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Bericht des

Bundesrates, an die Bundesversammlung, betreffend die Beschwerde der Geschwister Kost in Küssnacht, Kanton Schwyz, gegen den Entscheid des Bundesrates vom 14. Juli 1908 betreffend d Verweigerung eines "Wirtschaftspatents.

(Vom 24. November 1908.)

Tit.

Mit Beschluss vom 14. Juli 1908 wies der Bundesrat die Beschwerde der Geschwister Niny, Joseph und Emmy Kost in Küssnacht, Kanton Schwyz. betreffend Verweigerung eines Wirtschaftspatents ab. Folgendes ist in Kürze die Motivierung des Entscheids : Die Vermutung erscheine begründet, dass unter dem Deckmantel des den Geschwistern Kost zu erteilenden Patents sich die patentunfähigen Eheleute Holenstein-Kost bei der Wirtschaftsführung beteiligen oder das Geschäft geradezu selbst leiten werden.

Die Patentverweigerung des Regierungsrats des Kantons Schwyz sei somit durch den begründeten Verdacht einer beabsichtigten Gesetzesumgehung gerechtfertigt und müsse nach der bisherigen Praxis des Bundesrats geschützt werden (vgl. Salis, Bundesrecht II, Nr. 976, und dortige Zitate). Der Regierungsrat wäre aber zur Patentverweigerung auch gemäss § 3, lit. h, des schwyzerischen Wirtschaftsgesetzes vom 11. August 1899 berechtigt gewesen, welcher diejenigen Personen vom Patenterwerb ausschliesst, die vermöge des Charakters ihrer Familienmitglieder und Hausgenossen nicht volle Gewähr für eine solide, polizeilich klaglose Wirtschaftsführung bieten. Die Rekurrenten selbst schildern ihren Vater, unter dessen Wirtschaftsführung seinerzeit schwere Unregelmässigkeiten vorgekommen sind, als unverbesserlichen Trunkenbold und

19 Lügner. Bei dieser Sachlage sei, besonders auch weil die Wirtschaftsführung in der Hauptsache den jugendlichen Schwestern Kost obliegen würde, die Annahme nicht willkürlich, dass die Rekurrenten das gesetzliche und mit Art. 31 der Bundesverfassung vereinbare Erfordernis voller Gewährleistung einer soliden, polizeilich klaglosen Wirtschaftsführung nicht erfüllen.

Mit Eingabe vom 13: September 1908 fechten die Geschwister Kost diesen bundesrätlichen Entscheid an und verlangen, dass er aufgehoben und ihnen das verlangte Patent erteilt werde. Die Beschwerdebegründung besteht in der Wiederholung dessen, was die Rekurrenten in ihren frühern Schriftsätzen zur Abwehr des Verdachts vorgebracht haben, dass ihre Patentbewerbung nur einer Gesetzesumgehung ihres Schwagers Holenstein Vorschub leisten solle.

Auch der Regierungsrat des Kantons Schwyz beschränkt sich in seiner Vernehmlassung vom 28. Oktober 1908 darauf, die zur Rechtfertigung seines angefochtenen Entscheids früher schon dargelegten Gründe zusammenzufassen.

Unter diesen Umständen glauben auch wir, uns mit dem Hinweis auf die Akten begnügen zu können.

Wir stellen Ihnen, Tit., daher den Antrag : Die Beschwerde der Geschwister Kost sei abzuweisen.

Genehmigen Sie, Tit., die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

B e r n , den 24. November 1908.

Im Narnen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident:

Brennei1.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Kingier.

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Beilage.

Bundesratsbeschluss über

die Beschwerde der Geschwister Niny, Josef und Emmy Kost in Küssnacht, Kanton Schwyz, betreifend Verweigerung eines Wirtschaftspatentes, (Vom 14. Juli 1908.)

Der s c h w e i z e r i s c h e Bundesrat hat über die Beschwerde der Geschwister Niny, Josef und Emmy K o s t in Küssnacht, Kanton Schwyz, betreffend Verweigerung eines Wirtschaftspatentes, auf den Bericht seines Justiz- und Polizeidepartements, folgenden Beschluss gefasst: A.

