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Schweizerisches Bundesblatt.

60. Jahrgang. I.

Nr. 13

25. März 1908.

Jahresabonnement (portofrei in der ganzen Schweiz): 5 Franken.

Einrückungsgebühr per Zeile oder deren Raum 15 Bp -- Inserate franko an die Expedition.

Druck und Expedition der Buchdruckerei Stämpfli £ de. in Bern.

# S T #

Bericht des

Bundesrates an die Bundesversammlung über

seine Geschäftsführung im Jahre

1907

Handels-, Industrie- und Landwirtschaftsdepartement.

L Abteilung.

Handel.

Handelsverträge und auswärtige Zollverhältnisse.

Mit Serbien ist am 28. Februar 1907 ein neuer Handelsvertrag abgeschlossen worden, den wir Ihnen mit unserer Botschaft vom 30. März zur Genehmigung vorlegten, und den Sie am 12. April ratifizierten. Die serbische Skupschtina hatte den Vertrag bereits am 11. März angenommen. Die Urkunden wurden am 19. April zwischen Herrn Minister Dumartheray und dem serbischen Ministerpräsidenten, Herrn Paschitsch, in Belgrad ausgewechselt und der Vertrag trat am gleichen Tage in Kraft.

Die im Jahre 1906 in Wien begonneneu Unterhandlungen über einen Tarifvertrag mit Bulgarien sind auch im abgelaufenen Jahre, mit längeren Unterbrechungen, weitergeführt worden. Diese Verhandlungen haben sich jedoch sehr schwierig gestaltet und es ist ungewiss, ob und wann eine Verständigung erfolgen wird.

Bundesblatt. 60. Jahrg. Bd. I.

44

622

Unser Handelsprovisorium mit Norwegen konnte noch durch keinen definitiven Vertrag ersetzt werden. Seit dem Ablauf des yon der norwegischen Regierung auf den 27. Mai 1906 gekündeten Handels- und Niederlassungsvertrages vom 22. März 1894 (A. S. n. F. XIV, 326) gewähren sich beide Staaten mit bezug auf ihre Angehörigen und den gegenseitigen Handelsverkehr bis auf weiteres die Rechte der meistbegünstigten Nation, auf Grund eines Notenaustausches, der am 5. und 22. Mai 1906 in Berlin stattgefunden hat.

Von den Vereinbarungen handelspolitischer Natur, die im Berichtsjahre zwischen fremden Staaten abgeschlossen wurden, sind folgende für unsern Aussenhandel von einigem Interesse: Handelsabkommen zwischen D e n t s chi and und den V e r e i n i g t e n S t a a t e n , vom 22. April und 2. Mai 1907, in Kraft getreten am 1. Juli gleichen Jahres. -- In diesem Abkommen, das bis zum 30. Juni 1908 Geltung hat und von da an jederzeit auf 6 Monate gekündet werden kann, hat Deutsehland für alle wichtigeren amerikanischen Ausfuhrartikel die Ansätze seines Vertragszolltarif es zugestanden und dagegen von den Vereinigten Staaten die Zollermässigungen erhalten, die nach Abschnitt 3 des Dingley-Tarifes von 1897 zugestanden werden können, nämlich für rohen Weinstein und Weinhefe, Spirituosen, gewöhnliche Weine und Schaumweine, Wermut, Gemälde, Zeichnungen und Bildhauerarbeiten. Ausserdem haben sich die Vereinigten Staaten verpflichtet, die bestehenden Vorschriften über die Zollbehandlung der Güter, insbesondere über die Ermittlung des für die Verzollung massgebenden Warenwertes, in verschiedenen Punkten abzuändern. So sollen unter anderm Zeugnisse deutscher Handelskammern über den Wert der Ausfuhrwaren von den amerikanischen Zollabschätzern als taugliches Beweismaterial zugelassen und zusammen mit andern beigebrachten Belegen in Berücksichtigung gezogen werden.

Die amerikanischen Zugeständnisse finden bis auf zwei einzelne Punkte, über die eine Erklärung des Staatsdepartements in Washington zurzeit noch aussteht, auch auf die aus der Schweiz eingeführten Waren Anwendung. Den deutschen Handelskammern sind mit bezug auf die Ausstellung von Certifikaten über Warenwerte auf unsern Wunsch hin verschiedene Handelskammern und kommerzielle Vereinigungen der Schweiz gleichgestellt worden.

623

Handelsübereinkunft zwischen F r a n k r e i c h und K a n a d a , vom 19. September 1907. Die kanadischen Zölle werden durch diese Konvention, die zurzeit von den Parlamenten der beiden Länder noch nicht ratifiziert ist, u. a. ermassigt für Stickereien, Seidengewebe, Seidenbänder, Taschenuhren, Schokolade, Zuckerwerk und Schuhwaren, wogegen Frankreich für kanadische Erzeugnisse nur seinen Minimaltarif zusichert.

Wir haben bei der britischen Regierung unsere Rechtsansprüche auf den Mitgenuss der kanadischen Konzessionen geltend gemacht.

Die Angelegenheit ist noch pendent.

Durch ein mit den Vertretern der Mächte in Konstantinopel am 25. April 1907 unterzeichnetes Protokoll ist die T ü r k e i ermächtigt worden, den allgemeinen Wertzoll von 8 °/o auf 11 °/o zu erhöhen. Die erhöhten Zölle werden seit dem 12. Juli erhoben. Die Pforte hat sich dagegen verpflichten müssen, die Zoll- und yerkehrseinrichtungen in den Haupthäfen zu verbessern und einige andere, die Verzollung der Einfuhrwaren betreffende Reformen einzuführen. Wir stehen mit der Türkei durch einen Notenaustausch vom Jahre 1890 in einem Meistbegünstigungsverhältnis.

I n t e r n a t i o n a l e Z u c k e r k o n v e n t i o n . Im Laufe des Jahres 1907 ist diese Konvention in zwei Punkten abgeändert worden : 1. durch eine Zusatzbestimmung vom 28. August 1907, wonach Grossbritannien vom 1. September 1908 an von der Verpflichtung des Art. 4 befreit wird, eine Zuschlagstaxe von solchem; Zucker zu erheben, der aus Staaten kommt, welche Produktionsund Ausfuhrprämien entrichten ; 2. durch ein Protokoll vom 19. Dezember über den Beitritt; Russlands, worin diesem Lande besondere Begünstigungen für' seine Zuckerausfuhr eingeräumt werden.

Wir haben diese beiden Punkte eingehend behandelt in unsern Botschaften vom 19. November (Bundesbl. 1907, VI, 25} und.12. Dezember (Bundesbl. 1907, VI. 409), und am 20. Dezember haben Sie der Zusatzbestimmung und dem genannten Protokoll die Ratifikation erteilt.

Der gegenwärtige Stand unserer H a n d e l s v e r t r ä g e , sowie unser H a n d e l s v e r k e h r mit den verschiedenen Ländern geht aus den nachfolgenden Übersichten hervor:

624

Schweizerische Handelsverträge.

In dieser Tabelle sind alle am 1. März 1908 in Kraft stehenden, ganz oder teilweise den Handel betreffenden Verträge und Abkommen enthalten.

Die mit * bezeichneten Verträge sind sogenannte Meistbegünstigungsverträge.

Staaten

Abschlags

Belgien"' . . .

Inkraftsetzung

3. VH. 1889 29. XII. 1889

Dauer *)

Publikation

--

Amtl. Sammlung n. F. XI, 341

Bulgarien.* Notenaustausch vom 28. Februar 1897.

Chile* . . . . 31. X. 1897 31.

Congostaat

0

1. 1899

. . 16. XI. 1889 14. IV. 1890

Dänemark* . . 10. n. 1875 10. VII. 1875

-- --

n. F. XVII, 70 n. F. XI, 427 n. F. 1,668

Deutsches Reich : Handelsvertrag 10. XH. 1891 1. II. 1892 1 n. F. XII, 505 31. XII. 191 7 in.F.XXI, 451 Zusatzvertrag . 12. XI. 1904 \U.I.D.I.IIU 1906 2) J f u. 587 Übereink. betr.

BUsingen . . 21. IX. 1895 1. I. 1896 n. F. XV, 345 -- Ecuador- . . . 22. VI. 1888 21. X. 1889 -- - n. F. XI, 210 Frankreich : Handelskonvention s) . .

Grenznachbari.

Verhältnisse .

-- Zusatzartikel . . .

Genf und freie Zone . . .

Tunis* . .

20. X. 1906 23. XI. 1906

--

n. F. XXII, 688

23. H. 1882 16. V. 1882

--

n. F. VI, 468

25. VI. 1895 29. VIII. 1895

--

n.F.XV, 218

14. VI. 1881 1. L 1883 si. xn. 1912n. F. VI, 515 14. X. 1896 25. I. 1897 unbestimmt n.F.XVI, 12

») Wo nichts angegeben ist, dauert dei Vertrag noch 12 Monate nach erfolgter Kündigung.

*) Text nnd Tarif für die Einfuhr in die Schweiz am 1. Jannar, Tarif für die Einfuhr in das Deutsche Reich am 1. März 1906.

·) Nebst Reglement betr. Gei.

625 ·····MMMMM^^^BHIteBI

Staaten

Inkraftsetzung

Abschlnss

. 10. VI. 1887 10. VI. 1887

Griechenland*

Grossbritannien* .

6. IX. 1855

6 III. 1856

Dauer ')

Publikation Amtl. Sammlung n. F. XI, 357

-- --

V, 271

11. VII. 19061 Italien . . . . 13. VH. 1904 \u.l.I.

19062)/ 31. XH. 1917n. F. XXI, 189

Japan*. . . . 10. XI. 1896 17. VII. 1899 17. VII. 1911 n. F. XVI, 520 Niederlande* . . 19. VIII. 1875 1. X. 1878 Österreich - Ungarn») . .

--

n. F. IU, 522

") fn.F.XXII,423, 521 u. 526 9. III. 1906 12.111. 19064) 81. XII. 1917 \

Persien* . . . 23. VII. 1873 27. X. 1874

--

n. F. 1,196

Portugal* . . . 20. XII. 1905 29. I. 1907 29. I. 1912 n. F. XXIII. 59 Rumänien*

. .

/n.F.Xm,422, 3. III. 1893 13. V. 1893 31. XII. 191 7 \ XXI, 391 6

)

Russland* . . . 26. XU. 1872 30. X. 1873

n. F. XI, 376

n. F. VII, 744 -- Serbien . . . 28. H. 1907 19. IV. 1907 31. XII. 191 7 n. F. XXIII, 94 Spanien . . . 1. IX. 1906^ 20. XI. 1906 31. XII. 191 7 n. F. XXII, 643 B.-B.1891,I,800 TUrkei. Notenaustausch vom 22. III. 1890.

Salvador* . ' . . 30. X. 1883 7.

Vereinigte 1 Staaten )

25. XI. 1850

H. 1885

8. XI. 1855

--

{

VV , AVI 201 B.-B. 1899, III, 284

*) Wo nichts angegeben ist, dauert der Vertrag noch 12 Monate nach erfolgter Kündigung.

·) Text und Tarif betr. die ital. Zölle am 1. Jnli 1905, Tarif betr. die scbweiz. Zölle am 1. Januar 1906.

·) Handelsvertrag, nebst Übereinkommen über die Zollabfertigung im Eisenbahnverkehr nnd über die Viehseuchenpolizei. Der Vertrag erstreckt sich auch auf das Fürstentum Liechtenstein.

·) Provisorisch (mit Ausnahme des Viohseuchenübereinkommens) am 12. März, définitif am 1. August 1906.

5 ) Der Vertrag kann mit Ettcksicht auf das zollpolitische Verhältnis zwischen usterreich und Ungarn schon anf 81. XII. 1915 gekündigt werden.

·) Durch Znsatzkouvention vom 29. XII. 1904 anf 12 Jahre unkündbar festgelegt.

') Die Artikel 8--12 (Meistbegünstigung) sind von der Regierung der .Ver. Staaten gekündet worden nnd am 24. März 1900 erloschen.

Schweiz. Handelsverkehr nach den Vertragsverhältnissen (ohne unverarbeitete und gemünzte Edelmetalle).

A. i* »fa h r.

Einfuhr.

1897 1898 1899 1900 1901 1902 1903 1904 1905 1906 Millionen Franken.

298 165 147 66 16 692

308 177 152 66 16 719

za. 60 52 67 25 za. 11 29 za. 15 za. 259

339 183 188 76 16 802

64 73 6l 26 12 14 13 263

341 177 159 69 13 759

75 62 57 29 11 9 16 259

309 172 155 63 11 710

79 -- 48 28 10 16 12 193

317 188 176 70 13 764

61 -- 58 26 10 11 11 177

348 200 178 78 13 817

72 -- 63 25 10 20 11 201

368 219 167 82 13 849

79 -- 69 25 11 27 9 220

429 251 175 91 19 965

78 -- 81 26 14 29 10 238

89 -- 77 32 14 30 10 252

462 256 199 9t 6 1014 104 -- 72 29 14 33 10 262

1897 1898 1899 1900 1901 1902 1903 1904 1905 Millionen Tränten.

Tarifverträge.

Deutschland 172 191 195 199 Frankreich 82 82 95 107 Italien 39 39 42 44 Österreich-Ungarn . . . 41 42 45 46 Spanien 12 8 15 15 346 362 392 411

1906

188 198 197 205 225 268 110 51 47 16 422

114 52 48 15 426

108 54 52 15 434

116 56 54 15 466

107 70 64 16 525

Meistbegllnstigungsverträge.

Grossbritannien u. Kolonien za. 160 168 187 197 212 209 Vereinigte Staaten ' . . . 71 74 92 -- -- -- Russland 24 31 32 27 25 27 Belgien .

. . .

13 12 13 15 15 14 Niederlande u. Kolonien .

8 8 8 9 9 8 Balkanstaaten 18 17 14 12 14 16 Übrige Staaten . . . . 21 20 20 2l 18 18 za. 315 330 366 281 293 292

204 -- 30 14 10 16 17 291

203 -- 22 15 10 19 16 285

208 -- 28 18 10 19 20 303

210 -- 32 20 12 15 20 309

Staaten ohne Verträge.

-- -- -- 57 61 62 57 54 57 58 Vereinigte Staaten 1 . . .

za. 42 44- 60 59 58 61 65 65 66 88 Übrige Staaten . . za.

za. 42 44 60 116 119 123 122 119 123 146 za.

106 46 45 16 400

96 88 109 117 106 125 137 -- -- -- 27 26 31 41 48 45 48 58 65 93 27 26 31 137 136 154 165 164 190 230

' Mit Rücksicht auf die Aussukrartsetznng der MeistbegUustigungsklansel sind die Vereinigten Staaten vom Jahre 1900 aa unter der Rubrik ,Staat«B ohne Vertrage" aufgeführt

Rekapitulation.

Einfuhr.

1897 1898

1899

1900

1901 1902 MOB 1904 1905 1906 Millionen Franken.

692 719 802 759 710 764 817 849 965 1014 259 961 42 993

263 259 193 982 1061 952 44 60 116 1026 1121 1068

177 887 119 1006

201 965 123 1088

220 238 252 103710871217 122 119 123 1159 1206 1340

262 1276 146 1422

Staaten mit Tarifvertragen . . .

Staaten mit Meistbeglinstigungsverträgen . . . .

Vertragsstaaten . .

Staaten ohne Verträge Total Total

A. u s fuhr'.

1897 1898 1899 1900 1901 1902 1803 1904 1905 190« Millionen Franken.

346 362 392 411 400-422 426 434 466 525 315 661 27 688

330 692 26 718

366 758 31 789

281 293 292 291 285 303 692 693 714 717 719 769 137136154165164190 829 829 868 882 883 959

309 834 230 1064

Schweizerischer Handelsverkehr nach Erdteilen (ohne unverarbeitete und gemünzte Edelmetalle).

Einfuhr.

1897 1898

1899

1900 1901 1902 1903 1904 Millionen Franken.

Ausfuhr.

1905

1906

860 873 957 916 857 927 99510461178 1240 13 13 18 20 16 19 21 19 19 24 38 37 42 32 33 40 37 42 38 44 77 97 93 93 93 94 98 89 95 103 5 6 10 7 7 7 8 10 10 11 -- -- -- -- -- -- -- -- -- -- 993 1026 1121 1068 1006 108811591206 1340 1422

1897

Europa . . . .

Afrika Asien . . . . .

Amerika . . . .

Australien . . .

Unbestimmbar*) .

Total Total

555,5 6 30 90,B 3 3 688

1898 1899 1900 1901 1902 1903 1904 1905 Millionen Franken.

581 631 653 6 6 8 32 31 37 93 114 123 3 3 4 3 4 4 718 789 829

660 10 37 114 4 4 829

679 12 33 136 4 4 868

1906

677 675 722 795 10 12 11 13 37 40 44 51 149 146 170 194 4 5 5 5 5 6 7 6 882 883 959 1064

Gesamte Ein- und Ausfuhr seit 1887.

18S7 1888 1889 1890 1891 1892 1893 1894 1895 1896 1897

Einfuhr Ausfuhr

1898 1899

1900

1901 1902 1903

1904

1905 1Ü06

779 776 885 954 932 852 808 800 890 957 993 1026 1121 1068 1006 1088 1159 1206 1340 1422 664 655 696 703 671 654 642 617 659 682 688 718 789 829 829 868 882 883 959 1064

*) Schiffsproviant etc.

628

II. Ausstellungen.

Mailand 1906. Die gegen den 20. November 1906 begonnene Rückschaffung der Ausstellungsgegenstände ist Ende Januar 1907 beendigt worden und hat zu keinerlei Reklamationen Anlass geboten. Die übrigen mit der Ausstellung im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten konnten im Berichtsjahre beinahe vollständig erledigt werden, sowohl in Mailand als in der Schweiz.

Namentlich sind die offizielle Liste der den schweizerischen Ausstellern und ihren Mitarbeitern zuerkannten Auszeichnungen, sowie die Berichte der schweizerischen Mitglieder des internationalen Preisgerichts in Form von Einzelbroschüren gedruckt und den Interessenten (Aussteller, etc.), wie auch den kantonalen Regierungen und grossen industriellen, Handels- und landwirtschaftlichen Verbänden unseres Landes zugestellt worden.

Das Kommissariat hat seine Bureaux Ende Juni in die Schweiz (Minusio, Tessin) verlegen und am 31. Dezember endgültig schliessen können.

Das Exekutivkomitee hat noch nicht alle Auszeichnungen abliefern können. Die bis zum Ende des Jahres eingelangten sind vom Generalkommissariat sukzessive an die Berechtigten abgegeben worden. Die noch ausstehenden (hauptsächlich die Diplome von Mitarbeitern) werden von Herrn Kommissär Simen in der Reihenfolge ihres Eingangs abgeliefert werden.

Der Administrativbericht des Kommissariates befindet sich gegenwärtig unter der Presse; sobald er erschienen ist, wird er an alle Mitglieder der Bundesversammlung versendet werden.

Die Rechnungen sind noch nicht endgültig abgeschlossen, weil noch die Druckkosten des genannten Berichtes zu bezahlen sind, deren Höhe noch nicht bekannt ist. Wir können aber schon heute konstatieren, dass die Ausgaben für die Beteiligung der Schweiz an der Ausstellung innerhalb der Grenzen des von Ihnen zu diesem Zwecke bewilligten Kredites bleiben.

Lyon 1908. Die Gesellschaft für Landwirtschaft, Wissenschaft und Industrie von Lyon veranstaltet auf das Frühjahr 190& eine A u s s t e l l u n g v o n e l e k t r i s c h e n E i n r i c h t u n g e n für L a n d w i r t s c h a f t und I n d u s t r i e . Das Organisationskomitee dieses Unternehmens hat den Wunsch ausgesprochen, die schweizerische Elektrotechnik möchte sich recht zahlreich an der Ausstellung beteiligen.

629

Marseille 1908. Eine i n t e r n a t i o n a l e A u s s t e l l u n g e l e k t r i s c h e r E i n r i c h t u n g e n wird in Marseille vom 19. April bis 31. Oktober 1908 stattfinden. Die französische Gesandtschaft in Bern hat im Namen ihrer Regierung die Schweiz; zur Teilnahme an der Ausstellung eingeladen.

