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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung über die eidgenössische Volksabstimmung vom 25. Oktober 1908 betreffend Aufnahme eines Artikels 24bis (Wasserkräfte) in die Bundesverfassung.

(Vom 24. November 1908.)

Tit.

Am 25. Oktober 1908 wurde der nachfolgende, von der Bundesversammlung beantragte und am 26. Juni gleichen Jahres in seinem Wortlaut festgestellte Zusatzartikel zur Bundesverfassung der eidgenössischen Volksabstimmung unterbreitet: ,,Art. 24bis.

,,Die Nutzbarmachung der Wasserkräfte steht unter der Oberaufsicht des Bundes.

,,Die Bundesgesetzgebung stellt die zur Wahrung der öffentlichen Interessen und zur Sicherung der zweckmässigen Nutzbarmachung der Wasserkräfte erforderlichen allgemeinen Vorschriften auf. Dabei ist auch die Binnenschiffahrt nach Möglichkeit zu berücksichtigen.

,,Unter diesem Vorbehalt steht die Regelung der Nutzbarmachung der Wasserkräfte den Kantonen zu.

,,Wenn jedoch eine Gewässerstrecke, die für die Gewinnung einer Wasserkraft in Anspruch genommen wird, unter der Hoheit

8 mehrerer Kantone steht und sich diese nicht über eine gemeinsame Konzession verständigen können, so ist die Erteilung der Konzession Sache des Bundes. Ebenso steht dem Bunde unter Beiziehung der beteiligten Kantone die Konzessionserteilung an Gewässerstrecken zu, die die Landesgrenze bilden.

,,Die Gebühren und Abgaben für die Benutzung der Wasserkräfte gehören den Kantonen oder den nach der kantonalen Gesetzgebung Berechtigten.

,,Sie werden für die vom Bunde ausgehenden Konzessionen von diesem nach Anhörung der beteiligten Kantone und in billiger Rücksichtnahme auf ihre Gesetzgebung bestimmt. Für die übrigen Konzessionen werden die Abgaben und Gebühren von den Kantonen innert den durch die Bundosgesetzgebung zu bestimmenden Schranken festgesetzt.

,,Die Abgabe der durch Wasserkraft erzeugten Energie ins Ausland darf nur mit Bewilligung des Bundes erfolgen.

,,In allen Wasserrechtskonzessionen, die nach Inkrafttreten dieses Artikels erteilt werden, ist die künftige Bundesgesetzgebung vorzubehalten.

,,Der Bund ist befugt, gesetzliche Bestimmungen über die Fortleitung und die Abgabe der elektrischen Energie zu erlassen.1''" Die Verfügungen betreffend die Anordnung dieser Volksabstimmung sind vom Bundesrate unterm 17. Juli 1908 erlassen worden (Bundesbl. 1908, IV, 493).

Die Abstimmung hat folgendes Resultat ergeben:

Initiative betreffend Nutzbarmachung der Wasserkräfte.

Stimmberechtigte.

Kantone.

Zürich . .

Bern . . .

.

Luzem Uri Schwyz Obwaldeii Nidwalden Glarus . . . .

Zue Freiburg Solothuro Baselstadt .

Baselland .

Schaffhausen . .

Appenzell A.-Rh.

Appenzell I.-Rh. .

St. Gallen Graubünden . .

Aargau . . .

Thurgau Tessin Waadt Wallis .

Neuenburg Genf

. .

. .

. .

. .

. .

. .

Total

Abgegebene Stimmen.

Ja.

Nein.

Standesstimme.

Ungültig,

Gültig.

Leer.

106,863 139,894 38,183 4,988 13,688 4,147 3,198 8,297 6,475 32,325 2(5,116 21,346 15,264 9,001 13,706 2,926 62,441 24,929 48,540 27,596 40,609 70,145 30,272 31,760 26,897

70,213 48,118 7,646 1,632 6,270 1,233 759 4,364 998 12,027 12,510 9,689 4,489 6,596 8,667 2,026 38,085 11,531 36,758 19,906 11,027 14,349 12,405 8,563 11,299

6871 37 92 32 95 131 511 53 7 3 56 53 360 284 224 120 194

809,406

361,160

72 57 64 5 35 2770 1497 503 397 110 719 222

36

14 57 · 321 10 4 1 95 13 67 44 23 47 22

65,739 40,041 7,095 952 3,738 949 585 3,894 858 10,074 11,349 9,462 3,836 6,096 7,187 968 28,729 8,358 28,952 16,263 8,117 12,927 9,908 7,700 11,146 304,923 '

4,474 8,077 551 680 2,532 284 174 470 140 1,953 1,1«!

227 653 500 1,480 1,058 9,356 3,173 7,806 3,643 2,910 1,422 2,497 863 153 56,237

Ja Ja Ja Ja Ja Ja Ja Ja Ja Ja Ja Ja Ja Ja Ja Nein Ja Ja Ja Ja Ja Ja Ja Ja Ja

10

Demzufolge haben sich für Annahme der"°Vorgeschlagenen Verfassungsänderung die Mehrheit des Volkes und die sämtlichen Kantone mit Ausnahme eines halben Standes ausgesprochen. Beschwerden sind keine eingelangt.

Wir beantragen Ihnen demgemäss die Inkrafterklärung des neuen Art. 24bis der Bundesverfassung, indem wir die Annahme des nachstehenden Bundesbeschlussesentwurfes empfehlen.