In tatsächlicher Beziehung wird festgestellt:

I,

Am 17. März 1908 hat der Regierungsrat des Kantons Schwyz, das Gesuch der Geschwister Niny,. Josef und Emmy Kost um Erteilung der Bewilligung zum Betriebe der Wirtschaft Rigiblick in Küssnacht abgewiesen, weil bei Erteilung der Bewilligung die Gefahr einer Gesetzesumgehung insofern naheliege, als dio Wirtschaft wahrscheinlich statt auf Rechnung der vorgeschobenen Patentbewerber, wie früher schon auf Rechnung des nicht patentberechtigten Hauseigentümers Karl Holenstein-Kost, des Schwa-

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gers der Patentbewerber, geführt werde. Der Regierungsrat könne auf das Patentgesuch nicht eingehen, sofern nicht z. B.

durch einen Wohnungswechsel Holeristeins etwelche Sicherheit gegen eine Gesetzesumgehung geboten würde.

IT.

Über diesen Entscheid beschweren sich mit Eingabe vom 30. März 1908 die Geschwister Kost beim Bundesrat und stellen -das Begehren, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und ·der Regierungsrat des Kantons Schwyz einzuladen, den Rekurrenten das verlangte Patent zu erteilen. Zur Begründung führen die Rekurrenten im wesentlichen folgendes aus: Tm Haus zum Rigiblick werde seit vielen Jahren von der Familie Kost eine Wirtschaft betrieben. Das Haus gehöre dem .Schwager der Rekurrenten, Karl Holenstein, wie auch der am alten Haus aufgeführte und von diesem völlig getrennte Neubau.

Das alte Haus sei im Erdgeschoss für den Wirtschaftsbetrieb eingerichtet, im ersten Stock sei eine Wohnung für den Wirt; im Erdgeschoss des Neubaues befinde sich die Druckerei, deren Inhaber, Karl Holenstein, im ersten Stock wohne. Während der letzten zwei Jahre sei die Wirtschaft an Nikolaus Küster verpachtet gewesen und während dieser Zeit haben die Rekurrenten im zweiten Stock des Neubaues gewohnt.

Das Patentgesuch der Rekurrenten sei vom Bezirksamt empfohlen worden. Gleichzeitig habe diese Amtsstelle aber auf Grund leerer Gerüchte den Verdacht ausgesprochen, unter dem Deckmantel des den Geschwistern Kost erteilten Patents könnte sich eine Wirtschaftsführung auf Rechnung des patentunfähigen Karl Holenstein bergen. Dieser Verdacht sei unbegründet. Schon früher habe nie eine solche Gesetzesumgehung stattgefunden und ebensowenig sei es jetzt auf eine solche abgesehen. Wie sich aus den beigefügten Belegen ergebe, habe Holenstein den Geschwistern Kost das Gasthaus zum Rigiblick bis Neujahr 1911 verpachtet ; die Familien Holenstein und Kost führen getrennte Haushaltung, die beiden Häuser seien vollständig voneinander getrennt und Holenstein werde sich dem Wirtscbaftsbetriebe völlig fernhalten. Die im angefochtenen Entscheide angedeutete Gefahr einer Gesetzesübertretung sei daher nicht vorhanden. Aber selbst, wenn die Befürchtung der Regierung begründet wäre, so würde dies die Patentverweigerung nicht rechtfertigen können.

Dean die Bewilligung dürfe nur auf Grund der im § 3 des Wirt-

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Schaftsgesetzes genannten Tatsachen und Verhältnisse verweigert werden. Da von diesen gesetzlichen Gründen der Patentverweigerung keiner zutreffe, so sei der angefochtene Entscheid willkürlich.

III.

In seiner Vernehmlassung vom 1. Mai 1908 beantragt der Regierungsrat des Kantons Schwyz, die Beschwerde sei abzuweisen.

Im Jahre 1904 sei Haus und Wirtschaft zum Rigiblick vom Vater Kost auf seine Söhne Johann und Josef Kost, die ein Baugeschäft betreiben, übergegangen.. Diese haben das Gebäude an Witwe Holenstein-Thomen, die Mutter des Karl Holenstein-Kost, verkauft, und diese verkaufte den Rigiblick im November 1905 ihrem Sohn Karl Holenstein, der im Dezember 1904 wegen Betruges und Urkundenfälschung im Rückfall zu l1/! Jahren Zuchthaus verurteilt, auf Lebenszeit in den bürgerlichen Rechten und Ehren eingestellt worden sei und daher keine Wirtschaftsbewilligung erlangen könne.

