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Kreisschreiben des

Bundesrates an sämtliche Kantonsregierungen betreffend Schutzmassnahmen gegen die Cholera.

(Vom 30. September 1908.)

Getreue, liebe Eidgenossen !

Angesichts der Nachrichten über das Auftreten und die rasche Ausbreitung der Cholera in Russland und das Vorkommen verschiedener Verschleppungen nach ändern Ländern, worüber Sie durch die Berichte des ,,Sanitarisch-demographischen Wochenbulletins der Schweiz" auf dem laufenden erhalten werden, erachten wir es für angezeigt, Sie darauf aufmerksam zu machen, dass die Möglichkeit der Einschleppung dieser Krankheit in unser Land nicht ausgeschlossen erseheint. Diese Möglichkeit kann um so weniger von der Hand gewiesen werden, als auf den bevorstehenden Beginn des Wintersemesters ein starker Zufluss russischer Studierender beiderlei Geschlechts nach den schweizerischen Universitätsstädten zu erwarten ist.

Wir haben es daher als notwendig erachtet, die Abschnitte II B (Art. 33--35 : Überwachung der Reisenden am Ankunftsorte) und III (Art. 37--48 : Waren- und Gepäckverkehr) der Verordnung über die Massnahmen zum Schütze gegen die Cholera und die Pest, soweit sie die Verkehrsanstalten, den Personen-, den Gepäck- und Warenverkehr betreffen, vom 30. Dezember 1899/4. Februar 1908 auf den 17. September 1908 in Kraft zu setzen, und die Anwendung dieser Vorschriften gegen die Herkünfte aus den choleraverseuchten Bezirken anzuordnen.

Nach Art. 37 und ff. der vorgenannten Verordnung sind von der Einfuhr aus einem choleraverseuchten Bezirk ausgeschlossen :

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1. Gebrauchte persönliche Effekten (Leibwäsche und Kleidungsstücke) und benutztes Bettzeug, vorausgesetzt, dass es sich nicht um Reisegepäck oder Umzugsgut handelt, in welchem Falle diese Gegenstände einer sanitarischen Revision und eventuell der Desinfektion (Art. 41--48 der Verordnung) unterworfen werden.

2. Hadern und Lumpen, mit Ausnahme neuer Abfälle aus Fabriken und Werkstätten, neuer Papierschnitzel, der Kunstwolle und der Lumpen, die als Grosshandelsware in gepressten, mit Reifen umschnürten Ballen befördert werden.

Die aus choleraverseuchten Bezirken zugereisten Personen sind nach Vorschrift der Art. 33--35 der Verordnung während 5 Tagen, vom Datum der Abreise an gerechnet, einer ärztlichen Überwachung zu unterstellen. Der mit dieser Überwachung betraute Arzt soll sich während der genannten Zeit täglich wenigstens einmal in diskreter Weise von dem Befinden der zu überwachenden Personen überzeugen und sobald er verdächtige Zeichen bei einer derselben konstatiert, die zuständige Gesundheitsbehörde benachrichtigen, worauf letztere ohne Verzug die notwendigen Massregeln zu ergreifen hat. Besitzer von Gasthöfen, Pensionen, Logierhäusern und Herbergen, sowie alle diejenigen Personen, welche Fremde bei sich aufnehmen, sind gehalten, die bei ihnen logierenden Personen, welche vor weniger als 5 Tagen an einem choleraverseuchten Ort gewesen sind, unverzüglich der Gesundheitspolizeibehörde zu melden. Personen, welche aus choleraverseuchten Bezirken herkommen, sind verpflichtet, sofort nach ihrer Ankunft an einem Aufenthaltsorte dem Logisgeber hiervon Mitteilung zu machen und wenn sie vor Ablauf der Überwachungsdauer Weiterreisen, dem überwachenden Arzt das nächste Reiseziel anzugeben.

Da die Reise aus den verseuchten russischen Bezirken nach der Schweiz sich in 2]/a bis 3 Tagen zurücklegen lässt, so verdienen die erwähnten Vorschriften, für deren genauen Wortlaut wir auf die Verordnung selbst verweisen, die allergrösste Beachtung, und wir ersuchen Sie, mit allem Nachdruck darauf zu dringen, dass diese Überwachungsmassregeln durch die örtlichen Gesundheitsbehörden strikte durchgeführt werden.

