436

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Bekanntmachungen der Departemente und Abteilungen

Volksinitiative «für 12 motorfahrzeugfreie und motorflugzeugfreie Sonntage pro Jahr» Zustandekommen

Gestützt auf den Bericht des Eidgenössischen Statistischen Amtes über die Prüfung der Unterschriften der am 30. Mai 1975 eingereichten Volksinitiative «für 12 motorfahrzeugfreie und motorflugzeugfreie Sonntage pro Jahr» wird verfügt: 1. Die in Form eines ausgearbeiteten Entwurfs gestellte Volksinitiative «für 12 motorfahrzeugfreie und motorflugzeugfreie Sonntage pro Jahr» (Ergänzung der Bundesverfassung durch einen Artikel 37«uater) ist zustandegekommen, da sie die nach Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung verlangten 50 000 gültigen Unterschriften aufweist.

2. Von insgesamt 116795 eingereichten Unterschriften sind 115673 gültig.

3. Veröffentlichung im Bundesblatt und Mitteilung ans Initiativkomitee Burgdorfer Initiative, Pestalozzistrasse 20, 3400 Burgdorf.

Bern, den 7. Juli 1975 Schweizerische Bundeskanzlei Der Bundeskanzler : Huber

1975-504

437

Unterschriften nach Kantonen K in o e

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220 64 2 --

Zug Fieibuig So'othurn Basel -Staci Basel-Landschaft Schaffhausen Appenzeli A -R1i Appenzell I -Rh St Gallen Giaubunden Aargau Thurgau Tessm Waaat Wallis Neuenbmg Genf

37 875 29921 5289 145 937 120 152 290 841 877 3196 8658 5850 844 355 48 4731 2090 4786 2889 583 1546 474 1371 1805

Schweiz

115673

1 122

Zia i eh Bern Luzern Uu Schwyz Obwalden Nidwal den Glarus

761 10 1 3 3 -

11 8 j3 1 7

18

2 8

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Volksinitiative «für 12 motorfahrzeugfreie und motorflugzeugfreie Sonntage pro Jahr» Die Initiative verlangt die Ergänzung der Bundesverfassung durch einen Artikel 37auatcr mit folgendem Wortlaut: Art. 37^^" (neu) 1 Am zweiten Sonntag jedes Monats ist im ganzen Hoheitsgebiet der Schweiz jeglicher private Motorfahrzeugverkehr und Motorflugzeugverkehr (inklusive Fahrzeuge mit Hilfsmotor) zu Lande, zu Wasser und in der Luft untersagt, und zwar jeweils von Sonntag 03.00 Uhr bis Montag 03.00 Uhr.

2 Der Bundesrat bestimmt die Ausnahmen von diesem Verbot, sowohl in bezug auf die Fahrberechtigung Privater, wie auch in bezug auf die zeitliche Verschiebung dieser Sonntage.

Der deutsche Text der Initiative ist massgebend.

Die Initiative ist mit einer Rückzugsklausel versehen.

4328

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VerfUgung iiber Geschwindigkeitsbeschrankungen auf der Nationalstrasse N2 (Vom24.Julil975)

Das Eidgenossische Departement des Innern, gestutzt auf Arlikel 84 Absatz 2 der Verordnung \om 31. Mai 1963 1) uber die Strassensignahsation, verfugt:

Art. 1 Auf der Nationalstrasse N 2, Teilstrecke Amsteg-Wassen, werden folgende Geschwindigkeitsbeschrankungen eingefiihrt: a. Fahrtnchtimg Nord-Siid: - Anschluss Amsteg 40 km/h - Amsteg-Meitschligen 80 km/h - Anschluss Wassen (provisorisches Ende der N 2) . . . 100/80/60/40 km/h b. Fahrtrichtung Sud-Nord: ~ Fellibriicke-Meitschligen 100 km
Art. 2 Gegen diese Verfiigung kann nach Artikel 72 Buchstabe a des Bundesgesetzes vom 20.Dezember 19682) iiber das Verwaltungsverfahren beim Bundesrat Beschwerde gefiihrt \verden.

1) SR 741.21 2) SR 172.021 1975-563

440

Art. 3 Diese Verfugung tritt in Kraft, so bald die entsprechenden Signale aufgestellt

smd.

