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Bericht des

Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend die Beschwerde des Comestibleshändlers S. Fuchsmann in Zürich gegen den Entscheid des Bundesrates vom 27. Dezember 1907.

(Vom 27. März 1908.)

Tit.

I.

Mit Beschluss vom 15. August 1907 hat der Regierungsrat dem Comestibleshändler S. Fuchsmann die ihm am 10. Juli 1907 erteilte Bewilligung, sein Filialgeschäft im Zürcher Hauptbahnhofgebäude gemäss § 16 des Gesetzes betreffend die öffentlichen Ruhetage vom 12. Mai 1907 offen zu halten, entzogen. Gegen diesen Beschluss hat S. Fuchsmann den Rekurs an den Bundesrat ergriffen und das Begehren gestellt, der angefochtene Beschluss sei, weil er die Art. 4 und 31 der Bundesverfassung verletze, aufzuheben. Mit Entscheid vom 27. Dezember 1907 (vergl. die Beilage, bezw. Bundesbl. 1908, I, 49 ff.) hat der Bundesrat die Beschwerde abgewiesen. In seinem Entscheid stellte der Bundesrat fest, das zürcherische Ruhetagsgesetz sei in vollem Umfange auch auf das im Bahnhofgebäude untergebrachte Filialgeschäft des Rekurrenten anwendbar. In dem Entzug der dem

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S. Fuchsmann erteilten Bewilligung könne weder ein Akt der Willkür noch eine rechtsungleiche Behandlung des Rekurrenten erblickt werden.

II.

Fuchsmann erhebt mit Eingabe vom 25. Februar 1908 gegen den Entscheid des Bundesrates den Rekurs bei der Bundesversammlung und beruft sich zur Begründung auf seine Beschwerde vom 14. Oktober 1907 an den Bundesrat, die er samt den früher schon produzierten Beilagen ins Recht legt.

In seiner Vernehmlassung vom 10. März 1908 erhebt der Regierungsrat des Kantons Zürich die Einrede, die Eingabe dos Rekurrenten vom 25. Februar 1908 entspreche der Vorschrift des Art. 178, Ziff. 3, des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege nicht, da sie weder einen Beschwerdeantrag, noch eine Begründung enthalte. Es bleibe zweifelhaft, inwiefern sich der Rekurrent durch den bundesrätlichen Entscheid verletzt fühle und inwieweit er ihn anfechte. Die Eingabe Fuchsmanns könne daher nicht als staatsrechtliche Beschwerde an die Bundesversammlung aufgefasst werden. Der Regierungsrat ersucht gestützt hierauf den Bundesrat, der Bundesversammlung Nichteintreten auf die Eingabe Fuchsmanns zu beantragen.

III.

Ob die Fuchsmannsche Eingabe den Erfordernissen einer Rekursschrift genüge, lässt sich in der Tat bezweifeln. Man kann sich namentlich fragen, ob die Eingabe mit der blossen Erklärung, dass der Rekurs an die Bundesversammlung erhoben werde, die vom Gesetz verlangten Anträge des Beschwerdeführers enthalte.

Doch lässt sieh auch die Auffassung vertreten, dass in der Rekurserklärung implicite der Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Entscheids und Gutheissung des bei der Vorinstanz gestellten Begehrens enthalten sei. Und wenn der Rekurrent zur Unterstützung seiner Rekurserklärung, wie Fuchsmann dies tut, auf seine Rekurschrift und deren Beilagen, worunter ein Gutachten, verweist, so kann hierin unseres Erachtens auch eine zureichende Begründung erblickt werden. Wir glauben im vorliegenden Fall Ihnen, Tit., den Entscheid darüber anheimstellen zu sollen, ob die Eingabe Fuchsmanns als eigentliche Besehwerde zu betrachten sei.

Für den Fall, dass diese E'rage bejaht würde, stellen wir den

845 Antrag, die Beschwerde abzuweisen und berufen uns zur Begründung dieses Antrages auf die Erwägungen unseres angefochtenen Entscheids. Wir können uns um so eher hierauf beschränken, als der Rekurrent sich nicht die Mühe genommen hat, unsern Erwägungen neue Argumente entgegenzustellen.

Genehmigen Sie, Tit., die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

B e r n , den 27. März 1908.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident:

Brenner.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Ringier.

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Bericht des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend die Beschwerde des Comestibleshändlers S. Fuchsmann in Zürich gegen den Entscheid des Bundesrates vom 27. Dezember 1907. (Vom 27. März 1908.)

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01.04.1908

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