in möglichster Nähe der Grenze ist Vorsorge zu treffen, daß die Rükweisung keine Schwierigkeiten bietet. Wenn eine Rükweisuug nöthig wird, so ist sofort die Vieheinfuhr in der betreffenden Gegend für acht Tage zu sperren.

6. Thierärzte, Zollbeamte oder andere Personen, welche die Maul- und Klauenseuche bei zur Einfuhr bestimmtem italienischem Sömmerungsvieh entdeken, haben Anspruch auf Prämien bis auf den Betrag von je hundert Franken höchstens. Sie haben aber dafür zu sorgen, daß das Vorhandensein der Seuche zweifellos konstatirt wird.

7. Dem Kanton Graubünden wird ausnahmsweise für dieses Frühjahr gestattet, den Gesundheitszustand der durch den Kanton Tessin über St. Vittore und den Lukmanier eingeführten Herden durch eine nochmalige thierärztliche Untersuchung zu überwachen.

8. Durch diesen Beschluß wird die Verordnung vom 19/21.

Januar 1874, sowie der Bundesrathsbeschluß vom 13. März 1874 autgehoben.

Dagegen bleibt die Verordnung vom 3. Weinmonat 1873 in ihrem ganzen Umfange in Kraft.

B e r n , den 11. Mai 1874.

Im Namen des Schweiz. Bundesrathes, Der Bundespräsident:

Schenk.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft : Schiess.

*) Siehe eidg. Gesetzsammlung Band X, Seite 1029.

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Bundesrathsbeschluss betreffend

Grundlagen für die Genehmigung von Finanzausweisen für Eisenbahnunternehmungen.

(Vom il. Mai 1874.}

Der schweizerische B u n d e s r a t h , auf den Antrag seines Eisenbahn- und Handelsdepartements, beschließt: "1. Der nach Art. 15 der Verordnung vom 20. Februar 1873 einzureichende Voranschlag soll eine möglichst sichere Grundlage für die Bemessung des Anlagekapitals bieten.

2. Das Anlagekapital begreift in sich : a. die Kosten des Baues, b. die Kosten der Einrichtungen zum Betrieb der ganzen Unternehmung.

3. Der Voranschlag wird durch das Eisenbahndepartement genau geprüft. Auf das Ergebniß dieser Prüfung gestüzt, sezt der Bundesrath, nach vorausgegangener Anhörung der betreffenden Bahngesellschaft, die Summe fest, für welche der Finanzausweis geleistet werden soll.

4. Binnen der in der Konzession fixirten Frist zur Einreichung der finanziellen Vorlagen ist in der Regel der Nachweis über die Beschaffung des gesammten Anlagekapitals beizubringen.

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Bundesrathsbeschluss betreffend die Einfuhr von Schafen und Schweinen aus dem Auslande und den Verkehr mit solchen im Innern der Schweiz. (Vom 11. Mai 1874.)

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Jahr

1874

Année Anno Band

1

Volume Volume Heft

21

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

16.05.1874

Date Data Seite

667-669

Page Pagina Ref. No

10 008 145

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