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Bekanntmachungen von

Departementen und andern Verwaltungsstellen ta Imita.

Auzug aus dem

Gesetz der Vereinigten Staaten von Amerika betreffend die Erhöhung der Pensionen der Witwen, minderjährigen Kinder u. s. w., verstorbener Soldaten oder Seeleute aus dem letzten Bürgerkrieg, dem Krieg mit Mexiko, den verschiedenen Indianerkriegen u.s.w., und die Verleihung einer Pension an gewisse Witwen von Soldaten und Seeleuten aus dem letzten Bürgerkrieg.

(Vom

19. April 1908.)

Vom Kongress der Vereinigten Staaten von Amerika wird beschlossen : Dass vom Erlasse dieses Gesetzes an und nachher, der Betrag der Pension für Witwen, minderjährige Kinder unter 16 Jahren und hülflose Minderjährige, wie sie in den bestehenden Gesetzen beschrieben sind, die zurzeit auf der Pensionsliste figurieren oder später in dieselbe eingetragen werden und ein Anrecht auf einen kleinern Betrag als den in diesem Gesetze vorgesehenen besitzen, auf zwölf Dollars im Monat festzusetzen

479 sei und dass durch diese Bestimmung die Bewilligung von zwei Dollars im Monat für jedes Kind unter 16 Jahren und jedes hülflose Kind nicht berührt werden soll, dass alle Erlasse oder Teile von Erlassen, die mit den Bestimmungen dieses Gesetzes in Widerspruch stehen, aufgehoben werden, in der Meinung jedoch, dass dieses Gesetz nicht die Wirkung haben soll, irgend eine auf einem öffentlichen oder privaten Erlasse beruhende Pension herabzusetzen.

Dass, wenn irgend ein Offizier oder ein angeworbener Mann, der im Verlaufe des letzten Bürgerkrieges neunzig Tage oder mehr im Heer oder in der Marine der Vereinigten Staaten gedient hat, und in Ehren entlassen worden ist, mit Hinterlassung einer Witwe gestorben ist oder später sterben sollte, diese Witwe, nachdem sie den Beweis des Absterbens ihres Ehemannes erbracht haben wird, ohne dass zu beweisen wäre, dass der Tod die Folge seines Dienstes, im Heer oder in der Marine war, vom Datum der Eintragung ihres, gestützt auf diesen Erlass eingereichten, diesbezüglichen Gesuches in die Pensionsliste aufgenommen werden soll, mit dem Ansätze von zwölf Dollars im Monat für die Dauer ihrer Witwenschaft, vorausgesetzt, dass die genannte Witwe den Soldaten oder Seemann vor dem 27. Juni 1890 geheiratet habe und dass die Wohltat dieses Abschnittes sich auch auf diejenigen Witwen erstrecken soll, deren Ehemänner, wenn sie das Leben gehabt hätten, auf Grund der vereinigten Beschlüsse vom 15. Februar 1895, 1. Juli 1902 und 28. Juni 1906 pensionsberechtigt gewesen wären.

Tarifentscheide des

Schweiz. Zolldepartements im Monat Juni 1908.

TVr. 25.

n,,

34°

"FA*

3. --

Bezeichuung der Ware

Das erste Alinea NB. ad Nr. 34 ist zu streichen und wie folgt zu ersetzen :

480

Tarifnummer

Zollansatz Fr. Cts.

259/264

diverse

270/271

diverse

557/559 627

diverse 6.--

635

12.--

669

1.25

809 899

20.-- 6.--

1088

150.

1144

120.--

1145

30.--

Bezeichnung der Ware ,,Unter diese Nummer fallen nur getrocknete Deniatrauben an der Grappe.

Der Tarifentscheid ,,Servierbretter aus Holz" ist zu ergänzen durch Beisetzung der Worte : ,,von 70 cm.

Länge und mehr (solche von kleinem Dimensionen fallen unter die Kleinmöbel)".

Der Tarifentscheid ,,Staffeleiena ist zu ergänzen durch Beifügung der Worte: ,,(mit Ausnahme der unter den Begriff von Kleinmöbeln fallenden Salonstaffel eien)".

Zu streichen : Hutfutter aller Art.

Kohle, chemisch präparierte (charbon chimique) in Schachteln u. s. w.

Zu streichen: ,,Asbestringe und -streifen".

Der Tarifentscheid ,,Steinzeugplatten" roh (naturfarbig) mit mosaikartigen Einkerbungen (sog. römisch-imitierte Platten)" ist zu streichen.