St. Petersburg 1908. Eine i n t e r n a t i o n a l e A u s s t e l l u n g für dekorative Künste und Zimmerausstattung, unter dem Patronale der Kaiserin Witwe, wird während des Sommers 1908 in St. Petersburg stattfinden. Die kaiserlich russische Gesandtschaft hat uns ersucht, die schweizerischen Interessenten zur Beteiligung einzuladen und an der Ausstellung eine Gruppe zu organisieren.

Brüssel 1910. Im Auftrage ihrer Regierung hat die belgische Gesandtschaft in Bern Ende November die Schwek eingeladen, sich an der allgemeinen und internationalen Ausstellung zu Brüssel im Jahre 1910 offiziell zu beteiligen. Die in solchen Fällen üblichen Erhebungen sind gegenwärtig im Gange.

Tokio 1912. Die japanische Gesandtschaft in Wien hat un& im Laufe des Monats November mitgeteilt, dass ihre Regierung beabsichtigt, für das Jahr 1912 eine grosse Ausstellung mit internationalem Gepräge zu veranstalten, deren Beschickung durch die Schweiz gewünscht wird. Die Frage der offiziellen Beteiligung der Schweiz an der Ausstellung wird gegenwärtig geprüft. Einstweilen ist uns vom schweizerischen Bauernverhand mitgeteilt worden, dass die Beschickung derselben mit Milchprodukten sowohl als mit Vieh beabsichtigt werde, dass aber der Bund die Kosten übernehmen müsste.

Rom und Turin 1911. Die Städte Rom und Turin haben beschlossen, unter Mitwirkung sämtlicher italienischer Provinzen anlässlich des fünfzigsten Jahrestages der Proklamierung des Königreichs Italien im Jahre 1911 eine internationale Ausstellung zu veranstalten, die unter dem Patronate des Königs stehen wird.

Diese Ausstellung soll gleichzeitig in Rom und in Turin stattfinden ; in Rom für ,,die Künste und für archäologische Geschichte14, in Turin für ,,die industriellen Produkte und die Arbeit in ihren verschiedenen Anwendungen"1.

Im Auftrage ihrer Regierung hat die italienische Gesandtschaft in Bern Ende Januar dieses Jahres die Schweiz eingeladen, sich.an'

630

der Ausstellung zu beteiligen. Wir haben der Gesandtschaft diese Einladung vorläufig verdankt und ihr mitgeteilt, dass wir die Frage der schweizerischen Beteiligung an der genannten Ausstellung mit dem ihr gebührenden Interesse prüfen werden.

Permanentes schweizerisches Ausstellungskomitee. Mit Botschaft vom 19. November 1907 (Bundesbl. 1907, VI, 56) haben wir Ihnen Kenntnis gegeben von einer Eingabe des Schweizerischen Handels- und Industrievereins, des schweizerischen Gewerbevereins, des Schweizerischen Bauernverbandes und eines Vertreters der Urheber der fraglichen Initiative, welche die Schaffung und Subventionierung eines ,,Permanenten schweizerischen Ausstellungskomiteesa bezweckt. Wir haben Ihnen eine Subvention bis zum jährlichen Betrage von Fr. 20,000 empfohlen.

Dieses Geschäft steht noch auf der Traktandenliste der Bundesversammlung.

III. Kommerzielles Bildungswesen.

Das schweizerische kaufmännische Bildungswesen hat sich im Berichtsjahre, entsprechend dem wachsenden Bedürfnis nach einer soliden theoretischen und praktischen Berufsbildung, weiter entwickelt. Die Bestrebungen des Bundes, die Entwicklung dev kaufmännischen Bildungsanstalten zu begünstigen, werden von zahlreichen Kantonen unterstützt, entweder durch die Schaffung von Handelsschulen, oder durch gesetzgeberische Massnahmen über das praktische Lehrlingswesen und den kaufmännischen Fortbildungsschulunterricht.

Handelshochschulen (Bundessubvention 1907: Fr. 43,324; 1906: Fr. 35,977). Diese Stufe des kaufmännischen Unterrichts ist, wie im Jahre 1906, an den Handelsabteilungen der Universitäten Freiburg und Zürich, sowie an der Handelsakademie St. Gallen vertreten. Seit 1907 subventioniert der Bund auch die handelswissenschaftliehen Kurse in Basel, die Universitätscharakter haben, trotzdem sie den kaufmännischen Fortbildungsschulen angehören. Es ist vorauszusehen, dass die höhern kaufmännischen Studien in der Schweiz in den nächsten Jahren einen Aufschwung nehmen werden, der mit den Anforderungen des modernen Handels in Einklang steht.

Höher» Handelsschulen (Bundessubvention 1907: Fr. 333,538; 1906: Fr. 303,387; 1892: Fr. 38,500). Im Jahre 1907 haben

63t awei neue Handelsschulen, welche die vom Bunde aufgestellten Bedingungen für die Ausrichtung von Subventionen erfüllen, eid.genössisehe Beitrage erhalten; es sind dies die Mädchenhandelsschule in Chur und die gemischte Handelsschule in St. Immer.

Die Zahl der vom Bunde unterstützten höhern Handelsschulen betrug im Jahre 1907 24 (1906: 22; 1892: 6); im Jahre 1908 werden es deren 26 sein, indem zwei Mädchenhandelsschulen, in Lugano und St. Gallen, gegründet worden sind. Auch handelt ·es sich darum, nächstens eine solche in Luzern zu errichten.

Die meisten Handelsschulen zählen drei Studienjahre ; einige ·haben deren vier; die kantonale Handelsschule Zürich hat 4*/2 und diejenige von Bellinzona 5. Da die aus diesen letztern hervorgehenden diplomierten Schüler im Alter von 19--20 Jahren sich nicht mehr einer langen praktischen Lehrzeit unterziehen wollen, wird die Einrichtung von Übungs- oder Musterkontoren immer dringlicher.

Acht Handelsschulen sind nur Jünglingen zugänglich; sieben -sind nur für Mädchen bestimmt; die neun übrigen nehmen beide Geschlechter auf. Diese letztern sind: Aarau, Bellinzona, Lausanne, Locle, Neuenburg, St. Gallen, St. Immer, Solothurn und Winterthur. Die Städte Basel, Bern, Chur, Freiburg, Genf und Zürich haben besondere Schulen für jedes Geschlecht. Alle Handelsschulen, ausgenommen diejenigen von Bellinzona, Chaux·de-Fonds, Freiburg (Mädchen), Genf (Knaben), Lausanne, Neuenburg und Zürich (Knaben), sind mehr oder weniger enge an Gymnasien oder Real- und Sekundärschulen angegliedert. Im allgemeinen ist die Selbständigkeit, oder mindestens eine verhältnismässige Unabhängigkeit, der Entwicklung kaufmännischer Bildungsanstalten günstiger.

Das beredteste Zeugnis für das Gedeihen der Handelsschulen ist das Anwachsen der Schülerzahl. Im Monat NovemT>er 1907 betrug diese 2969 (1906: 2755; 1892: 407); darunter befanden sich 849 Mädchen.

Mit Bedauern konstatieren wir immerhin die grosse Verschiedenheit zwischen den Besuchsziffern der zahlreichen Unterklassen, die mit Schülern überladen sind, und denjenigen der weniger zahlreichen Oberklassen, die nur wenig Schiller zählen.

Und doch werden den Schülern der O b e r k l a s s e n S t i p e n d i e n ausgerichtet, um sie zu ermutigen, den vollständigen Zyklus der kaufmännischen Studien zu absolvieren und die Abgangsprüfung zu bestehen, die zum Diplom berechtigt.

632

In der Absicht, die Verordnung über die Förderung der kaufmännischen Bildung zu vervollständigen und die Bedingungen zu präzisieren, welche die vom Bunde subventionierten Handelsschulen zu erfüllen haben, haben wir auf den Vorschlag unseres Handelsdepartements am 20. Juni 1907 einen Beschluss gefasst, wonach a. auch Schüler unter 15 Jahren, vorausgesetzt, dass sie das 14. Altersjahr zurückgelegt haben, in die Unterklasse einer Handelsschule aufgenommen werden können; b. die Schülerzahl einer Klasse in der Regel nicht mehr als 24 betragen darf. (Diese Vorschrift erstreckt sich auch auf die kaufmännischen Fortbildungsschulen.)

Kaufmännische Fortbildungsschulen (Bundessubvention 1907: Fr. 190,623; 1906: Fr. 175,802; 1902: Fr. 29,000). Der Bund hat im Jahre 1907 72 Schulen (1906: 63) der Sektionen desSchweizerischen Kaufmännischen Vereins und 21 (1906: 20) solche anderer Vereine und von Gemeinden subventioniert. Im ganzen haben während des Winters 1906/07 11,233 Schüler (1905/06: 10,221) den kaufmännischen Fortbildungsunterricht genossen.

Die Entwicklung der Fortbildungskurse im Jahre 1907 ist hauptsächlich dem Gedeihen des Schweizerischen Kaufmännischen.

Vereins zu verdanken, dessen Sektionen sich im Berichtsjahr um neun vermehrt haben. Neue Sektionen sind jüngst gegründet worden in Diessenhofen, Frutigen, Thalwil, Thusis und Sitten, weshalb die Leistungen des Bundes an die kaufmännischen Fortbildungsschulen sich zu vermehren fortfahren werden.

Der Bund tritt in erster Linie zu gunsten der Vereine ein, die von keiner andern Seite Beiträge erhalten und mit grosse» Budgetschwierigkeiten zu kämpfen haben, wie z. B. diejenigen im Auslande. Er unterstützt auch in höherm Masse die kleinen Sektionen, die grössere Hindernisse zu überwinden haben als die Vereine grosser Städte, die über reichlichere Quellen verfügen..

Die Unterstützung der Fortbildungsschulen durch die Kantone, Gemeinden und Kaufleute ist sehr verschieden. Die meisten Kantonsregierungen und Gemeinden geben Beiträge ; es gibt aber auch solche, die jede Unterstützung ablehnen. Indessen lässt sich die grosse Bedeutung des Fortbildungsunterrichtes nicht bestreiten,, der einesteils für die Handelslehrlinge zur t Ergänzung der praktischen Lehrzeit, andernteils für die Angestellten bestimmt ist, die das Bedürfnis nach Vervollkommnung ihrer Berufsbildung empfinden.

633 Verschiedene Kantone haben in ihren Lehrlingsgesetzen grundsätzlich bestimmt, dass die Chefs von Handelshäusern verpflichtet seien, ihren Lehrlingen den Besuch der obligatorischen Unterrichtskurse während der ordentlichen Geschäftszeit zu bewilligen. Da ·diese Bestimmung überall günstigen Einfluss auf den Besuch der Kurse und die geleistete Arbeit ausübt, so hat das Departement überall, wo angängig, auf E i n f ü h r u n g o b l i g a t o r i s c h e r Tageskurse für die Lehrlinge hingewirkt, weil dadurch die Aufstellung eines rationellen Lehrplanes und die Verteilung des Studiums auf zwei oder drei Jahre ermöglicht wird.

Schweizer. Kaufmännischer Verein. (Bundessubvention an das .Zentralsekretariat : Fr. 8000.)

Zum Zwecke der Vereinheitlichung der Unterrichtsmethode in den kaufmännischen Fortbildungsschulen hat dieser Verein, dem wir schon viele Fortschritte auf dem Gebiete der k a u f m ä n n i s c h e n F o r t b i l d u n g s s c h u l e n zu verdanken haben, beschlossen, im Jahre 1908 einen Ferienkurs für die Lehrer dieser Schulen zu veranstalten, der vom Bunde subentioniert werden soll.

Bibliotheken und Vorträge. (Bundessubvention 1907 : Fr. 8486; 1906: Fr. 4520.) Der Bund trägt an die Neugründung von B i b l i o t h e k e n kaufmännischer Vereine 75 %, an deren Erweiterung 33'/s % der Kosten bei; er vergütet den Vereinen auch YS der Auslagen für Vorträge über wirtschaftliche und -aktuelle politische Fragen. Alle diese Subventionen erweisen sich -als nutzlich.

Preisarbeiten. (Bundessubvention 1907: Fr. 862; 1906: Fr. 196.) Die durch das Zentralkomitee des Schweiz. Kaufmännischen Vereins ernannte Jury hat neun Preisarbeiten erhalten, wovon 7 prämiiert werden konnten.

Kaufmännische Lehrlingsprüfungen. (Bundessubvention 1907 : Fr. 9303; 1906: Fr. 6282.) Die kaufmännischen Lehrlingsprüfungen, vom Handelsdepartement subventioniert im Verhältnis von 75 °/o der von den Kantonen nicht gedeckten Auslagen, haben irn Jahre 1907 in 23 Kreisen ( 1906: 20) stattgefunden.

Von 775 eingeschriebenen Kandidaten (1906: 445) haben 629 (1906; 393) ihr Diplom erhalten. Die bedeutende Zunahme der Kandidatenzahl ist hauptsächlich der Inkraftsetzung des neuen sürcherischen Lehrlingsgesetzes zuzuschreiben, das eine obligatorische Prüfung vorsieht.

634

Die Bestimmung kantonaler Gesetze, welche das Obligatorium der kaufmännischen Lehrlingsprüfungenam Ende der praktischen Lehrzeit grundsätzlich vorschreibt, hat eine günstige Rückwirkung auf die Qualität der kaufmännischen: Lehrzeit selbst, wie auch auf den Fortbildungsunterricht, namentlich mit bezug auf die Einführung von Tageskursen.

Die Organisation von Lehrlingsprüfungen und deren einheitliche Durchführung in allen Kreisen sind der Zentralprüfungsund der Oberexperten-Kommission anvertraut, in deren Schoss das Handelsdepartement vertreten ist.

Inspektionen. Unser Sekretär für das kaufmännische Bildungswesen hat bei den Handelsschulen und den kaufmännischen Fortbildungsschulen zahlreiche Inspektionen vorgenommen, wie er auch nach Möglichkeit den Diplom- und Lehrlingsprüfungen beigewohnt hat. Wenn die geleistete Arbeit und die erzielten Resultate auch nicht überall gleichwertig sind, muss indessen doch gesagt werden, dass im allgemeinen ernstliche Anstrengungen gemacht werden, um die Bildung der jungen Kaufleute immer mehr mit den modernen Anforderungen in Einklang zu bringen.

Internationaler Volkswirtschaftskurs.

(Bundessubvention : Fr. 5500.) Infolge eines, durch den 1906 in Mailand abgehaltenen internationalen Kongress für das kommerzielle Bildungswesen ausgesprochenen Wunsches, hat die internationale Gesellschaft zu Förderung des kaufmännischen Bildungswesens, im Einverständnis mit der schweizerischen Gesellschaft für das kaufmännische Bildungswesen, die höhere Handelsschule von Lausanne eingeladen, die Veranstaltung eines ersten internationalen Volkswirtschaftskurses für Kaufleute und Lehrer an Handelsschulen zu übernehmen. Dieser Kurs hat dann vom 12. August bis 7. September 1907 in Lausanne stattgefunden; er zählte 117 Teilnehmer, wovon 50 Ausländer. Sein hauptsächlichstes Ziel 'war das Studium der wirtschaftlichen Entwicklung der Schweiz und ihrer internationalen Handelsbeziehungen. Der Erfolg war ein sehr erfreulicher, dank hauptsächlich der hervorragenden Qualität der Vortragenden. Ein zweiter Kurs derselben Art wird im Jahre 1908 in Mannheim stattfinden.

Stipendien. (Bundessubvention 1907: Fr. 19,492; 1906: Fr. 12,165.) Im Jahre 1907 sind 129 Bundesstipendien (1906: 88) ausgerichtet worden. 11 Stipendiaten widmeten sich höhern.

635

kaufmännischen Studien an den Handelshochschulen der Schweiz oder des Auslandes; 24 Lehrer an Handelsschulen erhielten Stipendien zur Teilnahme am internationalen Volkswirtschaftskurs in Lausanne; 7 andere Lehrer an Handelsschulen und kaufmännischen Fortbildungsschulen haben sich ins Ausland begeben, um die grossen Handels- und Industriezentren zu besuchen, oder um dort Sprachkurse zu nehmen; 87 Stipendien sind an Schüler der Oberklassen an Handelsschulen ausgerichtet worden, um sie zur Verlängerung ihrer Schulzeit zu ermutigen und dadurch das vollständige kaufmännische Studium zu begünstigen.

Auf das schon im letztjährigen Bericht erwähnte Gesuch um Subventionierung junger Leute, welche sich nach bestandener Abgangs- oder Lehrlingsprüfung ins Ausland zu begeben wünschen, haben wir, auf Grund von Erkundigungen bei Vertretern der Schweiz im Auslande und gestützt auf Artikel 11, lit. a, der Verordnung vom 17. November 1900, beschlossen, einen Versuch im angedeuteten Sinne zu machen und für einmal R e i s e - o d e r S t u d i e n s t i p e n d i e n an die bessern Schüler der Oberklassen von Handels- und Fortbildungsschulen zu verabfolgen. Wir hoffen, dass die Erfahrungen auf diesem Gebiete uns gestatten werden, den getroffenen Massnahmen einen definitiven Charakter zu geben.

Die übrigen f i n a n z i e l l e n L e i s t u n g e n des Bundes für die kaufmännische Bildung und die Ergebnisse über den B e s u c h der v e r s c h i e d e n e n S c h u l e n sind in Tabellen zusammengestellt, die auf dem Handelsdepartement eingesehen werden können.

IT. Schweizerisches Handelsamtsblatt.

Die durchschnittliche A u f l a g e des Blattes, das täglich, meistens 8 Seiten stark, zur Ausgabe gelangte, war mit 6700 Exemplaren um 200 höher als im Vorjahre, und der Publikationss t o f f ist.um 116 Seiten angewachsen und damit auf 2228 Seiten gestiegen. Die b e z a h l t e n A b o n n e m e n t e haben mit einem Zuwachs von 138 eine Steigerung von 4479 auf 4617 erfahren.

Die Zahl der Freiexemplare betrug unverändert 2000.

Hinsichtlieh der Ei n n a h m e n und A u s g a b e n verweisen wir auf den Bericht über die Staatsrechnung.

Die während des Jahres publizierten Berichte der Konsulate und Gesandtschaften sind wie gewohnt in einer Sonderausgabe gratis an unsere Vertreter im Auslande, die Handelsschulen, indu-

636

striellen und kaufmännischen Verbände, Bibliotheken u. s. w.

abgegeben worden.

Der Vertrag mit dem bisherigen Pächter des Privatanzeigenteils ist von uns auf Ende 1908 gekündigt worden, und wir . haben eine öffentliche Konkurrenz zum Zwecke einer neuen Verpachtung veranstaltet. Der Abschluss des neuen Vertrages fällt in das laufende Jahr.

V. Handelsreisende.

Finanzielles. Die Einnahmen an Patenttaxen belaufen sich auf Fr. 419,922 oder Fr. 589 mehr als im Vorjahre. Daran haben s c h w e i z e r i s c h e Reisende bezahlt Fr. 393,672 (1906: Fr. 393,343), inklusive Fr. 1522 umgangene Patenttaxen, a u s l ä n d i s c h e Fr. 26,250 (1906: Fr. 25,990), inklusive Fr. 600 umgangene Taxen.

Die Gesamtabrechnung stellt sich wie folgt: Bruttoeinnahmen Fr. 419,922. -- Kantonale Bezugsgebühr ,, 16,796.80 Fr. 403,125.20 Ausgaben: 1. Kosten der Formulare und Porti Fr. 1311. 70 2. Verzeichnisse dertaxpflichtigen Handelsreisenden, Bestraften u. s. w ,, 1434. 50 3. Inspektionskosten , 280. -- -- .,, 3,026.20 Unter die Kantone nach der Bevölkerungszahl zu verteilende Summe Fr. 400,099. -- Die Abrechnung mit den Kantonen gestaltete sich wie folgt :

e

1 Zurich s- Bern

.

I

Luzern Uri Schwyz Obwalden . .

