# S T #

Schweizerisches Bundesblatt.

60. Jahrgang. IV.

Nr. 36.

2. September

1908.

Jahresabonnement (portofrei in der ganzen Schweiz): 5 Pranken.

Einrückungsgebühr per Zeile oder deren Baum 15 Rp- -- Inserate franko an die Expedition.

Druck und Expedition der Buchdruckerei Stämpfli & Oie. in Bern.

# S T #

Bundesratsbeschluss über

den Rekurs der Firma Camille Dubois & Cie. in La Chauxde-Fonds betreffend ihre Eintragung in das Handelsregister.

(Vom 25. August 1908.)

Der schweizerische Bundesrat

hat über den Rekurs der Firma Camille D u b o i s & Cie. in La Chaux-de-Fonds betreffend ihre Eintragung in das Handelsregister, auf den Bericht seines Justiz- und Polizeidepartements, folgenden Beschluss gefasst:

A.

In tatsächlicher Beziehung wird festgestellt:

I.

Der Geschäftsagent Edmond Bourquin in Neuenburg hatte im Namen dreier Gläubiger die Eintragung der Buchdrucker Camille Dubois, père, und Edouard Dubois, fils, rue de la Balance 10 in La Chaux-de-Fonds in das Handelsregister verlangt.

Diese verweigerten die Eintragung unter der Begründung, dass sie nur eine einfache Gesellschaft bilden. Ihr Betriebsmaterial repräsentiere höchstens einen Wert von Fr. 3000 ; die Maschinen und Druckpressen seien Eigentum von Lausanner und Berner Bundesblatt. 60. Jahrg. Bd. IV.

47

662

Firmen. Die Geschäftseinnahmen des letzten Jahres hätten bloss Fr. 8600 betragen.

Dabei gaben sie zu, das Geschäft unter der Firma ,,Camille Dubois & Cie." betrieben zu haben. In Zukunft soll es unter der Firma ,,Camille Dubois filsu geführt werden.

Die Aufschriften auf Briefbogen und Karten tragen die Bezeichnung: ,,Imprimerie commerciale, Camille Dubois & CieA Durch Entscheid vom 11. Mai 1908 verfügte das Justizdepartement des Kantons Neuenburg: La société ,,Camille Dubois & Cie.tt sera inscrite au registre du commerce.

Das Departement ging dabei von der Erwägung aus, dass Camille Dubois, Vater, und Edouard Dubois, Sohn, ohne ihre Haftbarkeit nach aussen zu beschränken, unter gemeinsamer Firma eine Buchdruckerei betrieben haben. Da sie somit eine Kollektivgesellschaft bildeten, die gegenwärtig allerdings aufgelöst ist, deren Aktiven und Passiven aber noch nicht liquidiert sind, so müsse die Gesellschaft in das Handelsregister eingetragen werden.

II.

Mit Eingabe vom 18. Mai 1908 hat die Firma hiergegen an den Bundesrat rekuriert. Zur Begründung bringt sie im wesentlichen nur an, dass ihr Umsatz im letzten Jahr keine Fr. 10,000, sondern bloss Fr. 8600 botragen habe ; den Beweis für diese Behauptung bleibt sie schuldig.

III.

Sowohl das Justizdepartement des Kantons Neuenburg als Geschäftsagent Edmond Bourquin in Neuenburg, namens mehrerer Gläubiger, beantragen Abweisung des Rekurses.

Edmond Bourquin macht geltend: Die Firma ,,Camille Dubois & Cie." betreibt ihre Buchdruckerei in kaufmännischer Weise ; nach Art. 13, Ziffer 3, lit. b, der Registerverordnung vom 6. Mai 1890 muss sie daher in das Handelsregister eingetragen werden. Ihre Angaben über den Geschäftsumsatz können nicht richtig sein. Die Firma bezahlt für ihre Lokale einen Mietzins von Fr. 1000. Der r o h e Gewinn einer Buchdruckerei beträgt aber nur 20--25 °/o. Die Jahreseinnahmen müssen somit den Betrag von Fr. 10,000 weit überschritten hajben, sonst hätte das Geschäft nicht zwei Jahre lang existieren können.

663

B.

In rechtlicher Beziehung fällt in Betracht:

I.

Camille und Edouard Dubois haben unter der gemeinsamen Firma ,,Camille Dubois & Cie.a eine Buchdruckerei betrieben, ohne die Haftbarkeit des einen oder anderen Gesellschafters zu beschränken. Die Buchdruckerei ist nach Art. 13, Ziff. 3, lit. b, der Registerverordnung ein kaufmännisches Gewerbe. Zwischen den Rekurrenten hat daher nach Art. 552, Abs. l, des Obligationenrechtes eine Kollektivgesellschaft bestanden. Kollektivgesellschafteu sind nach Art. 552, Abs. 2 cit., ins Handelsregister einzutragen, ohne Rücksicht auf den Umfang des Geschäftes, vorausgesetzt, dass ihr Geschäftsbetrieb nicht ein rein handwerksmässiger ist (vergleiche die Rekursentscheide des Bundesrates vom 19. November 1901, in Sachen .,,Duvanel& Juvet", Erwägung II, lit. a [Bundesbl. 1901, IV, 920 u. ff.], und vom 13. Juni 1907, in Sachen Süssli, Erwägung II [Bundesbl. 1907, IV, 391 u. ff.]). Die Behauptung der Rekurrenten, ihr Jahresumsatz habe weniger als Fr. 10,000 betragen, braucht daher nicht geprüft zu werden.

II.

Da ihre Aktiven und Passiven Unbestrittenermassen noch nicht liquidiert sind, so muss die Gesellschaft nach der konstanten Praxis des Bundesrates trotz ihrer tatsächlichen Auflösung in das Handelsregister eingetragen werden (vergleiche den Bundesratsbeschluss vom 1. Dezember 1905 in Sachen ,,Paul Sandoz & Cie.tt, AI. 2 der rechtlichen Erwägungen [Bundesbl. 1905, VI, 511 u. ff.], und die dort zitierten Entscheide).

Demnach wird erkannt: Der Rekurs ist als unbegründet abgewiesen.

B e r n , den 25. August 1908.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Für den Bundespräsidenten:

Comtesse.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: BiQgier.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bundesratsbeschluss über den Rekurs der Firma Camille Dubois & Cie. in La Chaux-deFonds betreffend ihre Eintragung in das Handelsregister. (Vom 25. August 1908.)

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1908

Année Anno Band

4

Volume Volume Heft

36

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

02.09.1908

Date Data Seite

661-663

Page Pagina Ref. No

10 023 027

Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv digitalisiert.

Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses.

Il documento è stato digitalizzato dell'Archivio federale svizzero.