1181

# S T #

Botschaft des

Bundesrathes an die hohe Bundesversammlung, betreffend Fristverlängerung für die Eisenbahn Wald-Bauma.

(Vom 8. Juni 1874.)

Tit. !· Durch Bundesbeschluss vom 25. Juli 1873 wurde die vom Kanton Zürich am 30. Oktober und 22. November 1871 ertheilte Konzession für eine Eisenbahn von Wald nach Rüti mit Fortsezungen von Wald nach Bauma und von Wald an die Kantonsgrenze bei Laupen in drei gesonderte Konzessionen zerlegt und die Uebertragung derjenigen für die Linie Wald-Bauma au di« Tößthalbahngesellschaft genehmigt. Die Frist für Leistung des Finanzausweises und Beginn der Erdarbeiten lief für alle drei Linien laut Bundesrathsbeschluß vom 24. Februar 1873 mit dem 1. Februar d. J. zu Ende. Den Finanzausweis legte die Tößthalbahngesellschaft für ihre ganze Linie (Winterthur-Bauma-Wald) rechtzeitig vor, und derselbe wurde von uns durch Beschluß vom 30. März d. J. unter Vorbehalt der Nachforderung einer Ergänzung anerkannt. Die Erdarbeiten aber sind wohl auf der Linie Winterthur-Bauma schon seit längerer Zeit im Gange, auf der Streke Wald-Bauma dagegen noch nicht angefangen. Darauf aufmerksam gemacht, daß die Nichteinhaltung dieser konzessionsmäßigen Frist mit dem Erlöschen der Konzession bedroht sei, begründet der leitende Ausschuß der in Rede stehenden Gesellschaft mit Eingabe vom 22/29. v. Mts. die Ansicht: Mit der Genehmigung der Fusion der beiden Linien

1182 Winterthur-Bauma und Wald-Bauma haben dieselben aufgehört, als gesonderte Unternehmen zu existiren; die Verwaltung der beiden Sektionen sei in eine und dieselbe Hand gekommen, die finanziellen Hilfsmittel seien vollständig verschmolzen und könnten nicht wieder ausgeschieden werden ; die Staatssubvention sei in Revision früherer Beschlüsse einheitlich für das ganze Werk gewährt, der Bauplan und die Betriebs bestimmungen mit Bezug auf beide Theile einheitlich festgestellt worden. Daher habe der leitende Ausschuß es für unnöthig errachtet, für die obere Streke noch besonders für eine Verlängerung der fraglichen Frist einzukommen. Der Fusionsvertrag schreibe vor, die neue Gesellschaft (für die ganze Bahn Winterthur-Bauma-Wald) habe die Vorarbeiten und den Bau auf der ganzen Linie möglichst gleichmäßig zu fördern, immerhin unter Wahrung des auf der Linie Winterthur-Bauma vorhandenen Vorsprungs. Dieser Fusionsvertrag bilde einen integrirenden Bestandtheil der Statuten, und leztere seien am 16. Februar d. J. vom Bundesrath genehmigt worden.

Eventuell stellt der leitende Ausschuß der Tößthalbahn das Gesuch um Verlängerung der Frist für den Beginn der Erdarbeiten auf der Linie Wald-Bauma, indem er baldige Inangriffnahme des Baues in Aussicht nimmt.

Wie wir schon mehrfach andern Gesellschaften gegenüber, und zwar schließlich ohne Widerspruch, geltend gemacht haben, hat die Vereinigung zweier Konzessionen in einer Hand keines wegs die Folge, daß die in denselben enthaltenen Fristen einheitlich werden, resp. daß der Beginn der Erdarbeiten auf der durch die eine Konzession betroffenen Streke auch wirksam sei für die andere Konzession. Wie der für die eine Linie geleistete Finanzausweis selbstverständlich nicht auch gelten kann für die andere Linie, wie die Gesellschaft nicht gezwungen werden könnte, für beide Linien einen einheitlichen Finanzausweis vorzulegen, wie überhaupt die Uebertragung einer Konzession an sich deren Inhalt nicht alterirt, so müssen auch die Baufristen nach Vorschrift jeder einzelnen Konzession innegehalten werden. Die Frage wird vollkommen klar, wenn man sich mehrere in der Ausführung weiter von einander abstehende Linien vorstellt.

Mit der Genehmigung der Statuten, denen allerdings der Vertrag betreffend Uebernahme der Konzession Bauma-Wald durch die Tößthalbahn beigedrukt ist,
haben wir um so weniger die Einheitlichkeit der beiden Konzessionen anerkannt, als weder im Vertrag noch in den Statuten eine Bestimmung enthalten ist, aus welcher ersichtlich wäre, daß die Erdarbeiten auf der Streke WaldBauma nicht vor dem i. Februar 1874 beginnen werden.