Nidwaiden . .

era Glarus Zug U o- Freiburg .

Solothurn . .

t--« Basel-Stadt . .

Basel-Land Schaff hausen . o .

Appenzell A-Rh. .

Appenzell I.-Rh.

St. Gallen Graubünden Aargau Thurgau . .

Tessin Waadt Wallis Neuenburg . . .

Genf

.

.

. .

. . .

§

1

*Ol

. .

. .

.

.

.

. .

. .

. .

. . . .

. . .

. .

. .

.

.

.

. .

Betreffnis nach faxen. der Bevölkerung, Fr.

Fr.

6 9 8 0 052,016. 40 73,200 71,131.-- 22,500 17,681. 50 1;050 2,377. 40 4 100 6,683. 70 250 1,841. 60 900 1,577. 30 6,100 3,903. 80 1,450 3,028. 15 8,350 15,440. 80 11 650 12,159. 70 32,350 13,543. 30 5,150 8,266. -- 5,350 5,009. 80 3650 6,671. 20 650 1,629. 10 43,450 30,203, 65 14,000 12,613. 30 25,672 24,919. 60 14 650 13,663. 30 4,250 16,730. 40 24,950 33,956. -- 1,050 13,810. -- 33,200 15,239. 10 12,200 16,002. 90

BeiugsgebUnr.

Fr.

2,792. -- 2,928. -- 900.-- 42.-- 164.-- 10.-- 36.-- 244.-- 58.-- 334. -- 466.-- 1,294. 206.-- 214.-- 146.-- 26 -- 1,738. -- 560. -- 1,026. 80 586.-- 170Ì -- 998.-- 42.-- 1,328. -- 488.--

Total 1907.

Fr.

54,808. 40 74,059. -- 18,581. 50 2,419. 40 6,847. 70 1,851.60 1,613. 30 4,147. 80 3,086. 15 15,774. 80 12,625. 70 14,837. 30 8,472. -- 5,223. 80 6,817. 20 1,655. 10 31,941. 65 13,173. 30 25,946. 40 14,249. 30 16,900. 40 34,954. -- 13,852. -- 16,567. 10 16,490. 90

1906.

Fr.

55,028. 20 73,883. 05 18,519. 36 2,408. 45 6,842. -- 1,843. 75 1,622. -- 4,107. 75 3,085. 95 15,769. 05 12,610. 70 14,698. 81 8,471.05 5,227. 50 6,771. 4ö 1,631. 70 31,771. 65 13,131.25 25,887. 40 14,171. 13 16,892. 10 34,894. 30 13,819. 70 16,483. 70 16,478. --

1905.

Fr.

56,315. 80 75,389. 70 18,825. 25 2,452. 20 6,969. 85 1,882. 30 1,659. -- 4,179. 45 3,181. 30 16,088. 20 12,883. 20 15,072. 85 8,652. -- 5,314. 35 6,917. 10 1,659. 75 32,443. 80 13,417. 25 26,363. 35 14,529. 10 17,216. 20 35,570. 95 14,120. 70 16,866. 65 16,808. 90

Total 419,922 400,099. -- 16,796. 80 416,895. 80 416,050. -- 424,779. 20 Kosten der Ausweiskarteu, Abrechmmgsfonnulare, der Verz eichnisse der Namen der taxpflichtigen Reisend«si, der Bestrafungen, Inspektion!an u. s. w. .

3,425. 80 - 3,026. 20 3,283. -- Total 419,922..--

419,333.--

428.205. --

638 Statistik. Vom Inkrafttreten des Patenttaxengesetzes (1. Januar 1893) an bis 31. Dezember 1907 sind insgesamt an Patenttaxen eingenommen worden Fr. 4,938,780 oder" durchschnittlich jährlich, Fr. 329,252. Daran haben bezahlt s c h w e i z e r i s c h e Reisende Fr. 4,563,605 (jährlich Fr. 304,240), ausländische Fr. 375,175(jährlich Fr. 25,012).

Ausgestellt wurden ini Jahre 1907 30,029 Ausweiskartcq (1906: 30,081); davon sind 27,112 Gratiskarten und 2917 Taxkarten (1906: 2926). Von den Taxkarten lauten 1876 auf den Namen eines einzelnen Reisenden, 1041 sind kollektiv (eine Karte für mehrere Reisende).

Die Z a h l der R e i s e n d e n beläuft sich auf 31,80$ (1906: 31,248); 25,037 Reisende vertraten schweizerische, 6769 ausländische Firmen. Die ausländischen Reisenden verteilen sich auf die verschiedenen Länder wie folgt: Deutschland 4551.

Frankreich 1411, Italien 390, Österreich-Ungarn 246, England 76, Belgien 66, Holland 23, Spanien 5, Vereinigte Staaten von Amerika 1.

Bezüglich der B r a n c h e n gibt die nachfolgende Zusammenstellung Auskunft. Auf den Weinhandel allein entfallen 3662 Reisende, oder mehr als der zehnte Teil.

B e w i l l i g u n g e n z u m M i t f ü h r e n v o n Waren (Uhren,, Bijouterien, Edelsteine, Putzwaren, Stoffresten) sind 193 (1906:.

197) erteilt worden.

Übertretungen. Von den kantonalen Gerichten erhielt das eidg. Handelsdepartement 162 (1906: 226) Urteile und Bussenverfügungen, von denen 2 Fälle vom Kassationshof des Bundesgerichtes letztinstanzlich entschieden wurden. Verurteilt wurden 162 Personen (1906: 226) zu Geldbussen im Gesamtbeträgevon Fr. 4480 (1906 : Fr. 5028). In 59 Fällen müssen umgangene Patenttaxen im Gesamtbetrage von Fr. 6300 (1906 : Fr. 6Ì50) nachträglich bezahlt werden.

Rechtliches. In dem einen, vom Eassationshof des Bundesgerichtes unterm 15. Juli 1907 entschiedenen Falle handelte es sich um das Aufsuchen von Bestellungen auf Schreibmaschinen bei den Organen einer Gemeindeverwaltung. Der Kassationsklagei wurde abgewiesen, indem der Gerichtshof geltend machte,, es 'sei gleichgültig, ob die Offerte des Schreibmaschinenhändlers, an die G e m e i n d e als solche oder aber an den Gemeinde-

Zahl der Reitenden: Ausländische.

Textilindustrie Maschinenindustrie Metallindustrie Bijouterie, Uhren und Uhrenfurnituren Kurzwaren Nahrungs- und Genussmittel Leder, Leder- und Schuhwaren . . . .

Glasindustrie Literarische u. Kunstgegenstände, Papier etc.

Ton-, Zement- und Steinindustrie .

Chemikalien, Drogen, Parfümerien, Farbwaren Holz und Holzwaren . . .

Fettwaren . . .

Abfalle und Düngstoffe Kautschukwaren Stroh-, Rohr- und Bastwaren . . . .

Agenturen . . .

Verschiedenes (z. B. Rosshaar, Bürsten, Pinsel, Schwämme u. s. w.)* . . . .

4,857 1,293 1,452 545 675 9,659 530 194 1,663 265

1,085 617 326 146 96 133 622

190«.

6,130 1,135 2,325 800 881 10,307 852 3612,043 514

6,203 1,126 1,983 822 818 10,470 819 288 2,024 433

1,422 837 403 149 176 167 666

1,382 754 454 78 172 129 939

1,253 722 392 95 182 124 896

1,250

1,992

3,105

31,806

31,248

31,748

Total. Deutschlandt.

1907.

1,357 6,812 1,955 1,462 169 140 772 638 2,224 294 839 173 373 281 1,048 788 260 10,447 215 309 839 91 60 285 741 550 2,404 111 64 376 337 220 77 3 80 34 . 44

234 171 36

71 16 21

879 371 264 25,037 6,769 4,551 1906 24421 6,827 4,706 + 616 -- 58 -- 155

Total.

31,248 + 558

1905.

oe W «5

640

S c h r e i b e r p e r s ö n l i c h gerichtet gewesen sei, denn die Gemeinde erscheine im vorliegenden Falle ebensowenig als zu den ,,Geschäftsleuten" des Art. l Abs. l des Patenttaxengesetzes gehörig, wie der Gemeindeschreiber persönlich. -- In dem andern Falle, der am 22. Oktober 1907, ebenfalls zu Ungunsten des Klägers, entschieden wurde, ist die Kassationsbeschwerde deshalb beim Bundesgericht erhoben worden, weil der Kassationskläger, der bei einem Maschinenfabrikanten und einem Ingenieur Bestellungen auf Schreibmaschinen aufsuchte, ohne im Besitze einer Taxkarte gewesen zu sein, als taxpfliehtig erklärt und mit einer Geldbusse bestraft wurde. Die Abweisung der Kassationsbeschwerde erfolgte, weil die Schreibmaschine weder vom Maschinenfabrikanten noch auch vom Ingenieur ,,im Gewerbe verwendet" werde. Hierbei führt der Kassationshof aus, ,,dass das Anbieten einer Ware stets dann, aber auch nur dann, taxfrei ist, wenn zwischen dem besondern, jeweilen in Frage stehenden Gewerbe oder Geschäftsbetrieb und der Verwendung des betreffenden Handelsartikels ein innerer, im weitern Sinne technischer Zusammenhang besteht. Ob dies der Fall sei, ist jeweilen unter Berücksichtigung der konkreten Umstände zu entscheiden, so dass also das Anbieten ein und desselben Handelsartikels das eine Mal taxfrei, das andere Mal taxpfliehtig sein kann. ,,Danach wäre -- von dem selbstverständlich taxfreien Verkehr mit Wiederverkäufern abgesehen -- das Anbieten von Schreibmaschinen z. B. dann taxfrei, wenn es gegenüber einer Person stattfände, deren Beruf darin bestände, Lehrstunden im Maschinenschreiben zu erteilen oder Abschriften in Maschinenschrift herzustellen, nicht aber in einem Falle, wie dem vorliegenden, wo ein innerer Zusammenhang zwischen der angebotenen Ware und dem Berufe oder Gewerbe desjenigen, dem sie angeboten wurde, nicht besteht, vielmehr der Geschäftsinhaber dem anbietenden Händler gegenüber wirtschaftlich und vom Standpunkte des Bundesgesetzes aus keine andere Stellung, einnimmt als irgend ein Privater, dem die Anschaffung einer Schreibmaschine dienlich erscheinen könnte."

641

IL Abteilung.

Industrie.

T. Allgemeines.

a. Betreffend die Förderung des A r b e i f i s n a c h w e i s e s und derMassnahmen gegen A r b e i t s l o s i g k e i t durch den Bund verweisen wir auf unsere Botschaft mit Beschlussesentwurf vom 7. Dezember (Bundesbl. VI, 891).

b. Mit Eingabe vom 25. September stellte die schweizerische Vereinigung zur Förderung des internationalen Arbeiterschutzes das Gesuch, der Bundesrat wolle über die Verhältnisse der gesamten H e i m a r b e i t des Landes eine umfassende Enquete veranstalten und inzwischen auf dem ' Gebiete dieser Industrie die gesetzliche Einführung des Registrierzwanges ins Auge fassen. Unterstützt wurde dieses Begehren in seinem vollen Umfange durch den Bund schweizerischer Frauenvereine (2. Dezember), nur in seinem ersten Teile durch die Zentralkommission der schweizerischen gemeinnützigen Gesellschaft (26. Dezember).

Zunächst ist das eidgenössische Fabrikinspektorat mit der Begutachtung der Angelegenheit heauftragt.

c. Die Verfassungsrevision betreffend Einführung des Rechts der G e s e t z g e b u n g über das G e w e r b e w e s e n wurde von den Räten noch nicht zum Abschluss gebracht. Wir überwiesen denselben eine Eingabe des Vereins schweizerischer Geschäftsreisender vom 2. Dezember. Der schweizerische kaufmännische Verein übermittelte uns am 6. August das Postulat, es solle der Verfassungsartikel auch auf das Handelsgewerbe Bezug haben und die zu erlassende Gesetzgebung dieses besonders behandeln ; eine spätere Anfrage des Vereins beantwortete das Departement am 31. Oktober dahin, dass keineswegs die Absicht bestehe, das Handelsgewerbe von dem in Beratung liegenden Art. 34ter der Verfassung auszuschliessen, und dass nach dessen eventueller Annahme es Sache der Gesetzgebung

642 sein werde, die Regelung von Verhältnissen des Handelsgewerbes zu bestimmen.

d. Mit Schreiben vom 23. November ersuchte die Finanzkommission des Nationakates den Bundesrat um Mitteilung, welche Stellung er in der Frage betreffend E r h ö h u n g d e s B u n d e s b e i t r a g e s a n d a s s c h w e i z e r i s c h e Arb e i t e r s e k r e t a r i a t einnehme, bezw. weshalb er ,,diesem Gesuche der Arbeiterpartei" auch für das Budget 1908 keine Folge gegeben habe.

Der Bundesrat antwortete am 2. Dezember, er habe mangels einer Gesuchstellung keine Veranlassung gehabt, sich mit der Erhöhung des genannten Kredites im Budget für 1908 zu beïassen.

Am 26. November beauftragte der Bundesrat das Industriedepartement, ihm über die dienstliche Tätigkeit des schweizerischen Arbeitersekretariats einen Bericht zu erstatten. Dieser wurde am 27. Novemher eingereicht.

Dem Nationalrate liess der Bundesrat am 9. Dezember folgendes Schreiben zugehen : ,,Mit Schreiben vom 4. Dezember luden Sie uns ein, über das Gesuch des leitenden Ausschusses des schweizerischen Arbeiterbundes um Erhöhung des Bundesbeitrages an das Arbeitersekretariat auf Fr. 30,000, vom 29. November 1907, im Laufe der nächsten Woche Bericht zu erstatten.

Diese Frist gestattet uns nicht, über die Verhältnisse beim schweizerischen Arbeitersekretariat eine besondere Untersuchung anzustellen, um diese unserer Berichterstattung zu Grunde zu legen.

Das Gesuch stellt im wesentlichen darauf ab, dass es dem Hauptbureau des Arbeitersekretariats in Zürich nicht mehr möglich sei, seine Aufgabe zu erfüllen, wenn ihm nicht die nötigen Mittel für Anstellung einer weitern Hülfskraft bewilligt werden.

Tatsächlich werden gewisse Berichte und andere Arbeiten, die wir vom Sekretariat erwarten, nicht mit der wünschbaren Beförderung fertiggestellt. Ausstehend ist zurzeit die Vollendung der Lohnstatistik (s. Geschäftsbericht für 1904, Bundesbl. 1905, II, 703). Wird die begehrte Summe von Fr.- 5000 für eine weitere Hülfskraft bewilligt, so ist zu verlangen, dass diese zur Mitwirkung bei den von der Bundesbehörde aufgetragenen Arbeiten und bei der in Rückstand gekommenen wissenschaftlichen Betätigung des Arbeitersekretariats verwendet werde. Die Mehr-

643

ieistung des Bundes soll überhaupt ausschliesslich diesen, auch in § l und § 2, lit. a, des Reglements für das Arbeitersekretariat genannten Zwecken dienen. Der nächste Jahresbericht ·des Arbeiterbundes wird hierüber die erforderliche Auskunft .zu bieten haben.

· ..

Für den Fall der Bewilligung des Gesuches des Arbeiterbundes würden wir also diesem gegenüber die Bedingung aufstellen, dass die dem schweizerischen Arbeitersekretariat in Zürich beizugebende Hülfskraft ihre Tätigkeit, unbeschadet derjenigen des Arbeitersekretärs selbst, in erster Linie den von der Bundesbehörde erteilten Aufträgen und den 'wissenschaftlichen Arbeiten des Sekretariats widmen müsse, und dass überhaupt die mehr bewilligte Summe nur für diese beiden Zwecke Verwendung finden dürfe.

Unter dieser Voraussetzung können wir dem Antrage Ihrer Fmanzkommission betreffend Erhöhung des Bundesbeitrages an das schweizerische Arbeitersekretariat für das Jahr 1908 zustimmen.

Schliesslich haben wir Ihnen noch mitzuteilen, dass wir unser Industriedepartement eingeladen haben, beförderlich eine Untersuchung darüber vorzunehmen, ob der Adjunkt des Arbeitersekretärs in Genf seiner Dienstpflicht gemäss Artikel 10 des Reglements für das Arbeitersekretariat Genüge leiste, und dem Bundesrat die dem Ergebnis der Untersuchung entsprechenden Anträge zu stellen."

Nach der seitens der Räte für das Jahr 1908 beschlossenen Erhöhung des Bundesbeitrages auf Fr. 30,000 gab das Industriedepartement von diesem Beschluss und von der im Schreiben ·des Bundesrates genannten Bedingung dem leitenden Ausschuss des schweizerischen Arbeiterbundes am 21. Dezember Kenntnis, mit der Anfrage, ob er die Bedingung zu erfüllen gewillt sei ; hiervon werde, gemäss dem Sinn der Schlussnahmen der Räte, die Auszahlung des Mehrbetrages von Fr. 5000 abhängig sein ; in erster Linie müsste die Bearbeitung und' Veröffentlichung der seit 1904 pendenten Lohnstatistik vorgenommen werden ; ausser·dem wäre dem Departement für die Anträge des Arbeiterbundes zum neuen Fabrikgesetz eine Begründung zu liefern. Die Antwort ging bis Ende des Berichtsjahres nicht ein.

Eine Eingabe des schweizerischen Baumeisterverbandes vom 11. Dezember, die sich gegen die Erhöhung der Subven-

644

tìon an das Arbeitersekretariat aussprach, wurde der Finanzkommission des Nationalrates überwiesen.

e. Mit Botschaft vom 5. November (Bundesbl. V, 1038) beantragten wir die Ratifikation der i n t e r n a t i o n a l e n Ü b e r e i n k o m m e n vom 26. September 1906 über das Verbot der industriellen Nachtarbeit der Frauen und über das Verbot der Verwendung von weissem (gelbem) Phosphor in der Zündholzindustrie. Mit Bundesbeschluss vom 19. Dezember (A.. S. n. F., Bd. XXIV, S. 59) wurde die Genehmigung ausgesprochen. Bis Jahresschluss erfolgte ausserdem die Ratifikation heider Übereinkommen durch Luxemburg, desjenigen über die Nachtarbeit der Frauen durch Grossbritannien. Der letzte Termin für die Hinterlegung der Ratifikationsurkunden ist der 31. Dezember 1908.

II. Bnndesgesetz betreffend die Arbeit in den Fabriken.

1. Unterstellung unter das Gesetz.

Nachstehende Tabelle weist nach Massgabe der Eintragungen in der Fabrikliste die Bewegung.der Zahl der Fabriken während des Jahres 1907 auf:

645

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Kanton

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Zusammen

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1059 984 177 14 69 19 22 99 42 99 233 270 114 77 216 17 829 111 477 381 209 487 54 460 469

87 69 7 1 1 2 3 6 3 8 24 16 3 7 6 1

44 29 3 --.

5 -- -- 2 -- 3 9 9 6 1 5 2

82 9 26 33 21 56 11 30 47

48 4 9 17 10

6988

559

269

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Zürich . . .

Bern Luzern . . .

Uri Schwyz . . .

Obwalden Nidwaiden . .

Glarus . . .

Zug Freiburg Solothurn Basel-Stadt . .

Basel-Land .

Schaffhausen Appenzell A.-Rh.

Appenzell I.-Rh.

St. Gallen . .

Graubünden .

Aargau . . .

Thurgau . . .

Tessin . . .

Waadt . . .

Wallis . . .

Neuenburg .

Genf

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22 4 21 16

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1102 1024 181 15 65 21 25 103 45 104 248 277 111 83 217 16 863 116 494 397 220 521 61 469 500

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67,381 36,708 7,175 846 3,429 304 891 7,906 2,522 3,931 19,438 15,296 6,241 6,294 5,024 303 30,545 2,949 26,348 18,412 6,658 13,439 1,468 13,120 10,500

7278 307,128

Zum Vergleich erinnern wir daran, dass die "Schweizerische Fabrikstatistik" vom Jahre 1901 aufgewiesen hatte 6080 dem Gesetz unterstellte Fabriken mit 242,534 Arbeitern. Die Vermehrung in den 6 Jahren betrug also 1198 Fabriken oder 16.46 % und 64,594 Arbeiter oder 21.03 %. Diese starke Zunahme ist in der Hauptsache dem Wachstum der Industrie zuzuschreiben, indem die Grundsätze der Unterstellungspraxis keine Verschärfung erfahren haben.

