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Schweizerisches Bundesblatt.

60. Jahrgang. IV.

Nr. 26.

24. Juni 1908,

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Druck und Expedition der Buchdruckerei Stämpflt & de. in Bern.

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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung, betreffend die Revision des Bundesgesetzes über die Besoldungen der eidgenössischen Beamten und Angestellten, vom 2. Juli 1897.

(Vom

15. Juni 1908.)

Tit.

Am 11. und 12. April 1907 hat die Bundesversammlung, infolge einer Eingabe der Verbände des Post- und Telegraphenpersonals und auf Antrag des Bundesrates beschlossen, den eidgenössischen Beamten und Angestellten, deren Besoldung Fr. 4000 nicht überstieg, für das Jahr 1906 eine Teuerungszulage von Fr. 100 auszurichten. Die durch diesen Beschluss verursachte Ausgabe belief sich auf Fr. 1,680,837.

Unterm 19./20. Dezember 1907 bewilligte dit Bundesversammlung neuerdings einen Kredit von Fr. 1,750,000 behufs Ausrichtung einer Teuerungszulage an die eidgenössischen Beamten und Angestellten für das Jahr 1907.

Wir haben nicht ermangelt, in unserer Botschaft vom 2. April 1907 darauf aufmerksam zu machen, dass die dem eidgenössischen Personal zu gewährenden Gehaltszulagen nur einen vorübergehenden Charakter haben könnten, solange die Lage aller unserer Beamten und Angestellten nicht durch die unvermeidliche Revision des Besoldungsgesetzes endgültig und für eine ganze Reihe von Jahren geregelt sein würde. Wir Bundesblatt. 60. Jahrg. Bd. IV.

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fügten bei, dass wir diese Revision in Angriff nehmen würden, dass es sich aher zweifellos um ein schwieriges und mühsames Werk handle, und dass der Bundesrat geraumer Zeit bedürfen werde, um alle dabei auftauchenden Fragen zu prüfen und zu lösen.

In unserer Botschaft vom 2. Dezember 1907 bestätigten wir unsere früheren Ausführungen mit dem Beifügen, dass wir sofort mit den Vorarbeiten zur Revision des Besoldungsgesetzes begonnen und alle Departemente eingeladen hätten, ihre motivierten Abänderungsanträge und weiteren Vorschläge dem Finanzdepartemente einzureichen. Wir gaben gleichzeitig der Hoffnung Raum, dass es uns möglich sein werde, in den ersten Monaten des Jahres 1908 einen Entwurf auszuarbeiten und zur Verteilung an die Mitglieder der Bundesversammlung gelangen zu lassen.

Diese Hoffnung hat sich nun allerdings nicht erfüllt. Die Ausarbeitung unseres Entwurfes ist durch die Prüfung der in den ersten Monaten dieses Jahres durch verschiedene Kategorien von Beamten und Angestellten eingereichten Begehren und Anträge einigermassen verzögert worden. Obschon diese Eingaben etwas verspätet waren, so konnten wir doch nicht umhin, sie entgegenzunehmen und einer wohlwollenden Prüfung zu' unterziehen und auch dem in Frage stehenden Personal die zum Zwecke der Begründung ihrer Begehren nachgesuchten Audienzen zu gewähren. Dies allein sind die Gründe der bei der Behandlung dieser Angelegenheit eingetretenen Verzögerung.

Wir sind nicht ohne eine gewisse Besorgnis an das Studium der Ihnen vorzulegenden Abänderungsanträge zum gegenwärtigen Besoldungsgesetze herangetreten, denn wenn wir auch von dem Wunsche beseelt sind, in angemessener Weise den Begehren des zahlreichen Personals der Bundesverwaltung gerecht zu werden, so sind wir doch anderseits verpflichtet, die Rückwirkung unserer Anträge auf das Budget im Auge zu behalten und zu den Finanzen des Bundes Sorge zu tragen.

Wir dürfen bei diesem Anlasse auch nicht vergessen, dass die Bundesversammlung es nie unterlassen hat, der materiellen und moralischen Lage unseres Personals ihr Interesse zuzuwenden, und dass es stets ihr Bestreben gewesen ist, diese Lage zu verbessern, soweit sich dies mit den Erfordernissen einer gesunden Finanzverwaltung vereinbaren liess.

203 Es wird genügen, zum Beweis hierfür auf das allgemeine Besoldungsgesetz von 1873 und alle Spezialgesetze, die von 1874 bis 1895 erlassen worden sind, , hinzuweisen. Es sind dies hauptsächlich die Gesetze von 1878, betreffend Abänderung der Besoldungen der Beamten und Angestellten des Departementes des Innern, des Industrie- und Landwirtschaftsdepartementes, sowie des Post- und Eisenbahndepartementes, von 1881 über die Besoldungen der Beamten und Angestellten des Handels- und Landwirtschaf tsdepartementes, von 1882 über die Organisation und die Besoldungen der Beamten des Finanzdepartementes, von 1883 über die Besoldungen des Personals des politischen Departementes, von 1888 über die Organisation des statistischen Bureaus und die Abteilung Bauwesen, sowie die Erhöhung der Besoldungen des Personals dieser Abteilungen, von 1890 über die Organisation der Oberzolldirektion und die Erhöhung der Besoldungen ihres Personals. Im Jahre 1893 wurden durch Bundesbeschlüsse die Besoldungen des Personals der Abteilung für Forstwesen, Jagd und Fischerei und des Gesundheitsamtes im Sinne einer Erhöhung abgeändert. Endlich wurde im Jahre 1895 ein neues Gesetz über die Besoldungen und Angestellten des Militärdepartementes erlassen. Zu diesen Erlassen der Legislaturbehörden kommen noch zahlreiche, von der Bundesversammlung genehmigte Verordnungen des Bundesrates, durch welche die Besoldungen einzelner Kategorien von Beamten und Angestellten der Post- und Telegraphenbureaux, sowie einzelner Beamten abgeändert wurden. Alle diese Gesetze und Verordnungen hatten schon erhebliche Erhöhungen der Besoldungen des Personals zur Folge. Da sie aber angenommen worden waren, ohne dass ihrer Ausarbeitung ein einheitlicher Plan, eine einheitliche Methode zu Grunde gelegen hätte, so entstanden, mit bezug auf die Besoldungen des Personals, so schreiende Ungleichheiten und Anomalien, dass aus den Reihen der Interessenten von allen Seiten Klagen laut wurden und sich der Bundesversammlung selbst die Überzeugung aufdrängte, dass dem kritischen und unhaltbaren Zustande ein Ende gemacht werden müsse. Der Bundesrat unterwarf infolgedessen die Lage des Gesamtpersonals einer einlässlichen Prüfung und schlug, behufs Gleichstellung der ini nämlichen Range stehenden Beamten der verschiedenen Dienstzweige das heutige Besoldungsgesetz der
Beamten und Angestellten vor.

Dasselbe wurde von den eidgenössischen Räten am i. und 2. Juli 1897 angenommen und am 1. Januar 1898 in Kraft gesetzt. Das Gesetz ist also noch meueren Datums, da es erst

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seit zehn Jahren besteht ; es brachte eine allgemeine Erhöhung der Besoldungen, welche das Budget mit einer Mehrausgabe von Fr. 2,777,000 belastete und erhebliche weitere Vorteile, so die feste und regelmässige Erhöhung der Besoldung um Fr. 300 für jede Verwaltungsperiode, bis das Maximum erreicht ist, und den Besoldungsnachgenuss im Todesfalle, in den Grenzen einer Jahresbesoldung.

