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Bundesratsbeschluss betreffend

die Regelung der Nutzung der längs der Brünigbahn gelegenen Waldungen.

(Vom 16. Oktober 1908.)

Der schweizerische Bundesrat, in der Absicht, die Bahnanlage und den Zugsverkehr auf ·der Südseite der Brünigbahn auch während des Winterbetriebes gegen die aus der Waldnutzung oberhalb der Bahn drohenden «Gefahren sicherzustellen ; nach Anhörung der Regierung des Kantons Bern, beschliesst:

Art. 1.

Dieser Erlass bezieht sich auf die in der Gemeinde Meiringen links der Brünigbahn von km 40,470--44,130 liegenden Waldungen, sowohl auf die Privat- wie auf die öffentlichen Waldungen, und zwar von erstem auf diejenigen, die unmittelbar an der Bahnlinie liegen oder die mit dem Transport des Holzes auf die Richtung gegen die Bahn verwiesen sind ; zu den letztern gehört ein zusammenhängender Waldkomplex der Bäuertgemeinde Meiringen, dessen einzelne Teile gemäss Wirtschaftsplan über die Waldungen der Bäuertgemeinde vom Jahre 1904 folgende sind : 1. Von der Abteilung 1: ,,Brünigsfluh", derjenige Teil, der längs der Bahn von km 40,650--41,300 und oben (nördlich) bis zur neuen Hohfluhstrasse reicht; dazu gehört noch der östlich dieser Strasse gelegene Waldbezirk Juti.

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2. Die ganze Abteilung 7 : ,,Brünigsberg"1, oberhalb der Bahn gelegen; km 41,soo--43,ioo (Kehlbächli). Die obere Abteilungsgrenze ist zugleich Eigentumsgrenze.

3. Von der Abteilung 8 : ,,Hausenwald", derjenige Teil, der ob der Bahn vom Kehlbächli bis Hausenbach fkm 43,4oo bis 43,7oo) und nördlich bis zur Abteilungs-, bezw. Eigentumsgrenze geht.

4. Der unterste Teil vom ,,Rotsteiniwald"1 (Abteilung 9) längs der Bahn von km 43,7oo--44,i3o, gegen Norden sich bis zum projektierten Schlittweg erstreckend.

Der oberhalb des projektierten Schlittwegs gelegene, bedeutend grössere Teil des Rotsteiniwaldes ist bezüglich der Holzgewinnungsarbeiten keinen Beschränkungen unterworfen, und es finden daher die im vorliegenden Erlass enthaltenen Vorschriften auf diesen Teil des Rotsteiniwaldes keine Anwendung. Nur ist die Bäuertgemeinde verpflichtet, künftig das dort zu gewinnende Holz auf dem zu erstellenden Schlittweg nach Osten gegen Eisenböigen und eventuell, wenn nötig, auch nach Westen in den Hausenbach und unter der Hausenbachbrücke durch zu Tal zu transportieren.

Art. 2.

Das Reisten in den in der Beilage aufgeführten Reistzügen (Holzriesen, Holzschleifen) ist in Zukunft oberhalb der Bahn verboten.

Art. 3.

Für die künftigen Nutzungen gelten folgende Vorschriften: a. Kahlschläge sind verboten.

b. Das Roden von Wurzelstöcken ist untersagt.

c. Es darf kein Starkholz erzogen werden ; die Maximalgrösse eines zu fällenden Baumes darf daher l*/2 m3 nicht übersteigen.

d. Sämtliche Holzgewinnungsarbeiten (Fällen, Entasten, Ablängen, Ziehen und Transportieren des Holzes bis .unterhalb der Bahn) dürfen nur bei ungefrorenem und schneefreiem Boden stattfinden.

Art. 4.

Wenn ein Berechtigter Holz fällen, entasten, ablängen, ziehen oder bis unterhalb der Bahn schaffen will, so ist er gehalten,

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mindestens 8 Tage vor dem beabsichtigten Beginn einer jeden der genannten Arbeiten, die Anfangszeit, den Waldort, das Holzsortiment und das annähernde Quantum desselben der Bahnverwaltung, bezw. dem Bahnmeister oder dem nächstwohnenden Stationsvorstand zuhanden des Bahnmeisters anzuzeigen.

Erst nach Verständigung mit dem Bahnmeister über den Beginn der Arbeiten darf mit Fällen, Entasten, Ablängen, Ziehen oder dem Transport des Holzes bis unterhalb der Bahn begonnen werden.

Art. 5.

Die Holzgewinnungsarbeiten sind nur unter Berücksichtigung der nachstehenden Vorschriften gestattet: a. Bei sämtlichen Holzgewinnungsarbeiten muss das Seil verwendet werden, damit das Holz von der Fällung an bis zum Transporte gegen die Bahn hinunter und über dieselbe hinaus zu jeder Zeit in der Gewalt der Holzer verbleibt.