Firmaänderungen wurden eingetragen : 531.

646 Indem wir auf die unter Ziffer V enthaltenen Mitteilungen verweisen, haben wir hier nur folgende Verfügungen zu erwähnen : a. Die Voraussetzungen von Art. l des Fabrikgesetzes treffen auf die ,, t e c h n i s c h e n P r ü f a n s t a l t e n " des schweizerischen elektrotechnischen Vereins nicht zu. Diese sind ein physikalisches Laboratorium, nicht aber eine industrielle Anstalt oder eine Fabrik im Sinne des Gesetzes. Vorbehalten bleibt der Entscheid des Bundesrates im Falle von Art. 14 des Fabrikhaftpflichtgesetzes. (Departement, 4. März.)

o. Die Ansicht eines Hobelwerkbesitzers, wonach er eine frühere Verminderung der Arbeiterzahl durch eine Vermehrung a u s g l e i c h e n dürfe, ohne unter das Gesetz zu fallen, ist eine irrtümliche. (Departement, 22. November.)

2. Nacht-, Sonntags-, Hülfsarbeit; Änderung der Normalarbeitszeit Unter den durch das Gesetz und die Verhältnisse jedes einzelnen Falles gebotenen Bedingungen wurde, nach jeweiliger Begutachtung durch Kantonsregierung und Fabrikinspektorat, bewilligt die Vornahme von o. Nachtarbeit (Art. 13): 2 chemischen Fabriken, l Giesserei, l Walzwerk, l Havtsteinfabrik, l Teigwarenfabrik (Schnelltröcknerei), l Zeitungedruckerei ; b. Nacht- und Sonntagsarbeit (Art. 13 und 14): 11 Schokoladefabriken, l Fabrik von Isoliermaterial, l Schmirgelscheibenfabrik, l Akkumulatorenfabrik, l Stahlgiesserei, l Fabrik von Ferrosilicium, l elektro-thermischeri "Werke ; c. Sonntagsarbeit (Art. 14): 5 Schokoladefabriken (bereits im Besitz von Bewilligung für Nachtarbeit), 3 Seidenfärbereien (für je l Stunde), l chemischen Fabrik, l Metallwerk, l Glashütte, l Presshefefabrik ; d. Hülfsarbeit (Art. 12): l Waschanstalt (für die Spedition) ;

647.

e. schichtenweiser Arbeit über Mittag : 6 Zeitungsdruckereien, l Kräuterdestillerie.

Zu den verhältnismässig zahlreichen Bewilligungen an Schokoladefabriken ist zu bemerken, dass die grosse Mehrzahl es unterlassen hatte, bei Inkrafttreten des Samstagsarbeitsgesetzes ihren, mit der Qualität des Produkts zusammenhängenden Bedürfnisseh Ausdruck zu geben ; manche Fabrikanten waren auch der Meinung, für Nacht- und Sonntagsbetrieb sei keine Bewilligung erforderlich, weil er sich ohne Verwendung menschlicher Arbeitskräfte vollzieht oder blosse Aufsicht verlangt. Für die nachträgliche Bewilligung sprachen sich von 9 beteiligten Kantonsregierungen 8, sowie das Kollektivgutachten der eidgenössischen Fabrikinspektoren aus.

Wir erwähnen im weitern folgende Verfügungen : a. Eine K a n t o n s r e g i e r u n g hatte am 11. Oktober 1907 das wiederholte Gesuch einer Fabrik um B e w i l l i g u n g der N a c h t a r b e i t für einen Arbeiter während der Dauer eines Monats abgewiesen. Dieser Entscheid wurde von -den Rekurrenten angefochten. Der Bundesrat wies den Rekurs am 26. November ab, mit nachstehender Begründung : ,,Die Firma hat wiederholt und in ganz ungewöhnlichem Masse Überzeit- und Nachtarbeitsbewilligungen erhalten ; deren Zahl beträgt in den Jahren 1905 und 1906 nicht weniger als 20, eine Zeit von zusammen 122/3 Monaten umfassend. Trotzdem hat die Firma in sehr vielen Fällen unerlaubterweise über ·die gesetzliche Arbeitszeit hinaus arbeiten lassen und die erhaltenen Bewilligungen überschritten; zu den schwerwiegenden Gesetzesverletzungen gehört insbesondere auch die Verwendung von Frauenspersonen zur Nachtarbeit. Sie ist vom Amtsgericht wegen Übertretung des Fabrikgesetzes am 4. April 1906 zu einer Busse von Fr. 50 und den Kosten, am 13. November 1907 zu einer Busse von Fr. 200 und den Kosten verurteilt worden ; im zweiten Urteil wird das Verhalten der Geschäftsleitung als ein gewissenloses bezeichnet. Ausserdem hat das Amtsgericht einen der Firmainhaber am 19. Juni 1907 wegen Übertretung des Fabrikgesetzes durch Vornahme unsittlicher Handlungen gegenüber Arbeiterinnen zu einer Busse von Fr. 400 und den Kosten verfällt.

Durch ihr beispiellos sträfliches Verhalten hat die Firma jeden Anspruch auf Entgegenkommen seitens der Behörden ver-

648

wirkt. Eine Verpflichtung, die nachgesuchte Nachtarbeit zu gestatten, besteht für den Regierungsrat nicht ; es liegt in seinem freien Ermessen, zu bestimmen, ob die Ausnahme vom Verbot der Nachtarbeit im Sinne von Art. 13, Absatz l und 2, des Fabrikgesetees begründet sei oder nicht. Der Bundesrat hatkeinen Grund, die kantonale Verfügung aufzuheben. Nicht nur verletzt dieselbe das Fabrikgesetz nicht, sondern sie entspricht, seinem Sinne und Geiste insofern, als Ausnahmen von der gesetzlichen Arbeitszeit auf ein Mindestimass beschränkt sein sollen. Wenn im vorliegenden Falle die Fabrikleitung einen Auftrag übernommen hat, den sie innert der Lieferungsfrist nicht zu bewältigen vermag, so hat sie die Folgen sich selbst zuzuschreiben. Zur Begründung des Gesuches um Bewilligung von Nachtarbeit wird zwar angeführt, dass infolge des im März 1907 ausgebrochenen Streiks sich die Aufträge ausserordentlich angestaut haben und nur durch Nachtarbeit bewältigt werden können. Würde es sich so verhalten, so genügte auch die Arbeit, die ein Weber während der Nacht in einem Monat verrichtet, nicht, um die Stauung zu heben. Die Untersuchung hat aber dargetan, dass es sich in Wirklichkeit um eine. grössere und pressante Bestellung handelt. Der Regierungsrat erklärt, dass er ähnliche Gesuche anderer Firmen, wo auch nur rasche Fertigstellung von dringlicher Arbeit in Frage stehe, ein Fall, der in jeder Fabrik oft vorkomme, nicht bewillige, und er beruft sich mit Recht auf eine entsprechende Weisung, die das zuständige Departement des Bundesrates schon am 22. August 1878 erlassen hat (Kommentar, S. 199). Die Begründung der Firma könnte übrigens auch dann nicht den Ausschlag gehen, wenn sie richtig wäre, da das Gesetz deren Berücksichtigung zum mindesten nicht erheischt."

b. Die Anfrage einer kantonalen Behörde gab dem Departement Anlass, zu erklären : Das Gesetz verlangt in Art. 14, dass hei ununterbrochenem Betrieb für jeden Arbeiter je der z w e i t e S o n n t a g frei bleibe. Der Bundesrat hat seinerzeit die Interpretation aufgestellt, dass diese Sonntagsruhe 24 unmittelbar aufeinanderfolgende Stunden umfassen müsse. Es ist nicht zulässig, eine gegenteilige Ordnung der Arbeitszeit zuzulassen. Immerhin ist über B e g i n n und E n d e der 24 Stunden keine Vorschrift aufgestellt worden, und dieselben können daher auf eine andere Zeit, als Mitternacht, gelegt werden.

(18. März.)

649 c. Auf Grund eines Gutachtens der eidgenössischen Fabrikinspektoren beschloss das Departement, es sei auch in Zukunft f ü r s c h i c h t e n w e i s e n B e t r i e b ü b e r M i t t a g die Einholung seiner Bewilligung notwendig. An die Stelle der bisherigen Bedingung höchstens llstündiger Betriebsdauer müsse, im Hinblick auf das Urteil des Bundesgerichts vom 11. Dezember 1906 (s. Geschäftsbericht für 1906, Ziff. II, 2), diejenige treten, dass die Arbeitszeit des Einzelnen 11, bezw.

an den Vorabenden von Sonn- und Festtagen 9 Stunden nicht überschreiten dürfe. (4. Mai.)

3. Verschiedenes.

a. Wir verweisen auf unsern Besohluss über die Beschwerde ·der Gebrüder Sulzer in Winterthur und der Schweizerischen Lokomotiv- und Maschinenfabrik in Winterthur gegen die Anwendung d e s zürcherischen G e s e t z e s b e t r e f f e n d d a s Lehrlingswesen auf Fabriken, vom 29. November (Bundesbl. VI, 549).

b. Das Departement erteilte auf die Beschwerden zweier Pabrikfirmen folgende Antworten : 1. B e h a n d l u n g von R e k l a m a t i o n e n , die ·dem F a b r i k i n s p e k t o r a t v o n p r i v a t e r S e i t e .·zugehen.

,,Sie erheben den Anspruch, dass der Fabrikinspektor den Beschwerdefall in der Fabrik zu untersuchen und nur dann vorstellig zu werden habe, wenn er selbst die Klage begründet finde. Dieses Begehren geht nach unserm Dafürhalten zu weit; ·es lässt sich überhaupt über das Verfahren keine allgemeine Regel aufstellen. Der eidgenössischen Fabrikinspektion gehen, wie wir ermittelt haben, jährlich mehrere Hundert Beschwerden zu ; sollten die Beamten gehalten sein, jede an Ort und Stelle persönlich zu untersuchen, so wären sie in die Unmöglichkeit versetzt, ihr ordentliches Pensum, worunter die regelmassigen Fabrikbesuche, zu erledigen. Wie der Beschwerde Folge zu geben sei, hängt vielfach von ihrer Natur und den Umständen ab. Handelt es sich um eine rein fabrikpolizeüiche Angelegenheit (Arbeitszeit, Beschäftigung von jugendlichen und Frauenspersonen, Lohnzahlung u. dgl.), so ist es oft zweckmässig, die Tätigkeit der kantonalen Behörden in Anspruch zu nehmen, da diese über die entsprechenden Organe verfügen und

650 in der Lage sind, die Untersuchungen mit Einvernahme von Beteiligten, Zeugen u. s. w. durchzuführen, sowie auch eine besondere, gewisse Zeit erfordernde Kontrolle einzurichten. Sind Fragen der Hygieine und Unfallverhütung im Spiel, so ist zunächst ausschlaggebend, ob Gefahr im Verzüge liegt ; bejahendenfalls wird der eidgenössische Inspektionsbeamte entweder selbst sich in die betreffende Fabrik verfügen, oder dort, wotechnische Organe der kantonalen Verwaltung vorhanden sind, diese zur Intervention veranlassen. Sodann erfordern wichtige Fälle nicht durchaus die nämliche Behandlung, wie unwichtige ; manche können bei der nächstfolgenden ordentlichen Fabrikinspektion erledigt werden.

Wir sehen aber nicht ein, warum es dem eidgenössischen Inspektorat nicht auch zustehen sollte, zunächst schriftlich an den beteiligten Fabrikinhaber zu gelangen. Dieser soll ja doch Gelegenheit erhalten, sich vernehmen zu lassen, und den Schritt des Beamten auch von diesem Standpunkte aus auffassen ; esliegt eher ein Beweis von Zutrauen, als ein solcher vom Gegenteil, vor, wenn die Firma veranlasst wird, in erster Linie sich schriftlich über die Angelegenheit auszusprechen. Das Fabrikinspektorat handelt insofern nicht als ,,Beschwerdeinstanz", als es keine Befugnis hat, über Beschwerdefälle zu entscheiden, wohl aber ist es als Kontrollorgan bezüglich der Durchführungdes Gesetzes (Art. 18) nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet, Klagen entgegenzunehmen, und in geeignet scheinender Weise zu prüfen oder prüfen zu lassen, ob und inwieweit sie begründet seien.

So wurde von jeher verfahren, und zwar in allen Inspektionskreisen, ohne dass, sei es bei uns, sei es bei den Inspektoraten selbst, von anderer Seite Einwendungen erhoben worden wären. Wir glauben daher annehmen zu dürfen, dass sich im allgemeinen die Fabrikjnhaber nicht daran stossen, ja es dürfte manchem erwünscht sein, Beschwerden zunächst selbst prüfen und vielleicht ihm unbekannt gebliebene Ubelstände ohne Aufforderung amtlicher Organe beseitigen zu können ; eine derartigeAuffassung wird namentlich auch dann zu Tage treten, wenn die Beschwerdepunkte geringfügiger Natur sind, abgesehen davon, dass der von Geschäften wichtigerer Art in Anspruch genommene Inspektionsheamte richtiger handelt, wenn er sich nicht der persönlichen Untersuchung jener widmet ;
sein Wiedererscheinen in nebensächlicher Angelegenheit dürfte dem Fabrikinhaber erst recht sonderbar erscheinen, wenn die ordentliche Inspektion kurz zuvor stattgefunden hat.

651

Da somit Ihr Begehren in seiner allgemeinen Form als nicht gerechtfertigt erscheint, sind wir nicht in der Lage, dasselbe gutzuheissen."

2. M i t t e i l u n g des U n t e r s u c h u n g s e r g e b nisses an den. p r i v a t e n B e s c h w e r d e f ü h r e r .

,,Aus Ihren Ausführungen dürfte hervorgehen, dass Sie hauptsächlich beanstanden, einem Dritten durch Vermittlung des eidgenössischen Fabrikinspektorats Auskunft geben zu müssen, und Sie verlangen, es sei diesem zu untersagen, den Wortlaut von Briefen, die er vom Fabrikinhaber empfängt, Privaten zur Verfügung zu stellen.

Die Berechtigung von nicht zum Fabrikpersonal gehörenden Personen zur Beschwerdeführung kommt gemäss den Schlussfolgerungen Ihrer eigenen Beschwerde nicht in Frage.

Jeder Beschwerdeführer, der sich in angemessener Form an eine Amtsstelle wendet, hat nach allgemeiner Regel den Anspruch, von dieser Stelle über die Erledigung eine Antwort zu erhalten. Es kommt hier nicht in Betracht, dass diese allerdings auch, je nach Umständen, unterbleiben kann, z. B. wenn dem betreffenden der Empfang von Schreiben, deren Ursprung äusserlich sichtbar ist, nicht konveniert. Im allgemeinen machen die Fabrikinspektorate den Urhebern von Beschwerden Mitteilung über die Erledigung solcher, und zwari entweder auf schriftlichem, oder auch auf mündlichem Wege. Wir halten diesesVerfahren für richtig, sind aber mit Ihnen einverstanden, dass es nicht angeht, Originalschreiben von Fabrikinhabern ohne weiteres auszuliefern, so wenig wie diese, aus bekannten Gründen, von den Originaleingaben der andern Partei Kenntnis erhalten. Mitteilungen des Fabrikinhabers, die nur für das Fabrikinspektorat bestimmt sind, hat dieses nicht an Private weiterzugeben ; dasselbe muss sich darauf beschränken, kund zu geben, welche Erledigung die vorgebrachten Beschwerdepunkte gefunden haben. So wird übrigens auch seitens der Fabrikinspektorate verfahren, und es sind nach unserer Untersuchung nur höchst vereinzelte Ausnahmen vorgekommen." (20. Juni.)

Eine solche Ausnahme lag im betreffenden Falle allerdings vor, und das Departement teilte der Firma des weitern djp entsprechende Erledigung mit.

c. Eine kantonale Amtsstelle,iragte an, ob unter der ,,komp e t e n t e n L o k a l b e h ö r d e " im Sinne von Art. 4 des

652 Fabrikgesetzes die Behörde des Orts, wo sich der Unfall ereignete, oder die Behörde des Wohnorts des Arbeitgebers zu verstehen sei.

Das Departement antwortete, dass nach seiner Auffassung der Betriebsunternehmer die Unfallanzeige am Orte seines G e s c h ä f t s d o m i z i l s zu erstatten habe ; es sei dann Sache der betreffenden Behörde, die Vornahme der Untersuchung, wenn der Unfall sich anderswo ereignet habe, dort zu veranlassen. Die allfällige Aufstellung einer andern Interpretation würde es im Hinblick auf die Gesetzgebung über Kranken- und Unfallversicherung nicht für opportun erachten. (20. November.)

d. F a b r i k i n s p e k t o r a t . Die Zahl der von den 9 inspizierenden Beamten vorgenommenen Fabrikbesuche betrug 8178 (1906 : 7773).

4. Revision des Fabrikgesetzes.

Die Beratung der eingegangenen Vorschläge zum Gesetzesentwurf des Fabrikinspektorats wurde in Verbindung mit diesem vom Departement im Februar zu Ende geführt (s. letztjährigen Geschäftebericht an gleicher Stelle). Das Ergebnis dieser Verhandlungen war der ,, R e v i d i e r t e E n t w u r f des eidgenössischen Fabrikinspektorates", der von nun an als Grundlage diente.

Hierauf schritt das Departement zur Bestellung einer E x p e r t e n k o m m i s s i o n . Dasselbe ernannte 16 Vertreter der Behörden (Bund, Kantone, Gemeinden) und der Wissenschaft (Hygieine), sowie, gestützt auf die Vorschläge der schweizerischen Verbände (s. Geschäftsbericht für 1905), je 13 Vertreter der Arbeitgeberschaft und der Arbeiterschaft. Der Konsequenzen wegen konnten weitere Begehren (Schokoladefabriken, Konservenindustrie) um Gewährung einer Vertretung nicht berücksichtigt werden. Die Kommission behandelte, unter dem Vorsitz des Departementsvorstehers, in 10 Sitzungen (4. bis 15. November in Zürich) den Gesetzesentwurf bis zum Artikel 9.

Die Beratungen waren also sehr eingehend, aber auch von grossem Wert für die Gestaltung des Gesetzes. Die ZusammensetzuÄg der Kommission erwies sich als eine glückliche ; allseitig herrschte das ernste Bestreben, ein gediegenes Werk zu stände zu bringen. Die Fortsetzung der Arbeit fällt in das Jahr 1908.

653 III. Bundesgesetz betreifend die Samstagsarbeit in den Fabriken.

Der Vollzug dieses Gesetzes beschäftigte das Departement nur mehr in beschränkter Weise und in wenig zahlreichen Fällen. Es darf hieraus vielleicht der Schluss gezogen werden, dass die Hauptschwierigkeiten überwunden sind.

Nach Anhörung von Kantonsregierung und Fabrikinspektorat wurden auf Grund des Gesetzes B e w i l l i g u n g e n für Verlängerung der ordentlichen Samstagsarbeitszeit erteilt 2 Fettwarenfabriken, l chemischen Fabrik, l Metallwerk, l Presshefefabrik, l Glashütte.

Eine Reihe zu weitgehender oder unbegründeter Begehren wurde abgewiesen. Von grundsätzlicher Bedeutung war keiner dieser Fälle.

.

IT. Bandesgesetz betreifend die Fabrikation und den Vertrieb von Zündhölzchen.

Die Zahl der Firmen, die im Besitze der B e w i l l i g u n g zur F a b r i k a t i o n von überall entzündbaren Hölzchen sind, blieb unverändert (18). Eine der Firmen erhielt auf genügende technische Ausweise hin die provisorische Bewilligung, abwechselnd in den nämlichen Räumen und mit den nämlichen Apparaten überall entzündbare und sogenannte schwedische Zündhölzchen zu fabrizieren. Seine Zustimmung hierzu machte der Bundesrat von der Beobachtung gewisser Vorsichtsmassregeln abhängig, worunter die, dass innerhalb einer Arbeitswoche nicht von der einen zur andern Fabrikationsart übergegangen werden dürfe.

