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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend Bewilligung eines Bundesbeitrages an den Kanton Bern für die Korrektion der Aare von der Gürbemündung bei Muri bis zum neuen Felsenaustauwehr unterhalb Bern.

(Vom 6. November 1908.)

Tit.

Mit Schreiben vom 24. Juni 1908 hat uns die Regierung des Kantons Bern ein Korrektionsprojekt für die Aare von der Gürbemündung bei Muri bis zum neuen Felsenaustauwehr unterhalb Bern übermittelt und um Bewilligung einer Subvention an die Kosten dieser Arbeiten nachgesucht.

Da das Schreiben eine kurze Beschreibung des vorgelegten Projektes und der Verhältnisse der Aare auf der Korrektionsstrecke enthält, lassen wir dasselbe in extenso hier folgen : ,,Auf der oberen Strecke, von der Gürbe bis zur Dalmazibrücke, handelt es sich noch um notwendige Ergänzungsbauten in dem seit den 90er Jahren mit Bundes- und Kantonsbeiträgen successive ausgeführten Eindämmungssystem ; in der untern Strecke dagegen um eine ganz neue Korrektion. Infolge der Eindämmung der Aare auf der oberen Strecke gelangen die Geschiebe rascher und in grösserer Menge als früher in das

791 untere Gebiet und lagern sich im geringern Gefäll unterhalb dem ,,Schwellenmättelia ab. Teilweise gelangt es daselbst durch die in der grossen Schwelle erstellten Grundablasse in das unterhalb gelegene natürliche Ablagerungsgebiet der dortigen Flussbetterweiterung, teilweise bleibt es im Kanal oberhalb der Schwelle liegen. Diese vermehrte Geschiebezufuhr hat Flussbetterhöhungen bewirkt, welche natürlich den Wasserstand beeinflussten in der Weise, dass die niedern Quartiere an der Matte und im Altenberg bei grösserm'Hochwasser teilweise unter Überschwemmungen zu leiden haben. In erheblichem Masse werden davon auch die Wasserwerke daselbst betroffen, welche zeitweise nur mit reduzierter Kraft oder gar nicht arbeiten können. Seit Jahren sind daher aus diesen Quartieren Klagen über diese fatalen Zustände laut geworden, und die Gemeindebehörden haben sich veranlasst gesehen, die Verhältnisse einer genauen Prüfung zu unterziehen.

Die Herren Oberbauinspektor v. Morlot, Kantonsoberingenieur v. Graffenried und Zivilingenieur Allemann wurden als Experten bezeichnet und um ein Gutachten ersucht. In letzterem, datierend vom 23. Juni 1902, bestätigen diese kompetenten Fachmänner die erwähnten Übelstände und kommen zum Schluss, dass eine dauernde Besserung nur in einer rationellen Korrektion der Aare durch Einbau eines normalen Profiles zur Senkung der Hochwasserspiegel der Aare herbeigeführt werden könne.

Gestützt hierauf wurde Herr Ingenieur Allemann mit der Aufstellung eines bezüglichen Projektes beauftragt. Durch den vorzeitigen Tod des Projektanten wurde diese Arbeit etwas verzögert und musste von den Gemeindeorganen fertiggestellt werden.

Diese Vorlage wurde alsdann von den beiden überlebenden Experten begutachtet und im grossen und ganzen gutgeheissen, worauf sie die Gemeinde mit Gesuch vom 24. Juli 1907 der unterzeichneten Behörde zur Auswirkung von Bundes- und Kantonsbeiträgen einsandte.

Im Einvernehmen mit Ihrem Departement des Innern wurde dann das Projekt durch Aufnahme der oberen Strecke ergänzt.

Dasselbe ist nun folgendermassen disponiert und veranschlagt: Die Aare soll in ein Normalprofi] von 45 rn Sohlenbreite zwischen l J/2 füssigen gepflasterten Böschungen eingedämmt werden. Das Gefäll ist zu l,i--l,2°/oo angenommen. In der grossen Schwelle unterhalb dem Schwellenmätteli soll eine, eventuell zwei neue Grundschleusen eingebaut werden, eine obere und eine untere, um eine bessere Abschwemmung der

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Geschiebe aus dem Kanal herbeizuführen. Herr Allemann hatte zur bessern Geschiebeabführung und regelmässigerer Ausbildung der Flusssohle auch eine Einschränkung der Ausschütte unter der Schwelle in Aussicht genommen. Hiervon ist dann abgesehen worden, dagegen wurde angeregt, eventuell später durch die Aare unterhalb der Ausschütte eine Querschwelle einzubauen, dermalen sei aber die Einstellung dieser Baute in das Projekt nicht notig. Technisch wünschbar wäre die Wegschaffung der im Flusspröfil stehenden Pfeiler der Untertor- oder alten Nydeckbrücke. Diese bilden ohne Zweifel ein Abflusshindernis und machen sich besonders in einem sonst durchgehend freien Profil spürbar. Indessen ist der Fortbestand dieser Brücke aus historischästhetischen Gründen wünschenswert und anderseits ist ihr Einfluss auf den Wasserabfluss doch nicht so gross, dass ihr Umbau gerechtfertigt erschiene. Es kann dort durch entsprechende Erweiterung des Flussprofils das Abflussvermögen vergrössert werden.

