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Schweizerisches Bundesblatt.

60. Jahrgang, II.

Nr. 20.

13. Mai 1908.

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Volksabstimmung vom 5. Juli 1908

über I. das Initiativbegehren betreffend das Verbot des Absinths ; II. den Bundesbeschluss vom 9. April 1908 betreffend Ergänzung der Bundesverfassung bezüglich

Bundesbeschluss über

das Initiativbegehren betreffend das Verbot des Absinths.

(Vom 8. April 1908.)

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht des bis 31. Januar 1907 bei der Bundeskanzlei eingereichten und mit 167,814 gültigen Unterschriften versehenen Initiativbegehrens, worin verlangt wird, es möchten folgende neue Bestimmungen in die Bundesverfassung aufgenommen werden : Bundesblatt. 60. Jahrg. Bd. II.

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774

,,I. Art. 31, lit. 6, der Bundesverfassung erhält folgende Fassung: Die Freiheit des Handels und der Gewerbe ist im ganzen Umfange der Eidgenossenschaft gewährleistet.

Vorbehalten sind: a--b. Die Fabrikation und der Verkauf gebrannter Wasser nach Massgabe der Art. 32bie und 32ter.

II. Art. 32ler: Fabrikation, Einfuhr, Transport, Verkauf und Aufbewahrung zum Zwecke des Verkaufs des unter dem Namen Absinth bekannten Liqueurs sind im ganzen Umfange der Eidgenossenschaft verboten. Dieses Verbot bezieht sich auch auf alle Getränke, die unter irgendwelcher Bezeichnung eine Nachahmung dieses Liqueurs darstellen. Vorbehalten bleiben der Durchgangstransport und die Verwendung zu pharmazeutischen Zwecken.

Das Verbot tritt zwei Jahre nach seiner Annahme in Kraft. Die Bundesgesetzgebung wird die infolge des Verbotes notwendig werdenden Bestimmungen treffen.

Der Bund hat das Recht, dasselbe Verbot auf dem Wege der Gesetzgebung in bezug auf alle andern absinthhaltigen Getränke zu erlassen, welche eine öffentliche Gefahr bilden."

nach Einsicht des Berichtes des Bundesrates vom 22. Fehruar 1907 und der Botschaft vom 9. Dezember des nämlichen Jahres; in Anwendung der Art. 8 und 9 des ßundesgesetzes vom 27. Januar 1892 über das Verfahren bei Volksbegehren und Abstimmungen betreffend Revision der Bundesverfassung, beschliesst: 1. Dem Initiativbegehren betreffend das Verbot des Absinths wird zugestimmt.

2. Dasselbe wird der Abstimmung des Volkes und der Stände unterbreitet.

3. Der Bundesrat wird mit der Anordnung der Abstimmung beauftragt.

775

Also beschlossen vom Ständerate, B e r n , den 7. April 1908.

Der Präsident: P. Scherrer.

Der Protokollführer: Schatzmann.

Also beschlossen vom Nationalrate, B e r n , den 8. April 1908.

Der Präsident: Paul Speiser.

Der Protokollführer: Ringier.

II.

Bundesbeschluss betreifend

Ergänzung der Bundesverfassung bezüglich des Rechts der Gesetzgebung über das Gewerbewesen.

(Vom 9. April 1908.)

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht einer Botschaft des Bundesrates vom 3. November 1905, beschliesst: I. In die Bundesverfassung wird als Art. 34ter folgende Bestimmung aufgenommen:

776

,,Der Bund ist befugt, auf dem Gebiete des Gewerbewesens einheitliche Bestimmungen aufzustellen."

II. Vorstehender Bundesbeschluss ist der Abstimmung des Volkes und der Stände zu unterbreiten. Der Bundesrat wird beauftragt, die erforderlichen Massnahmen zu treffen.

Also beschlossen vom Ständerate, B e r n , den 9. April 1908.

Der Präsident: P. Scherrer.

Der Protokollführer: Schatzmann.

Also beschlossen vom Nationalrate, B e r n , den 9. April 1908.

Der Präsident: Paul Speiser.

Der Protokollführer: Ringier.

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Volksabstimmung vom 5. Juli 1908 über I. das Initiativbegehren betreffend das Verbot des Absinths ; II. den Bundesbeschluss vom 9. April 1908 betreffend Ergänzung der Bundesverfassung bezüglich des Rechts der Gesetzgebung über das Gewerbewesen.

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Jahr

1908

Année Anno Band

2

Volume Volume Heft

20

Cahier Numero Geschäftsnummer

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

13.05.1908

Date Data Seite

773-776

Page Pagina Ref. No

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