Für 1905 sei das Wirtschaftspatent Josef Kost erteilt worden. In einem Berichte vom 7. Dezember 1905 stelle der Bezirksrat Küssnacht fest, dass schon anfangs des Jahres die Frau des Karl Holenstein, Paula Holenstein-Kost, in das Haus zum Rigiblick gezogen sei und sich da als Mieterin der Wirtschaft geriert habe. Die Gebrüder Kost seien ihrem Baugeschäft nachgegangen und haben keine Kontrolle über den Wirtschaftsbetrieb ausgeübt. Auch Karl Holenstein habe sich nach seiner bedingten Freilassung in der Wirtschaft betätigt. Die Vermutung sei daher begründet, dass die Wirtschaft auf Rechnung Karl Holensteins gehe und dass dieser auf das Patent seines Schwagers Josef Kost wirte.

Für 1906 habe sich zunächst Paula Holenstein-Kost und sodann die Witwe Holenstein-Thomçn um das Wirtschaftspatent beworben 5 beide seien aber abgewiesen worden, da sie die Patente offenbar verlangt haben, um das Gesetz zu umgehen. Da.

seien wieder die Gebrüder Josef und Johann Kost in die Lücke getreten, trotzdem sie durch den Verkauf des Hauses zum Rigiblick deutlich gezeigt hätten, dass sie als [nhaber eines Baugeschäftes keine Wirtschaft betreiben wollten. Josef Kost habe denn auch das Patent erhalten, für so lange wenigstens, als die Trennung der Wohnung Karl Holensteins von der Wirtschaft bestehe und Josef Kost die Wirtschaft tatsächlich auf seine Rech-

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nung und durch sein Personal betreibe. Diese Bedingung sei aber nicht erfüllt worden. Wenn Weinhändler Ulrich erkläre, er habe von 1905 bis 1907 immer mit Josef Kost verkehrt, so stehe dieser Erklärung die vom Bezirksammann Blum bescheinigte Äussefung desselben Ulrichs gegenüber, man wisse gar nicht, wem man im Rigiblick Rechnung stellen müsse, man werde ' immer vom einen zum ändern geschickt. Das Zeugnis von Donauer und anderen, dass stets Josef Kost die Wirtschaft geführt habe, verliere an Wert bedeutend, wenn man wisse, dass der gleiche Donauer als Bezirksammann den Bezirksratsbeschluss vom 7. Dezember 1905 unterschrieben habe, worin des entschiedensten behauptet werde, Holenstein wirte auf den Namen seines Schwagers Kost. Dass Holenstein sich als Wirt betragen habe, werde auch von Klemens Ulrich und Josef Sidler bezeugt, und Frl. Niny Kost habe selbst vor Bezirksamt zugegeben, dass eine Gesetzesumgehung stattgefunden habe.

Wenn der Regierungsrat angesichts dieser Tatsachen das Patentgesuch der Rékurrenten abgelehnt habe, so sei dies nicht willkürlich, denn die jetzigen Patentbewerber verbürgen ebensowenig, dass das Gesetz nicht umgangen werde, wie früher die Gebrüder Kost. Wenn man sich vergegenwärtige, dass Josef Kost sich im Baugeschäft seines Bruders betätige, dass Niny Kost von Beruf Damenschneiderin sei und dass Emmy Kost sich überhaupt nicht in Küssnacht aufhalte, sondern in Hochdorf in Arbeit stehe, so liege die Vermutung nahe, die Rékurrenten seien als Patentbewerber nur die von der Familie Holenstein vorgeschobenen Personen. Man könne dem Regierungsrate nicht zumuten, dass er aufs neue zu einer solchen Gesetzesumgehung durch Erteilung des Patentes an die Rékurrenten Anlass gebe, vielmehr sei er berechtigt, die Gesetzesumgehung durch Verweigerung des Patents von vorneherein zu verhindern.

IV.