Ähnlich steht es mit dem alten Wurstemburgerturme links oberhalb der Eisenbahnbrücke. Obschon derselbe etwas in die Uferlinie vorsteht, ist seine Wegschaffung doch nicht angezeigt.

Zuerst war die Korrektion bis zur Lorrainebadanstalt in Aussicht genommen, eine nähere Prüfung hat aber dazu geführt, dass man auch die Strecke abwärts bis zum neuen Felsenaustauwehr in das Projekt einbezogen hat, indem diese Verlängerung des regelmässigen Flussprofils auf die richtige Ausbildung des Längenprofiles nach aufwärts von günstigem Eiufluss sein wird.

Es ist auch noch studiert worden, ob nicht durch einen besondern Hochwasserkanal unter der Stadt durch eine grössere Senkung der Hochwasser zu erzielen wäre, man ist aber nach reiflicher Erwägung davon abgekommen.

So wie die Korrektion nun projektiert ist, wird eine Senkung des Wasserspiegels bei allen Wasserständen bei der Nydeckbrücke von zirka 60 cm, bei den Wasserwerken von zirka 80 cm erzielt, was eine ganz bedeutende Verbesserung der Verhältnisse bedeutet, welche die allerdings hohen Kosten wohl rechtfertigt.

Die letzteren stellen sich wie folgt: I. Ergänzender Ausbau der Korrektion der Aare von der Gürbemündung abwärts bis zur Dalmazibrücke, Länge 3700 m Fr. 380,000 H. Neue Korrektion vom Schwellenmätteli zum Felsenaustauwehr, Länge 3820 m . . . .

,, 790,000 Total 7520 Laufmeter

Fr. 1,170,000

793 'Indem wir für alles weitere auf das beigelegte Projekt nebst Gesuch, Bericht und Expertenbefinden verweisen, ersuchen wir um Bewilligung des üblichen Bundesbeitrages für dieses notwendige Unternehmen. Für die Ausführung der Arbeiten ijezw. Ausbezahlung der Subventionen beantragen wir 10 Jahre vorzusehen."

Zu diesen kurzen, die Angelegenheit aber ausreichend darlegenden Auseinandersetzungen der Regierung von Bern haben wir bezüglich des technischen Teils nichts beizufügen, indem wie im Schreiben bereits angegeben, unser Oberbauinspektor, gleich wie auch der Oberingenieur des Kantons Bern ermächtigt worden ist, von Anfang an bei Aufstellung dieses Projektes mitzuwirken..

Wenn hernach noch zuerst die obere Strecke von der ·Gürbemündung bis zur Dalmazibrücke inbegriffen wurde, und später dann auch die Partie von der Lorraine-Badanstalt bis zum neuen Felsenaustauwehr, so wollte man eben dem Werke oben und unten sichere Anhaltspunkte geben und damit eine in sich abgeschlossene Korrektion erzielen.

Die Erstellung von l bis 2 Grundablässen in der bestehen·den Schwelle ist auch dadurch bedingt, dass man die Hochwasserhöhe in diesem niedrig gelegenen Quartiere herabmindern muss, was nebst der Vergrösserung des Querschnittes im Kanal durch Baggerung mittelst Vermehrung des Abflusses am obern Ende des Wehres geschehen soll.

Da durch die projektierte Korrektion die Überschwemmungsgefahr in den niedern Quartieren der Stadt Bern, deiMatte und des Altenberges beseitigt werden soll, so unterliegt es keinem Zweifel, dass diese Arbeiten gemäss Wasserbaupolizeigesetz vom Bunde subventioniert werden können.

Was das Beitragsverhältnis anbelangt, so finden wir, dass dasselbe wie bei ändern ähnlichen Werken zu 40°/o anzusetzen ist. Für die Ausführung der betreffenden Arbeiten ist eine Bauzeit von 10 Jahren in Aussicht genommen, so dass das Jahresmaximum Fr. 47,000 betragen würde.

Wir erlauben uns demnach, Ihnen den hier beigefügten Entwurf eines Bundesbeschlusses zu unterbreiten und zur Genehmigung zu empfehlen.

Bundesblatt. 60. Jahrg. Bd. V.

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Genehmigen Sie, Tit., die Versicherung unserer vollkommenen; Hochachtung.

B e r n , den 6. November 1908.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident:

Brenner.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft:.

Ringier.

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(Entwurf.)