Man könnte sich unter diesen Umständen, angesichts eines Gesetzes, das noch neueren Datums ist, fragen, ob der Zeitpunkt gekommen sei, um die darin vorgesehenen Besoldungsansätze zu revidieren und durch höhere zu ersetzen und ob, je nach Ablauf einer zehnjährigen Periode, die Besoldungen des Personals revidiert und erhöht werden müssen. Sollte dies der Fall sein, so würden die Besoldungen der eidgenössischen Beamten und Angestellten ein allzu rasches, steigendes Tempo einschlagen und den Durchschnitt der in der Privatindustrie bezahlten zu sehr übersteigen.

Eine allgemeine Erhöhung der Besoldungen nach so kurzen Zwischenräumen wäre übrigens von schweren Folgen für unseren Finanzhaushalt begleitet und dürfte Ausgaben nach sich ziehen, die zu den übrigen Lasten des Budgets in keinem Verhältnis stehen würden und die letzteres kaum zu bestreiten vermöchte.

Im allgemeinen muss übrigens zugegeben werden, dass die eidgenössischen Beamten und Angestellten besser bezahlt sind als die Kantons- und Gemeindebeamten sowohl als die Angestellten vieler Privatgeschäfte, und dass sie,. wenigstens soweit es die unteren und mittleren Stellen betrifft, auch besser gestellt sind, als die Beamten der Mehrzahl der europäischen Staaten.

Wenn es sich also auf Grund dieser Ausführungen empfiehlt, bei der finanziellen Besserstellung unseres Personals vorsichtig zu sein und nicht zu weit zu gehen, so dürfen wir uns doch der uns durch die Umstände auferlegten Verpflichtung nicht entziehen, die Lage unseres Personals zu verbessern, und die im heutigen Gesetze niedergelegten Besoldungsnormen abzuändern. Eine finanzielle Leistung von selten des Bundes ist unerlässlich ; es kann sich nur darum handeln, sie den Verhältnissen und unseren Mitteln entsprechend zu bemessen.

Das Opfer, das wir bringen müssen, ist übrigens die direkte, logische und unabweisbare Folge des Vorangegangenen und der Beschlüsse der Bundesversammlung, die es in den

205 Jahren 1906 und 1907 als recht und billig erachtet hat, dass den eidgenössischen Beamten und Angestellten mit Rücksicht auf die Verteuerung der Lebenshaltung ein Zuschlag von Fr. 100 bewilligt werde. Es geht nicht an, zurückzuverlangen, was einmal gegeben worden ist, um so weniger, als die wirtschaftlichen Verhältnisse, die den Gehaltszulagen von 1906 und 1907 zu Grunde lagen, sich gleich geblieben sind und- sich kaum verändern dürften. Wir können in dieser Hinsicht, nur das in unserer Botschaft vom 2. Dezember Gesagte wiederholen : ,,Es geht nicht an, diese Gehaltszulage denjenigen, die sie für das Jahr 1906 bezogen haben, zu verweigern, da die Teuerung der notwendigsten Lebensbedürfnisse seit einem Jahre noch zugenommen hat und eine Gehaltsaufbesserung bei der gegenwärtigen wirtschaftlichen Lage noch mehr gerechtfertigt erscheint.a Die hier ausgesprochene Meinung bedarf nur in einem Punkte der Berichtigung, indem den von uns eingezogenen Erkundigungen zufolge, die Verteuerung der Lebenshaltung im Jahre 1908 keine weiteren Fortschritte gemacht hat, sondern stationär geblieben ist.

Es steht aber ausser Zweifel, dass die Besoldungen unserer Beamten und Angestellten, hauptsächlich der unteren Klassen und derjenigen, die eine Familie zu erhalten haben, den tatsächlichen, an sie gestellten Ansprüchen nicht mehr entsprechen ; ihre Unzulänglichkeit ist allgemein bekannt und macht sich namentlich in denjenigen Gegenden und Ortschaften fühlbar, wo die Lebensverhältnisse besonders schwierig sind, wo die Mietzinse stets in die Höhe gehen und die erhöhten Steuern das Budget des kleinen Steuerzahlers schwer belasten.

Es trifft dies hauptsächlich bei den Fixbesoldeten zu, welche die Mehrzahl der eidgenössischen Angestellten bilden.

Durch Einsichtnahme in die Verhältnisse von eidgenössischen Angestellten in Bern und Zürich und Prüfung ihrer sehr sorgfältig aufgestellten Budgets ist es uns zur Gewissheit geworden, dass diejenigen, die nur bescheidene Besoldungen beziehen und verheiratet sind, sich nur mit Mühe durchzubringen vermögen und oft sogar gezwungen sind, Schulden zu machen.

Diese Schwierigkeiten bestehen in gleichem Masse auch für diejenigen Angestellten, die in anderen Städten als Bern und Zürich wohnen. Es wird uns aber niemand widersprechen wollen, wenn wir die Behauptung aufstellen, dass die erste Pflicht des Staates gegenüber seinen Angestellten darin besteht,

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denselben ein Minimum von Besoldung auszurichten, das ihnen gestattet, ihre Familien zu erhalten.

Das Besoldungsgesetz muss also revidiert werden, um in gerechtem Masse der Unzulänglichkeit der Besoldungen unseres Personals, insbesondere des subalternen Personals abzuhelfen.

Diese Revision ist aber auch aus anderen Gründen unerlässlich ; es geht nicht an, auf dem in den Jahren 1906 und 1907 besehrittenen Wege fortzufahren und das von uns im Interesse eines Teils unseres Personals als notwendig erachtete finanzielle Opfer zum Gegenstand besonderer Beschlüsse zu machen ; es sind dies provisorische Massregeln, die durch eine normale und endgültige Lösung ersetzt werden müssen, und diese Lösung kann nur in einer Revision des Gesetzes bestehen, welche in einer definitiven Besoldungserhöhung auch die in den Jahren 1906 und 1907 mit provisorischem Charakter bewilligten Zulagen von je Fr. 100 umfassen wird. Es ist dies die einzige Möglichkeit, Ordnung in Verhältnisse zu bringen, die nur einen ausserordentlichen und vorübergehenden Charakter ha'ben konnten.

Die Revision ist aber auch das einzige Mittel, um einem durch die Bewilligung von Teuerungszulagen von Seiten der eidgenössischen Räte geschaffenen Ausnahmezustand und der daraus sich ergebenden Ungleichheit ein Ende zu machen.

Diese Zulagen wurden nämlich nur denjenigen Beamten und Angestellten ausgerichtet, deren Besoldung Fr. 4000 nicht überstieg. Daraus ergibt sich, dass ein grosser Teil unseres Personals dieser Wohltat verlustig ging. Es bedeutet dies eine Verletzung des Grundsatzes der Gleichheit und der Gerechtigkeit, unter der viele Beamte zu leiden hatten und der abgeholfen werden muss. Wir haben dieser Meinung schon in unseren Botschaften vom 2. April und 2. Dezember Ausdruck verliehen, indem wir hervorhoben, dass einzig finanzielle Rücksichten uns veranlassten, für die Ausrichtung der provisorischen Zulagen eine Grenze zu ziehen. ,,Wir wären," sagten wir dort, ,,gerne weiter gegangen und hätten schon dieses Jahr die Teuerungszulagen auf sämtliche Klassen des Beamtenpersonals ohne Ausnahme ausgedehnt und so eine Ungleichheit beseitigt, die nicht länger andauern kann, ohne Unzukömmlichkeiten und Ungerechtigkeiten zu. schaffen."