Genehmigen Sie, Tit., die Versicherung unserer ausgezeichneten Hochachtung.

B e r n , den 24. November 1908.

o

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident:

Brenner.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Ringier.

11 .{Entwurf.)

Bundesbeschluss betreffend

die Erwähnung der Volksabstimmung vom 25. Oktober 1908 über die Ergänzung der Bundesverfassung hinsichtlich der Gesetzgebung Über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte und Über die Fortleitung und die Abgabe elektrischer Energie.

Die B u ' n d e s v e r s a n i m l u n g der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht der Protokolle betreffend die Volksabstimmung vom 25. Oktober 1908 über den Bundesbeschluss vom 26. Juni 1908, welcher eine,Ergänzung der Bundesverfassung hinsichtlich des Rechts der Gesetzgebung über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte und über die Fortleitung und die Abgabe elektrischer Energie vorsieht, nach Einsicht einer Botschaft des Bundesrates vom 24. November 1908, aus welchen Aktenstücken sich folgendes ergibt : I. In Beziehung auf die Abstimmung des Volkes: Es haben sich ausgesprochen : Im Kanton

·

Zürich .

Bern Luzern Übertrag

FUr Annahme .

der Vorlage mit Ja

FUr Verwerfung der Vorlage mit Nein

65,739 40,041 7,095 112,875

4,474 8,077 551 13,102

12 Für Annahme der Vorlage mit Ja

Im Kanton

112,875 Uri 952 Schwyz 3,738 Obwalden 949 Nidwaiden 585 Glarus 3,894 Zug 858 Freiburg 10,074 Solothurn . . . . ; .

11,349 Baselstadt 9,462 Baselland 3,836 Schaffhausen 6,096 Appenzell A.-Kh. . . .

7,187 Appenzell I.-Rh 968 St. Gallen 28,729 Graubünden 8,358 Aargau 28,952 Thurgau 16,263 Tessin 8,117 Waadt 12,927 Wallis 9,908 Neuenburg 7,700 Genf : 11,146 304,923

Für Verwerfung der Vorlage mit Nein

Übertrag

;

13,102 680 2,532 284 174 470 140 1,953 1,161 227 653 500 1,480 1,058 9,356 3,173 7,806 3,643 2,910 1,422 2,497 863 153 56,237

II. In Beziehung auf die Standesstihrme hat sich für Verwerfung der Vorlage ein halber Kanton, nämlich Appenzell I.-Rh., dagegen haben sich für Annahme der Vorlage die sämtlichen übrigen Kantone ausgesprochen, erklärt: I. Die mit Buridesbeschluss vom 26. Juni 1908 vorgelegte teilweise Abänderung der Bundesverfassung vom

13 29. Mai 1874 ist sowohl von der Mehrheit der stimmenden Schweizerbürger, als von der Mehrheit der Kantone angenommen und tritt sofort in Kraft.

II. Demgernäss erhält die Bundesverfassung vom 29. Mai 1874 folgenden Zusatz: Art. 24bi8.

Die Nutzbarmachung der Wasserkräfte steht unter der Oberaufsicht des Bundes.

Die Bundesgesetzgebung stellt die zur Wahrung der Öffentlichen Interessen und zur Sicherung der zweckmässigen Nutzbarmachung der Wasserkräfte erforderlichen allgemeinen Vorschriften auf. Dabei ist auch die Binnenschiffahrt nach Möglichkeit zu berücksichtigen.

Unter diesem Vorbehalt steht die Regelung der Nutzbarmachung der Wasserkräfte den Kantonen zu.

Wenn jedoch eine Gewässerstrecke, die für die Gewinnung einer Wasserkraft in Anspruch genommen wird, unter der Hoheit mehrerer Kantone steht und sich diese nicht über eine gemeinsame Konzession verständigen können, so ist die Erteilung der Konzession Sache des Bundes.

Ebenso steht dem Bunde unter Beiziehung der beteiligten Kantone die Konzessionserteilung an Gewässerstrecken zu, ·die die Landesgrenze bilden.

Die Gebühren und Abgaben für die Benutzung der Wasserkräfte gehören den Kantonen oder den nach der kantonalen Gesetzgebung Berechtigten.

Sie werden für die vom Bunde ausgehenden Konzessionen von diesem nach Anhörung der beteiligten Kantone und in billiger Rücksichtnahme auf ihre Gesetzgebung bestimmt. Für die übrigen Konzessionen werden die Abgaben und Gebühren von den Kantonen innert den durch die Bundesgesetzgebung zu bestimmenden Schranken festgesetzt.

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Dio Abgabe der durch Wasserkraft erzeugten Energie ins Ausland darf nur mit Bewilligung des Bundes erfolgen.

In allen Wasserrechtskonzessionen, die nach Inkrafttreten dieses Artikels erteilt werden, ist die künftige Bundesgesetzgebung vorzubehalten.

Der Bund ist befugt,, gesetzliche Bestimmungen über die Fortleitung und die Abgabe der elektrischen Energie zu erlassen.

III. Der Bundesrat wird mit der Veröffentlichung und weiteren Vollziehung dieses Beschlusses beauftragt.

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung über die eidgenössische Volksabstimmung vom 25. Oktober 1908 betreffend Aufnahme eines Artikels 24bis (Wasserkräfte) in die Bundesverfassung. (Vom 24. November 1908.)

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1908

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49

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02.12.1908

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7-14

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