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Bekanntmachungen von

DepartementeundnandernrVerwaltungsstellenta

Bundes.äes.

Kreisschreiben des

Departements des Innern an die Kantone betreffend die Dezimalwage Bizer in Zuffenhausen.

(Vom 27. Oktober 1908.)

Hochgeachtete Herren !

Der Art. 80 der Vollziehungsverordnung vom 24. November 1899 zum Bundesgesetz über Mass und Gewicht verfügt in bezug auf die Zulassung von Wagensystemen folgendes : ,,Sollten später noch andere Konstruktionssysteme vorkommen, so dürfen solche nicht ohne weiteres von einzelnen Eichstätten geeicht werden, sondern dieselben sind dem schweizerischen Departement des Innern zuzusenden, welches über Zulassung oder Abweisung des eingesandten Wagensystems entscheidet und die nötigen Bekanntmachungen erlässt."

Gestützt hierauf beehren wir uns, Ihnen mitzuteilen, dass wir auf das Gutachten des Direktors unserer Eichstätte die hiernach beschriebene von der Firma Gottfried Bizer, mechanische Werkstätte in Zuffenhausen bei Stuttgart, eingereichte Tischdezimalwage mit Laufgewicht als eichfähig erklärt haben.

Indem wir Sie bitten, dieses den Eichmeistern Ihres Kantons zur Kenntnis zu bringen, benutzen wir den Anlass, Sie unserer ausgezeichneten Hochschätzung zu versichern.

B e r n , den 27. Oktober 1908.

Eidg. Departement des Innern : Buchet.

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Tischdezimalwage mit Laufgewicht.

Die unten abgebildete Tischdezimalwage mit Laufgewicht (von G. Bizer in Zuffenhausen) besitzt drei ungleicharmige Hebel «, ö, c. Hebel a hat A und B als Drehpunkte, D und G als Stützpunkte der Brücke 0. Hebel b ist schwingend im Sinne der Achsenebene, hat H als Drehpunkt, G als Brückenstützpunkt.

Hebel c hat JK als Drehachse; der kürzere Hebelarm gabelt sich in zwei ungleich la,nge Teile, welche die Hebel a und b in den Punkten EE, und IF, durch Koppelgehänge miteinander verbinden. L ist Aufhängepunkt der Gewichtschale M. Am Hebel c ist eine Laufschiene N angebracht, deren Teilung die Unterabteilungen des Kilogramms enthält.

Wird die Wage ausschliesslich als Laufgewichtswage hergestellt, so wird der längere Hebelarm des Hebels c als Laufschiene benützt, eingeteilt in Kilogramm, mit Kerbeinschnitten versehen zum Einhaken des Laufgewichts.

Für die Justierung kommen die Schneiden D, C und FF, in Betracht. Spielen z. B. DA und CB gleich ein, so wird FF, geschliffen, je nach der Zeigerstellung vor- oder rückwärts.

Die Stempelung erfolgt auf dem Wagbalken.

Buntlesblatt. 00. .Talirg. Bd. VI.

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Handelsstatistik -- Ausfuhrdeklaration.

Am 10. Dezember 1894 wurde von der Oberzolldirektion eine Verfügung erlassen, wonach vom 1. Januar 1895 an nur noch O r i g i n a l d e k l a r a t i o n e n d e r E x p o r t e u r e , ausgestellt und unterzeichnet (beziehungsweise gestempelt) von der Exportfirma. Geltung haben, unter Aussehluss von Deklarationen der Speditionshäuser und Verkehrsanstalten.

Ausgenommen sind nur T a s c h e n u h r e n , S t i c k e r e i e n und P l a t t s t i c h g e w e b e , welche einem besondern Deklarationsverfahren unterliegen.

Durch Art. 9 der bundesrätlichen Verordnung betreffend die Statistik des Warenverkehrs der Schweiz mit dem Auslande vom 17. November 1905 wurde obige Verfügung bestätigt mit dem Zusatz, dass S e n d u n g e n von P r i v a t p e r s o n e n , sofern sie n i c h t für den H a n d e l b e s t i m m t sind, durch Speditionsfirmen und öffentliche Transportanstalten deklariert werden dürfen.