Nebst den soeben auseinandergesetzten Gründen der Billigkeit und der Gerechtigkeit, welche für sich allein eine Revision des gegenwärtigen Besoldungsgesetzes und eine Verbesse-

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rung der materiellen Lage unserer Beamten und Angestellten rechtfertigen würden, haben wir uns auch von dem Gedanken leiten lassen, dass es Sache eines republikanischen und demokratischen Staatswesens sei, mit dem guten Beispiel voran zu gehen, indem es seinen Angestellten eine gute und angemessene Besoldung zusichert und ihnen sowie ihren Familien zu einer gesicherten Existenz verhüft. Es liegt in seinem eigenen Interesse, diese Pflicht zu erfüllen, denn sein Personal wird sich in diesem Falle seinerseits bestreben, seinen Pflichten gegenüber dem Staat und dem Publikum mit immer grösserer Gewissenhaftigkeit nachzukommen und wird mit grösserem Vertrauen, vermehrtem Eifer und grösserer Disziplin seinen Arbeiten obliegen.

Wenn also die in den Jahren 1906 und 1907 unserem Personal in Form einer Teuerungszulage gewährte provisorische Besoldungserhöhung von Fr. 100 durch Erlass eines Gesetzes beibehalten und auch auf die bis jetzt ausgeschlossenen Beamtenkategorien ausgedehnt werden soll, so fragt es sich, ob es damit sein Bewenden haben soll und ob wir diese Erhöhung als eine genügende Besserstellung betrachten dürfen. In unserer Botschaft vom 2. Dezember 1907 haben wir bereits mit folgenden Worten darauf aufmerksam gemacht, dass diese Aufbesserung ungenügend sei : ,,Es wäre auch unser Wunsch gewesen, grössere Beträge in Vorschlag zu bringen ; denn wir müssen eingestehen, dass die von uns beantragte Zulage in Anbetracht der steigenden Teuerung der Lebenshaltung, namentlich in gewissen Städten, nur das Minimum eines Beitrags zur Verbesserung der Lage unserer Beamten und Angestellten bedeutet."

,,Aber," führten wir weiter aus, ,,es ist uns unmöglich, auf einmal und in seinem vollen Umfange dasjenige finanzielle Opfer zu bringen, das notwendig ist, um alle Kategorien unseres Dienstpersonals zu befriedigen, und wir müssen es der im Wurfe liegenden Revision des Besoldungsgesetzes überlassen, diejenigen Massnahmen zu treffen, die notwendig sein werden, um die ökonomische Stellung"" unserer Beamten und Angestellten erträglicher zu gestalten."

Es wird sich also fragen, in welchem Masse anlässlich der Revision des Besoldungsgesetzes die Besoldungen erhöht werden können, ohne dass das Budget zu stark belastet und damit doch die Lage unseres Personals in angemessener und genügender Weise verbessert wird.

208 In Berücksichtigung dieser zwei Gesichtspunkte gelangen wir dazu, Ihnen eine Erhöhung zu beantragen, die unseres Erachtens eine genügende Besserstellung unserer Beamten und Angestellten in sich schliesst, unter Ablehnung solcher Entwürfe, die das Budget zu stark in Anspruch nehmen würden und denen die Bundesversammlung zweifellos ihre Zustimmung versagt hätte. Auf diesem Gebiet kann eine Reform nur dann mit Aussicht auf Erfolg angebahnt werden, wenn sie sich in bescheidenen Grenzen bewegt und unseren finanziellen Mitteln Rechnung trägt. Sie würde hingegen durch zu weitgehende und das Budget zu stark belastende Anträge in Frage gestellt. Wir haben das Gefühl, dass die Anträge, die wir Ihnen heute unterbreiten, nicht erhöht werden sollten, denn sie stellen das einzig Erreichbare dar. Wir haben dementsprechend den von einigen unserer Departemente und Verwaltungsabteilungen und von einzelnen Kategorien des Personals gestellten Begehren und Vorschlägen keine Folge geben können, so z. B. dem Antrag auf eine allgemeine Erhöhung der Besoldungen (Minima und Maxima) um 20 °/0, was eine Mehrausgabe von Fr. 7,355,000 verursachen würde ; so dem Antrage auf Revision der Gehaltskala und Schaffungeiner neuen Besoldungsklasse von Fr. 8000 bis Fr. 10,000, was für eine grosse Anzahl von Beamten und Angestellten die Versetzung in eine andere Klasse und eine Mehrausgabe bedingen würde, von der nicht die Rede sein kann.

Nach einer einlässlichen Prüfung der Frage haben wir uns entschlossen, von einer Abänderung des im gegenwärtigen Gesetz festgesetzten Klassifikationssystems, das die Beamten in sieben Klassen einreiht, Umgang zu nehmen und uns darauf zu beschränken, die Gehaltsansätze in bescheidenem und mit dem Budget in Einklang zu bringenden Masse zu erhöhen.

Es können dabei verschiedene Kombinationen und Methoden zur Verwendung kommen ; man kann die Besoldungsansätze nach einer von den unteren nach den oberen Klassen abnehmenden Progression erhöhen ; nach diesem System würde bei den unteren Klassen ein grösserer Koeffizient als bei den höheren zur Anwendung gelangen, so dass alle Besoldungsklassen ungefähr der gleichen Aufbesserung teilhaftig würden, ohne dass jedoch eine mathematisch genaue Gleichstellung möglich wäre.

Wenn bei den unteren Besoldungsklassen ein Koeffizient von 15 % mit der nachstehenden absteigenden Skala zur Anwendung gelangte,

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VII. Klasse VI.

,, V.

,, IV.

,, III.

,,

n.

,,

15 % 12% 9% 8% 7%

6%

L , . . . . . 5% so würde sich für das Budget eine Mehrausgabe von Fr. 4,857,900 ergeben.

Bei Anwendung eines weniger hohen' Koeffizienten, von 12 % , mit der nachstehenden Skala : VII. Klasse 12 % VI.

, 10% V.

,, 9% IV.

,, 8% HL ,, 1% II.

,, 6% L ·,, 5% würde die Mehrausgabe Fr. 4,040,500, also Fr. 817,400 weniger als im vorhergehenden Falle, betragen.

Wenn ein noch niedrigerer Koeffizient, 10 % , verwendet werden sollte, mit der nachfolgenden absteigenden Skalai : VII. Klasse 10% VI.

,, 9% V.

,, 8% IV.

,, 7% III.

,, 6% II,, 5% I,, 4% so betrüge die Mehrausgabe Fr. 3,477,000, also Fr. 1,380,900 weniger als bei Verwendung der ersten Skala.

Den vorstehenden Berechnungen liegen die im Budget pro 1908 für jede einzelne Klasse eingestellten Zahlen zu Grunde, die notwendigerweise zwischen den im Gesetze vorgesehenen Minima und Maxima schwanken. Da der Gesamtbetrag dieser Besoldungen von Jahr zu Jahr ändert und alle drei Jahre noch eine stärkere Abänderung erfährt, wäre es selbstverständlich rationeller, die heute gültige Skala statt das Gehalt jedes einzelnen Beamten um so und so viel Prozente zu erhöhen. Wenn man z. B. die oben angegebenen Koeffizienten der 3. Serie auf die in Art. l des Gesetzes vorgesehenen Minima und Maxima

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anwenden würde, so würde die nachfolgende neue Skala daraus hervorgehen :

"sr* «"-*

N skaia

-

Fr.

Fr.

I . Klasse . . . . 6000 4% 6240--8240 II. ,, . . . . 5000 5% 5250--7250 III.