ßundesbeschluss betreffend

Zusicherung eines Bundesbeitrages an den Kanforr Bern für die Korrektion der Aare von der GürbemUndung bei Muri bis zum neuen Felsenaustauwehr unterhalb Bern.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht eines Schreibens der Regierung des Kantons Bern vom 24. Juni 1908; einer Botschaft des Bundesrates vom 6. November 1908 ; auf Grund des Bundesgesetzes betreffend die Wasserbaupolizei im Hochgebirge vom 22. Juni 1877, beschliesst: Art. 1. Dem Kanton Bern wird für die Korrektion der Aare von der Grürbemündung bei Muri bis zum neuen Felsenaustauwehr unterhalb Bern ein Bundesbeitrag zugesichert.

Dieser Beitrag wird auf 40°/o der wirklichen Kosten festgesetzt, bis zum Maximum von Fr. 468,000, als 40°/o der Voranscbiagssumme von Fr. 1,170,000.

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Art. 2. Für die Ausführung dieser Korrektionsarbeiten wird eine Bauzeit von 10 Jahren, von dem Inkrafttreten der Beitragszusicherung (Art. 8) an gerechnet, eingeräumt.

Art. 3. Das Ausführungsprojekt und der definitive Kostenvoranschlag bedürfen der Genehmigung des Bundesrates.

Art. 4. Die · Auszahlung der Subvention erfolgt im Verhältnis des Fortschreitens der Arbeiten, gemäss den von der Kantonsregierung eingesandten und vom eidgenössischen Departement des Innern verifizierten Kostenausweisen; das jährliche Maximum beträgt Fr. 47,000 und ist zum ersten .Male im Jahre 1910 zahlbar.

Art. 5. Bei Berechnung des Bundesbeitrages werden berücksichtigt die eigentlichen Baukosten, einschliesslich Expropriationen und die unmittelbare Bauaufsicht, dann die Kosten der Anfertigung des Ausführungsprojektes und des speziellen Kostenvoranschlages, ferner die Kosten der Aufnahme des Perimeters ; dagegen sind nicht in Anschlag zu bringen irgendwelche andere Präliminarien, die Funktionen von Behörden, Kommissionen und Beamtungen (von den Kantonen laut Art. 7 a des Wasserbaupolizeigesetzes zu bestellende Organe), auch nicht die Kosten der Geldbeschaffung und die Verzinsung.

Art. 6. Dem eidgenössischen Departement des Innern sind jährliche Bauprogramme zur Genehmigung einzusenden.

Art. 7. Der Bundesrat lässt die plangemässe Bauausführung und die Richtigkeit der Arbeits- und Kostenausweise kontrollieren. Die Kantonsregierung wird zu obigem Zwecke den Beauftragten des Bundesrates die nötige Auskunft und Hülfeleistung zukommen lassen.

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Art. 8. Die Zusicherung des Bundesbeitrages tritt erst in Kraft, nachdem von Seiten des Kantons Bern die Ausführung der Korrektionsarbeiten gesichert sein wird.

Für die Vorlegung der bezüglichen Ausweise wird der Regierung eine Frist von einem Jahr vom Datum dieses Beschlusses an gerechnet, gesetzt. Der Bundesbeitrag fällt dahin, wenn der geforderte Ausweis nicht rechtzeitig geleistet wird.

Art. 9. Der Unterhalt der subventionierten Arbeiten ist gemäss dem eidgenössischen Wasserbaupolizeigesetze vom Kanton Bern zu besorgen und vom Bundesrate zu überwachen.

Art. 10. Dieser Beschluss tritt, als nicht allgemein verbindlicher Natur, sofort in Kraft.

Art. 11. Der Bundesrat ist mit der Vollziehung desselben beauftragt.

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Bericht des

Bundesrates an die Bundesversammlung zum Begnadigungsgesuch des wegen Übertretung des Bundesgesetzes über Jagd und Vogelschutz bestraften Friedrich Äschlimann, Landwirt auf dem Weggissen zu Hasle bei Burgdorf.

(Vom 6. November 1908.)

Tit.

Friedrich Äschlimann wurde durch Rapport eines bernischen Landjägers vom 18. Oktober 1907 dem Regierungsstatthalteramt Burgdorf wegen Jagdfrevels verzeigt mit der Anschuldigung, dass er, ohne im Besitze eines Jagdpatentes zu sein, nach eigener Beobachtung des Polizeimannes sich am Tage des Rapportes mit einer scharf geladenen Doppelflinte im sogenannten Haldentalwald befunden und dort auf ein Stück Wild einen Schuss abgegeben habe. In persönlicher Einvernahme als Zeuge vor dem Gerichtspräsidenten in Burgdorf erklärte der Verzeiger, er habe gesehen, dass nach dem von Äschlimann abgegebenen Schuss einige Wildtauben von einer Tanne weggeflogen seien und er habe angenommen, dass der Schuss diesen Wildtauben gegolten. Einen Habicht habe er nicht fortfliegen sehen.

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend Bewilligung eines Bundesbeitrages an den Kanton Bern für die Korrektion der Aare von der Gürbemündung bei Muri bis zum neuen Felsenaustauwehr unterhalb Bern. (Vom 6. November 1908.)

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1908

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18.11.1908

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