Im besondern ist das Seil zu verwenden: 1. beim Fällen; jeder Baum ist vor dem Fällen anzuseilen; 2. beim Entasten und Ablängen der Stämme; 3. beim Ziehen oder Rücken der Stämme in die Reistzüge und den Brunnenfluhweg und 4. beim Herunterseilen des Holzes in den Reistzügen bis unterhalb der Bahn.

b. Die in der Beilage genannten Reistzüge dürfen künft ghin für den Taltransp'ort so benutzt werden, dass in ihnen jeder einzelne Stamm sorgfaltig und langsam herunterzuseilen ist und zwar: 1. bei Unterführungen bis unterhalb der Bahn; 2. bei Übergängen à niveau bis auf die Bahn, wo er über zwei längs den Schienen gelegte Hölzer quer über die Bahn geschleift und sofort weiter geschafft werden muss. Von hier an kann er im Reistzug zu Tal gereistet werden.

c. Für einen jeden gefällten Baum haben die verschiedenen Arbeiten für Entasten, Ablängen, Ziehen und Transportieren des Holzes bis unterhalb der Bahn sofort und unmittelbar nacheinander zu geschehen, so dass keine Hölzer oberhalb der Bahn zur Lagerung kommen.

45 Einzig der Lagerplatz "oberhalb des Brunnenfluhweg-Übergangs bei km 42,iso darf künftig noch benutzt werden, aber nur insoweit, als die Sicherheit der Bahn es zulässt.

d. Das auf den Brunnenfluhweg-Übergang (km 42,iao) angewiesene Holz muss auf Schlitten über die -Bahn transportiert werden.

Art. 6.

Für diese Arbeiten, welche ohne unnötige Unterbrechung und in möglichst kurzer Zeit vorzunehmen sind, gelten nachstehende Vorschriften : a. 15 Minuten vor Durchfahrt eines Bahnzuges ist das Fällen, Entasten, Ablängen, Ziehen und Transportieren von Holz bis unterhalb der Bahn einzustellen.

b. Den Anordnungen der von der Bahnverwaltung aufgestellten besondern Wärter haben die mit den Holzarbeiten beschäftigten Arbeiter sich unbedingt zu fügen.

In Fällen, wo die Verständigung zwischen dem Wärter der Bahn und Holzarbeitern erschwert oder nicht mehr möglich ist, wie z. B. bei Sturm, kann der erstere die Holzgewinnungsarbeiten ganz einstellen.

Art. 7.

· Soweit die Vorschriften der Art. 2 bis 6 hiervor über die Bestimmungen des Gesetzes vom 18. Februar 1878 betreffend die Handhabung der Bahnpolizei hinausgehen, und soweit durch dieselben eine Einschränkung von Privatrechten stattfindet, bleiben den Berechtigten die ihnen gesetzlich zustehenden Ansprüche vorbehalten.

Art. 8.

Die Verwaltung der Bundesbahnen erhält den Auftrag, gemäss Art. 32 des Eisenbahngesetzes vom 23. Dezember 1872 die zur-Vollziehung des vorliegenden Beschlusses nötigen Réglemente zu erlassen und die sonst erforderlichen Massregeln zu treffen, namentlich auch die mit der Ausführung betrauten Beamten nach Art. 12 des Gesetzes über die Bahnpolizei zu bezeichnen.

Die Verwaltung der Bundesbahnen ist verpflichtet, den Eigentümern der Grundstücke, auf welchen die Regelung der Holzgewinnungsarbeiten durch besondere Vorschriften vorgenommen wurde, für sich und zuhanden aller andern Berechtigten, welche durch den vorliegenden Beschluss berührt werden, diesen letztern schriftlich auf amtlichem Wege mitzuteilen.

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Art. 9.

Dieser Beschluss wird der Regierung des Kantons Bern mit dem -Ersuchen mitgeteilt, denselben zur öffentlichen Kenntnis und, soweit dieses Sache der kantonalen Behörde ist, zur Vollziehung zu bringen.

Art. 10.

Der vorliegende Erlass hat insofern provisorischen Charakter, als durch denselben die Frage des spätem Erwerbs des ganzen in Betracht fallenden Waldkomplexes durch die Bahnverwaltung' nicht präjudiziert werden soll. Diese Angelegenheit wird seinerzeit für sich zu behandeln sein.

Art. 11.

Durch diesen Beschluss wird derjenige vom 24. November 1893 betreffend die Benutzung der längs der Brünigbahn gelegenen Holzriesen u. s. w., soweit letzterer für die in Frage stehenden Waldungen Gültigkeit hatte, ersetzt.

Art. 12.

Das Eisenbahndepartement wird mit den weitern Vollziehungsanordnungen beauftragt.

B e r n , den 16. Oktober 1908.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bnadespräsident: Brenner.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft r Bingier.

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Ver zeich nis der

in der Gemeinde Meiringen längs der Brünigbahn von.

km 40,470 bis km 44,130 an der Lehne des Brünigbergs vorhandenen frühern Eeistzüge, in denen oberhalb der Bahn nicht mehr gereistet werden darf (Art. 2 des vorstehenden Erlasses).

Übergang .

Benennung des Reistzuges

Lochschle Engelmanns Haus Eicherzun » Grossenbach V)

durch Objekt

bei km

Bahnniveau

40,690

T)

41,070

Durchlass (2,5 m weit) Bahnniveau

41,503 41,640

t>

42,545

n

42,680

11 ·n

Durchlass (2,5 m weit)

42,750

·n

42,343

V)

T>_ Bahnniveau n n

42,9,15

Rinderschleif Hausenwald ·n

43,165

43,510 43,612

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Bundesratsbeschluss betreffend die Regelung der Nutzung der längs der Brünigbahn gelegenen Waldungen. (Vom 16. Oktober 1908.)

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1908

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28.10.1908

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42-47

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