,, . . . . 4000 6% 4240--5740 IV. ,, . . . . 3500 7% 3745--4745 V. ,, . . . . 3000 8% 3240--4240 VI. ,, . . . . 2000 9% 2180--3680 VII.

,, . . . . 1200 10% 1320--2620 Aus dieser Zusammenstellung ergibt sich, dass trotz des zwischen dem ersten und letzten Koeffizienten (4 %--10 %) bestehenden Unterschiedes die auf einen Angestellten der VII. Klasse entfallende Aulbesserung genau um die Hälfte kleiner wäre, als diejenige eines Beamten I. Klasse.

Der praktische Nachteil dieser Kombinationen, die im ersten Augenblick etwas Bestechendes haben und auf einer rationellen und gerechten Grundlage aufgebaut zu sein scheinen, besteht darin, dass die daraus sich ergebenden Zahlen dem gesuchten Zwecke nicht entsprechen ; jedenfalls müssten sie abgerundet werden, um die Einteilung in Monatsraten zu erleichtern.

Wir ziehen eine einfachere und praktischere Lösung vor, die darin besteht, die M i n i m a der g e g e n w ä r t i g e n G e h a l t s s k a l a um- Fr. 2 0 0 , d i e M a x i m a uni Fr. 3 0 0 , und ausserdem die d r e i j ä h r i g e , h e u t e Fr. 3 0 0 b e t r a g e n d e B e s o l d u n g s a u f b e s s e r u n g a u f Fr. 4 0 0 z u e r h ö h e n .

Die Gründe, die für diese Erhöhung der Besoldungsaufbesserung auf Fr. 400 sprechen, sind auf Seite 217 auseinandergesetzt.

An der Erhöhung würden die Beamten und Angestellten aller Kategorien teilnehmen, die ein ständiges Amt bekleiden, ausschliesslich im Dienste des Bundes stehen und eine feste, jährliche Besoldung beziehen. Laut einer vom Finanzdepartement ausgearbeiteten Statistik beträgt die Zahl der in Betracht fallenden Beamten und Angestellten 15,150 zirka, mit Einschluss von 1000 Grenzwächtern, die einen Tagessold beziehen, his jetzt aber nicht zu den ständigen Beamten und Angestellten, gezählt wurden. Ihrem Gesuche entsprechend, schlagen wir vor, sie in Zukunft in den Rahmen der eidgenössischen Beamten und Angestellten aufzunehmen.

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Was die Kategorie der Angestellten betrifft, die nicht ausschliesslich im Dienste der Eidgenossenschaft stehen und nicht verpflichtet sind, ihre ganze Zeit ihrem Amte zu widmen, die also neben dem ihnen anvertrauten Dienste noch andere Arbeiten besorgen, ein Gewerbe oder ein Handwerk ausüben können und die zum grössten Teil besondere Zulagen oder Entschädigungen beziehen, so ist es selbstverständlich, dass ihnen diese Erhöhung nicht im gleichen Masse gewährt werden kann wie den ständigen Beamten und Angestellten des Bundes, und dass eine besondere Regelung platzgreifen muss.

Die Angestellten dieser zweiten Kategorie, in welche die Postablagehalter mit reduziertem Dienst und die Telegraphisten III. Klasse einzureihen sind, sind zirka 3000. Für diese Angestellten und die in den Regieanstalten des Bundes beschäftigten Arbeiter müssen besondere Regeln aufgestellt werden, die ihnen aber auf alle Fälle die in den Jahren 1906 und 1907 ausgerichteten Zulagen gewährleisten werden.

Auf Grund dieses Entwurfes kann die sofort eintretende Mehrbelastung des Budgets auf rund zwei Millionen Franken geschätzt werden, nämlich : 15,150 Beamte und Angestellte mit einer sofortigen Aufbesserung von Fr. 200 ,. . . . Fr. 3,030,000 3000 Postablagehalter und Telegraphisten III. Klasse, sowie 3500 Arbeiter mit einer Aufbesserung, die den Obliegenheiten ihres Amtes entsprechend variiert und im Durchschnitt auf Fr. 120 geschätzt werden kann . ,, 780,000 Total Fr. 3,810,000 wovon der Betrag der in den Jahren 1906 und 1907 an die Beamten und Angestellten, deren Besoldung Fr. 4000 nicht überstieg, ausgerichteten Zulagen in Abzug kommt mit . . ,, 1,810,000 Mehrbelastung Fr. 2,000,000 Wir beantragen demnach, es sei diese Regelung anzunehmen und ihr der Vorzug vor allen anderen zu geben, weil dadurch die Lage unseres Personals in angemessener und genügender Weise verbessert und die finanzielle Mehrbelastung, wenn sich ihre Rückwirkung auf das Budget auch in erheblichem Masse fühlbar machen dürfte, sich doch innert annehmbaren Grenzen halten wird.

212 Indem wir auf diese Weise unser Personal in den durch das gegenwärtige Gesetz festgesetzten Klassen mit einer sofortigen Aufbesserung von Fr. 200 belassen, gehen wir den Unzukömmlichkeiten und zahlreichen Schwierigkeiten aus dem Wege, die mit einer neuen Klassifikation verknüpft wären, hauptsächlich, wenn oben eine neue Klasse geschaffen werden sollte. Wir vermeiden gleichzeitig eine allzu grosse Zunahme der auf dem Budget lastenden Ausgaben.

Wir werden damit auf jeden Fall den Zweck erreichen, die Lage der Beamten und Angestellten der unteren Kategorien zu verbessern und das in hohem Grade ungenügende Minimum der kleinen Besoldungen zu erhöhen. Wir dürfen nicht vergessen, dass dies hauptsächlich der Zweck der Beschlüsse der Bundesversammlung war, wodurch in den Jahren 1905 und 1907 den Beamten und Angestellten, deren Besoldung Fr. 4000 nicht überstieg, Teuerungszulagen ausgerichtet wurden. Mau wird uns entgegenhalten, dass unser Entwurf allerdings eine hauptsächlich in den unteren Besoldungsklassen als genügend zu betrachtende Besserstellung unseres Personals mit sich bringe, dass man sich aber anlässlich der Revision des Besoldungsgesetzes noch ein zweites Ziel hätte stecken sollen, das zu erreichen sehr wünschenswert gewesen wäre. Es würde sich darum handeln, einer Kategorie von höheren Beamten, denen die verantwortungsvolle Leitung unserer wichtigsten Dienstzweige und eines zahlreichen Personals obliegt, die über ausgedehnte technische und berufliche Kenntnisse verfügen müssen und deren Arbeitslast eine grosse ist, eine Besoldung zuzusichern, welche mit der Bedeutung und den Schwierigkeiten ihres Amtes in Einklang stünde. Zu diesem Zwecke hätte man der heutigen Gehaltsskala eine neue Klasse anreihen müssen, mit Besoldungen von Fr. 8000 bis 10,000. Wir haben schon darauf aufmerksam gemacht, dass die Einfügung einer oberen Besoldungsklasse in den Rahmen, der heute unser Personal umfasst, notwendigerweise zu einer allgemeinen Verschiebung aller Beamtenkategorien und zu Ausgaben führen müssten, die als übertrieben betrachtet worden wären. Die in Frage stehenden höheren Beamten wären natürlich an erster Stelle in diese Klasse eingereiht worden, es hätten aber noch viele andere Beamte in dieselbe aufgenommen werden müssen, die, welches auch ihre Verdienste und ihre Tätigkeit sein mögen, unseres Erachtens in der ersten Klasse belassen werden sollten. Es ist unser fester Wille, und wir wissen

213 uns darin mit vielen Mitgliedern der Bundesversammlung einig, die Lage unserer Abteilungschefs zu verbessern.