Schlittschuhe.

Der Tarifentscheid ,,Ripp- oder Waffelbleche von mehr als 3 mm. Dicke" ist zu streichen und wie folgt zu ersetzen : ,,Waffelbleche von mehr als 3 mm. Dicke".

Zu streichen: Kohle, chemisch präparierte (charbon chimique) in Schachteln u. s. w.

Hutfutter aus Seide oder Halbseide, quadratisch zugeschnitten oder abgepasst, auch bedruckt.

Hutfutter aus Baumwolle, quadratisch zugeschnitten oder abgepasst, auch bedruckt.

481

TM 1145 1145 1154

"F!"

30.-- 30. -- 20. --

Bezeichnung der Ware Zu streichen: Schlittschuhe aller Art.

Zu streichen : Selterswasserapparate.

Reisekorbstangen und Rohrkorbverschlüsse.

Alphabetisches Verzeichnis zur deutschen Ausgabe.

Auf Seite 385 ist die Tarifnummer nach den Worten ,,Vorsatzpapiere aller Arttt umzuändern von 306 a/e in 306 c/e.

Verpfändung einer Eisenbahn.

Der Verwaltungsrat der Trambahngesellschaft Basel-Aesch hat das Gesuch gestellt, dass ihm bewilligt werde, die Linie von Basel (Ruchfeld)- Aesch mit einer baulichen Länge von 5,752 km.

samt Zubehör den im Sinne .von Artikel 9 des Bundesgesetzes über die Verpfändung und Zwangsliquidation von Eisenbahnen vom 24. Juni 1874 im l. Rang zu verpfänden für den Betrag von Fr. 200,000 zur Sicherstellung eines Anleihens in gleicher Höhe, das zum Bau der Bahn verwendet wurde.

Soweit die Bahn auf der Strasse angelegt ist, ergreift das Pfandrecht ausser Oberbau und Zubehörden lediglich das Recht zur Benützung der Strasse für die Bahnanlage, nicht aber auch den Strassengrund.

Gesetzlicher Vorschrift gemäss wird dieses Pfandbestellungsbegehren hierdurch öffentlich bekannt gemacht und gleichzeitig eine mit dem 12. August 1908 ablaufende Frist angesetzt, binnen welcher allfällige Einsprachen gegen die beabsichtigte Verpfändung dem Bundesrate schriftlich einzureichen sind.

B e r n , den 18. Juli 1908.

(3.)..

Im Namen des .Bundesrates: Die Bundeskanzlei.

462

Schweizerisches Zivilgesetzbuch.

Das schweizerische Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 kann von jedermann in deutscher, französischer oder italienischer Sprache broschiert zum Preise von Fr. 1 bezogen werden beim Drucksachenbureau der Schweiz. Bundeskanzlei.

Warenbeschädigungen aniässiich der Verzollung.

(Keproduziert.)

Infolge häufiger Reklamationen wegen Warenbeschädigungen bei Anlass der Verzollung wird auf die Bestimmungen von Art. 23 des Zollgesetzes vom 28. Juni 1893 und Art. 41, letztes Alinea, der Vollziehungsverordnung zu genanntem Gesetz aufmerksam gemacht, wonach das Ab- und Wiederaufladen der zur zollamtlichen Revision zu stellenden Frachtgüter und Gepäckstücke, das Ö f f n e n , das A u s - und W i e d e r e i n p a c k e n , sowie das Abwiegen, das Hin- und Hertransportieren zu und von den Revisionslokalen S a c h e des W a r e n f ü h r e r s , d. h. der Güterexpedition oder des mit der Vermittlung b e a u f t r a g t e n S p e d i t o r s und nicht der Organe der Zollverwaltung ist.

Einzig bei den Postsendungen geschieht das Aus- und Wiedereinpacken durch das betreffende Zollpersonal.

Reklamationen wegen Warenbeschädigung sind daher, abgesehen von Postsendungen, nicht an die Zollverwaltung, sondern an d i e j e n i g e S p e d i t i o n s v e r m i t t l u n g zu richten, welche im Namen des Empfängers die Zollformalitäten zu erfüllen hatte.

B e r n , den 28. Januar 1898.

Schweiz. Oberzolldirektion.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

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Bundesblatt

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Feuille fédérale

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Foglio federale

Jahr

1908

Année Anno Band

4

Volume Volume Heft

30

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

22.07.1908

Date Data Seite

478-482

Page Pagina Ref. No

10 022 995

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