Unverändert blieb auch die Zahl der Geschäfte, denen die Bewilligung zur Einfuhr und zur Verwendung von gelbem P h o s p h o r (Art. 5) erteilt ist.

Wegen Ü b e r t r e t u n g des Verbots der Einfuhr von Zündhölzchen mit gelbem Phosphor gingen keine Anzeigen einWir bestätigen auch die in Ziffer IV, Absatz 4, des letztjährigen Geschäftsberichts gemachten Bemerkungen.

Anfragen, ob · die Errichtung inländischer N i e d e r l a g e n für ausländisches Phosphorsesquisulfid (einer der Bestandteile für überall entzündbare Hölzchen) zulässig sei, wurden vom Departement verneint, weil die Ware ihrer leichten OxydierbarBundesblatt. 60. Jahrg. Bd. I.

46

654 keit wegen nur in frischem Zustand verarbeitet werden soll, und weil die vorschriftsgemässe, auf die Qualität abzielende Kontrolle des eine solche Niederlage passierenden Sulfids zu unsicher ist.

Y. Bandesgesetze betreffend die Haftpflicht aus Fabrik« betrieb und betreffend deren Ausdehnung.

Nach Massgabe von Art. 14 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1881 und von Art. 10 desjenigen vom 26. April 1887 wurde vom Bundesrat die U n t e r s t e l l u n g unter die Haftpflicht bejaht für 20, verneint für 30 Betriebe.

In Anbetracht der sehr grossen Zahl der Entscheide können wir nachstehend nur die wichtigsten erwähnen.

a. Der Verein zur U n t e r s t ü t z u n g d u r c h A r b e i t in Bern betreibt eine Arbeitshütte zum Verarbeiten von Brennholz (Holzspalterei) am Sulgenrain, ein Hadern- und Knochenhaus am Sandrain und eine Schreibstube: nebst sogenanntem Brockenhaus an der Gerechtigkeitsgasse. Angesichts der totalen Verschiedenheit und auch der lokalen Trennung der drei Geschäftszweige dürfen diese Teile nicht als ein Ganzes betrachtet werden. Nach der bisherigen bundesrätlichen Praxis werden die Arbeiter verschiedenartiger Betriebe, auch wenn diese einem und demselben Besitzer angehören, bei Feststellung der Arbeiterzahl nicht zusammengerechnet.

Da nun der dem Fritz Moni zugestossene Unfall sich beim Holzspalten in der Arbeitshütte zutrug, so kann bei Prüfung der Frage der Haftpflicht auch nur diese in Betracht gezogen werden.

Nach dem Berichte der kantonalen Behörde wurden im Zeitraum 1906/07 in der Arheitshütte im Maximum 6 ständige Arbeiter beschäftigt; nebstdem finden daselbst eine unbestimmte Anzahl nicht ständiger Arbeiter Beschäftigung ; letztere sind an keine bestimmte Arbeitszeit gebunden und werden meistenteils mit ,,Bonsa für Nachtlager, Speisung oder Bezug von Kleidern aus dem Brockenhaus abgelöhnt ; sie werden überhaupt nur für je einige Stunden oder Tage beigezogen. Motorbetrieb ist nicht vorhanden. Das Requisit von Art. l des Fabrikgesetzes betreffend regelmässige Beschäftigung einer Mehrzahl von Arbeitern ausserhalb ihrer Wohnungen in geschlossenen Räumen, im gegebenen Falle von mehr als 10 Arbeitern (Bundesrats-

655

beschluss vom 3. Juni 1891, Ziff. l, lit. Z>, Kommentar, S. 35), ist somit nicht erfüllt.

Ebensowenig könnte das erweiterte Haftpflichtgesetz auf die Holzspalterei der Arbeitshütte in Anwendung kommen, weil derartige Betriebe unter den in Art. l dieses Gesetzes aufgezählten Gewerben nicht erwähnt sind.

Selbst wenn die Arbeitshütte die zur Unterstellung unter das Fabrik- und Fabrik-Haftpflichtgesetz erforderlichen Betriebsverhältnisse aufwiese, könnte ihre Unterstellung nicht ausgesprochen werden, weil der Charakter der ,,industriellen Anstalt" fehlt, beziehungsweise die Produktion für den Verein nicht ein Mittel zum Gewinn oder Erwerb ist, sondern lediglich bezweckt, mittel- und arbeitslosen Personen durch Beschaffung von Arbeit einen kleinen Verdienst zuzuweisen ; sie ist eine Institution, die nur der öffentlichen Wohltätigkeit dient und sich nicht einmal selbst erhält. Die Verhältnisse haben Ähnlichkeit mit denjenigen einer Fachschule, die, weil nicht zum Zwecke des Erwerbs eingerichtet, nach dem Bundesratsentscheide vom 12. Mai 1893 (s. Bundesbl. 1894, I, 415) dem Fabrikgesetze ebenfalls nicht unterstellt werden kann. (17. August.)

b. Der Bundesrat und das Industriedepartement haben bisanhin sich stets gegen die Unterstellung von M e t z g e r e i e n unter das Fabrikgesetz -- wirklich fabrikmässige Betriebe ausgenommen -- ausgesprochen, hauptsächlich von den Gedanken geleitet, dass selbst grössere Metzgereien nicht über den handwerksmässigen Betrieb hinausgehen, und dass Art. 11 leg. cit.

in diesen Betrieben nicht anwendbar sei.

Es wird wiederum hingewiesen auf den Entscheid des Industriedepartements vom 30. März 1892 (Kommentar, S. 39/40), sowie auf die diese Auffassung bestätigenden mehrfachen Entscheide des Bundesrates (s. Anmerkung auf S. 40 des KommentarSj sowie die Entscheide vom 16. April 1901, in Sachen Goldinger contra Weber-Wyss, Metzgerei in Zürich III, und vom 22. September 1903, in Sachen Huser contra W. Kehlstadt, Metzgerei in Basel).

Nachdem aber der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt, hezw. dessen Departement des Innern in seiner Berichterstattung über den vorliegenden Fall die Frage, ob der Ausschluss der Metzgereien von der Unterstellung unter das Fabrikgesetz mit dessen Handhabung gegenüber andern Betrieben vereinbar sei, verneint und die bisherige Praxis der Bundesbehörde

656

gegenüber grösseren Metzgereien als ,,sehr anfechtbar" bezeichnet hatte, sah sich das Industriedepartement veranlagst, den Fabrikinspektoren die Frage, ob eine grundsätzliche Änderung der Praxis vorzunehmen sei, zur gemeinsamen Begutachtung zu unterbreiten. In ihrem Gutachten vom 19. Februar geben die Inspektoren zwar zu, dass die an der bisherigen Unterstellungspraxis geübte Kritik des kantonalen Departementes eine gewisse Berechtigung habe, dass aber die Begründung dieser Stellungnahme sie nicht zum Verlassen der bisherigen Anschauungsweise bewegen könne.

Aus den Akten geht hervor, dass das Geschäft GrauwilerAmmann in Basel eine gewöhnliche Metzgerei ist, die trotz ihres ziemlich bedeutenden Umfanges die Fabrikation von Wurstwaren immerhin als Nebenbetrieb ausübt. Die gleichen Leute sind bald im Metzgereiladen, bald in der Wursterei, dann wieder beim Vertragen von Fleisch beschäftigt. Von einer regelmässigen Beschäftigung bei der Wurstfabrikation ist keine Rede, und der Laden, wie das, was mit ihm zusammenhängt, ist und bleibt ein Handelsbetrieb. Die mannigfaltige Betätigung der gleichen Leute in verschiedenen Teilen des Geschäftes bedingt eine lange und unregelmässige Arbeitszeit. Ohne Ausnahmebewilligungen betreffend die gesetzliche Arbeitszeit kann die Unterstellung der Metzgereien nicht ausgesprochen werden, auch ist diesen mit blosser Schichtenarbeit nicht gedient. Eine dauernde Ausnahme vom gesetzlichen Maximalarbeitstag für den einzelnen Arbeiter kann auf Grund des geltenden Gesetzes nicht zugestanden werden. Gerade diese Schwierigkeiten betreffend, die Arbeitszeit weisen darauf hin, die bisherige Stellungnahme nicht zu verlassen. Dieser Auffassung hat auch die Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Zürich in ihrem Bericht vom 29. März 1901 Ausdruck gegeben. Die Unterstellung des allgemeinen Konsumvereins Basel bildet kein Gegenargument, da sie sich nur auf die Wurstfabrik (30 Arbeiter) erstreckt. Und wenn die Regierung von Basel-Stadt im Bundesratsbeschluss vom 3. Juni 1891 (Kommentar, S. 35) eine Berücksichtigung der ,,Handwerksmässigkeita eines Betriebes nicht erblickt, so ist zu entgegnen, dass zu dem dort erwähnten ,,Vorbehalte" doch auch das Vorhandensein einer ,,industriellen Anstalt" (Art. l des Gesetzes) gehört. Die Verhältnisse des Betriehes Grauwiler-Ammann sind tatsächlich dieselben, wie diejenigen der früher in Frage gekommenen Metzgereien. Nachdem die Bundesbehörde betreffend die Qualifikation solcher Etablissent!ente immer die-

657

selbe Stellung eingenommen hat, geht es nicht an, sie jetzt eines einzelnen Falles wegen zu ändern. Bei der im Gange befindlichen Revision des Fabrikgesetzes wird auch die Frage der Unterstellung der Metzgereibetriebe nach dieser oder jener Richtung hin ihre Lösung finden müssen. (1. März.)

c. Aus den Akten ergibt sich, dass der Betri,eh der Firma A. Suter & Cie. in Basel ( K o h l e n h a n d l u n g ) ein reines Handelsgeschäft ist und deshalb nicht als industrielle Anstalt im Sinne des Fabrikgesetzes betrachtet werden kann. In den Kohlenmagazinen befinden sich allerdings eine Dampfmaschine und eine von dieser betriebene Sortiermaschine, die aber nur im Sommer und auch dann nur einige Stunden im Monat im Betrieh stehen. Das durch die Maschinen besorgte Sortieren des Materiales ist nicht als eine Bearbeitung desselben anzusehen, sondern als eine Operation, durch die die Ausscheidung der kleinen von den grossen und mittleren Koksstücken bezweckt wird. Wie der Handelsmann seine Waren nach Grosse, Farbe, Qualität u. s. w. zusammenstellt, muss auch der Kohlenhändler die seinige je nach dem Bedarf der Kundsame in verschiedenen Sorten auf Lager halten. Da also im genannten Geschäfte Waren weder fabriziert noch verarbeitet werden, so kann auch von einer Fabrik keine Rede sein, und es ist hier die Anwendung des Fabrik- und des Fabrikhaftpflichtgesetzes durchaus ausgeschlossen.

Anders verhält es sich hingegen mit der Anwendbarkeit des erweiterten Haftpflichtgesetzes. Die Firma betreibt den Verschleiss der Kohlen an die Konsumenten mittelst Fuhrwerken und Lastautomobilen. Bei diesem Transport sind das ganze Jahr hindurch zirka 16, jedenfalls durchschnittlich mehr als 5 Arbeiter beschäftigt. Diese Leute begleiten die Fuhrwerke und sind allen Gefahren des Fuhrwerkbetriebes ausgesetzt ; es hat denn auch der Arbeiter Kichert bei einer Fahrt seinen Unfall erlitten. Es handelt sich also in Wirklichkeit um eine Fuhrhalterei im Sinne des Gesetzes ; denn der Umstand, dass diese für das eigene Kohlengeschäft, nicht für Drittpersonen, arbeitet, ist ohne Belang. In einem ähnlichen Falle hat der Bundesrat ebenfalls in diesem Sinne entschieden (s. Bundesbl.

1896, IV, 609). Es besteht demnach kein Zweifel, dass hier die Bedingungen zur Unterstellung unter das erweiterte Haftpflichtgesetz erfüllt sind. (11. Oktober.)

658

d. Die Firma Ulmer & Knecht A.-G. betreibt in Zürich ein ausgedehntes B i e r i m p o r t g e s c h ä f t , das etwa 10 in- und ausländische Bierbrauereien zu seinen Lieferanten zählt.

Die hauptsächlichsten Verrichtungen der Firma bestehen darin, das angekommene Bier abzuholen, einzukellern und hernach mit dem nötigen Eis an die Kundschaft zu transportieren.

Der grösste Teil des gekauften Bieres wird in Originalfässern wieder versandt, nur ein kleiner wird in Flaschen abgefüllt.

Man hat es hier mit einem Handelsgeschäft zu tun. Es sind allerdings im Geschäft auch zwei Motoren in Funktion ; der eine dient zur Eisfabrikation, der andere, kleine Motor zum Spülen der Flaschen. Diese maschinellen Einrichtungen ändern jedoch am Charakter des ausgesprochenen Handelsgeschäftes nichts. Grosse Handelsbetriebe verschiedener Art besitzen Motoren und Maschinen, sind aber nicht als Fabriken erklärt worden. Art. l des Fabrikgesetzes setzt für die Unterstellung das Vorhandensein einer ,,industriellen" Anstalt voraus. Diese Voraussetzung ist beim Geschäfte Ulmer & Knecht A.-G. nicht erfüllt, und es kann demnach auf dasselbe das Fabrikgesetz nicht in Anwendung kommen. Die Eisfabrikation wäre für sich deshalb nicht unterstellbar, weil die betreffende Arbeiterzahl zu gering ist.

Dagegen ist die von der Firma betriebene Spedition, bei der 10 und mehr Fuhrleute beschäftigt werden, zweifellos als Fuhrhalterei im Sinne von Art. l, Ziff. 2, lit. &, des Gesetzes von 1887 zu betrachten, und es ist dieser Zweig des Betriebes daher dem erwähnten Gesetze unterworfen, da die Voraussetzung der Beschäftigung von ,,durchschnittlich mehr als 5 Arbeitern" erfüllt ist. (28. Mai.)

e. Die Färbereien vorm. Schetty Söhne A.-G. in Basel sind dem Fabrikgesetze längst unterstellt ; Art. 14 des Fabrikhaftpflichtgesetzes kommt also im vorliegenden Falle nicht in Frage. Es handelt sich vielmehr um die Anwendung von Art. 3 des letztzitierten Gesetzes, bezw. um die Frage, ob in Ausführung von Art. 5, lit. d, des Fabrikgesetzes die Verwendung von Z i n n c h l o r i d und (N a t r i u m - ) P h o s p h a t in der Färberei die genannte Firma denjenigen Industrien zuzuzählen berechtige, ,,die erwiesenermassen und ausschliesslich bestimmte gefährliche Krankheiten erzeugen". Diese angeblich giftigen Stoffe befinden sich nicht auf dem vom Bundesrat am 18. Januar 1901 aufgestellten Verzeichnis (A. S. n. F. XVIII,

659

432), weshalb zu untersuchen war, ob ein Entscheid des Bundesrates, der dieselben den Stoffen des genannten Verzeichnisses nachträglich gleichstellen würde, auf den vorliegenden Fall r ü c k w i r k e n d Anwendung finden könnte oder nicht. Das Justiz- und Polizeidepartement äusserte sich hierüber folgendermassen : ,,Nach Art. 3 des Haftpflichtgesetzes' haftet der Betriebsunternehmer auch für den durch Krankheit entstandenen Schaden in denjenigen Industrien, welche der Bundesrat als solche bezeichnet, die gefährliche Krankheiten erzeugen ; nach dem Wortlaut dieser Bestimmung ist anzunehmen, dass die darin statuierte gesteigerte Haftpflicht nicht ohne weiteres gilt, wenn der Gewerbebetrieb des Unternehmers tatsächlich gefährliche Krankheiten erzeugt, sondern erst dann, wenn der Bundesrat diese Industrie auch ausdrücklich als solche bezeichnet hat.

Wenn dies richtig ist, so folgt daraus, dass die besondere Haftpflicht aus Art. 3 des 1881er Gesetzes für die vom Bundesrate als krankheiterzeugend bezeichneten Industrien erst von dem Zeitpunkte an gelten kann, wo das formelle Erfordernis der bundesrätlichen Erklärung gegeben ist. Diese Ansicht steht im Einklang mit der allgemeinen Rechtsregel, dass jedes Privatrechtsverhältnis nach dem Rechte zu beurteilen ist, welches zur Zeit seiner Entstehung Geltung hat."

Das Industriedepartement schloss sich dieser Ansicht an, war im übrigen der Meinung, die vom Zivilgericht des Kantons Basel-Stadt aufgeworfene Frage sei zu verneinen. Zum gleichen Schluss gelangten der Regierungsrat des Kantons und das eidgenössische Fabrikinspektorat. In den betreffenden Akten wird nachgewiesen, dass die fraglichen Stoffe auch nicht durch Analogieschluss den im Verzeichnis vom 18. Januar 1901 genannten gleichgestellt, und dass sie überhaupt nicht als Gifte angesteht, nach Ansicht des Departementes, dem Richter zu.

Der Entscheid darüber, ob durch die Ätzwirkung eine Verletzung im Sinne der Haftpflichtgesetzgebung entstanden sei, steht, nach Ansicht des Departementes, dem Richter zu.

Der Bundesrat beschloss : Die Verwendung von Zinnchlorid und Natrium-Phosphat in den genannten Färbereien ist kein genügender Grund, diese als zu denjenigen Industrien gehörend zu bezeichnen, die im Sinne von Art. 5, lit. d, des Fabrikgesetzes und von Art. 3 des Bundesgesetzes betreffend die Haftpflicht aus Fabrikbetrieb erwiesenermassen und aus-

6fiO

schliesslich bestimmte (23. April.)

gefährliche

Krankheiten

erzeugen.-

f. "Friedrich Peter, Pferdehalter in der Reitschule in Bern, hat anlässlich seiner Einvernahme am 11. Juni vor dem Regierungsstatthalteramt Bern selbst zugegeben, dass er in seinem P f e r d e h a l t e r e i g e s c h ä f t durchschnittlich 6 Arbeiter beschäftige. Die in Art. l, Ziff. 2, des Bundesgesetzes betreffend die Ausdehnung der Haftpflicht niedergelegte Bedingung betreffend Arbeiterzahl (^mehr als 5a) ist somit im vorliegenden Falle erfüllt, und der Betrieb ist dem erwähnten Gesetze unterstellt, insofern er als Fuhrhaiterei im Sinne von Art. l, Ziff. 2, lit. 6, angesehen werden kann. Peter macht geltend, seine Pferdehalterei falle nicht unter die Bestimmungen des zitierten Gesetzes, da er keine eigentliche Fuhrhalterei betreibe ; er halte wohl Fuhrwerke und miete sie auch aus, es seien dies aber keine Frachtfuhrwerke, sondern nur Luxuswagen ; mit Camionnage oder sonstigem Warenverkehr befasse er sich nicht.

Das Gesetz kennt aber keinen Unterschied zwischen Fuhrhaltereien mit Luxusfuhrwerken und solchen mit Frachtfuhrwerken, und es hätte auch keinen Sinn, einen Unterschied zu Ungunsten derjenigen Arbeiter zu machen, die mit Luxusfuhrwerken zu tun haben. Zum Fuhrhaltereibetrieb gehört übrigens nicht nur der Fuhrwerkbetrieb allein, sondern es sind 'hierzu auch die Arbeiten in den Schuppen, Scheunen und Stallungen zu rechnen.

Allerdings wird im Betriebe Peters auch Reitunterricht erteilt, und es werden Pferde zum Reiten ausgeliehen. Allein dadurch wird an der Tatsache nichts geändert, dass eben doch Fuhrwerke mit oder ohne Kutscher geschäftsmässig vermietet werden, gleich wie dies von selten anderer Fuhr- und Pferdehalter geschieht. Eine strenge Ausscheidung des Reitinstitutes vom Fuhrwerkbetrieb ist nicht tunlich, und im Geschäftsareal ist die Unfallgefahr sowieso die nämliche, mögen die Pferde zum Reiten oder zum Ziehen verwendet werden.

