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Bundesbeschluss betreffend

Bewilligung eines Spezialkredites für die schweizerischen Bundesbahnen von Fr. 2,500,000 behufs Ausrichtung von Teuerungszulagen für das Jahr 1907 an die Beamten, Angestellten und Arbeiter der schweizerischen Bundesbahnen mit Besoldungen bis auf Fr. 4000.

(Vom 20. Dezember 1907.)

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht 1. einer Eingabe des Verbandes des Personals schweizerischer Transportanstalten, der Arbeiterunion schweizerischer Transportanstalten und des schweizerischen Zugspersonal Vereins vom 15. September 1907; 2. einer weitern Eingabe dieser Verbände, sowie der Zentralkomitees des Verbandes schweizerischer Postbeamter, des schweizerischen Telegraphistenvereins, des Vereins eidgenössischer Post-, Telegraphen- und Zollangestellter vom 4. Dezember 1907 ; 3. einer Eingabe der Generaldirektion der schweizerischen Bundesbahnen vom 3. Dezember 1907 ; 4. einer Botschaft des Bundesrates vom 12. Dezember 1907, b eschliesst:

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Art. 1. Den Beamten und Angestellten der schweizerischen Bundesbahnen, sowie den ständig in deren Werkstätten und Betrieb beschäftigten Arbeitern wird für das Jahr 1907 eine Teuerungszulage gewährt, die für jeden verheirateten Beamten, Angestellten oder Arbeiter Fr. 100 und für jeden unverheirateten Beamten, Angestellten oder Arbeiter Fr. 50 beträgt.

Der unverheiratete Beamte, Angestellte oder Arbeiter, welcher die Stütze seiner Familie ist, wird dem Verheirateten gleichgestellt.

Art. 2. Die Wohltat dieser Zulage wird jedoch auf die Beamten und Angestellten beschränkt, deren Besoldungen mit Inbegriff der festen Nebenbezüge Fr. 4000 nicht übersteigt.

Art. 3. Für die während des Jahres 1907 in den Dienst der schweizerischen Bundesbahnen getretenen Beamten, Angestellten und Arbeiter wird die Zulage im Verhältnis zur Dienstzeit berechnet und nur unter der Bedingung verabfolgt, dass die Dienstzeit im Jahre 1907 mindestens drei Monate betragen habe.

Art. 4. Zur Auszahlung dieser Teuerungszulagen wird der Generaldirektion der schweizerischen Bundesbahnen" ein Kredit von Fr. 2,500,000 eröffnet. Dieser Kredit ist vom Einnahmenüberschuss des Rechnungsjahres 1907 abzuschreiben.

Art. 5. Gegenwärtiger Beschluss tritt, als nicht allgemein verbindlich, sofort in Kraft. Der Bundesrat wird mit.der Vollziehung desselben beauftragt.

Also beschlossen vom Ständerate, B e r n , den 16. Dezember 1907.

Der Präsident: P. Scherrer.

Der Protokollführer: Schatzmann.

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Also beschlossen vom Nationalrate, B e r n , den 20. Dezember 1907.

Der Präsident: Paul Speiser.

Der Protokollführer: Ringier.

Der schweizerische Bundesrat

beschliesst:

Aufnahme des vorstehenden Bundesbeschlusses in das Bundesblatt.

B e r n , den 27. Dezember 1907.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der B u n d e s p r ä s i d e n t : Müller.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Ringier.

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Bundesbeschluss betreffend Bewilligung eines Spezialkredites für die schweizerischen Bundesbahnen von Fr. 2,500,000 behufs Ausrichtung von Teuerungszulagen für das Jahr 1907 an die Beamten, Angestellten und Arbeiter der schweizerischen Bundesbahnen m...

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Jahr

1908

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1

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01

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02.01.1908

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40-42

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