Aus zwei weitern Eingaben der Rékurrenten vom 23. und 31. Mai 1908 ist noch folgendes hervorzuheben: Die Rekurrentin Emmy Kost habe ihre Stelle in Hochdorf aufgegeben und wohne nunmehr in Küssnacht. Sie werde der "Schwester Niny in der Damenschneiderei helfen. Dieses Geschäft lasse sich sehr wohl neben dem Wirtschaftsbetrieb führen.

Das Arbeitslokal mit separatem Eingang sei von der Wirtschaft hur durch eine Glastiire getrennt, so dass sich der Wirtschafts-

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betrieb von dort leicht überwachen lasse. Ausserdem sei eine Kellnerin eingestellt worden, die in der Zeit, wo eine oder beide Schwestern Kost auf Hausarbeit abwesend seien, die Wirtschaftsgeschäfte besorgen könne. Sie müsse auch der Mutter Kost in den Hausgeschäften zur Hand gehen. An den Sonntagen, die ja für die Wirtschaftsführung von der grössten Bedeutung seien, können sich die Schwestern Kost der Wirtschaft ganz widmen.

Da das Bureau des Baugeschäfts der Gebrüder Kost ganz in der Nähe der Wirtschaft gelegen sei, habe auch Josef Kost Gelegenheit, den Wirtschaftsbetrieb jederzeit zu überwachen. Die Rekurrenten haben die feste Absicht, die Wirtschaft für sich zu führen, eine Einmischung Holensteins sei ausgeschlossen.

Dass Niny Kost zugegeben habe, es sei früher eine Gesetzesumgehung zu gunsten Holensteins vorgekommen, sei durchaus unrichtig. Den Erklärungen von Klemens Ulrich und Josef Sidler gehe jede Beweiskraft ab. Jener sei wegen eines Vergehens wider Treu und Glauben vorbestraft und zudem mit Karl Holenstein und der Familie Kost verfeindet, und Josef Sidlers Erklärung habe sein Sohn unterzeichnen müssen, weil der Vater die darin aufgezeichneten Wahrnehmungen mit gutem Gewissen nicht bezeugen könne. Aus der beigelegten Erklärung des Josef Ulrich gehe hervor, dass er sich nicht in der Weise geäussert haben könne, wie in der Bescheinigung des Bezirksamnmnns angegeben werde.

Der Fall Trutmann habe sich ereignet, als noch Vater Kost die Wirtschaft führte. Dieser sei allerdings stark dem Trunke ergeben und in der Trunkenheit in Wort und Tat unberechenbar, und es habe damals nicht in der Macht der Rekurrenten gelegen, solche Vorkommnisse zu verhindern.

Wenn der Regierungsrat im Jahre 1906 dem Josef Kost das Patent nur unter dem Vorbehalt erteilt habe, dass die Wohnung Holensteins von der Wirtschaft getrennt bleibe und die Wirtschaft tatsächlich von Josef Kost auf seine Rechnung und durch sein Personal geführt werde, so wenden die Rekurrenten auch heute gegen einen solchen Vorbehalt nichts ein ; sie seien aber der Meinung, was im Jahre 1906 recht gewesen, müsse heute billig sein.

V.

Auf diese Anbringen der Rekurrenten erwidert der Regierungsrat des Kantons Schwyz in seiner Vernehmlassung vom 13./16. Juni 1908 im wesentlichen folgendes:

25 Der Bundesrat müsse bei seinem Entscheide von demjenigen Tatbestand ausgehen, der dem angefochtenen Entscheid des Regierungsrates zu gründe gelegen habe. Daher sei der Nachweis, dass Emmy Kost nunmehr in Küssnacht wohne, bedeutungslos. Sie habe ihre Stelle in Hochdorf erst am 31. März, also nach Erlass des angefochtenen Entscheides, gekündigt und ihre Ausweisschriften erst am 3. Juni in Küssnacht deponiert. Vor diesem Zeitpunkte sei sie zur Patentbewerbung überhaupt nicht berechtigt gewesen.