Auf Grund dieser Ausführungen ist der Betrieb des Peter als Fuhrhalterei im Sinne der erwähnten Gesetzesstelle zu betrachten. (26. August.)

661 TI. Kranken- und Unfallversicherung.

Die S t a t i s t i k der g e g e n s e i t i g e n H ü l f s g e s e l l s c h a f t e n in der Schweiz wurde am 23. September in einer deutschen und einer französischen Auflage veröffentlicht und den Mitgliedern der Bundesversammlung, sowie den in der Arbeit aufgeführten Gesellschaften zugestellt. Der Mathematiker befasste sich seither mit den versicherungstechnischen Arbeiten, die zufolge der mannigfaltigen Abänderungsanträge zum Gesetzesentwurf betreffend die Kranken- und Unfallversicherung erforderlich waren.

Die nationalrätliche Kommission behandelte den G e s e t z e s e n t w u r f in 3 Sessionen (4. bis 8. März, 29. April bis 3. Mai, 14. bis 25. Oktober), ohne die Arbeit beendigen zu können. Zahlreiche Eingaben gingen im Verlaufe des Jahres ein. Der Bundesrat behielt sich die Prüfung der Anträge und Anregungen vor, beauftragte aber schon am 23. April den Departementsvorsteher, die Kommissionen und die Räte zu ersuchen, im Interesse der Finanzierung der bundesrätlichen Vorlage über deren Grundlage nicht hinauszutreten.

TU. Bundesbeschluss betreffend die gewerbliche und industrielle Berufsbildung.

1. Berufsbildungsanstalten.

Die im Berichtsjahre auf Grund des Bundesbeschlusses vom 27. Juni 1884 ausgerichteten B u n d e s b e i t r ä g e an die ständigen Anstalten für gewerbliche und industrielle Berufsbildung sind aus nachstehender tabellarischer Zusammenstellung ersichtlich, die gleichzeitig eine Übersicht über die Verbreitung dieser Anstalten bietet. Zum Vergleich sind die Zahlen für 1906 beigefügt, die der letztjährige Geschäftsbericht nicht enthält.

662 Zahl der subventionierten Bildungs-

Kanton

Bundesbeiträge

anstalten

1906 1907

1906 Fr.

Zürich . . .

Bern Luzern . . .

Uri Schwyz . . .

Obwalden Nidwaiden Glarus . . .

Zug Freiburg . . .

· Solothurn Basel-Stadt . .

Basel-Land .

Schaffhausen Appenzell A.-Rh.

Appenzell L-Rh.

St. Gallen . .

Graubünden .

Aargau . . .

Thurgau . . .

Tessin . . .

Waadt . . .

Wallis . . .

Neuenburg .

Genf

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

Zusammen

38 43 5 1 8 6 3 10 5 6 16 3 8 3 13 1 38 12 18 14 27 27 11 11 9

42 49 5 1

201,495.-- 197,347. -- 14,808. --

8 6 3 9 5 5 17 3 9 3 13 1 37 11 21 14 28 26 9 11 9

4,313.-- 1,952. -- 1,200. -- 7,398. -- 3,037. -- 48,718. -- 15,884. -- 70,676. -- 7,948. -- 3,703. -- 8,504. -- 280.-- 108,695. -- 9,265. -- 29,573. -- 6,570. -- 30,701. -- 29,357. -- 7,278. -- 120,609. -- 161,967. --

1^00. --

1907

Fr.

232,918. -- 213,109. -- 15,135.-- 950.-- 4,254. -- 1,925. -- 1,425. -- 7,108. -- 3,297. -- 51,320. -- 16,908. -- 75,881. -- 9,892. -- 4,385. -- 8,463. -- 285.-- 113,133.-- 9,195. -- 32,863. -- 6,442. -- 34,085. -- 30,094. 60 6,362. -- 125,162. -- 165,844. --

336 345 1,092,278. -- 1,170,435. 60

Im Jahre 1906 (die Angaben für 1907 sind noch unvollständig) betrugen: die Gesamtausgaben der Anstalten . . . Fr. 4,030,556. 16 die Leistungen der Kantone, Gemeinden, Korporationen und Privaten . . . . ,, 2,321,213. 92 Über die finanziellen Verhältnisse der einzelnen Anstalten, inbegriffen die Verwendung des Bundesbeitrages, und über ihre

663

didaktische Betätigung geben deren Rechnungen, sowie die Inspektionsberichte der eidgenössischen Experten Aufschluss.

Das Departement erklärte die Subventionierung der von einer Liberalen Arbeiterunion unterhaltenen gewerblichen Schule als unzulässig, weil nach dem Bundesratsbeschluss vom 3. Juli 1906 (vgl. Bundesbl. 1907, I, 335) Veranstaltungen, die p o l i t i s c h e n Verbänden angehören, analog zu behandeln seien, wie
Aus dem E x p e r t e n k o l l e g i u m trat nach langjähriger, verdienstlicher Tätigkeit Herr Ad. Tièche, Architekt in Bern, aus Gesundheitsrücksichten zurück. Er wurde ersetzt durch Herrn J. Revilliod, Ingenieur in Le Locle.

Nach vierjähriger Pause fand vom 1.--3. Juli wieder eine Plenarkonferenz der eidgenössischen Experten und Expertinnen für das Bildungswesen statt. Die Verhandlungen erstreckten sich in der Hauptsache: a. auf die Neugestaltung des gewerblichen Fortbildungsschulwesens ; b. auf die Wünschbarkeit derartiger, alle Jahre oder wenigstens alle zwei Jahre abzuhaltender Expertenkonferenzen, verbunden mit summarischer Berichterstattung und Meinungsaustausch über die von den Experten in ihren Kreisen gemachten Wahrnehmungen, sowie mit einer Besprechung über Lehrmittel; c. auf die Frage des anrechenbaren Mietzinses.

Über die auf lit. a und c sich beziehenden Vorschläge waltet noch weitere Untersuchung; dem in lit. b erwähnten Wunsche gedenkt das Departement Folge zu geben.

2. Stipendien.

Nachstehende Tabelle weist Bestimmung, Anzahl und Betrag der ausgerichteten Bundesstipendien aus, wobei zu bemerken ist, dass die Gesamtsumme deshalb zurückging, weil der Instruktionskurs am Technikum in Winterthur wegfiel, und weil das Departement, gestützt auf verschiedene ungünstige Erfahrungen, beschloss, die Stipendien nicht mehr anlässlich der Bewilligung, sondern erst nach Vorlage der Ausweise über die besuchten Semester, Kurse u. s. w. auszuzahlen.

Besuch von Schulen

Kauton

Stipendiaten

Zürich . . .

Bern .

Luzern . . . .

. . . .

Schwyz Glarus Zug . . .

Freiburg Solothuru .

Basel-Stadt Basel-Land Schaffhausen Appenzell A.-Rh St. Gallen Aargau Thuigau Tessin .

Waadt . . . .

Neuenburg . . .

. . .

Zusammen

3 5 1 2 1 5 2

Betrag

Fr.

500 700 150 250 150

Studienreisen Stipetidiäten

Lehrerfort- LehrerfortLehrerbildungskurs bildungskurse bildungskurs Über Buch- Über Buch- fllr Handfertigkeit haltung haltung in ZUrich in Bern in Aarau

Betrag Stipen- Betrag Stipen- Betrag Stipendiait»

Fr.

2

500

diaten

Fr.

22

490

2

120

2,450 150 1

12 3

1,912 110

2 2 2

300 550 900

40

8,122

2

4

12 20 5 6

Fr.

420 800 250 290

3

205

11

310

3 4

150 140

60

185

685 25

diaten

670

64

2565 .

Betrag

Fr.

38 2,320 360 5 1 100 3

255

4 7 3 1 1 6 2 6

400 680 300 100 84 600 180 600

6 4

600 320

87

6,899

Rekapitulation Stipendiaten

Betrag Fr.

53 54 7 10 4 3 5 17 7 4 1 1 23 9 6 2 8 6

3,240 2,860 500 660 405 205 2,450 860 680 360 100 84 2,847 430 600 300 1,150 1,220

220 18,941

665 3. Besondere Unternehmungen.

Bundesbeiträge erhielten : a. 22 F a c h k u r s e in verschiedenen Kantonen . Fr. 2,274 b. der Verband s c h w e i z e r i s c h e r H e i z e r und M a s c h i n i s t e n für Wandervorträge in den Sektionen ,, 1,805 c. der I n s t r u k t i o n s k u r s für Handwerkerschullehrer in Bern ,, 180 d. die 3 F o r t b i l d u n g s k u r s e für Handwerkerschullehrer am Gewerbemuseum in Aarau . ,, 665 e. der Kanton St. Gallen für sein W a n d e r lehrerinstitut ,, 1,964 f. der schweizerische Gewerbeverein für die L e h r l i n g s p r ü f u n g e n . . . . . . . ,, 25,000 g. der schweizerische Verband zur Förderung des Zeichen- und gewerblichen Berufsunterrichts für seine Z e i t s c h r i f t ,, 2,300 ii. der Handfertigkeitsunterricht an den L e h r e r s e m i n a r i e n Hofwil (Fr.-500), P r u n t r u t (Fr. 400), L a u s a n n e (Fr. 500) . . . . ,, 1,400 i. der schweizerische Verein für K n a b e n h a n d arbeit ,, 1,000 Fr. 36.588

VIII. Bundesbeschluss betreffend die hauswirtschaftliche und berufliche Bildung des weiblichen Geschlechts.

Die im Berichtsjahre auf Grund des Bundesbeschlusses vom 20. Dezember 1895 ausgerichteten B u n d e s b e i t r ä g e an die ständigen Anstalten für hauswirtschaftliche und berufliche Bildung des weiblichen Geschlechts sind aus nachstehender tabellarischer Zusammenstellung ersichtlich, die gleichzeitig eine Übersicht über die Verbreitung dieser Anstalten bietet. Zum Vergleich sind die Zahlen für 1906 beigefügt, die der letztjährige Geschäftsbericht nicht enthält.

666 Zahl der subventionierten Bildungsanstalten

Kanton

1906

1907

Bundesbeiträge

1906

Fr.

Zürich . . .

Bern Luzern . . .

Uri Schwyz . . .

Obwalden Nidwaldçn . .

Glarus . . .

Zug Freiburg . . .

Solothurn Basel-Stadt . .

Basel-Land .

Schaffhausen Appenzell A.-Rh.

Appenzell I.-Rh.

St. Gallen . .

Graubünden .

Aargau . . .

Thurgau . . .

Tessin . . .

Waadt . . .

Wallis . . .

Neuenburg .

Genf

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

Zusammen

58 42,001. -- 20 23 20,592. -- 4 4 6,361.

-- ___ 1 3 3 578.-- 1 1 147.-- --.

1 -- -- 21 24 6,562.

2 3 OOo.

26 30 35,772. -- 10 10 5,585. -- 3 3 39,797.

14 15 5,433. -- 8 9 4,007. 30 25 24 5,554. -- 1 1 618.è 15,304. -- 6 17 14 3,190. -- 33 33 ' 6,816.-- 51 51 7,437. -- 902.-- 3 3 17 21 19,843.-- 14 16 11,840. -- 4 4 15,882. -- 3 42,515. -- 3 52

338 361

297,289. 30

|

1907

Fr.

43,551.-- 24,738. -- 8,307. -- HO.

780.-- 168.-- 250.-- 6,209. -- 610.-- 44,507. -- 5,419.-- 45,137. -- 5,675. 30 5}040. -- 4,765.-- 700.-- 16,753.-- 3,109.-- 7,148. -- 7,388. -- 894.-- 26,123. 70 11,922. -- 14,334. _ 42,356. -- 325,994. --

Im Jahre 1906 (die Angaben für 1907 sind noch unvollständig) betrugen : die Gesamtausgaben der Anstalten . . . Fr. 1,306,586. 07 die Leistungen der Kantone, Gemeinden, Korporationen und Privaten . . . . ,, 623,342. 26 Das Departement erklärte nach Massgabe des oben erwähnten Bundesratsbeschlusses vom 3. Juli 1906, die hauswirt-

667

schaftlichen Kurse eines Sozialdemokratischen Frauen- und Töchterbildungsvereins nicht unterstützen zu können, weil der Verein einen p o l i t i s c h e n Charakter habe. In der Folge wurde der Haushaltungsunterricht in der betreffenden Gemeinde an einer neutralen Schule eingerichtet.

Im Interesse der Ausbildung von Lehrkräften erfolgte die Auszahlung von 8 S t i p e n d i e n im Gesamtbetrage von Fr. 835.

. Folgende b e s o n d e r e U n t e r n e h m u n g e n nachstehend verzeichneten Bundesbeiträge :

erhielten die

a. 21 Hauswirtscßafts- und Handarbeitskurse in verschiedenen Kantonen . . .

Fr. 3139 b. der V. Bildungskurs für Haushaltungslehrerinnen in Zürich ,, 300 c. der Lehrerinnenfortbildungskurs in Liestal . . ,, 75 d. die 3 Koch- und Haushaltungskurse für Lehrerinnen in Aarau ,, 1327 e. der Kurs für Arbeits- und Fortbildungsschullehrerinnen in Arenenberg ,, 600 f. der Fortbildungskurs für Haushaltungs- und Arbeitslehrerinnen in St. Maurice-Vérolliez . .

_ 400

Fr. 5841

III. Abteilung.

Landwirtschaft.

1. Landwirtschaftliches Unterrichtswesen und Versuchsanstalten.

1. Stipendien.

Die Anzahl der Stipendien, die nach Art. 2 des Landwirtschaftsgesetzes vom 22. Dezember 1893 an Schüler der land-

668

wirtschaftlichen Abteilung des eidgenössischen Polytechnikums behufs Ausbildung zu Landwirtschaftslehrern oder Kulturtechnikern verabfolgt werden, hat im Berichtsjahr etwas abgenommen. Neben eben so hohen kantonalen Beträgen gelangten zur Auszahlung: SchUlerstipendien.

Anzahl.

Betrag.

Fr.

Kanton.

' .

" .

1. Zürich 2. Bern

3.

4.

5.

6.

3 4

Luzern Solothurn St. Gallen Waadt

'. .

500 · 1200

· l l l l

400 600 150 250

11

3100

Im fernem wurden für vier Reisestipendien (Bern l, Aargau l, Wallis 2) Fr. 260 ausgerichtet.

2. Theoretisch-praktische Ackerbauschulen.

Diese Anstalten haben aus den von Ihnen bewilligten Krediten an ihre Unterrichtskosten folgende ßundesbeiträge bezogen: Anstalten.

1.

2.

3.

4.

SchUlerzahl. Unterrichtskosten.

Fr.

Zürich, Strickhof .

Bern, Rutti . . .

Wallis, Econe . .

Neuenburg, Cernier

: .

.

.

(1906:

Bundesbeitrag.

Fr.

38 64 16 31

20,800. -- 31,074.09 18,010. -- 31,698. 37

10,400. -- 15,537.04 9,005. -- 15,849.18

149

101,582.46

50,791.22

162

97,145.52

48,572.76)

3. Kantonale Gartenbauschule in Genf.

An die Fr. 28,795. 80 (pro 1906: Fr. 26,749.10) betragenden Unterrichtskosten dieser Schule wurde eia Bundesbeitrag von Fr. 14,397. 90, gleich der Hälfte, verabfolgt. Die Anstalt zählte in drei Jahresklassen 37 Schüler.

669

4. Landwirtschaftliche Winterschulen.

Aus den von Ihnen bewilligten Krediten sind diesen Schulen die Unterrichtskosten (Auslagen für Lehrkräfte und Lehrmittel) zur Hälfte vergütet worden, und zwar in nachfolgend angegebenen Beträgen: Anstalten.

StihOlerzahl. Unterrichtskosten. Bundesbeitrag.

1.

2.

3.

4.

5.

6.

7.

8.

9.

10.

11.

12.

Fr.

Strickhof u. WinterthurZiirich Rütti-Bern . . . .

Langenthal-Bern . .

Pruntrut-Bern Sursee-Luzern Freiburg Custerho£-St. Gallen .

Plantahof-Graubünden .

Brugg-Aargau Arenenberg-Thurgau .

Lausanne-Waadt Genf (1906 :

45 97 38 18 103 42 51 60 109 59 "33 12 667 664

11,488. 61 20,381. 33 5,014. 23 7,127. 65 19,708. 24 18,683. 91 18,113. 42 20,993. 11 23,088. 29 19,317.47 17,738.-- 6,400. -- 188,054. 26 186,486. 57

Fr.

5,744. 30 10,190. 67 2,507. 11 3,563. 82 9,854. 12 9,341. 95 9,056. 71 10,496. 55 11,544. 15 9,658. 73 8,869. -- 3,200. -- 94,027. 11 93,243. 26)

5. Landwirtschaftliche Wandervorträge und Spezialkurse, von den Kantonen veranstaltet.

Den Kantonen, die pro 1907 Auslagen für landwirtschaftliche Wandervorträge und Spezialkurse, für Käserei- und StallUntersuchungen, für Alpinspektionen, sowie für Wiesendüngungsversuche gemacht haben, sind diese Auslagen, soweit sie Lehrkräfte und Lehrmittel betrafen, wie bisher zur Hälfte vergütet worden.

Es handelte sich dabei um die aus nachstehender Zusammenstellung ersichtlichen Beträge:

Sundesblatt

60. Jahrg. Bd. I.

° 47

Kantonale Auslagen.

Kurse unid Vorträge

Kantone.

Fr.

1.

2.

3.

4.

5.

6.

7.

.8.

9.

10.

11.

12.

Zürich . . . .

. . . .

Fr.

192. _

Fr.

_

. 13,431. 56 1,600. -- . 1,837. 95 449. 90 .

900.

.

7.

--

. . . .

.

Luzern . . . . .

Uri .

Schwyz .

Bern

.

.

.

.

.

.

.

.

Käserei- und . . .

, Stallunter- A1Pln9Pek, tionen.

Buchungen.

7,522. 55

--

Nidwaiden Glarus . . . .

Zug .

.

Freiburg

. . . .

. . . .

.

Solothurn .

Baselland .

50. 80 3,673. 70 1,207. 35 5,183. 03

--

. .

Schaffhausen .

. . . .

Übertrag

359. 20 32,965. 79 3,449. 25

-^

Wiesendüngungsversuche.

Total

Fr.

7,966. 55 252.-- 15,031. 56 2,287. 85 900.

7.

12.

12.-- 223. 80 223. 80 50. 80 4,881. 05 5,183. 03 182. 45 182. 45 30.-- 389. 20 . Fr.

700. 25

37,115, 29

Bundesbeitrag.

Fr.

3,983. 27 7,515. 78 1,143. 92 450. -- 3. 50 6. -- 111. 90 25. 40 2,440. 53 2,591. 51 91. 25 194. 60

18,457. 66

i

·

, _ . Käserei- und . . .

AlpmspekKurse und ... ,, .

StalluuterTT . ..

Vortrage.

, tionen.

suchungen.

Kantone.

. 15. Graubünden .

16. Aargau . . . .

Bundesbeitrag.

Fr.

700. 25

Fr.

37,115. 29

17.

18.

19.

20.

21.

22.

Thurgau Tessin . . . .

Waadt . . . .

Wallis . . .

Neuenburg Genf

, , . .

6,264. 10

638.70. 2,472. 75

86,313. 87

(1906 : 74,148. 60 6,218, 90

838. 65 2,886. 90

84,093. 05 42,046. 50)

Übertrag . . . .

. . . .

. . . .

.

.

.

.

.

Wiesen, ..

(lungungse ° versuche.

Total

Fr.

3,449. 25

Fr.

13. Appenzell I.-Rh. .

14. St. Gallen . . .

Kantonale Auslagen.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

32,965. 79 138. -- -- 5,792. 75 1,189. 10 1,142. 60 -- 6,473. -- 1,125.--

.

. 2,906. 60 . 10,896. 63 . 4,376. 95 . 3,342. 75

500. 75 -- -- --

Fr.

-- --

-- -- -- --

638. 70 -- --

. . . .

