472
# S T #
Bundesratsbeschluss betreffend
Einführung des Art. 50 der Militärorganisation.
(Vom 3. März 1908.)
Der schweizerische
Bundesrat,
gestützt auf Art. 50 und 222 der Militärorganisation vom 12. April 1907 ; auf den Antrag seines Militärdepartements, beschliesst: Art. 1. Fouriere, die bereits zum Besuche der Offiziersbildungsschule nach alter Organisation vorgeschlagen sind, und Fouriere, die in den diesjährigen Schulen und Kursen hierfür vorgeschlagen werden, sind noch zu Quartiermeistern auszubilden.
Zu diesem Zwecke werden in den Jahren 1908 und 1909 noch Offiziersbildungsschulen der Verwaltungstruppen nach alter Organisation abgehalten.
Art. 2. Für Fouriere, die eine dieser Offiziersbildungsschulen mit Erfolg bestanden haben, ist ein Fähigkeitszeugnis nach Art. 69 der Militärorganisation vom 12. April 1907 durch die zuständige Dienstabteilung des Militärdepartements auszustellen und weiter zu leiten.
473
Die Beförderung zürn Lieutenant (Quartiermeister) erfolgt sodann durch den Bundesrat, bei kantonalen Truppen durch die kantonale Wahlbehörde (Art. 153 und 154 der Militärorganisation vom 12. April 1907").
Soweit keine Vakanzen zur Einteilung vorhanden sind, bleiben diese neuernannten Offiziere zur Verfügung nach Art. 51 der Militärorganisation.
Art. 3. Die nach Art. l und 2 hiervor ernannten Quartiermeister haben als solche eine ganze Rekrutenschule zu bestehen.
Art. 4. Im Jahre 1909 wird erstmals eine Quartiermeisterschule abgehalten, in die aussehliesslieh Offiziere einzuberufen sind, die nach Art. 50 der neuen Militärorganisation zu Quartiermeistern vorgeschlagen werden (Art. 153 der Militärorganisation).
Die Kommandanten der Truppenkörper haben ihre Vorschläge für die Einberufung rechtzeitig auf dem Dienstwege den Abteilungen des Militärdepartements einzureichen.
Art. 5. lu die Fourierschulen sind vom Jahr 1908 an nur noch solche Unteroffiziere einzuberufen, die finden Fourierdienst in Aussicht genommen sind.
Art. 6. Dieser Beschluss tritt sofort in Kraft. Das Militärdepartement wird mit Vollziehung desselben beauftragt.
B e r n , den 3. März 1908.
Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident:
Brenner.
Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Ringier.
-~es=~Bundesblatt. 60. Jahrg. Bd. I.
34
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Bundesratsbeschluss betreffend Einführung des Art. 50 der Militärorganisation. (Vom 3.
März 1908.)
In
Bundesblatt
Dans
Feuille fédérale
In
Foglio federale
Jahr
1908
Année Anno Band
1
Volume Volume Heft
11
Cahier Numero Geschäftsnummer
---
Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum
11.03.1908
Date Data Seite
472-473
Page Pagina Ref. No
10 022 810
Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv digitalisiert.
Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses.
Il documento è stato digitalizzato dell'Archivio federale svizzero.