Das Mittel dazu bietet uns Artikel l, Absatz 3, des Besoldungsgesetzes, welcher uns ermächtigt, ihre Besoldungen auf dem Wege besonderer Bundesbeschlüsse über das Maximum hinaus zu erhöhen. Wir behalten uns also vor, in nächster Zeit die Erhöhung ihrer Besoldungen zu beantragen, wie das für den Direktor des eidgenössischen Versicherungsamtes, den Direktor der Alkoholverwaltung, den Direktor der technischen Abteilung des Bisenbahndepartementes, den Chef der Abteilung für Rechtspflege des Justiz- und Polizeidepartementes und in letzter Zeit für den Direktor des Amtes für geistiges Eigentum und denjenigen der administrativen Abteilung des Eisenbahndepartementes geschehen ist.

Die Bundesbeschlüsse betreffend Ausrichtung von Teuerungszulagen in den Jahren 1906 und 1907 hatten einen Unterschied gemacht zwischen den verheirateten Beamten, sowie denjenigen, die Stütze einer Familie waren, wofür sie den Beweis zu erbringen hatten, und den unverheirateten Beamten.

Während die ersteren eine Zulage von Fr. 100 erhielten, wurde dieselbe für die Unverheirateten auf die Hälfte herabgesetzt.

Wir sind der Meinung, dass die différentielle Behandlung der verheirateten und der unverheirateten Beamten nicht aufr rechterhalten werden sollte, einmal weil die unverheirateten eine kleine Minderheit bilden und nicht darauf verzichtet haben, eine Familie zu gründen, so dass ihre Lage von einem Tag zum ändern sich ändern kann, und dann weil die unaufhörlichen, in der Praxis vorkommenden Mutationen die Führung einer schwierigen und komplizierten Buchhaltung bedingen würden. Wenn man übrigens Unterschiede machen wollte, so müsste man auch unterscheiden zwischen Beamten ohne Kinder und solchen, die für eine zahlreiche Familie zu sorgen haben und den letzteren nebst der festen Besoldung eine nach der Zahl der Kinder berechnete Zulage gewähren.

Wir schlagen also vor, auf diesen Modus nicht einzutreten und mit bezug auf die Besoldung die verheirateten und die unverheirateten Beamten gleichzustellen.

Wir halten auch das in mehreren Staaten gebräuchliche System nicht für empfehlenswert, wonach der Verschiedenheit der Lebensverhältnisse in den verschiedenen' Gegenden Rechnung getragen wird und die Besoldungen dementsprechend festgesetzt werden. Dieses System scheint mit der Logik und der

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Wirklichkeit der Dinge in Einklang zu stehen. Da einer methodischen Berechnung der Besoldungen hauptsächlich die Kosten der Lebenshaltung als Grundlage dienen sollen, und die.

Kosten nicht überall die nämlichen sind, so erscheint es angemessen, den regionalen und lokalen Verschiedenheiten Rechnung zu tragen und auf diese Weise einen Ausgleich zwischen den verschiedenen Besoldungen herbeizuführen, indem denjenigen Beamten, die in teurem Gegenden wohnen und deren Budget infolgedessen schwerer belastet ist, besondere Entschädigungen oder Zulagen ausgerichtet werden. Dieses System ist u. a. in verschiedenen Staaten Deutschlands im Gebrauch. Man hat sich aber überzeugen müssen, dass dasselbe auch seine grossen Nachteile hat, und dass es äusserst schwierig ist, den Durchschnitt dieser Besoldungszulagen mit etwelcher Genauigkeit zu berechnen und festzusetzen und dem ewigen Wechsel auf diesem Gebiete zu folgen. Die Anwendung dieses Systems befriedigt übrigens niemanden und gibt dem Personal Anlass zu unaufhörlichen Ausstellungen und Beschwerden. Eine différentielle Behandlung dürfte also der Berechtigung entbehren.

Eine andere Frage ist oft ventiliert und auch von uns neuerdings geprüft worden, diejenige der jedem Beamten nach Ablauf einer dreijährigen Periode gewährten Aufbesserung von Fr. 300 (in unserem Entwurfe Fr. 400) bis das Maximum der Besoldung erreicht ist. Das System der automatischen Besoldungsaufbesserung ist verschiedentlich kritisiert worden. Man hat eingewendet, dass nicht alle Beamten und Angestellten auf die gleiche Art und Weise ihre Obliegenheiten erfüllen. In allen Kategorien findet man Beamte, und sie bilden die Mehrzahl, die sich bestreben, ihren Pflichten nach bestem Wissen und Gewissen nachzukommen, die sich ihrem Amte mit Aufopferung widmen, die hie und da über die Bureauzeit hinaus arbeiten, wie ihre Vorgesetzten es oft auch tun müssen, ohne Anspruch auf eine Entschädigung, eine Gratifikation zu erheben, während andere ihre Arbeit, ohne ihr irgendwelchen Geschmack abzugewinnen, ohne Lust, mit Gleichgültigkeit und mechanisch abtun. Sollte man nicht, so sagt man, am Schlüsse jeder Periode eine Auswahl treffen, die Beamten ihren Verdiensten und der Qualität ihrer Arbeit entsprechend belohnen und die ganze Aufbesserung von Fr. 300 nur denjenigen zukommen lassen, die zur Zufriedenheit ihrer Vorgesetzten gearbeitet haben ? So wird bei den Privatunternehmungen und den Handelshäusern vorgegangen. Sollte die Aufbesserung von Fr. 300, statt den

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Gegenstand einer automatischen Verteilung zu bilden, welche oft nur die guten Angestellten entmutigt, ohne den mittelmassigen ein Ansporn zu sein, die keinerlei nützliche Wirkung ausübt, nicht zum Ausdruck der im Laufe der dreijährigen Periode von jedem Inhaber einer Stelle erhaltenen Noten gemacht werden. Man würde auf diese Weise dazu gelangen, den guten Willen, die Aufopferung derjenigen, die zum guten Gange der verschiedenen Zweige der Verwaltung beitragen, zu belohnen, unter dem Personal einen gesunden und fruchtbringenden Wetteifer zu erwecken und dasselbe zu einer grösseren Tätigkeit und einer immer besseren Mitarbeit anzuspornen. Es würden dadurch die Interessen der Verwaltung und des Personals auf gleiche Weise gefördert.

Das System des gegenwärtigen Gesetzes hat zweifellos auch seine Nachteile und die daran geübte Kritik entbehrt nicht einer gewissen Berechtigung. Wir schlagen nichtsdestoweniger dessen Beibehaltung vor, denn das als Ersatz desselben vorgeschlagene System weist noch viel grössere Nachteile auf, unter denen die Verwaltung bald zu leiden hätte.

Wenn uns daran gelegen ist, den guten Geist unseres Personals aufrechtzuerhalten, so müssen wir sorgfältig jedes System vermeiden, dessen Anwendung der Günstlingswirtschaft, der Ungerechtigkeit und der Willkür die Ture öffnet und bei unserem Personal den Verdacht erregen könnte, dass die Gehaltsaufbesserungen durch dringende Bitten, durch Beeinflussung von aussen, durch Intriguen und Begünstigung zu erlangen ist.