Im letztern Falle muss die Ausfuhrdeklaration nebst der Unterschrift des Warenführers auch den Namen und Wohnort des wirklichen Absenders enthalten.

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Deklarationsformulare (Nr. 19, rosa) können bei allen Zollämtern, bei den Zollgebietsdirektionen in Basel, Schaffhausen, Chur, Lugano, Lausanne und Genf, sowie beim Bureau für Handelsstatistik in Bern, à 50 Centimes per 100 Stück, bezogen werden.

B e r n , den 20. November 1908.

(3..).

Schweizerische Oberzolldirektion.

Versteigerung von Artillerie-Bundespferden.

Behufs Liquidation des diesjährigen Depotbestandes finden noch folgende Versteigerungen von Artillerie-Bundespferden statt : in Zürich, bei den Kasernenstallungen, am 4. Dezember, vormittags 10 Uhr, in Frauenfeld bei den Kasernenstallungen, am 5. Dezember, o vormittags 10 Uhr, in Bern bei der Tierarzneischule, am 8. Dezember, vormittags 10 Uhr.

T h u n , 21. November 1908.

(2..)

Direktion der eidg. Pferderegieansalt : Vigier

Urteilseröffnung.

Das Militärgericht der III. Division hat in der Verhandlung vom.31. Oktober 1908 gegen die hiernach aufgeführten Angeschuldigten ausgefällt folgende U r t ei I e: I. betreffend I s e l i , Rudolf, des Leon, Soldat in Füsilierbataillon 26, II. Komp., von Jegenstorf; gewesen Bauhandlanger in Bern, zurzeit unbekannten Aufenthaltes: Iseli Rudolf ist von der Erfüllung der Dienstpflicht in Anwendung von Art. 16 der Militärorganisation ausgeschlossen unter Auflage der auf Fr. 17 bestimmten Kosten des Verfahrens.

'

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II. betreffend R ô t h li s b e r g e r , Fritz, des Chr. und dor Elise Gammeter, geboren 31. März 1882 in Langnau, gewesen Küchenchef in der Kaserne Bern, Wachtmeister, Bataillon 27, zurzeit unbekannten Aufenthaltes: Wachtmeister Fritz Röthlisberger wird schuldig erklärt, der Veruntreuung und in Anwendung von Art. 1.50, 132, 1336, 35bis, 7, Abs. 3, M. St. G. B. und 163 M. St. G. 0.

verurteilt : a. zu einer Gefängnisstrafe von sechs Monaten, b. zur Entsetzung vom Grade, c. zur Zahlung der Kosten des Verfahrens, bestimmt auf Fr. 79.80.

III. betreffend S t e i n e r , Joh., des Joh. und der Anna A.

Aebersold, von Langnau, Füsilier, Bataillon 31, III. Komp.

Steiner, Joh. wird schuldig erklärt des Ausreissens und in Anwendung von Art. 93 M. St. G. und .163 M. St. G. 0.

verurteilt : a. zu einer Gefängnisstrafe von vier Wochen, O b. zu den Kosten des Verfahrens, bestimmt auf Fr. 25. 60.

IV. betreffend G a m m e t e r , Otto, des Joh. Friedr. Emil und der Anna Barbara Lüthi, von Burgdorf, Korporal, Bataillon 28, III. Komp.

Gammeter Otto wird schuldig erklärt des Ausreissens und der Veruntreuung eines Betrages von Fr. 27 zum Nachteil des Herrn G. Hofmann, Photograph in Bern, und in Anwendung von Art. 93, 96 c, 150, 152, 1336, 34, 33bis und 7 M. St. G. B., sowie Art. 163 M. St. G. 0.

verurteilt: a. zu einer Gefängnisstrafe von zwei Monaten, b. zur Entsetzung vom Grade, c. zur Zahlung der auf Fr. 25 bestimmten Kosten, d. zu einer Zivilentschädigung von Fr. 27 an den Photographen G. Hofmann in Bern.