Das Zugeständnis der Niny Kost und die Äusserung des Josef Ulrich werden von einem Beamten in seiner amtlichen Eigenschaft bezeugt und seien daher beweiskräftig. Klemens Ulrich sei allerdings vorbestraft, stehe aber in bürgerlichen Ehren und Rechten. Nach der beigelegten Erklärung habe Josef Sidler Vater seinen Sohn beauftragt, die erste Erklärung für ihn zu unterschreiben. Die beigelegte Erklärung des Schmieds Alois Seeholzer bestätige das Zeugnis Sidlers. Es könne daher gar keinem Zweifel unterliegen, dass in den Jahren 1905 und 1906, für welche der jetzige Rekurrent Josef Kost das Patent inné hatte, das Gesetz umgangen worden sei, wie der damalige Bezirksrat schon konstatiert habe.

Was die bisher angeblich klaglose Wirtschaftsführung betreffe, so müsse doch gesagt werden, dass, abgesehen von dem Fall Trutmann, auch sonst Unregelmässigkeiten vorgekommen seien ; so haben zwei Schwestern der Rekurrenten im Dienst der Wirtschaft Schiffbmch gelitten.

Die Ansicht des Regierungsrates, es könne auf die blosse Befürchtung einer Gesetzesumgehung hin das Patent verweigert werden, finde ihre Bestätigung in dem bei Salis, Bundesrecht II, Nr. 965, Ziffer I, mitgeteilten Entscheid, wo der Bundesrat die Befürchtung, es könne ein Spekulationsgeschäft mit einem Wirtschaftspatent wiederholt werden, zur Patentverweigerung genügend erachtet habe. Wenn in dem a. a. 0. unter Ziffer II erörterten Fall anders entschieden worden sei, so sei dies doch nicht unter Verwerfung jenes Satzes geschehen, sondern deshalb, weil die betreffende Regierung die Möglichkeit hatte, die Übertragung des Patentes auf den Erwerbor zu verweigern. Im vorliegenden Fall aber könnte der Regierungsrat nach Erteilung des Patents nur auf Grund steter polizeilicher Überwachung und Einsicht in die Bücher einschreiten. Eine solche gesteigerte Kontrolle dürfe aber den Aufsichtsorganen nicht zugemutet werden, wenn, wie hier, nachgewiesen sei, dass unter den

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gleichen Personen (Josef Kost und Holenstein) eine Gesetzesumgehung stattgefunden habe und die ganze Sachlage darauf hindeute, dass wiederum eine solche Gesetzesumgehung beabsichtigt werde.

Dass Holenstein kein Hausgenosse der Rekurrenten im Sinne von § 3, lit. h, des schwyzerischen Wirtschaftsgesetzes sei, erscheine nicht als massgebend, da der Bundesrat (vergi.

Salis, II, Nr. 976) festgestellt habe, dass das Patent auch dann verweigert werden könne, wenn die von der Betätigung im Wirtschaftsbetrieb auszuschliessenden Personen zwar mit den Patentbewerbern nicht zusammen wohnen, in Wirklichkeit aber bei der Wirtschaftsführung wesentlich beteiligt oder nach den Umständen geradezu als die eigentlichen künftigen Leiter des Geschäftes erscheinen. Ein solcher Fall liege hier vor.

Aber auch abgesehen von den Beziehungen der Rekurrenten zu Holenstein erscheine die Patentverweigerung nach § 3, lit. h, des Wirtschaftsgesetzes begründet. Die Rekurrenten selbst stellen ihren Vater als unverbesserlichen Trunkenbold und Lügner hin ; unter seiner Wirtschaftsführung seien zwei seiner Töchter zu Fall gekommen und er habe den Unfall Tratmann verschuldet.

Es könne daher nicht angenommen werden, dass die Rekurrenten in dieser Gesellschaft volle Gewähr für einen soliden, polizeilich klaglosen Wirtschaftsbetrieb bieten, namentlich, wenn man bedenke, dass die Wirtschaftsführung in der Hauptsache den beiden jugendlichen Schwestern ISfiny und Emmy Kost zufallen würde.

B.

In rechtlicher Beziehung fällt in Betracht.