Bern.den24.Juli 1975 Eidgenossisches Departement des Innern: Hiirlimann

4334

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Verfügung über Verkehrsmassnahmen auf Strassen des Bundes (Vorn! Juli 1975)

Die Abteilung fui Tr anspoi tdienst und Repaiatw ti uppen gestutzt auf Aiükel 2 Absatz 5 des Bundesgesetzes \om 19 Dezembei 1958 n über den Stiassemeikehi und auf die Aiukel 76 Absatz 4 und 86 Absatz 2 dei Yeioidnung i,om 31 Mai 19632' über die Strassensignalisation sowie auf die Artikel 2 Absatz l und 8 Absatz 3 dei Veioidnung aes Eidgenössischen Militärdepartementsvomm 21 Jaiiuai 1975 > über den militärischen Stiassenverkehi i verfiigi I

Auf den nachfolgend aufgeführten Stiassen und Grundstücken des Eidgenossischen MiMardepartements werden folgende Verkehrsmassnahmen angeoidnet und signahsieit l Andei natt

Waffenplatz

- Kein Voi tritt an dei Einmündung der Zufahrtsstrasse zur Normhalle m die Umfahrungsstrasse von Andennatt (Kooidmate 165 800 668 350) - Kern Vortritt bei der Einmündung der sogenannten «Buhlbiucke» m dis Gotthardstrasse beim Sudpoital des Urneilochs - Stoppasse bei dei Ausfahrt aus dem Kaseinenaieal beim Zeughaus 2 m die Gotthaidstiasse - Höchstgewicht 25t auf der sogenannten «Buhlbiucke»

D SR 741.01 2) SR 741.21 D AS 1975 319 1975-506

442

2. Biasca, Eidgenössisches Zeughaus - Stopstrasse an der Nordausfahrt m die Via ai Grotti.

3. Isone,

Waffenplatz

- Kein Vortritt an der Ausfahrt aus dem Kasernenareal in die Waffenplatzstrasse.

- Höchstgewicht 41 auf der Zufahrtsstrasse zur «Ponte di Castello» über den Vedeggio.

- Höchstgeschwindigkeit 60 km/h auf der Waffenplatzstrasse zwischen dem Dorf Isone und dem Eingang zum Kasernenareal.

- Die Verkehrsinsel an der Einfahrt zum Kasernenareal muss in beiden Fahrtrichtungen rechts umfahren werden.

- Parkbeschränkungen auf den markierten Parkplatzen für Besucher, Waffenplatzkommando, Instruktorenfahrzeuge und Dienstfahrzeuge.

- Fussgängerstreifen zwischen den Gebäuden S l und S 3.

- Einbahnregelung auf der Verbindungsstrasse zwischen den Gebäuden S 3 und N 7. Die Strasse darf nur in Richtung N 7 befahren werden.

4. Wangen an der Aare, Kasernen- und Zeughausareal - Fahrverbote - Stopstrassen - Fahranordnungen - Parkbeschränkungen - Hinweise zur Verkehrsregelung - Markierungen Gemäss Signalisationsplänen ATR Nr. 113.05 und 113.06.

Planauflage : Waffenplatzverwaltung Wangen an der Aare.

5. Wangen an der Aare, Übungsgelände - Kein Vortritt an der Einmündung der Zufahrtsstrasse zur Ausbildungshalle in die Walliswilstrasse.

- Kein Vortritt an der Einmündung der Zufahrtsstrasse zum Übungsgelände in die Walliswilstrasse.

- Allgemeines Fahrverbot an der Einfahrt zum Parkplatz für Zivilfahrzeuge der Truppe an der Walliswilstrasse. Gemäss Signalisation ist die Zufahrt für Zivilfahrzeuge der Truppe gestattet.

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Fahrverbot für Motorfahrzeuge am Anfang des am linken Aareufer entlang verlaufenden Rechwegs ab Militärbrücke. Gemäss Signalisation sind Fahrzeuge des Bundes vom Verbot ausgenommen.

Fahrverbot für Motorfahrzeuge vor der BKW Brücke Richtung Kaserne.

Fahrverbot für Motorfahrzeuge auf der Verbindungsstrasse Ausbildungshalle Übungsgelände ab Walliswilstrasse. Gemäss Signalisation ist Fahrzeugen des Bundes die Zufahrt gestattet.

Signale «Hindernis rechts umfahren» auf der Verkehrsinsel an der Einmündung der Zufahrtsstrasse zum Übungsgelände in die Walliswilstrasse.

Signale «Hindernis rechts umfahren» auf der Verkehrsinsel an der Einmündung der Zufahrtsstrasse zur Ausbildungshalle in die Walliswilstrasse.

Höchstgewicht 10 t und Höchstgeschwindigkeit 30 km/h auf der Militärbrücke über die Aare; für Armeefahrzeuge beträgt das militärische Höchstgewicht 431.