B e r n , den 7. November 1908.

(2..)

Der Grossrichter der III. Division: Alex.Reichel, Oberstlieutenant.

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Erbenaufrut Am 23. September 1908 starb in Walteten, Gemeinde Risch, Jungfrau Anna IWaria Katharina Kost, geboren den 30. November 1832, Tochter des Karl Josef Kost und der Anna Maria geb. Knüsel in der Walteten, und da deren Erben hierseits nicht alle bekannt sind, so hat das Kantonsgericht Zug, auf Ansuchen des tit. Bürgerrates von Risch, nachfolgenden Erbenaufruf bewilligt.

Mit Bewilligung des Kantonsgerichtes Zug und auf Verlangen des tit.

Bürgerrates von Risch werden anmit, gestützt auf § 287 des zugerischen Erbrechtes alle diejenigen, welche auf den Nachlass der Genannten Erbansprüche geltend machen zu können glauben, gerichtlich aufgefordert, ihre Ansprüche unter Beilegung amtlicher Verwandtschaftsausweise, bis spätestens Samstag, den 30. Januar 1909 der Gerichtskanzlei Zug schriftlich und mit Stempel versehen, einzureichen, ansonst nach Ablauf dieser Frist keine 'weitere Erbsanmeldungen mehr berücksichtigt würden und Nichtangemeldete von der Erbschaft ausgeschlossen bleiben.

Gleiche Aufforderung ergeht auch an die tit. Waisenämter von allfallig abwesenden oder bevormundeten Erben der Genannten und auch an solche, die das Recht zu diesem Abrufe bestreiten.

Z u g , den 4. November 1908.

(3...)

Auftrags des Kantonegerichtes : Carl Stadier, Gerichtsschreiber.

Warenbeschädigungen anlässlich der Verzollung.

(Reproduziert.)

Infolge häufiger Reklamationen wegen Waren beschädigungen bei Anlass der Verzollung wird auf die Bestimmungen von Art. 23 des Zollgesetzes vom 28. Juni 1893 und Art. 41, letztes Alinea, der Vollziehungsverordnung zu genanntem Gesetz aufmerksam gemacht, wonach das Ab- und Wiederaufladen der zur zollamtlichen Revision zu stellenden Frachtgüter und Gepäckstücke, d a s Ö f f n e n , d a s A u s - u n d W i e d e r e i n p a c k e n , sowie das Abwiegen, das Hin- und Hertransportieren zu und von den Revisionslokalen S a c h e des W a r e n f ü h r e r s , d. h. der G ü t e r e x p e d i t i o n oder des mit der V e r m i t t l u n g b e a u f t r a g t e n S p e d i t o r s und nicht der Organe der Zollverwaltung ist.

Einzig bei den Postsendungen geschieht das Aus- und Wiedereinpacken durch das betreffende ;Zollpersonal,

54 Reklamationen wegen Warenbeschädigung sind daher, abgesehen von Postsendungen, nicht an die Zollverwaltung, sondern an d i e j e n i g e S p e d i t i o n s v e r m i t t l u n g zu richten, welche im Namen des Empfängers die Zollformalitäten zu erfüllen hatte.

B e r n , den 28. Januar 1898.

Schweiz. Oberzolldirektion.

Druckschriften zu Händen der Bundesversammlung.

Für Druckschriften, welche zur Verteilung an die Mitglieder der Bundesversammlung an das Drucksachenbureau der Bundeskanzlei adressiert werden, ist eine Auflage von mindestens 300 Exemplaren (für Pläne und Karten mindestens 350 Exemplare) erforderlich (w.o der deutsche und französische Text vorhanden, 300 deutsche und 150 französische). Bei direkter Versendung unter Privatadresse und ohne Vermittlung unseres Drucksachenbureaus ist an letzteres für den Bedarf des Archivs und für Nachforderungen stets ein kleiner Vorrat einzusenden.

Bern, im Februar 1904.

Schweiz. Bundeskanzlei.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

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1908

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49

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02.12.1908

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48-54

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