Wenn anzunehmen ist, dass Personen, deren Mitbetätigung im Wirtschaftsgewerbe einen Grund zur Ablehnung des Patentgesuches bilden kann, sich in Wirklichkeit bei der Wirtschaftsführung wesentlich beteiligen oder das Geschäft geradezu leiten werden, so darf das Patent dem patentfähigen Bewerber verweigert werden. Dies auch dann, wenn jene Personen nicht Hausgenossen dos Patentbewerbers sind. Au diesen Sätzen hat der Bundesrat in konstanter Praxis festgehalten (vgl. Salis, II, Nr. Ü76, und dortige Zitate). Nach dem Bericht des Bezirksrates Küssnacht vom 7. Dezember 1905, sowie nach den Erklärungen des Bezirksamtes Küssnacht aus neuerer Zeit, welche amtlichen Feststellungen d;u'ch die Bestreitungen der Rekurronteii

27:

und durch die Zeugnisse von Privatpersonen nicht entkräftet werden, ist es erwiesen, dass in den Jahren 1905 und 1906, für deren Dauer der jetzige Rekurrent Josef Kost nominell Inhaber des Wirtschaftspatentes war, in Wirklichkeit die patentunfähigen Eheleute Holenstein die Wirtschaft geführt oder sich wenigstens fortgesetzt in der Wirtschaft betätigt haben. Die Gesetzesumgehung hörte erst auf, als ein fremder Pächter die Wirtschaft bezog. Schon diese Tatsachen lassen die Vermutung begründet erscheinen, dass mit dem Wiedereinzug der Familie Kost in die Wirtschaft auch die früher unter Josef Kost vorgekommene Gesetzesumgehung sich erneuern werde. Dazu kommt,, dass nach den eigenen Angaben der Rekurrenten keines der Geschwister Kost sich ganz dem Wirtschaftsbetriebe zu widmen gedenkt.. Josef Kost wird nach wie vor im Baugeschäft tätig sein, was ihm wohl kaum gestatten wird, sich der Wirtschaftsführung und -Überwachung in ausreichender Weise zu widmen.

Niny Kost denkt nicht daran, die Damenschneiderei aufzugeben ; sie wird sogar in ihrem Beruf oft tagelang auf Arbeit ausser dem Haus abwesend sein. Emmy Kost, die zur Zeit des angefochtenen Entscheides übrigens noch gar nicht in Küssnacht wohnte, soll ihrer Schwester in der Damenschneiderei in und ausser dem Haus helfen. All' diese Umstände lassen die Annahme des Regierungsrates durchaus begründet erscheinen, dass unter dem Deckmantel des auf die Geschwister Kost ausgestellten Patents wiederum die Eheleute Holenstein die Wirtschaftsführung übernehmen werden.

Würde man aber auch die Patentverweigerung auf Grund des wohlbegründeten Verdachtes einer beabsichtigten Gesetzesumgehung nicht für zulässig erachten, so müsste im vorliegenden Fall der angefochtene Entscheid doch geschützt werden. Nach § 3, lit. h, des schwyzerischen Wirtschaftsgesetzes vom 11. August 1899 sind von der Berechtigung zum Betriebe einer Wirtschaft ausgenommen Personen, die vermöge des Charakters ihrer Familienglieder und Hausgenossen nicht volle Gewähr für einen soliden, polizeilich klaglosen Wirtschaftsbetrieb darbieten. Die Rekurrenten selbst haben ihren Vater, der bei ihnen lebt, als unverbesserlichen Trunkenbold und Lügner geschildert; unter seiner Wirtschaftsführung sind schwere Unregelmässigkeiten vorgekommen. Unter diesen Umständen erscheint die Annahme nicht als willkürlich, dass die Geschwister Kost die nötige Gewähr für einen klaglosen Wirtschaftsbetrieb nicht bieten^

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besonders weil die Wirtschaftsführung in der Hauptsache den jugendlichen Schwestern Kost obliegen würde.

Auch von diesem Gesichtspunkte aus ist somit die Patentverweigerung gegenüber den Rekurrenten gerechtfertigt.

Demgemäss wird erkannt: Die Beschwerde wird abgewiesen.

B e r n , den 14. Juli 1908.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident:

Brenner.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Bingier.

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Bericht des Bundesrates, an die Bundesversammlung, betreffend die Beschwerde der Geschwister Kost in Küssnacht, Kanton Schwyz, gegen den Entscheid des Bundesrates vom 14. Juli 1908 betreffend d Verweigerung eines Wirtschaftspatents. (Vom 24. November...

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02.12.1908

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