Nun wird es aber gar nicht anders sein können, wenn alle drei Jahre darüber entschieden werden muss, welche Beamte und Angestellten auf die volle Aufbesserung Anspruch haben und welchen nur eine solche von Fr. .100 oder 200 gebührt. Irgend ein Beamter, dem eine reduzierte Erhöhung zu Teil geworden ist, wird die seinem Kollegen zugesprochene höhere Aufbesserung als eine unverdiente und ungerechte betrachten. Ein anderer, der seine Obliegenheiten gewissenhaft, ohne Geräusch und ohne sich damit zu brüsten, erfüllt hat, und dem ein Kollege vorgezogen wird, den er für weniger tüchtig hält, der aber seine Dienste ins beste Licht zu setzen und sich bei seinen Vorgesetzten einzuschmeicheln gewusst hat, wird sich in seinem guten Rechte und seinem Gerechtigkeitssinne verletzt fühlen und dadurch verbittert und entmutigt werden.

216 Wie würde es überhaupt dem Bundesrate möglich sein, eine so heikle und schwierige Aufgabe zu erfüllen, wie die-* jenige, die darin besteht, alle drei Jahre aus der Gesamtheit unseres Personals die Beamten auszusuchen, die es verdienen, schneller zu avancieren als andere, denen die volle Aufbesserung zugebilligt werden soll, sowie diejenigen, die nur eine reduzierte Erhöhung beanspruchen dürfen. Wenn man auch mit der grössten Gewissenhaftigkeit zu Werke ginge, so würde doch unfehlbar das Resultat zu oft ein willkürliches und ungerechtes sein. Die Vorsteher der Departemente und mit ihnen die höheren Beamten könnten sich nicht immer den unaufhörlichen Gesuchen ihres Personals entziehen oder ihnen widerstehen und ihr natürliches Wohlwollen würde sie veranlassen, die Mehrzahl der ihnen unterstellten Beamten als der vollen Aufbesserung würdig zu erachten. Einzelne würden also schneller vorrücken als die anderen, und die Zurückgesetzten würden immer der Meinung sein, dass ihnen Unrecht geschehen ist. Es gäbe dies Anlass zu unaufhörlichen Reklamationen und zu einer Unzufriedenheit, die nur nachteilig auf den Dienst einwirken könnte, indem sie das Vertrauen des Personals, seine Schaffensfreudigkeit und die Disziplin untergraben würde.

Aus diesen massgebenden Gründen, denen alle anderen Erwägungen untergeordnet werden müssen, dürfte es sich empfehlen, das bisherige System beizubehalten, welches die Gleichbehandlung der Beamten sicherstellt, indem es ihnen allen, abgesehen von den in Art. 4 des Gesetzes begründeten Ausnahmen, ·die volle Besoldungserhöhung nach Ablauf jeder dreijährigen Periode gewährleistet.

Wir halten dafür, dass es besser sei, statt die Beamten einer bureaukratischen Kontrolle zu unterwerfen, die nur den Charakter verderben könnte und uns der Gefahr aussetzen würde, bei der Bewilligung der Besoldungserhöhungen willkürliche und ungerechte Entscheide zu treffen, an das Pflichtund Verantwortlichkeitsgefühl des Personals zu appellieren, und unsere Beamten als Männer zu behandeln, denen allen im gleichen Masse daran gelegen ist, ihre Obliegenheiten gegenüber dem Bunde und dem Publikum gewissenhaft zu erfüllen.

Es scheint uns dies noch das beste Mittel zu sein, um bei ihnen eine klare Auffassung ihrer Pflichten zu wecken, ihr Selbstbewusstsein zu heben, die Disziplin zu stärken und für gute.

Diensterfüllung Garantien zu erlangen ; wir sind überzeugt.

217

dass unsere Beamten sich des ihnen bewiesenen Zutrauens durch eine erhöhte Tätigkeit, bessere Leistungen und eine immer höhere Auffassung ihrer Verantwortlichkeit und ihres Amtes würdig erzeigen werden.

Die dreijährige Besoldungserhöhung wird also wie bisher die Regel bilden, ohne dass ein Unterschied zwischen den Beamten, die diese Aufbesserung durch den von ihnen entwickelten Eifer oder infolge ihrer Tüchtigkeit besonders verdienen und denjenigen gemacht wird, die es an dem nötigen Eifer fehlen lassen oder vielleicht auch infolge Krankheit ihren Dienst nicht so gut versehen. Eine Ausnahme von dieser Regel wird nur für solche gemacht, deren Leistungen notorisch ungenügend sind oder die sich einer tadelhaften Aufführung schuldig machen, ob dieselbe nun zu Disziplinarstrafen Anlass gegeben habe oder nicht.

Was die Beförderung der Beamten von einer Klasse in die andere betrifft, so ist es klar, dass das Dienstalter dabei eine Rolle spielen, und dass ihm soviel als möglich Rechnung getragen werden muss. Es kann aber auch vorkommen, dass ein Beamter, ohne dass er sich als unfähig erwiesen hätte, trotz seines Dienstalters weniger als ein anderer dazu befähigt erscheint, eine höhere Stellung zu bekleiden. In diesem Falle wird die Beförderung nicht vom Dienstalter abhängig gemacht, sondern es wird in erster Linie auf die von den Vorgesetzten anerkannten Verdienste und Fähigkeiten des betreffenden Beamten Rücksicht genommen werden müssen. Anders vorgehen, Messe den guten Gang der Verwaltung und das öffentliche Interesse demjenigen der Beamten hintansetzen, was nicht angeht.

Die Tätigkeit, die Qualität der Arbeit, die persönlichen Verdienste und die Moralität sollen für die Beförderung einzig in Betracht fallen, mit Ausschluss der Empfehlungen und Empfehlungsschreiben, welche allzu oft von in der Verwaltung stehenden Kandidaten beigebracht werden, und die nie über die grösseren beruflichen Verdienste ihrer Konkurrenten den Sieg davon tragen sollten.

Unter den von verschiedenen Kategorien des Personals gestellten Begehren ist eines, dessen Berechtigung wir zugeben müssen und dem zu entsprechen wir den Antrag stellen. Es bezweckt die Abkürzung der Periode, welche zwischen dem Zeitpunkte des Eintrittes in die Verwaltung und demjenigen der Erreichung des Maximums der Besoldung liegt. In den unteren Klassen der Gehaltskala vergehen 12 und 15 Jahre Bundesblatt. 60. Jahrg. Bd. IV.

15

218 und in den oberen 21 bis das Maximum erreicht ist. Daraus ergibt sich, dass viele Beamte erst dann in den Genuss ihrer vollen Besoldung gelangen, nachdem sie die schwierigste Periode ihres Lebens, die Jahre, in denen der Unterhalt der Familie ihr Budget am schwersten belastet, die Zeiten, wo diese Lasten sich am meisten fühlbar machen, hinter sich haben.

Viele Sorgen, Mühen und Schwierigkeiten wären ihnen erspart geblieben, wenn sie in diesen schwierigen Jahren über das Maximum ihrer Besoldung hätten verfügen können. Wir erachten es als ein Gebot der Billigkeit, unseren Beamten diesen Dienst zu erweisen und den Übergang vom Minimum zum Maximum zu beschleunigen, indem wir in Zukunft die periodische Aufbesserung auf Fr. 400 festsetzen.

Wir machen darauf aufmerksam, dass die Beamten, unter der Herrschaft der früheren Besoldungsgesetze das Maximum ihrer Besoldung viel rascher erreichten. So gelangten die Beamten der Zentralverwaltung innert 3 bis 4 Jahren in den Genuss des Maximums ihrer Besoldung.