8,903. OK

--

£l\J

Total : 76,938. 32

Fr

18,457. 66 69. -- 138. -- .

-- 641. 45 7,623. 30 65 3,811.

l 119. 80 1,262. 40 631. 20 8,058.

4,029.

460.

3,407. 35 1,703. 67 -- 10,896. 63 5,448. 31 5,015. 65 2,507. 82 1,851. 82 360. 90 3,703. 65 142.

142. 40 40 71. 20 8,951.

47. 95 20 4,475. 60 43,156 .93

672

6. Weinbauschulen und Weinbauversuchsanstalten.

An die für das Unterrichts- und Versuchswesen gemachten Auslagen haben die nachstehend bezeichneten Anstalten wie bisher Bundesbeiträge gleich der Hälfte dieser Auslagen, und zwar in folgenden Beträgen bezogen: Kantonale Auslagen.

Anstalten.

Unterrichts- Versuchskosten.

wesen.

Fr.

Fr.

Total.

Bundesbeitrag.

Fr.

Fr.

l Obst-, Wein- u. Gartenbau18,241. 25 schule Wädenswil . . . 18,241.25 -- -- 37,110.40 37,110.40 2. Lausanne 3. Auvernier 10,672.69 15,988. 25 26,660.94 -- 4. Lenzburg-Aarau . . .

550. 85 550.85 5. Zürich 860. 73 860.73 -- 7,000. -- 7,000. -- 6. Twann-Bern -- 90,424. 17 (1906: 87,976. 59

9,120.62 18,555.20 13,330.47 275.42 430. 36 3,000.-- 44,712.07 43,988.29)

Ad 1. Der Obst- und Weinbaukurs 1906/07 zählte 6, der Gartenbaukurs 11 Schüler.

Ad 2. Im Frühjahr 1907 sind 706,020 m. amerikanischen Rebholzes zur Pfropfung verwendet worden, wovon 104,575 m.

aus waadtländischen Rebschulen stammten. Musterversuchsrebberge bestehen zurzeit 7, nämlich in Myes, Founex, Mont s. Rolle, Morges, Epesses, Vevey und Aigle.

Zur Desinfektion bewurzelter Reben hat sich am besten eine 3 °/o Lösung von Kaliumsulfokarbonat mit einem Zusätze von l % schwarzer Seife bewährt.

Die meisten Berichte der Anstalt gelangen in der ,,Chronique agricole11 zur Veröffentlichung.

Ad 3. Ein Bericht über die Tätigkeit der Anstalt befindet sich bei den Akten. Demselben ist zu entnehmen, dass die Anstalt wie bisher mit Erfolg für die Rekonstitution der Neuenburger Rebberge · gearbeitet hat.

Ad 4. Im Berichtsjahre sind wieder vier neue Versuchsfelder in Bözen, Bgliswil, Küttigen und Oeschgen mit amerikanischen, gepfropften Reben bepflanzt worden. Die dazu nötigen Würzlingsreben, 2040 Stück, lieferte die schweizerische Ver-

673

suchsanstalt für Obst-, Wein- und Gartenbau in Wädenswil. Die Anzahl der aargauischen Versuchsfelder ist damit auf 13 angewachsen, mit einer Gesamtfläche von 66,3 a.

Ad 5. Zu den bereits bestehenden Versuchsfeldern in Regensberg, Höngg, Winkel, Buchs, Oberembrach und Pfungen sind im Berichtsjahre zwei neue Parzellen in Oberhasli und Weiningen hinzugekommen.

Ad 6. Die Abgabe gepfropfter Reben nimmt beständig grössere Dimensionen an. Aus den Pflanzschulen in Twann, die um 12,9 a. vergrössert worden sind, wurden im Frühjahr 1907 im ganzen 44,625 Stück Wurzelreben auf acht verschiedenen Unterlagen abgegeben (im Vorjahre 29,245 Stück). Die Anzahl der ,,Versuchsa-Parzellen hat sich von 483 auf 662 vermehrt. -- Diese ,,Versuche"' unterscheiden sich zurzeit nur dadurch von eigentlicher Rekonstitution der Reben, dass sie ohne unsere Bewilligung -- die nie für eine derartige Ausdehnung nachgesucht und erteilt worden ist -- auf nicht phylloxeriertem Gebiete stattfinden. Wir haben gleichwohl an die vom Kanton hierfür pro 1907 gemachten Auslagen im Betrage von 7000 Fr» den von Ihnen bewilligten Bundesbeitrag von 3000 Fr. ausgerichtet, halten aber die Verabfolgung weiterer Beiträge nicht mehr für angezeigt, um nicht weiter die Rekonstitution an einen?, Orte zu unterstützen, der noch reblausfrei ist.

7. Schweiz, landwirtschaftliche Versuchs- und Untersuchungsanstalten.

Infolge des Rücktritts des Herrn Dr. Orla Jensen von seiner Stelle als Vorstand der milchwirtschaftlichen Versuchsanstalt und des Hinschiedes des Herrn Dr. E. von Freudenreich, Vorstand des bakteriologischen Laboratoriums, hat der Bundesrat diese beiden Anstalten in eine einzige vereinigt unter dem Namen: ,,Schweizerische milchwirtschaftliche und bakteriologische Anstalt". -- Abgesehen von dieser Vereinigung hat die Tätigkeit der verschiedenen Anstalten in gleicher Weise ihren Fortgang genommen wie in den vorhergehenden Jahren. Nachstehende Zusammenstellung, deren Zahlen den Monatsberichten und Mouatsrechnungen entnommen sind, gibt über einzelne Zweige ihrer Tätigkeit Auskunft.

674 Versuche.

A--*.i»,,» Anstalten.

a. Zentralvcrwaltwng und Gutsbetrieb Liebefeld . . . . .

b. Agrikulturchemische Anstalten : I.Zürich. . . . . . . .

2. Bern 3. Lausanne c. Samenunter suchu/ngsanstalten: 1. Zürich 2. Lausanne d. MilehunrtschafUiche u. 'bakteriologische Anstalt . . . . . .

Auf den Wem-.

*S ?en Fe,dern

8U^ngn.

lu _

?|Jpf6n

Einsen-

dungen

--

Ausüben.

v Fr.

--

--

--

54,872.75

1138 1501 1001

-- -- 8

-- 6,498 64,037.75 481 10,010 72,293.60 -- 2,509 21,576.59

1675 --

-- --

-- --

9,960 55,514.69 434 25,478.50

--

--

--

3,732 45,148.06 Total 338,921.94 1906: 333,822.27

Ad a. Die Zahl der Firmen, die ihren Verkauf von Düngmitteln, Futtermitteln und Rebenschutzmitteln der Kontrolle der Anstalten unterstellen, beträgt 131, d. h. 14 mehr als im Vorjahre, während die Zahl der Kontrollfirmen für Sämereien unverändert auf 63 geblieben ist.

Ad b, 1. Die Anzahl der Versuchsfelder ist beinahe gleich wie im Jahre 1906. .Sie befinden sich in den Kantonen Zürich, Schaffhausen, Thurgau, St. Gallen, Appenzell, Graubünden, Tessin, Glarus, Schwyz, Zug und Unterwaiden.

Die zur Untersuchung eingesandten Proben verteilen sich auf: Dungmittel 3053 ; Futtermittel 399 ; Ernteprodukte von Versuchen 2956 ; andere Grasproben 6 ; Verschiedenes 8.

Die auf Grund von Kontrollverträgen untersuchten Produkte umfassen eine Gesamtlieferung von 22,450,000 kg., und zwar: Düngmittel 20,137,902 kg.; Futtermittel 2,307,656 kg.; Verschiedenes (Kupfervitriol) 3659 kg.

Ad b, 2. Die Versuchsfelder liegen in den Kantonen Bern, Baselstadt, Baselland, Solothurn, Aargau und Luzern. -- Die untersuchten Proben zerfallen in 4119 Düngmittel, 1746 Futtermittel, 4122 auf den Versuchsfeldern geerntete Substanzen, 3 Bodenproben, 20 verschiedene Objekte. Die Kontrolluntersuchungen erstreckten sich über eine Gesamtwarenlieferung von 44,583,850 kg., und zwar: 30,306,408 kg. Düngmittel und 14,277,442 kg. Kraftfuttermittel.

675

Ad b, 3. Die Versuchsfelder und die Versuchsrebberge verteilen sich auf die Kantone Waadt, Genf, Wallis, Freiburg und Neuenburg. Ausserdem sind Versuche mit Einspritzung von Nährstoffen in die Stämme einer Anzahl Obstbäume gemacht worden.

Die Kontrolluntersuchungen umfassen eine Totallieferung von 3,768,350 kg.

Ad c, 1. Von den eingelaufenen Samenproben wurden 1666 auf Grund von Kontrollverträgen zur kostenfreien Untersuchung eingesandt. Die übrigen stammen von den 168 Firmen her, mit denen die Anstalt Spezialverträge abgeschlossen hat. Die Verauchstätigkeit erstreckte sich hauptsächlich auf den Futterbau.

Ausserdem wurden 288 quantitative Wiesenuntersuchungen vorgenommen. Die Arbeiten betreffend den Pflanzenschutz wurden gemeinsam mit der Versuchsanstalt in Wädenswil fortgesetzt.

Es wurden 129 Anfragen über Pflanzenschutz und 197 über Futterbau beantwortet.

Die Frage der Verlegung der Anstalt ist nun so weit vorgeschritten, dass die Anträge für den Ankauf eines Grundstückes in Oerlikon Ihnen bereits unterbreitet worden sind.

Ad c, 2. Die Tätigkeit der Anstalt bewegt sich hauptsächlich auf dem Gebiete der Samenzucht. Die Zahl der Zucht-Versuche und -Untersuchungen betrug 24,076 und diejenige der Untersuchungen von Handelssämereien 1345. Auch im Berichtsjahre haben sich wieder 28 Landwirte unter der Leitung der Anstalt mit Samenzucht befasst. Mehrere Sorten von Klee, Esparsette und Luzerne stehen gegenwärtig unter züchterischer Beobachtung. Das gleiche ist der Fall mit verschiedenen Spielarten von Korn und Hafer, Kartoffeln und Tabak.

Eine Anzahl Versuche betreffend Behandlung des Getreides gegen Schädigung durch den Brand haben die Vorteile der Verwendung des Formaline dargetan.

Es wurden zahlreiche Auskünfte über die Samenzucht, über die Anlage von Wiesen und deren Schutz und Pflege erteilt.

Ad d. Infolge der oben erwähnten Verschmelzung haben wir zum Vorstande der Anstalt Herrn Dr. Robert Burri, Professor der Bakteriologie am eidgenössischen Polytechnikum in Zürich berufen, der am 1. April sein Amt angetreten hat.

676

Die untersuchten Proben setzen sich zusammen wie folgt: Milch 3669; Lab 8; Sauer 7; Butter 2; Käse 5; Bienenwaben 41. Von den Milchproben sind ungefähr 3600 vom Verband der Fleckviehzuchtgenossenschaften eingeliefert worden. Es wurden 3 Stall- und Käsereiinspektionen vorgenommen.

Die Verwendung von Reinkulturen zur Labbereitung hat eine grosse Ausdehnung angenommen und den Versand von 3031 Flaschen in 1522 Sendungen veranlasst.

Die wissenschaftliche Tätigkeit erstreckte sich auf Verbesserung in der Technik der Käsefabrikation, auf die chemische und bakteriologische Untersuchung von anormal beschaffener Milch und Käseproben, sowie auf die Reifung der Käse.

Die wissenschaftlichen Arbeiten, sowie die Jahresberichte werden im landwirtschaftlichen Jahrbuch der Schweiz veröffentlicht.

Die Ausgaben der Anstalten isetzen sich äug folgenden Beträgen zusammen : Zentralverwaltung Liebefeld

1.

2.

3.

4.

5.

Besoldungen . . .

Bureaukosten . .

Mobiliar . . . .

Betriebskosten . .

Verschiedenes . .

Total

Diesen Ausgaben 1. Gebühren von Einzeluntersuchungen .

2. Gebühren laut Kontrollverträgen . .

3. Gebühren laut Spezialverträgen . .

4. Verschiedenes . .

6. Gutsbetritfb Liebefeld und Versuchskäserei 6. Gutsbetrieb MontCalme Total

Agrikulturehemische Anstalten Zürich

Bern

Samenuntersuchungsanstalten

Lausanne

Zürich

Fr.

Fr.

Fr.

Fr.

Fr.

12,920. -- 1,726. 07 582. 21 38,298. 70 1,345. 77 54,872. 75

42,731. 70 584. 11 2,379. 73 18,173. 16 169. 05 64,037. 75

32,366. 32 1,865. 96 5,299. 24 32,762. 08 -- 72,293. 60

15 ,800. -- 474. 05 921.30 4 ,381. 24

37,033. 70 4,138. 89 !>20. 83 13,136. 27 285.-- 55,514. 69

-- 21,576. 59

.L?. !"' " ,

Total Lausanne ' W***«;«*« Anstalt Fr.

Fr.

Fr.

12,160. -- 23,670. -- · 176,681.72 510. 10 912. 82 10,212. -- 1,425. 53 3,647. 72 15,176. 56 11,382. 87 16,912. 52 135,046. 84 1,804. 82 5. -- -- 25,478. 50 45,148. 06 338,921. 94

stehen folgende Einnahmen gegenüber:

--

3,272. 25

175. 30

81. 30

-- 22,210. 94 1,785. 54

-- 454. 20 257. 90

--

22,732. 40

-- 1,669. 50

23,500. 59 4,496. 48

-- -- -- -- -- 350.-- -- -- -- -- 52,479. 35 1,292. 25 27,268. 73 1,116. 60 887. 40 1,750. 80 _ Untersuchungsgebühreu und Vfirsp.htedenpR .

Fr. 58,648. 13 friitshfirriflh T.iphflfeld und VArsiir.hsbäserei . . .

29,564 Ï) ***st · 50 ,, Mont-Calme . .

,, 350.

37 Total Fr. 88,562. 63 1906: Fr. 82,349. 69

29,664. 50

22,732. 40 151.30 31.15 29,564. 50

2,761. 50

-- 684. 15 321. 85 -- -- 3,767. 50

1,054. 36

-- -- 24 62.

_

574.--

-- -- 25 368.

7,918. 71

350.-- 88,562. 63

678 8. Schweizerische Versuchsanstalt für Obst-, Wein- und Gartenbau in Wädenswil.

1.

2.

3.

4.

5.

1.

2.

3.

4.

5.

6.

Pro 1907 hatte die Anstalt folgende Ausgaben: Besoldungen Fr. 36,900. -- Bureaukosten und Drucksachen . . . ,, 1,188. 77 Mobiliar, Apparate, Bibliothek . . . . ,, 4,227. 28 Betriebskosten ,, 34,453. 75 Verschiedenes ,, 1,135. 60 Fr. 77,905. 40 (1906: Fr. 87,675. 64) Diesen Ausgaben stehen folgende Einnahmen gegenüber: Untersuchungsgebühren, Hefeabgabe . . Fr. 1,017. -- Betrieb des Anstaltsgutes ,, 13,198. 21 Kurzzeitige Kurse ,, 1,624. 50 Mietzinse für D i e n s t w o h n u n g e n . . . . ,, 2,110. -- Rückvergütung der Konkordatskantone . ,, 1,500. -- Verschiedenes ,, 1. -- Fr. 19,450. 71 (1906: Fr. 19,396. 80)

Ein summarischer Bericht über die Tätigkeit der Anstalt ist im landwirtschaftlichen Jahrbuch pro 1908 veröffentlicht.

Einlässliche Berichte über abgeschlossene Untersuchungen enthält das landwirtschaftliche Jahrbuch pro 1907.

9. Molkereischulen.

Diesen Schulen sind aus den ihnen zugesicherten Bundesbei* trägen wie bisher die Kosten des Unterrichts .(Lehrkräfte und Lehrmittel) zur Hälfte vergütet worden, und zwar in nachstehenden Beträgen : Anstalten.

Schulerzahl. Unterrichtskosten.

1. Rütti-Bern . . .

43 2. Pérolles-Freiburg .

15 3. Moudon-Waadt . .

6 Total 64 (1906: 74

Bundesbeitrag.

Fr.

Fr.

26,834.23 20,721.26 11,701.40 59,256.89 53,371.35

13,417.11 9,750. -- 5,850.70 29,017.81 26,004.69)

679

u. Förderang der Tierzucht.

A. Hebung der Pferdezucht.

1. Ankauf und Anerkennung von Zuchthengsten; Zuchtresultate.

An der im Juni 1907 in Paris abgehaltenen Pferdeaussteliung wurden für das eidgenössische Hengstendepot fünf Hengste angekauft, die für die Zucht des Zugpferdes bestimmt sind. Die Ankaufskosten betrugen : a. Ankaufspreis der fünf Hengste . . . Fr. 41,000. -- b. Transportkosten, Kreditbrief, Zins, Kommissionsspesen ,, 2,128. 80 Total

Fr. 43,128. 80

Im fernem wurden 10 im Inland geborene Hengste als zur -Zucht tauglich anerkannt. .

Von den sämtlichen vom Bunde importierten oder anerkannten Zuchthengsten wurden im Jahre 1907, laut den eingelangten Belegscheintalons gedeckt 6551 Stuten und zwar von den im Be- " sitz von Privaten befindlichen , . 42Hengsten . . . 3114StutenoderperHengst 74Stuten l Vollbluthengst . 19 ,, ,, ,, ,, 19 ,, TrondpnHpiursten 52 Halbbluthengsten 2182 ,, ,, ,, ,, 42 ,, v ZSg6 Dgots

aiH

d Zl

BF»* *. . «-.1182 1:M Schlages ,, ,, ,, ,, 4 Eselhengsten . . 54 ,, ,, ,, ,, ·3fl^^a»«Htt<'Ton-ï29-oefigsten . . . 6551 Stuten oder per Hengst 1906: ,, ,, 113' ,, ' . . .5846 ,, ,, ,, ,,

,« 56

,, 13 ,, 55 Stuten 52 ,,

Die Statistik über die Zuchtresultate der vom Bunde importierten und anerkannten Hengste weist folgende Ergebnisse auf: Auf 5846 an die Besitzer von im Jahre 1906 belegten Sïùten abgesandte Anfragen sind 4881 Antworten eingegangen.

Von den Eigentümern der übrigen Stuten waren trotz wiederholter Anfragen keine Nachrichten erhältlich.

:

680

Die eingegangenen Antworten ergeben folgendes Bild : Von den belegten Stuten Hengstfohlen (inkl. Mehrgeburten) . 1247 haben geworfen Stutfohlen (inkl. Mehrgeburten) . . 1369 Geschlecht nicht angegeben . . .

44 141 haben verworfen als trächtig ' 57 sind umgekommen als nicht trächtig 67 ohne Ansähe l sind nicht trächtig geworden 1955 960 ist keine Nachricht eingelangt Es sind somit von .den 4880 Stuten, über deren Zuchtresultate die eingegangenen Berichte Aufschluss geben, 2858 oder 58,«% trächtig geworden, 2022 oder 41,*% unträchtig geblieben j 25,6% haben Hengstfohlen, 28,i% Stutfohlen geworfen.

2. Eidgenössisches Hengsten- .und Fohlendepot.

a, Zuchthengste.

Das Hengstendepot enthielt zu Anfang des Jahres: Vollblut- Halbblut- Hengste des Eselhengste. hengste. Zugschlages, heogste-

l 53 Im Berichtsjahre wurden : ' aus Frankreich importiert . . . -^' -- ans dem Hengstfohlendepot übernommen . . . . . . . . -- (^ Zusammen l 59 Davon gingen ab : durch Verkauf an eine Pferdezuchtgenossenschaft -- -- durch Abschlachten -- 4 durch Tod -- -- so dass das Depot auf Ende des Berichtsjahres enthält l 55 total 84 Hengste mit einer Schatzungssumme von

21

4

5

--

l 27

--- 4

l l l

-- -- --

24 4 Fr. 331,000.