Ganz besonderes Gewicht ist auf die Überwachung der zugereisten russischen Studierenden in den Universitätsstädten zu legen, wo diese nicht selten in wenig hygienischen Verhältnissen dicht zusammenleben. Hier dürfte es sich aus verschiedenen Gründen empfehlen, auch nach Ablauf der fünftägigen Über-

769 wachungsdauer noch eine gewisse Aufsicht auszuüben, um ja erste Erkrankungen möglichst früh zu entdecken. Man hat dabei im Auge za behalten, dass es neben den schweren, rasch verlaufenden Cholerafällen auch leichtere Erkrankungen gibt, die sich durch blosses Unwohlsein und DurchfalJ äussern, aber für die Weiterverbreitung der Krankheit noch gefährlicher sind als die schweren, indem die nur in geringem Grade Erkrankten nicht selten gleichwohl ihrer Beschäftigung nachgehen. Es sollten unseres Erachtens die Personen, welche Zimmer an russische Studierende vermieten, ebenso die Ärzte, welche Studierende behandeln, sowie schliesslich die Studierenden selbst darauf aufmerksam gemacht werden, dass nicht nur ausgesprochene Choleraerkrankungen, sondern auch blosse Verdachtsfälle sofort angezeigt werden müssen, bei hoher Strafe im Unterlassungsfalle. Unter Umständen könnte auch, eine zeitweilige ärztliche Inspektion gewisser Häuser und Wohnungen, die russische Studierende beherbergen, in Frage kommen.

Hinsichtlich des Verfahrens zur raschen Sicherstellung der Diagnose in verdächtigen Erkrankungsfällen verweisen wir auf die Anweisung zur Entnahme und Verpackung der an die bakteriologischen Untersuchungsstellen einzusendenden choleraverdächtigen Untersuchungsobjekte, vom 28. Juli 1893 *), und in bezug auf die weiteren Massnahmen auf die Vorschriften des eidgenössischen Epidemiengesetzes und der zugehörigen eidgenössischen Erlasse *), beziehungsweise auf die kantonalen Vollziehungs*) Als 1. das 2. das 3. das 4. das sanne ; · 5. das in Genf.

offizielle bakteriologische Untersuchungsstellen sind bezeichnet: Institut für Infektionskrankheiten der Universität Bern; hygienische Institut der Universität Zürich ; pathologisch-anatomische Institut der Universität Basel; hygienisch-bakteriologische Laboratorium der Universität Laubakteriologische Laboratorium des Bureau de Salubrité publique

*) 1. Reglement betreifend die Ausrichtung von Bundesbeiträgen au Kantone und Gemeinden zur Bekämpfung gemeingefährlicher Epidemien.

Vom 4. November 1887.

2. Kreisschreiben des Bundesrates betreuend die Ausführung des Bundesgesetzes über Massnahmen gegen gemeingefährliche Epidemien, vom 2. Juli 1886, und des bezüglichen Reglements, vom 4. November 1887. Vom IC. September 1890.

3. Reglement betreffend die Desinfektion bei gemeingefährlichen Epidemien. Vom 4. Dezember 1899.

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Verordnungen. Dabei ist jede verdächtige Erkrankung bis zur bakteriologischen Feststellung der Diagnose grundsätzlich gleich zu behandeln wie ein ausgesprochener Cholerafall, mit dem einzigen Unterschied, dass bloss verdächtige Kranke für sich abgesondert werden müssen und nicht in demselben Raum mit unzweifelhaft an Cholera Erkrankten untergebracht werden dürfen.

Es ist deshalb durchaus erforderlich, dass neben den nach Geschlechtern getrennten Absonderungsräumen für Cholerakranke auch solche für Choleraverdächtige vorhanden sind.

