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Bundesrates an die Bundesversammlung, betreffend Bewilligung eines Spezialkredit für die schweizerischen Bundesbahnen von Fr. 2,500,000, behufs Ausrichtung von Teuerungszulagen für das Jahr 1908 an die Beamten, Angestellten und Arbeiter der schweizerischen Bundesbahnen, mit Besoldungen bis auf Fr. 4000.

(Vom 11. Dezember 1908.)

Tit.

Durch Beschluss vom 20. Dezember 1907 haben Sie der Generaldirektion der schweizerischen Bundesbahnen einen Spezialkredit von Fr. 2,500,000 eröffnet, behufs Ausrichtung von Teuerungszulagen für das Jahr 1907 an die Beamten, Angestellten und Arbeiter der schweizerischen Bundesbahnen, mit Besoldungen bis auf Fr. 4000.

Mit Eingabe vom 30. September 1908 hat das Kartell der vereinigten Personal verbände, umfassend den Verband des Personals schweizerischer Transportanstalten, den schweizerischen Zugspersonalverein und die Arbeiterunion der schweizerischen Transportanstalten, der Generaldirektion und dem Verwaltungsrat der schweizerischen Bundesbahnen das Gesuch unterbreitet, es möge den gesetzgebenden Behörden auch für das Jahr 1908 die Ausrichtung einer Teuerungszulage vorgeschlagen werden, da einerseits die in Aussicht genommene Besoldungsreform unmög-

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Eine Eingabe der Vereine schweizerischer Lokomotivführer und schweizerischer Lokomotivheizer, vom 16. September 1908, geht allerdings weiter und stellt das Begehren, die Teuerungszulage sei diesmal für sämtliche Lokomotivführer und -heizer ohne Unterschied ihres Zivilstandes mit Fr. 150 zu bemessen.

In ihrem Berichte an den Verwaltungsrat der Bundesbahnen, vom 6./21. November 1908, äussern sich die Generaldirektion und die ständige Kommission folgendermassen : Wir sind der Ansicht, dass die Verteuerung der Lebensverhältnisse im allgemeinen dieselbe geblieben und daher aus diesem Grunde die Wiederbewilligung einer Teuerungszulage angemessen ist, dass aber deren Zuwendung dieses Jahr für den Bund ein schwerwiegendes Opfer bedeutet. Es ist Ihnen bekannt, dass der Rechnungsabschluss für das Jahr 1908 ein sehr ungünstiger sein wird. Die monatlichen Betriebsergebnisse erzeigen bis und mit Oktober einen Minderüberschuss gegenüber 1907 von von Fr. 5,642,251. 65 ; derselbe wird bis Ende des Jahres im günstigsten Falle auf fünf Millionen hinabgehen. Dazu kommt das Anwachsen der Zinslasten um rund Fr. 1,370,000 und der Amortisationsquoten um rund Fr. 400,000.

Es ist somit ein Defizit der Gewinn- und Verlustrechnung von rund sieben Millionen vorauszusehen mit Anrechnung der Teuerungszulage pro 1908, und zwar auch dann, wenn eine erhebliche Einnahmenverminderung ausbleiben würde und wenn es gelingt, eine weitere Ausgabenvermehrung im IV. Quartal 1908 zu vermeiden. Trotz dieser fatalen Aussichten können wir das Gesuch um Bewilligung einer Teuerungszulage aus den wiederholt schriftlich und mündlich erörterten Gründen nicht für unbillig erachten ; nur kann dieselbe nicht grösser sein als die für 1907 verabfolgte, welche genau Fr. 2,424,394. 05 betragen hat.

Der Verwaltungsrat hat sich, in seiner Sitzung vom 28. November 1908, dem Antrag der Generaldirektion und der

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ständigen Kommission angeschlossen und folgenden Beschluss gefasst : ,,Der Verwaltungsrat empfiehlt dem Bundesrate, der Bundesversammlung die Bewil ligung eines Spezialkredites von Fr. 2,500,000 für die schweizerischen Bundesbahnen behufs Ausrichtung von Teuerungszulagen für das Jahr 1908 an die Beamten, Angestellten und Arbeiter der schweizerischen Bundesbahnen mit Besoldungen bis und mit Fr. 4000 unter den gleichen Bedingungen wie für das Jahr 1907 vorzuschlagen."

Wir erachten die Argumentation der Generaldirektion und der ständigen Kommission für richtig und können daher die Gewährung einer Teuerungszulage von Fr. 100 für Verheiratete und Fr. 50 für Unverheiratete befürworten.

Wir empfehlen Ihnen den nachstehenden Beschlussesentwurf, durch welchen die Verabfolgung von Teuerungszulagen im Sinne des Bundesbeschlusses vom 20. Dezember 1907 auch für das Jahr 1908 an die Beamten, Angestellten und Arbeiter der schweizerischen Bundesbahnen bewilligt werden soll, zur Annahme, und benützen auch diesen Anlass, Sie, Tit., unserer ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.

B e r n , den 11. Dezember 1908.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident:

Brenner.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Ringier.

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(Entwurf.)

lìimdesbeschluss betreffend

Bewilligung eines Spezialkredites für die schweizerischen Bundesbahnen von Fr. 2,500,000 behufs Ausrichtung von Teuerungszulagen für das Jahr 1908 an die Beamten, Angestellten und Arbeiter der schweizerischen Bundesbahnen mit Besoldungen bis auf Fr. 4000.

Die B u n d e s v e r s a m m l u n g der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht 1. einer Eingabe der Generaldirektion der schweizerischen Bundesbahnen vom 2. Dezember 1908, samt Beilage ; 2. einer Botschaft des Bundesrates vom 11. Dezember 1908, beschlies'st: Art. 1. Den Beamten und Angestellten der schweizerischen Bundesbahnen, sowie den ständig in deren Werkstätten und Betrieb beschäftigten Arbeitern wird für das Jahr 1908 eine Teuerungszulage gewährt, die für jeden verheirateten Beamten, Angestellten oder Arbeiter Fr. 100 und für jeden unverheirateten Beamten, Angestellten oder Arbeiter Fr. 50 beträgt.

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Der unverheiratete Beamte, Angestellte oder Arbeiter, welcher die Stütze seiner Familie ist, wird dem Verheirateten gleichgestellt.

Art. 2. Die Wohltat dieser Zulage wird jedoch auf die Beamten und Angestellten beschränkt, deren Besoldungen mit Inbegriff der festen Nebenbezüge Fr. 4000 nicht übersteigt.

Art. 3. Für die während des Jahres 1908 in den Dienst der schweizerischen Bundesbahnen getretenen Beamten, Angestellten und Arbeiter wird die Zulage im Verhältnis zur Dienstzeit berechnet und nur unter der Bedingung verabfolgt, dass die Dienstzeit im Jahre 1908 mindestens drei Monate betragen habe.

Art. 4. Zur Auszahlung dieser Teuerungszulagen wird der Generaldirektion der schweizerischen Bundesbahnen ein Kredit von Fr. 2,500,000 eröffnet. Dieser Kredit ist auf das Betriebsjahr 1908 anzurechnen.

Art. 5. Gegenwärtiger Beschluss tritt, als nicht allgemein verbindlich, sofort in Kraft. Der Bundesrat wird mit der Vollziehung desselben beauftragt.

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16.12.1908

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272-276

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