1183 Dagegen bildet die von der Tößthalbahnverwaltung auseinandergesezte Auffassung eine genügende Entschuldigung wegen der Verspätung ihres Fristverlängerungsgesuches, und lezteres selbst war und ist unzweifelhaft wohlbegründet. Nicht nur war die finanzielle Consolidirung des Unternehmens mit besondern Schwierigkeiten verbunden, sondern auch das Trace und namentlich der Anschluß in Wald machte langwierige Untersuchungen und Unterhandlungen nothwendig.

Wir beantragen Ihnen, die Frist zum Beginn der Erdarbeiten bis zum i. Dezember d. J. zu verlängern und demgemäß nachfolgenden Entwurf zum Beschlüsse zu erheben.

Genehmigen Sie, Tit., die Versicherung unserer vollkommensten Hochachtung.

B e r n , den 8. Juni 1874.

Im Namen des Schweiz. Bundesrathes, Der B u n d e s p r ä s i d e n t : Schenk.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft :

Schiess.

(Entwurf)

Bundesbeschluss betreffend

Fristverlängerung für die Eisenbahn Wald-Bauma.

Die B u n d e s v e r s a m m l u n g '" ; d e r s c h w e i z e r i s c h e n Eidgenossenschaft, nach Einsicht 1) eines Gesuches des leitenden Ausschusses der Tößthal bahn, vom 22/29. Mai 1874 ;

r 1184 2) einer Botschaft des Bundesrathes vom 8. Juni 1874, beschließt: 1. Die im Artikel 3 des Bundesbeschlusses vom 1. Hornung 1872, betreffend die Konzession für eine Eisenbahn von Wald nach Rüti nebst Fortsezungen Wald-Fischenthal-Bauma und WaldSt. Gallische Kantonsgrenze bei Laupen, angesezte, durch Bundesrathsbeschluß vom 24. Februar 1873 verlängerte Frist zum Beginn der Erdarbeiten wird für die Linie Wald-Fischenthal-Bauma abermals, und zwar bis -zum 1. Dezember 1874, erstrekt.

2. Der Bundesrath ist mit der Vollziehung dieses Beschlusses beauftragt.

1185

# S T #

Botschaft des

Bundesrathes an die hohe Bundesversammlung, betreffend Fristverlängerung für die Eisenbahn Liestal-Waldenburg.

(Vom 8. Juni 1874.)

Tit.!

· Durch Beschluß vom 24. September v. J. haben Sie die Konzession, welche der Kanton Basel-Landschaft am 19. April 1870 für eine Eisenbahn von Liestal nach Waldenburg, eventuell Langenbruck ertheilt hatte, u. a. dahin abgeändert (Art. 11), daß sie spätestens auf denselben Zeitpunkt vollendet und dem Betriebe übergeben werden müsse, mit welchem die Wasserfallenbahn auf dem Gebiete des Kantons Basel-Landschaft ganz oder theilweise in Betrieb gesezt werde. Der Beginn mit den Erdarbeiten aber, sowie der Ausweis über die Mittel zur gehörigen Fortführung der Arbeiten, sollte gemäß Ihrem Fristverlängerungsbeschluß vom 20.

Juli v. J. bis zum 20. Juli d. J. stattfinden.

Die basellandschaftliche Konzession für die Wasserfallenbahn (Liestal-Reigoldswyl) schreibt als Termin für die; Vollendung den 2. Juni 1878 (5 Jahre nach der am 2. Juni 1873 ausgesprochenen Bundesgenehmigung) vor.

Nun stellt das Direktorium der Schweiz. Centralbahn mit Eingabe vom 2. d. Mts. vor, für die Erstellung der Waldenburgerbahn genüge l Jahr vollständig, und sucht um Erstrekung der Frist für den Beginn der Erdarbeiten bis zum 20. Juli 1877 nach.

Sie nimmt dabei diejenige Frist zur Grundlage, welche ihr in der

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Botschaft des Bundesrathes an die hohe Bundesversammlung, betreffend Fristverlängerung für die Eisenbahn Wald-Bauma. (Vom 8. Juni 1874.)

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1874

Année Anno Band

1

Volume Volume Heft

26

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

20.06.1874

Date Data Seite

1181-1185

Page Pagina Ref. No

10 008 207

Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv digitalisiert.

Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses.

Il documento è stato digitalizzato dell'Archivio federale svizzero.