Selbstverständlich ist auch dafür zu sorgen, dass alle sonstigen Hülfsmittel zur sofortigen Absonderung eingeschleppter Fälle und zur Verhütung der Weiterverbreitung der Seuche (Krankentransportmittel, Desinfektionsmittel und Desinfektionseinrichtungen) vorhanden sind und dass die nötigen Ärzte und ein zuverlässiges instruiertes Personal für den Transport und die Pflege solcher Kranken und für den Desinfektionsdienst zur Verfügung stehen.

Es ist erfahrungsgemäss beim Auftreten von gemeingefährlichen Epidemien oft recht schwer, geeignetes Personal für den Kranken- und Sanitätsdienst zu bekommen. Deshalb kann den Gemeindon nicht dringend genug empfohlen werden, sich bei Zeiten nach geeignetem Personal umzusehen und sich dessen zu versichern. Häufig ist es auch nötig, das vorgemerkte Wartpersonal durch einen Arzt noch speziell in der Pflege von Cholerakranken und in der Handhabung der nötigen Vorsichts- und Dessinfektionsmassregeln (siehe Reglement betreffend die Desinfektion bei gemeingefährlichen Epidemien, vom 4. Dezember 1899) zu unterrichten. Ebenso fehlt es gewöhnlich an der nötigen Zahl instruierter Desinfektoren, so dass geeignete Personen (Krankenpfleger, Samariter, Polizisten, Sanitätssoldaten, Bauhandwerker etc.)

für diesen Dienst ausgebildet werden müssen. Jedenfalls sollte für jede Gemeinde-wenigstens ein Desinfektionsbeamter bezeichnet 4. Verordnung über die Massnahmen zum Schütze gegen die Cholera und die Pest, soweit sie die Verkehrsanstalten, den Personen-, den Gepäckund Warenverkehr betreffen. Vom SO. Dezember 1899/4. Februar 1908.

Nebst 2 Anlagen : a. Bundesratsbeschluss betreffend Krankenübergabestationen für pestoder cholerakranke Reisende. Vom 16. Januar 1900 6. Bundesratsbeschluss betreffend die Eingangszollämter für Sendungen von persönlichen
Effekten oder Unizugsgegenständen aus pest- oder choleraverseuchten Bezirken. Vom 19. Januar 1900.

5. Verordnung betreffend den Leichentransport. Vom 6. Oktober 1891/11. Oktober 1904.

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werden, welcher für die Beschaffung der nötigen Desinfektionsmittel sorgt, dieselben verwahrt, die amtlichen Desinfektionen ausführt oder überwacht und im Bedarfsfalle auch Desinfektionsmittel an Private abgibt mit den nötigen (eventuell gedruckten) Weisungen betreffend Herstellung der Lösungen und deren Verwendung.

Ferner müssen die nötigen Anstalten getroffen werden, dass bei Todesfällen infolge Cholera die Einsargung der Leiche, der Transport des Sarges nach dem Bestattungsort und die Bestattung selbst vorschriftsgemäss (Verordnung betreffend den Leichentransport vom 6. Oktober 1891/11. Oktober 19U4, Art. l bis 8) erfolgen können.

Für den Fall des Auftretens mehrerer Cholerafälle an einem Ort ist auch beizeiten ein Aufnahmelokal für Gesunde, die auslogiert werden müssen, in Aussicht zu nehmen.

Die bedeutenderen und der Gefahr der Einschleppung exponierteren Gemeinden, vor allem die Universitätsstädte und die in der Verordnung über die Massnahmen zum Schütze gegen die Cholera und die Pest, soweit sie die Verkehrsanstalten, den Personen-, den Gepäck- und Warenverkehr betreffen, vom 30. Dezember 1899/4. Februar 1908, als Krankenübergabestationen I. Klasse bezeichneten Ortschaften sollen die vorgenannten, vom Gesetz geforderten Einrichtungen derart bereit halten, dass sie jederzeit bezogen und in Betrieb gesetzt werden können. Die Krankenübergabestationen II. und III. Klasse und die weniger exponierten Gemeinden, die nicht über ein ständiges Absonderungshaus verfügen, haben wenigstens jetzt schon Isolierungslokale in Aussicht zu nehmen, damit solche bei zunehmender Gefahr zum Bezug eingerichtet und alle sonstigen zur Bekämpfung der Seuche notwendigen Vorbereitungen getroffen worden können.

