739

# S T #

Bekanntmachungen von

Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

Verpfändung einer Eisenbahn.

Die Gesellschaft der elektrischen Eisenbahn Monthey-Champéry-Morgins wünscht ihre Linie von Monthey nach Champéry in einer Länge von 12,2 km. samt Zubehörden und Betriebsmaterial, im Sinne von Art. 9 des Bundesgesetzes betreffend Verpfändung und Zwangsliquidation von Eisenbahnen, vom 24. Juni 1874, im l. Range zu verpfänden, behufs Sicherstellung eines Anleihens von Fr. 1,000,000, welches zur Fertigstellung und Ausrüstung der Bahn dienen soll.

Soweit die Bahn auf der öffentlichen Strasse angelegt ist, ergreift das Pfandrecht lediglich die Oberbaueinrichtungen, nicht aber auch den Strassengrund.

Gesetzlicher Vorschrift gemäss wird dieses Begehren hiermit öffentlich bekannt gemacht, unter Ansetzung einer mit dem 13. Mai 1908 zu Ende gehenden Frist, binnen welcher allfällige Einsprachen gegen die beabsichtigte Verpfändung dem Bundesrate schriftlich einzureichen sind.

B e r n , den 24. April 1908.

. (2.).

Im Auftrage des Bundesrates : Bundeskanzlei.

740

Ehefähigkeitszeugnis französischer Deserteure und Refraktäre.

Im Geschäftsberichte des Bundesrates pro 1907 (Bundesblatt 1908, Bd. I, Seite 508, Nr. 24) ist der Mitteilung des französischen Generalkonsulates in Genf an die dortigen Behörden Erwähnung getan, wonach französische Deserteure und Refraktäre die Erklärung abzugeben hätten, von welchem Korps sie desertiert seien oder welcher Militärklasse sie angehören, um von der französischen Botschaft das Ehefähigkeitszeugnis erhalten zu können.

Die französische Botschaft teilt uns nun mit, dass infolge neuerer Weisungen eine solche Erklärung nicht mehr erforderlich sei. Vielmehr können die Deserteure und Refraktäre gleicherweise und unter den gleichen Bedingungen wie alle andern Franzosen, das Ehefähigkeitszeugnis von der französischen Botschaft erhalten, dessen sie bedürfen, um in der Schweiz eine nach französischem Rechte gültige Ehe einzugehen.

B e r n , den 13. April 1908.

(2..)

Schweiz. Justiz- und Polizeidepartement : L. Forrer.

Vollziehungsverordnung zum Zollgesetz.

Angesichts der stetsfort zahlreich eingehenden Reklamationen in Zollsachen, welche auf mangelhafte Kenntnis der Zollvorschriften zurückzuführen sind, sehen wir uns veranlaßt, dem Publikum, welches mit dem Zolldienst in Berührung kommt, dringend zu empfehlen, sich mit den Vorschriften des Zollgesetzes vom 28. Juni 1893 und insbesondere der Vollziehungsverordnung zu demselben, vom 12. Februar 1895, einläßlich vertraut zu machen.

Letztere enthält alle Vorschriften, welche in bezug auf die schweizerische Zollbehandlung zu befolgen sind, und zerfällt in folgende Teile:

741

I. Abschnitt: Allgemeine Vorschriften.

II.

,, Verfahren bei der Zollabfertigung: A. Zolldeklaration und Berechnung der Gebühren,, B. Zollabfertigung und Zollscheine.

C. Zollamtliche Kontrolle und Warenrevision.

III.

,., Die Abfertigung mit Geleitschein.

IV.

,, Eidgenössische Niederlagshäuser.

V.

,, Die Abfertigung mit Freipaß.

VI.

,, Ausnahmen von der Zollpflicht, Retourwaren.

VII.

,, Landwirtschaftlicher Grenzverkehr.

VIII.

,, Allgemeine Schlußbestimmungen.

Anhang : Formulare.

Für jedermann, der mit dem Zolldienst zu verkehren hat und dem daran gelegen ist, Anstände wegen Nichtbeachtung der Zollvorschriften zu vermeiden, empfiehlt sich daher die Anschaffung gedachter Verordnung, welche zum Preise von 50 Cts. bei den Zollgebietsdirektionen in Basel, Schaffhausen, Chur, Lugano, Lausanne und Genf bezogen werden kann.

B e r n , den 18. Januar 1899.

Schweiz. Oberzolldirektion.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1908

Année Anno Band

2

Volume Volume Heft

18

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

29.04.1908

Date Data Seite

739-741

Page Pagina Ref. No

10 022 877

Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv digitalisiert.

Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses.

Il documento è stato digitalizzato dell'Archivio federale svizzero.