Auch die Postcommis rückten unter der Herrschaft des alten Gesetzes und der Verordnung vom Juli 1882 viel rascher vor, als unter dem gegenwärtigen Gesetze. Sie erreichten das Maximum innert 15 Jahren (Anfangsbesoldung Fr. 1500, Maximum Fr. 3300), bei einer Aufbesserung, die in der ersten dreijährigen Periode Fr. 300, in den drei folgenden Perioden Fr. 360 und in der letzten Fr. 420 betrug. Zur Zeit, bei einem Minimum von Fr. 1800, einem Maximum von Fr. 3700, und einer auf Fr. 300 beschränkten dreijährigen Aufbesserung brauchen sie 21 Jahre um das Maximum zn erreichen.

Wir haben schon früher bemerkt, dass die Lage der nicht ständigen Angestellten und des vom Bunde in den verschiedenen Abteilungen der Verwaltung, z. B. in der Telegraphen- und Telephonverwaltung, in den Regieanstalten, im Remontendepot, in der Waffenfabrik, den Konstruktionswerkstätten und in der Münzverwaltung beschäftigten Arbeiterpersonals nicht im Besoldungsgesetz geregelt werden könne. Die Lage dieses Personals, das auf Grund eines Dienstvertrages im Dienste der Eidgenossenschaft steht, das, den Dienstzweigen oder der Natur der Arbeit entsprechend, Taglohn oder Stundenlohn bezieht oder im Akkord arbeitet, wird zum Gegenstand eines öffentlichen Verwaltungsreglementes gemacht werden müssen. Die Grundsätze festzustellen, welche bei diesem Anlasse zur Anwendung gelangen sollen, ist aber nicht Sache des Besoldungsgesetzes.

219 Wir wollen jedoch nicht unterlassen zu bemerken, dass die nicht ständigen Angestellten und das Arbeiterpersonal, die der in den Jahren 1906 und 1907 ausgerichteten Teuerungszulagen von Fr. 100 teilhaftig geworden sind, diese Vergünstigung auch in Zukunft geniessen sollen, und dass der ihnen bezahlte Gehalt oder Lohn mindestens um die in den Jahren 1906 und 1907 gewährten Zulagen erhöht werden muss. Wir fügen bei, dass dieses Personal, in seinen verschiedenen Kategorien, für eine durchschnittliche Summe von drei Millionen Franken im Budget figuriert.

Es ist auch der Wunsch ausgesprochen worden, es möchte klar und deutlich gesagt worden, was unter Beamter und was unter Angestellter zu verstehen sei und wodurch sich der eine vom anderen unterscheide. Wir halten dafür, dass der Entscheid darüber, ob und welche Kriterien für Beamte einerseits, für Angestellte anderseits aufgestellt werden können, verschoben werden muss, bis die Studien über den Erlass eines einheitlichen Beamtengesetzes abgeschlossen sein werden, dessen Erlass im Schosse der Bundesversammlung angeregt worden ist.

Es ist die Frage aufgeworfen worden, ob nicht anlässlich der Revision des Besoldungsgesetzes, von Gesetzes wegen die eventuelle Gründung einer Pensions- und Alterskasse für das Personal in Aussicht zu nehmen sei und ob nicht die Grundlagen derselben, sowie die finanzielle Beteiligung festgestellt werden sollten, welche der Bund zu übernehmen hätte, um das Zustandekommen und den Betrieb dieses Institutes sicher zu stellen.

Wir geben zu, dass das gegenwärtige System Mängel hat, wovon der hauptsächlichste darin besteht, dass Beamte, die infolge Krankheit, teilweiser Invalidität, oder ihres Alters nicht mehr im stände sind, eine gute Arbeit zu liefern una ihre Obliegenheiten zu erfüllen, lange Jahre hindurch beibehalten und bezahlt werden müssen, und dass diesem Übelstande in wirksamer Weise nur durch die Gründung einer Pensions- und Alterskasse abgeholfen werden kann. Erst nach der Errichtung einer derartigen Kasse wird es möglich sein, sich ausschliesslich vom öffentlichen Interesse und · den Anforderungen der Verwaltung leiten zu lassen und solche Beamte zu entlassen und zu ersetzen, während wir uns heute gezwungen sehen, sie zu behalten, um nicht ein Gebot der Menschlichkeit zu verletzen und Beamte ins Elend zu stossen und der Not auszusetzen, die vielleicht lange Jahre ihres Lebens und ihre besten Kräfte dem Dienst der Eidgenossenschaft gewidmet haben.

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Ein derartiges Institut, welches auch für die Hinterlasaenen der verstorbenen Beamten in genügender Weise zu sorgen haben würde, hätte noch den Vorteil, dass der den Berechtigten nach dem Tode eines Beamten auszurichtende Besoldungsnachgeuuss bis zum Betrage eines Jahresgehaltes in Wegfall käme.

Dies Frage der Gründung einer Pensions- und Alterskasse ist aber zu wichtig, als dass sie so nebenbei anlässlich der Revision des Besoldungsgesetzes und ohne dass ein reiflich studierter Entwurf vorläge, aus dem die dem Bunde und den Beamten aufzuerlegenden Leistungen hervorgehen würden, gelöst werden könnte. Es besteht jetzt schon kein Zweifel darüber, dass dem Bund eine grosse, bedeutende Leistung bevorsteht, wenn er den Betrieb dieser Kasse durch Bewilligung eines Beitrages sicher stellen will, der mindestens die Höhe der auf 5 % des Gehaltes festzusetzenden Leistungen der Beamten erreichen soll.

Diese Frage wird also verschoben werden müssen, bis ein sorgfältig studierter und auf die nötigen Berechnungen sich stützender Entwurf vorliegen wird. Das eidgenössische Versicherungsamt befasst sich zurzeit mit diesem Entwurf, und es ist eine vom Personal ernannte Kommission beauftragt worden, sich desselben anzunehmen.

Es liegt um so weniger ein Grund vor, bei Anlass der Revision des Besoldungsgesetzes die Frage der Gründung einer Pensions- und Alterskasse aufzurollen, als es nicht auf eine Totalrevision des Gesetzes abgesehen ist. Wir schlagen nur einige Zusatzbestimmungen zu demselben vor, die einzig den Zweck verfolgen, den gegenwärtigen wirtschaftlichen Verhältnissen und den durch dieselben veranlassten Begehren unseres Personals, soweit sie uns berechtigt erscheinen, Rechnung zu tragen. Es ist denselben schpn durch die im Jahre 1907 erlassenen Bundesbeschlüsse betreffend die Bewilligung von Teuerungszulagen vorübergehend entsprochen worden. Unser Entwurf löst also nur eine durch die Verhältnisse bedingte Frage, und die Revision sollte sich unseres Erachtens darauf beschränken, die Besoldungen unseres Personals in angemessener und genügender Weise zu erhöhen.

Weiter zu gehen und die Lösung aller mit unserem Verwaltungsregime, der Organisation der öffentlichen Beamtungen, des gesetzlichen Status der Beamten und der Gründung einer Pensions- und Alterskasse zusammenhängenden Fragen zu versuchen, hiesse
über das uns von den Umständen und dem Willen des Parlamentes gesteckte Ziel hinausschiessen und hätte in diesem Zeitpunkte mehr theoretischen als praktischen Wert. Mehrere dieser Fragen

221 sind übrigens im gegenwärtigen Besoldungsgesetz vom 2. Juli 1897 und im Bundesgesetz vom 9. Dezember 1850 über die Verantwortlichkeit der eidgenössischen Behörden und Beamten entschieden, und es besteht keine Notwendigkeit, sie neu zu regeln. Die ändern dürften durch die Errichtung eines Verwaltungs- und Disziplinargerichthofes und durch den Erlass eines Bundesgesetzes über die Gründung einer Pensions- und Alterskasse für die Beamten und Angestellten des Bundes ihre Erledigung finden.