6. Uster. Eidgenössisches Zeughaus Kein Vortritt an der Einmündung der Zeughausausfahrt in die Zürichstrasse.

Linksabbiegen verboten an der Einmündung der Zeughausausfahrt in die Zürichstrasse.

Parkieren verboten vor dem Feuerwehrmagazin und vor dem Eingangstor zum Zeughausareal am Marktplatz.

Parkbeschränkung auf dem Parkplatz beim Verwaltungsgebäude. Gemäss Signalisation ist das Parkieren nur Besuchern gestattet.

Parkbeschränkung auf dem Parkplatz für das Personal. Gemäss Signalisation ist das Parkieren nur dem Personal gestattet.

Parkverbotslinien vor dem Feuerwehrmagazin und entlang der Südostseite des Verwaltungsgebäudes.

Sicherheitslinien an den Ein- und Ausfahrten Marktplatz und Zürichstrasse.

Parkfelder auf den Parkplätzen für Besucher und Personal.

Gewichtsbeschränkung 3,5 t an der Auffahrt zur Überdeckung der Tankanlage (nahe der Ausfahrt Zürichstrasse).

7. Thun, Areal Lehrgebäude Reparaturtruppen Kein Vortritt an der Einmüdung der Zufahrtsstrasse zu den Lehrgebäuden Reparaturtruppen in die Waldeckstrasse.

Allgemeines Fahrverbot auf der Zufahrtsstrasse. Gemäss Signalisation sind Fahrzeuge des Bundes vom Verbot ausgenommen.

Parkieren verboten auf dem Vorplatz des Betriebsstoffmagazins.

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- Parkbeschränkung auf dem markierten Parkplatz an der Stirnseite des Kommandogebäudes. Gemäss Signalisation ist das Parkieren nur für Besucher gestattet.

- Parkbeschränkungen auf den drei übrigen Parkplätzen. Gemäss Signalisation ist das Parkieren nur für Instruktoren gestattet.

- Parkverbotslinien vor dem Betriebsstoffmagazin.

- Parkfelder auf den Parkplätzen.

8. Thun, Areal Mannschaftskaseme I/II - Fahrverbote - Stopstrassen - Fahranordnungen - Parkverbote - Parkbeschränkungen - Hinweise zur Verkehrsregelung - Markierungen Gemäss Signalisationsplänen ATR Nr. 103.17/103.18 Planauflage : Waffenplatzverwaltung Thun.

9. Thun, Ut tigert s trasse - Kein Vortritt an der Einmündung der Uttigenstrasse in die Regiestrasse.

10. Grolle)1. Armeemotorfahrzeugpark - Kein Vortritt an der Ausfahrt des Personalparkplatzes in die Zufahrtsstrasse zum Armeemotorfahrzeugpark.

- Kein Vortritt an der Ausfahrt des Parkplatzes für Zivilfahrzeuge der Truppe auf die Zufahrtsstrasse zum Armeemotorfahrzeugpark.

- Kein Vortritt an der Einmündung der Zufahrtsstrasse zum Armeemotorfahrzeugpark in die Kantonsstrasse Grolley-Ponthaux.

- Verbotene Fahrtrichtung an der Ausfahrt aus dem Personalparkplatz Richtung Kantonsstrasse Grolley-Léchelles.

- Verbotene Fahrtrichtung auf dem Parkplatz für Zivilfahrzeuge der Truppe. Die Zufahrt darf nur über das Nordwestende, die Wegfahrt nur über das Südostende des Platzes erfolgen.

- Die Verkehrsinsel an der Einmündung der Zufahrtsstrasse zum Armeemotorfahrzeugpark in die Kantonsstrasse Grolley-Ponthaux muss in beiden Fahrtrichtungen rechts umfahren werden.

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Parkieren verboten auf den beiden an den Haupteingang angrenzenden Parkplätzen. Gemäss Signalisation ist das AMP-Personal vom Verbot ausgenommen.

Parkieren verboten auf der Trottoirseite der Zufahrtsstrasse auf ihrer gesamten Länge.

Sicherheitslinie an der Einmündung der Zufahrtsstrasse in die Kantonsstrasse Grolley-Ponthaux.

Parkverbotslinien im Bereich der Parkplätze für das Personal.

Parkfelder auf den Parkplätzen für das Personal und die Zivilfahrzeuge der Truppe.

11. Bern, Eidgenössisches Zeughaus. Mil'D Werksiatî Kein Vortritt an der Einmündung der Zufahrtsstrasse zur MWD Werkstatt in die Sempacherstrasse.

Einbahnregelung auf der Umfahrung des Vorplatzes beim Sen icegcbäude. Die Strasse darf nur m nordöstlicher Richtung befahren werden.