Kleinere, nicht zu weit auseinanderliegende Gemeinden können sich zur Erstellung oder Einrichtung eines gemeinsamen Absonderungshauses vereinigen.

Neben diesen Vorbereitungsmassregeln zum sofortigen Eingreifen bei auftretenden choleraverdächtigen Fällen und konstatierten Choleraerkrankungen schreibt das Epidemiengesetz noch eine Reihe wichtiger prophylaktischer Massnahmen vor: Beschaffung reinen, unverdächtigen Trink- und Brauchwassers, sorgfältige Kontrolle der Nahrungs- und Genussmittel und Sorge für Reinhaltung der Wohnungen und Ortschaften.

Die grossen Trinkwasserepidemien (z. B. Hamburg, Nietleben) sind eine dringende Mahnung, es mit der Kontrolle des

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Wassers ernst zu nehmen und die bei den Inspektionen konstatierten Übelstände sofort gründlich au beseitigen. Bei der Beurteilung der Zulässigkeit eines Trink- und Brauchwassers sind in erster Linie die lokale Inspektion und die mikroskopischbakteriologische Untersuchung massgebend. Bei Sodbrunnen und Zisternen, die im übrigen ein reines Wasser liefern, muss dafür gesorgt sein, dass weder Wasch-, Trink- noch Schmutzwasser, noch sonstige Unreinigkeiten (auch nicht bei Regengüssen) hineingelangen können. Verdächtige Brunnen, die nicht in guten Stand gesetzt werden können, sind zu schliessen. Die direkte Entnahme von Trink- und Brauchwasser aus fliessenden oder stehenden Gewässern ohne Filtration ist in Cholerazeiten stets bedenklich und sollte vermieden werden. Wo ein ganz unverdächtiges Wasser nicht zu beschaffen ist, muss bei Choleragefahr sämtliches zu Trink- und Haushaltungszwecken verwendetes Wasser vor dem Gebrauch gekocht werden.

Dass die sanitätspolizeilichen Vorschriften betreffend die Kontrolle der Nahrungs- und Genussmittel und die Marktpolizei in Zeiten von Choleragefahr eine erhöhte Beachtung verdienen und aufmerksamer und pünktlicher durchgeführt werden müssen, braucht kaum weiter ausgeführt zu werden.

Von äusserster Wichtigkeit ist eine richtige Wohnungshygiene.

Unreinliche, schlecht belichtete, schlecht gelüftete, feuchte und überfüllte Wohnungen sind die eigentlichen Brutstätten für ansteckende Krankheiten, namentlich auch für die Cholera. Es ist daher eine unabweisbare Pflicht der Ortsgesundheitsbehörden, sich durch Inspektionen von dem Zustand der Wohnungen, namentlich der Arbeiterwohnungen und denjenigen der armera Bevölkerung überhaupt, zu überzeugen und wo gesundheitliche Missstände angetroffen werden, für deren möglichst baldige Beseitigung zu sorgen. Wohnungen, die nicht in zulässigen Stand gesetzt werden können, sollten polizeilich geschlossen werden.

Diese hygienischen Wohnungsinspektionen sind auch für Herbergen, Naturalverpflegungsstationen, Masseoquartiere, Logier- und Kosthäuser, Gasthäuser und Wirtschaften, Arbeitsräume und Fabriken und auf öffentliche Anstalten mit zahlreichen Insassen (z. B. Armen- und Waisenhäuser, Verpflegungsanstalten etc.) auszudehnen und nach Bedürfnis zu wiederholen, Bei diesen Nachschauen ist auch auf die Abortverhältnisse, auf die Art und
Weise der Beseitigung der Abfallstoffe und der Schmutzwässer, insbesondere der Abwässer aus Wäschereien, sowie auf die Reinhaltung in der Umgebung der Gebäude, der

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Strassen und Plätze, namentlich auch der mehr oder weniger versteckten Höfe und Höfchen, Hintergässchen und dergl. ein scharfes Augenmerk zu richten. Finden sich unzulässige Übelstände vor, so ist mit allen Mitteln auf Abhülfe zu dringen und dieselbe wenn nötig zu erzwingen.