Wir beschränken uns demnach heute darauf don Entwurf eines Zusatzgesetzes vorzulegen, in Ergänzung und Abänderung der Artikel l und 4 des Gesetzes vom 2. Juli 1897. Wir wiederholen, dass diese Abänderungen für das Budget eine Mehrbelastung von 2 Millionen Franken zur Folge haben werden, abgesehen von den in den Jahren 1906 und 1907 als Teuerungszulage bewilligten Fr. 1,800,000. Es wird sich also wie schon ausgeführt worden ist, um eine Gesamtausgabe von zirka 4 Millionen Franken handeln. Wir bemerken, zum Vergleiche, dass das Inkrafttreten des gegenwärtigen Gesetzes das Budget mit Fr. 2,277,030 belastet hat (s. Nachtragsbotschaft des Bundesrates vom 26. November 1897). Dieser Ausgabe war eine andere von Fr. 260,000 vorausgegangen, infolge des Inkrafttretens der Gesetze über die Besoldungen des Militärdepartementes, des Handels-, Industrie- und Landwirtschaftsdepartementes und der Eisenbahnabteilung.

Wir fügen schliesslich noch bei, dass die im gegenwärtigen Gesetze für die dreijährige Periode vom 1. April 1909 bis 31. März 1912 vorgesehene Aufbesserung das Budget für die drei letzten Vierteljahre des nächsten Jahres noch mit einer Neuausgabe von Fr. 1,903,350 belasten wird, die für das ganze Jahr, von 1910 an, Fr. 2,577,800 beträgt. Wir sind deshalb der Meinung, dass die Erhöhung der im heutigen Gesetze vorgesehenen periodischen Aufbesserung von Fr. 300 auf Fr 400 erst vom 1. April 1912 ab in Wirksamkeit treten sollte.

Wir halten dafür, dass die Anträge, welche der Bundesversammlung zu unterbreiten wir die Ehre haben, von ihr angenommen werden dürften, weil: sie dem Provisorium der in den Jahren 1906 und 1907 zu gunsten der Beamten und Angestellten bewilligten Teuerungszulagen ein Ende machen, was aus verwaltungstechnischen und budgetären Rücksichten unerlässlich ist, und durch Bundesgesetz eine Lage ordnen, die nur einen provisorischen Charakter haben konnte.

222

sie auch der bei der Ausrichtung dieser Teuerungszulagen beobachteten ungleichen Behandlung der Beamten und Angestellten ein Ende macht, indem sie die willkürlich gezogene Grenze zwischen denjenigen, deren Besoldung weniger oder mehr als Fr. 4000 beträgt, verschwinden und die Wohltat einer allgemeinen Besoldungserhöhung allen zu teil werden lassen.

sie gleichzeitig eine angemessene Verbesserung der Lage des Personals, hauptsächlich der unteren Besoldungsklassen bedeuten, und einem vom Personal häufig ausgesprochenen Wunsche entsprechen, es möchte ihm ermöglicht werden, das Besoldungsmaximum eher zu erreichen.

sie ein Opfer bedingen, das das Budget nicht allzu schwer belasten wird, unter Berücksichtigung der verfügbaren Mittel und der für die nächste Zeit in Aussicht stehenden Lasten.

Wir hegen die Zuversicht, Herr Präsident, hochgeachtete Herren, dass sie diesen Anträgen ihre Genehmigung erteilen und damit allen denen ein Zeichen ihres Wohlwollens und der Aufmunterung geben werden, die auf allen Stufen der Hierarchie zum guten Gang der öffentlichen Dienste unserer Demokratie beizutragen berufen sind.

Genehmigen Sie, Tit., die Versicherung unserer ausgezeichneten Hochachtung.

B e r n , den 15. Juni

1908.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident:

Brenner.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Ringier.

223

(Entwurf.)

Bundesgesetz betreffend

Abänderung des Bundesgesetzes vom 2. Juli 1897 Über die Besoldungen der eidgenössischen Beamten und Angestellten.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, in Ergänzung der gesetzlichen Bestimmungen über das Besoldungswesen der eidgenössischen Beamten und Angestellten ; nach Einsicht einer Botschaft des Bundesrates vom 15. Juni 1908, beschliesst: I.

Art. 1. Die Besoldungsminima und -maxima, wie sie in der in Art. l und Art. 8 G, IV und V, des Bundesgesetzes vom 2. Juli 1897 enthaltenen Gehaltskala für die im ausschliesslichen Dienste der Bundes Verwaltung stehenden Beamten und Angestellten festgesetzt sind, werden erhöht, und zwar die erstem um Fr. 200 und die zweiten um Fr. 300.

Art. 2. In Abänderung von Art. 4 des genannten ·Gesetzes wird die zu gunsten der Beamten und Angestellten nach Ablauf jeder dreijährigen Amtsperiode vorgesehene Aufbesserung auf Fr. 400 festgesetzt.

224 IL Schluss- und Übergangsbestimmungen.

Art. 3. Auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens des gegenwärtigen Gesetzes werden die Besoldungen der in Art. l hiervor erwähnten Beamten und Angestellten um Fr. 200 erhöht, dies unbeschadet der Erhöhung, auf welche das Personal nach Massgabe des Besoldungsgesetzes vom 2. Juli 1897 nach Ablauf der dreijährigen Amtsperiode von 1906--1909 Anspruch hat.

Art. 4. Die in Art. 2 enthaltene Bestimmung tritt erst nach Ablauf der nächsten dreijährigen Amtsperiode 1909--1912 in Kraft.

Art. 5. Der Bundesrat ist beauftragt, auf Grundlage der Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 17. Juni 1874, betreffend die Volksabstimmung über Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse, die Bekanntmachung dieses Gesetzes zu veranstalten und den Beginn der Wirksamkeit desselben festzusetzen.

-*so*>c$-

225

# S T #

Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend Konzession einer elektrischen Schmalspurbahn, teilweise Strassenbahn, von Neudorf (Gemeinde Tablat) nach Heiden mit Abzweigung von Riemen nach Rehetobel.

(Vom 15. Juni 1908.)

Tit.

Unterm 15. April 1907 reichten die Herren Dr. E.

S c h e r r e r , Gemeindeammann in St. Gallen, J. B ä n z i g e r , Gemeindehauptmann, und C. K e l l e r , Fürsprecher in Heiden, im Namen und Auftrag der Gemeinden St. Gallen, Tablât, Untereggen, Rorschacherberg, Eggersriet, Grub, Heiden und Rehetobel dem Eisenbahndepartement zu Händen der Bundesbehörden ein Gesuch um Erteilung der Konzession für eine elektrische Schmalspurbahn (teilweise Strassenbahn) von St. Gallen, bezw. Neudorf (Gemeinde Tablât) nach Heiden und Rehetobel ein.

Der allgemeine Bericht führt aus, die projektierte Strassenbahn bezwecke eine direkte Verbindung der Stadt St. Gallen mit ihren östlichen Nachbargemeinden und mit dem appenzellischen Vorderland. Das vorgesehene Tracé berühre die st. gallischen Gemeinden Tablât, Untereggen und Eggersriet und die appenzell-ausserrhodischen Dörfer Grub, Heiden und Rehetobel.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung, betreffend die Revision des Bundesgesetzes über die Besoldungen der eidgenössischen Beamten und Angestellten, vom 2. Juli 1897. (Vom 15. Juni 1908.)

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Bundesblatt

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Jahr

1908

Année Anno Band

4

Volume Volume Heft

26

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

24.06.1908

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201-225

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10 022 953

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