Parkieren verboten auf der gesamten Länge der Zufahrtsstrasse von der Sempacherstrasse her zur MWD Werkstatt. Es sind folgende Ausnahmen signalisiert: a, am nördlichen Fahrbarmrand ist das Parkieren auf dem Teilstück von der Sempacherstrasse bis zur Nordecke der Einstellhalle von 1800 bis 0600 sowie an Sonntagen gestattet: b. am südlichen Fahrbahnrand dürfen auf dem Teilstück von der Nordecke der Einstellhalle bis S m vor das Tor bei der Portierloge ab 1800 Dienstfahrzeuge parkiert werden, Am Ende der Ausfahrtrampe der unterirdischen Einstellhalle ist das Linksabbiegen verboten.

Fahrzeuge, die den überdachten Abstellplatz zwischen dem Servicegebäude und der Werkstatt verlassen, müssen nach rechts abbiegen.

Fahrzeuge, die zwischen der MWD Werkstatt und dem GRD Hochbau in südöstlicher Richtung fahren, müssen am Beginn der Einbahnstrasse am Vorplatz beim Servicegebäude nach links abbiegen.

Auf folgenden Verkehrsflächen ist das Parkieren gemäss am Boden angebrachten Parkverbotslinien verboten: a. am südlichen Rand der Zufahrtsstrasse zur MWD Werkstatt: im Schwenkbereich des Umzäunungstores: b. entlang der Südostfront des Servicegebäudes.

12. Festungskreis 3 Gemeinde Realp : - Allgemeines Fahrverbot auf der Witenwasserstrasse ab Biel (Koordinate 160 770 / 681 330).

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Ausgenommen sind Fahrzeuge des Bundes und solche der Landwirtschaft.

- Gemeinde Andermatt : v - Allgemeines Fahrverbot auf der Stöcklistrasse ab Nätschen (Koordinate 166 500 / 689 800).

Ausgenommen sind Fahrzeuge des Bundes und solche der Landwirtschaft.

- Allgemeines Fahrverbot auf der Bäzbergstrasse ab Abzweigung von der Gotthardstrasse. Ausgenommen sind Fahrzeuge des Bundes.

- Auf allen drei erwähnten Strassen werden weitere Ausnahmebewilligungen durch die Festungswacht Kp 17 Andermatt erteilt.

II

Gegen diese Verkehrsmassnahmen kann innert 30 Tagen seit der Veröffentlichung im Bundesblatt Beschwerde an das Eidgenössische Militärdepartement nach Artikel 44 ff. des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 D über das Verwaltungsverfahren eingereicht werden.

Die Verkehrsmassnahmen gemäss den Ziffern 4 und 8 sind in Signalisationsplänen eingezeichnet, die während der Beschwerdefrist bei den erwähnten Planauflagestellen und bei der Abteilung für Transportdienst und Reparaturtruppen, Blumenbergstrasse 39, 3000 Bern 25, zur Einsicht aufliegen.

Diese Verfügungen treten in Kraft, sobald die entsprechenden Signale aufgestellt sind.

Bern, den I.Juli 1975 Abteilung für Transportdienst und Reparaturtruppen : Aeberhard 4319

D SR 172.021

447

Verfiigung iiber die Genehmigung von Abfertigungsgebiihren auf den Flughafen Zurich und Genf-Cointrin (Voml8.Julil975)

Das Eidgenossische Luftamt, gestiitzt auf Artikel 39 des Bundesgesetzes \om 2l.Dezember 1948" liber die Luftfahrt, verfilgt Die von der Jet-Avialion AG, Basel, mil Gesuch vom 26. September 1974 unterbreiteten Abfertigungsgebiihren fur die Flughafen Zurich und Genf-Cointrin warden nut Wirkung ab I.August 1975 genehnugt 2 '.

Bern, den 18.Mi 1975 Eidgendssisches Luftamt: i V. Kiinzi

Gegen diese Verfiigung kann innert 30 Tagen vom Zeitpunkt der Veroffenllichung an beim Eidgenossischen Verkehrs- und Energiewirtschaftsdepartement, 3003 Bern, Beschwerde gefuhrt v, erden. Die Beschwerdeschrift ist im Doppel einzureichen und hat die Begehren und ihre Begriindung zu enthalten. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkuns.

4335

1) SR 748.0

2

> Die genehmigten Tarife werden im Luftmformationsblatt (AIC) Nr. 122/75 vom 31. Juli 1975 veroffenthcht.

1975-560

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Jahr

1975

Année Anno Band

2

Volume Volume Heft

30

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

04.08.1975

Date Data Seite

436-447

Page Pagina Ref. No

10 046 459

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