Die Abtrittgruben sollen in möglichst reinlicher Weise entleert und die fehlerhaft angelegten oder schadhaft und durchlässig befundenen bei dieser Gelegenheit in ordnungsgetnässen Stand gesetzt werden. Während des Herrschens der Cholera ist dagegen eine Entleerung nur vorzunehmen, wenn die AnfUllung es erforderlich macht und nachdem der Inhalt desinfiziert worden ist (Reglement betreffend die Desinfektion bei gemeingefährlichen Epidemien vom 4. Dezember 1899, Art. 8).

Schliesslich sei noch auf eine, zwar nicht im Epidemiengesetz vorgesehene, aber nichtsdestoweniger sehr wichtige prophylaktische Massregel hingewiesen, die möglichste Beseitigung von Not und Elend und die Verbesserung der wirtschaftlichen Lage der Armen und Unglücklichen.

Wir ersuchen Sie, im Sinne der vorstehenden Ausführungen unverzüglich Ihre Anordnungen trefien zu wollen, damit sowohl die vorgeschriebene Überwachung der aus choleraverseuchten Bezirken zugereisten Personen und die zum sofortigen Eingreifen bei' Erkrankungsfällen erforderlichen Vorkehren in dem angedeuteten Umfange, als auch die allgemeinen prophylaktischen Massnahmen betreffend Kontrolle des Trink- und Brauchwassers, der Lebensmittel und Wohnungen in den Gemeinden zur Ausführung gelangen. Wir ersuchen Sie, in Ihrer Kundgebung an die Ortsgesundheitsbebörden und Ärzte ganz besonders zu betonen, dass die sofortige Anzeige jeder choleraartigen oder auch nur choleraverdächtigen Erkrankung in der in Art. 3 des Epidemiengesetzes vorgeschriebenen Weise die Grundbedingung aller Schutzmassnahmen gegen die Cholera ist und dass jeder verdächtige Fall bis zur vollständigen Feststellung der Diagnose durch eine der offiziellen bakteriologischen Untersuchungsstellen wie ein wirklicher Cholerafall zu behandeln ist. Im ferneren gestatten wir uns, Sie darauf aufmerksam zu machen, dass laut unserem Kreisschreiben vom 16. September 1890 von jedem derartigen Krankheitsfall dem eidgenössischen Departement des Innern, Abteilung Gesundheitsamt, telegraphische Mitteilung zu machen ist, Bandesblatt. 60. Jahrg. Bd. IV.

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damit · dasselbe seinerseits die ihm notwendig erscheinenden Massnahmen treffen kann.

Wir behalten uns vor, bei zunehmender Gefahr weitergehende · Anordnungen zu treffen, und ersuchen Sie nur noch, für die Krankenübergabestationen · I. und II. Klasse (s. Anlage I zu der Verordnung über die Massnahmen zum Schutze gegen die Cholera und die Pest, soweit sie die Verkehrsanstalten, den Personen-, den Gepäck- und Warenverkehr betreffen, vom 30. Dezember 1899/4. Februar 1908) Ärzte zu bezeichnen, welche, sobald dies angeordnet wird, den ärztlichen Überwachungsdienst auf diesen. Stationen zu übernehmen haben, und die Namen dieser. Ärzte zugleich mit einem Bericht über Ihre Massnahmen zum Schutze gegen die Cholera dem. eidgenössischen Departement des Innern, .Abteilung Gesundheitsamt, mitzuteilen.

Wir benutzen diesen Anlass, um Sie, getreue, liebe Eidgenossen, samt uns in Gottes Machtschütz zu empfehlen.

B e r n , den 30. September 1908.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, ' Der B u n d e s p r ä s i d e n t :

Brenner.

. Der Kanzler der Eidgenossenschaft : Bingier.

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Kreisschreiben des Bundesrates an sämtliche Kantonsregierungen betreffend Schutzmassnahmen gegen die Cholera. (Vom 30. September 1908.)

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1908

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07.10.1908

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