681

Die Hengste waren während der Deckperiode"Tl907 auf folgende Deckstationen verteilt: Delsberg, Glovelier, Grandfontaine, Langnau, Les Breuleux, Malleray, Pruntrut, Schönbühl, Sumiswald, Tramelan-dessus, Wimmis, Luzern, Schüpfheim, Willisau, Einsiedeln, Galgenen, Schwyz, Samen, Freiburg, Fehren, Lüsslingen, Önsingen, Liestal, Buchs, Ebnat, Gossaü, Marbach, Oberriet, Landquart, Brem.garten, Weinfelden, Aigle, Avenches, Bière, Château-d'Oex, Cossonay, Moud on, Nyon, Orbe, Ormont-dessus, Oron, Sitten, Turtmann, Areuse und La Chaux-du-Milieu.

b. Drei- bis fünfjährige Fohlen und kastrierte Hengste.

Bestand bei Beginn des Jahres . . .

73 Fohlen l kastrierter Hengst 74 Pferde mit einem

Zusammen Schatzungswerte von Fr. 57,350.

Zuwachs : Übernahme kastrierter Fohlen aus dem Hengstfohlendepot -49 ,, Total 123 Pferde Abgang : An die Militärverwaltung abgegeben .

5 Pferde An Private 35 ,, Abgeschlachtet l Pferd Total 41 Pferde Bestand auf 31. Dezember 1907 = 82 Pferde mit einem Inventarwert von Fr. 79,800.

Für die verkauften dreijährigen Fohlen wurde ein Durchschnittspreis von Fr. 1066, für die vier- und mehrjährigen ein Durchschnittspreis von Fr. 1300 erzielt.

c. Hengstfohlen.

Bestand bei Beginn des Jahres mit einem Schatzungswerte von Fr. 49,230.

Zuwachs während des Jahres : Ankauf an den Pferdeprämiierungen im Herbst 1907 zum Preise von Fr. 21,915 oder per Fohlen Fr. 322.

Total

105 Fohlen

68

,,

173 Fohlen

682

Abgang während des Jahres: Durch Abgabe an das Hengstendèpot Durch Kastration und Abgabe an das Fohlendepot Durch Tod Total

7 Fohlen 49 ,, 7 ,, 63 Fohlen

Bestand auf Ende des Berichtsjahres 110 Hengstfohlen einem Inventarwerte von Fr. 61,360.

mit

d. Betriebsrechnung.

Ausgaben: Verwaltungskosten Betriebskosten Pferdeankauf Inventaranschaffungen Unvorhergesehenes

Fr.

18,359.70 254,964.96 68,588.20 7,985.35 7,148. 35 Total

Einnahmen : Sprunggelder Pferdeverkauf Weidezins Verschiedenes

: Total

Fr.

357,046.56 35,244. -- .

48,065.-- 9,470.-- 4,582. 60 97,361.60

Hierzu Inventarvermehrung : Fr.

Bestand Ende 1907 . 599,477. 75 ,, ,, 1906 . 529,391. -- Zusammen 70,086. 75 167,448.35 Betriebsdefizit 1907 189,598. 21 Das Berichtsjahr war in sanitarischer Beziehung im allgemeinen nicht ein günstiges. Unter den jungen, neu zugekauften Hengstfohlen brach eine bösartige Druse aus, der 5 Stück zum Opfer fielen.

Ausser den eigenen Fohlen wurden -auf den Weiden des Depots gesommert 25 Pferde der eidg. Pferderegieanstalt während durchschnittlich 142 Tagen und 204 Stück Rindvieh während

683

135 Tagen. Die Lebendgewichtszunahme der Rinder während der Weidedauer betrug durchschnittlich 89,si kg. gegenüber 63,i kg. im Vorjahre.

Die Heuernte betrug 370 Wagen.

Wie in den Vorjahren, wurden auch im Berichtsjahre wieder 2 Kurse für angehende junge Pferdezüchter abgehalten.

Der erste Kurs war von 13, der zweite von 10 Personen besucht. Die Kurse dauerten je 2 J/2 Monate.

3. Prämiierung von Stutfohlen und Zuchtstuten.

Wie im Jahre 1906, wurden die Stutfohlenprämiierungen auch im Jahre 1907 im Herbst abgehalten, im Berner Jura im August, in den andern Landesteilen im September und Oktober.

Die Zahl der an den Einzelprämiierungen vorgeführten und der prämiierten Pferde ging neuerdings bedeutend zurück, weil zahlreiche Züchter mit ihren Stuten und Fohlen an den Genossenschaftsprämiierungen konkurrierten. Die Einzelprämiierungen haben an Bedeutung viel eingebüsst und dürften in nicht ferner Zeit ohne Schaden flir unsere Pferdezucht ganz fallen gelassen werden.

Das Ergebnis der Schauen ist aus der nachstehenden Tabelle ersichtlich : Prämiierte Stutfohlen und Znchtstuteii.

Kantone.

2--3jährlg.

3--Sjährig.

Total.

Anzahl. Prämien- Anzahl. Prämien- Anzahl. Prämienbetrag.

betrag.

betrag.

Fr.

Fr.

Fr.

59 Bern . . . .

3,540 52 11,440 111 14,980 1,820 Luzern .

12 720 17 5 1,100 -- -- 2 120 2 120 Schwyz .

Obwalden . .

10 2 Nidwaiden .

Solothurn -- 1 Baselland Appenzell A.-Rh.

1 St. Gallen . .

9 Graubünden 5 1 Aargau .

Übertrag 102

600 120 -- 60 60 540 300 60 6,120

7 2 3 -- . -- 3 4 -- 76

1,540 440 660 -- -- 660 880 -- 16,720

17 4 3 1 1 12 9 1 178

2,140 560 660 60 60 1,200 1,180 60 22,840

84

Übertrag 102 6,120 76 16,720 178 22,840 Thurgau . . .

3 180 4 880 7 1,060 Waadt . . .

5 300 6 1,320 11 1,620 Neuenburg . . -- -- 2 440 2 440 1907: 110 6,600 88 19,360 198 25,960 1906: 220 13,200 153 33,660 373 46,860 Differenz: -110 -6,600 -65 -14,300 -175 -20,900 Von den in frühern Jahren zuerkannten Prämien für Stutfohlen und Zuchtstuten wurden im Berichtsjahre ausbezahlt: Kantone.

Stntfohlen und Zuchtstuten.

2--3jährige 3--5jährige Total ausbezahlt zu Fr. 60. zu Fr. 220.

pro 1907.

Anzahl.

Anzahl. Anzahl.

Betrag.

Pr.

Zürich Bern . . . . . . .

Luzern Schwyz Obwalden Nidwaiden Glarus Freiburg Solothurn Baselland Appenzell A.-Rh. . . .

St. Gallen Graubünden Aargau. . . . . . . .

Thurgau Waadt Wallis Neuenburg Total Davon wurden zugesichert : im Jahre 1904 . . . .

,, ,, 1905 . . . .

,, ,,, 1906 . . . .

Total

l 135 11 5 5 2 l -- 7 3 l 8 8 -- .

5 18 -- 4 214

2 98 6 7 5 -- l 2 l l -- 11 3 l l 18 2 l 160

3 233 17 12 10 2 2 2 8 4 l 19 11 l 6 36 2 5 374

500 29,660 1,980 1,840 1,400 120 280 440 640 400 60 2,900 1,140 220 520 5,040 440 460 48,040

-- 4 210 214

41 65 54 160

41 69 264 374

9,020 14,540 24,480 48,040

685

Von den im Jahre 1904 zuerkannten Prämien für 3--5jährige Stuten können nun keine mehr ausbezahlt werden. Von 414 prämiierten Stuten haben im Alter von 4--6 Jahren abgefohlt 314 oder 75,8%; davon haben 141 Hengstfohlen und 173 Stutfohlen geworfen.

4. Prämiierung von Pferdezuchtgenossenschaften.

Infolge der Neugründung zahlreicher Pferdezuchtgenossenschaften hat die Genossenschaftsprämiierung an Umfang und Bedeutung wieder stark zugenommen. Die Prämiierungen fanden im Herbst in Verbindung mit den Stutfohlenprämiierungen statt.

Die Prämiierungsbedingungen blieben die nämlichen wie im Vorjahre, ebenso die Art der Prämienberechnung.

An den Prämiierungen beteiligten sich 48 Genossenschaften gegenüber 34 im Vorjahre. Davon haben 21 das Reitpferd und 27 das Zugpferd als Zuchtziel gewählt. Trotzdem diesmal für ·die Stuten, die im Jahre 1907 nicht belegt worden waren, keine Prämiengutseheine ausgestellt wurden, um für die übrigen Pferde mehr Kredit zur Verfügung zu haben, stieg die Zahl der an den Genossenschaftsschauen prämiierten Pferde von 1177 im Jahre 1906 auf 1643 im Jahre 1907. Um allen diesen Pferden eine Prämie, die für Fohlen im Minimum Fr. 10, für Stuten im Minimum Fr. 20 beträgt, zusichern zu können, musste der verfügbare Kredit ganz bedeutend überschritten werden. Da indessen nie alle zugesicherten Prämien zur Auszahlung gelangen, wird voraussichtlich der Kredit für die Bestreitung der wirklich fällig werdenden Prämien annähernd ausreichen.

Über das Gesamtergebnis der Genossenschaftsprämiierung orientiert die nachstehende Aufstellung. Die Ergebnisse der einzelnen Genossenschaften wurden in Nr. 8 der Mitteilungen des .schweizerischen Landwirtschaftsdepartements vom Jahre 1908 publiziert.

Bundesblatt. 60. Jahrg. Bd. I.

48

II || Zahl der Genossenschaften

Total in den Zuchtbestand aufgenommen

Prämiiert Stuten mit Fr. 220

Fohlen mit Fr. 60

21 27 48

Total-Prämien Stuten

Stuten

Fohlen

AnFoh- AnBetrag zahl Betrag AnAn- Belen zahl Betrag zahl zahl trag Fr.

Genossenschaften für die Zucht des Reitpferdes Genossenschaften für die Zucht des Zugpferdes Total

Mit Punktprämien

Fr.

Fr.

Anzahl

Betrag Fr.

Fr.

96 5,760 311 13,003 165 3,529

681

46,272

1,241 543 195 42,900 126 7,560 569 12,535 173 2,260 1,998 907 304 66,880 222 13,320 880 25,538 338 6,789

1,063 1,744

65,255 111,527

757 364 109 23,980

Zahl der Genossenschaften

Von den im Jahre 1906 zugesicherten Prämien wurden ausbezahlt : Prämien von Fr. 220

Prämien von Fr. 60

für Stuten Anzahl Betrag Anzahl Betrag Fr.

Genossenschaften für die Zucht des Reitpferdes 15 Genossenschaften für die.

Zucht des Zugpferdes . 19 Total 34

Punktprämien

Total-Prämien

für Fohlen

Anzahl Betrag Anzahl Betrag

Fr.

Fr.

Anzahl

Betrag Fr.

Fr.

32

7.040

68

4,080

115

4,882

57

1,319

272

17,321

32 64

7,040 14,080

80 148

4,800 8,880

143 258

3,482 8,364

30 87

389 1,708

285 557

15,711 33,032

687

5. Beiträge für Pferdeausstellungen und Rennen.

Der Gesellschaft für Verbesserung der Pferdezucht in der romanischen Schweiz wurde auch im Berichtsjahre wieder ein Beitrag von Fr. 1000 für die Erhöhung der Preise in den von ihr veranstalteten Zuchtrennen mit inländischen, von anerkannten Hengsten abstammenden Pferden verabfolgt.

6. Prämiierung von Fohlenweiden.

Für Fohlenweideprämien wurden ausbezahlt : Zahl Fohlen mit Höhe des nachgewiesener BundesKantone.

der Weiden. Abstammung. beitrages.

Fr.

.465 17,283. 75 Bern 28 . . .

3 53 2,139. -- Luzern 116 3,226. 25 . . .

8 Schwyz 8 " 292. -- . . .

1 Obwalden .

11 335. 50 Zug . . . . . . .

1 4 84 3,048.75 Freiburg 48 , .' 1,378.-- Solothurn . . .

4 11 .

352.-- Baselland .

. . .

1 81 2,248. -- St Gallen . . .

4 Graubünden .

. . .

1 19 712. 50 47 2,185.

50 Aarffau . . .

1 Thurgau . . .

1 31 1,503. 50 208 7,297. 50 Waadt . . . . . . . 1 3 13 , 273.-- Wallis . . . . . . .

1 . . .

1 15 647. 50 Neuenburg 1907:

72

1210

42,922. 75

1906:

71

1129

40,071. 25

688

B, Rindviehzucht.

1. Auszahlung der im Jahre 1906 zuerkannten Beiprämien für Zuchtstiere.

Von den im Jahre 1906 zuerkannten eidgenössischen Prämien für Zuchtstiere wurden im Berichtsjahre ausbezahlt : Kantone.

Zugesicherte Beiprämien.

Anzahl.

Betrag.

Fr.

229 20,044. --

Zürich . . . .

619 Bern . . . .

221 Luzern 35 Uri . . . .

85 Schwyz 32 Obwalden 30 Nidwaiden . .

Glaras . . .

31 35 Zug . . . .

194 Freiburg . . .

203 Solothurn . . .

62 Baselland . . .

Schaff hausen .

56 45 Appenzell A.-Rh.

17 Appenzell I.-Rh. .

378 St. Gallen . .

Graubünden . . *252 129 Aargau . . .

141 Thurgau .

Tessin . . . .

129 489 Waadt. . . .

157 Wallis. . . .

159 Neuenburg Genf . . . .

27

1906:

3755

51,530. -- 19,013. -- 2,480. -- 11,362. -- 2,463. 60 2,410. -- 3,510. -- 4,000. -- 16,002. 50 12,160. -- 3,815. -- 3,700. -- 4,030. -- 1,405. --.

40,083. -- *15,339. -- 13,500. -- 9,696. -- 9,015. -- 36,550. -- 9,235. -- 9,595. -- 1,635. -- 302,573. 10

1905:

3732

296,386. 80

Ausbezahlte Beipvämien.

Anzahl.

Betrag.

Fr.

204 18,258. --

578 °213 33 84 31 29 28 34 180 197 56 53 43 16 349 244 121 131 126 430 147 148 18 3493

48,255. -- 18,417. -- 2,370. -- 11,282. -- 2,404. 60 2,360. -- 3,260. -- 3,911. -- 14,869. 50 11,840. -- 3,515. -- 3,550. -- 3,880. -- 1,355. -- 37,371. 50 14,889. -- 12,415. -- 9,110. 50 8,805. -- 32,500. -- 8,672. 50 8,902. 50 1,115. -- 283,308. 10

(93,0%)

(93,6%) 279,286. 80 (94,1 «/o)

3475

(93,. °/o)

Die Verbände schweizerischer Braunviehzucht- und Fleckviehzuchtgenossenschaften wurden bedacht wie in frühern Jahren.

* Zugesichert im Frühjahr 1907.

689

2. Prämiierung von Zuchtstieren im Jahre 1907.

Im Berichtsjahre wurden für eidgenössische Beiprämien für Zuchtstiere folgende, den zuerkannten kantonalen Zuchtstierprämien gleichwertige Beträge zugesichert: Eidgenössische Kantone.

Zuchtetierbeiprämien.

Anzahl.

Betrag.

Fr.

Zürich Bern Luzern Uri Schwyz Obwalden Nidwaiden Glarus Zug Freiburg Solothurn Baselland Schaffhausen Appenzell A.-Rh Appenzell I.-Rh St. Gallen Graubünden Aargau Thurgau Tessin Waadt Wallis Neuenburg

230 21,482.-- 602 48,100, -- 231 20,902.-- 35 2,480. -- ' . . . .

84 11,351.-- 27 2,435.65 ' 30 2,410. -- 29 3,625.-- 34 4,000.-- 177 15,891.-- ^07 ' 12,260.-- .

52 3,615.-- 56 3,935.-- 51 4,045.-- 18 1,375. -- 382 46,783. -- «252 "15,339.-- 127 13,500.-- 147 9,850.-- 142 10,520.-- 520 38,200.-- 135 9,307.50 140 8,485. -- 1907: 1906:

3708 3729

309,891.15 300,654.10

Differenz: --21

+9,237.05

* Ausbezahlt im Herbat 1907.

690 3. Prämiierung weiblicher Zuchttiere.

Die nachstehende Tabelle gibt Aufschluss über die Zusicherung sowohl wie über die Auszahlung von eidgenössischen Prämien für Kühe und Rinder im Jahre 1907:

Kantone.

Im Berichtsjahre zugesicherte eidgenössische Prämien.

Anzahl.

Zürich . . . .

481 Bern . . . .

3153 Luzern . . .

188 Uri 42 Schwyz . . .

162 Obwalden . .

48 Nidwaiden . .

40 Glarus. . . .

163 Zug . . . .

20 Baselland . . ,.

114 Schaffhausen . .

88 Appenzell A.-Rh.

182 Appenzell I-Rh. . . 110 St. Gallen . . 1272 Graubünden . .

508 Aargau . . .

147 Thurgau . . .

232 Tessin . . . .

451 Waadt. . . . 1560 Neuenburg . .

260 Genf . . . .

-- 1907: 9221 1906: 8796 Differenz: -f 425

Betrag.

Fr.

9,990.

46,080.

3,470.

1,050.

2,440.

697.

1,260.

3,340.

322.

1,228.

1,076.

2,280.

1,107.

21,123.

5,750.

2,016.

3,515.

2,432.

10,272.

2,619.

-- 122,071.

112,405.

-f 9,665.

Im Berichtsjahre ausbezahlte eidgenössische Prämien Anzahl.

-- -- -- -- -- 30 -- -- 50 75 -- -- 50 50 -- 50 -- 50 50 --

445 2247 128 52 154 33 44 181 42 107 62 91 75 736 477 128 162 396 839 209 74 05 6682 70 6288 35 +394 +

Betrag.

Fr.

5,865. -- 35,040. -- 3,225. -- 1,365. -- 2,290. -- 532. 05 1,380. -- 3,740. -- 337. 55 1,143. 75 743. -- 1,185. -- 845. -- 10,637. 50 5,185. -- 2,042. 50 2,440. -- 2,250. -- 5,892. 50 1,888. 50 1,825. -- 89,852. 35 79,816. 90 10,035. 45

4. Prämiierung von Zuchtbeständen und Zuchtfamilien.

Von den im Jahre 1906 zugesicherten eidgenössischen Prämien wurden im Berichtsjahre ausbezahlt:

691 Zugesicherte eidgenössische Prämien.

Anzahl.

Betrag.

Fr.

Kantone.

Zürich . . . . 67 Bern 56 Luzern . . . . 20 Uri 11 Obwalden . . .

4 Zug 4 Freiburg . . . 73 Solothurn . . . 59 Baselland . . .

7 Appenzell A.-Rh. .

9 Appenzell I.-Rh. .

3 Graubünden . . 137 Aargau . . . . 18 Thnrgau . . . 32 Tessin . . . . 34 Wallis . . . . 123 1906: 1905:

657 630

Ausbezahlte eidgenössische Prämien.

Anzahl.

Betrag.

Fr.

10,055. -- 12,338. -- 18,546. -- 964. -- 1,357. 39 975. -- 16,843. 50 1,884. -- 2,873. -- 1,800. -- 1,143. -- 8,530. -- 11,928. -- 6,695. -- 4,789. 58 18,980. -- 119,701. 47 125,237. 38

67 55 20 8 4 3 70 50 7 8 3 132 18 29 33 114

10,055. -- 12,250. 90 · 18,546. -- 909. 13 1,357. 39 785. 20 16,736. -- 1,759. 55 - 2,873. -- 1,504. 20 1,064. 70 8,530. -- 11,928. -- 6,600. -- 4,766. 10 18,779. 25

621

118,444. 42

(94,50/0) (98,9» 600 124,856. 05 (95,2» (99,7 »/o).

Im Berichtsjahre wurden für Zuchtbestände und Zuchtfamilien augesichert : Zahl der prämiierten Zuchtbostande.

Kantoue.

Zürich .

Bern. .

Luzern .

Uri . .

Obwalden Zug . .

Preiburg

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

71 60 21 6 4 5 70

Übertrag

237

Gesamtstuckzahl der prämiierten Bestände und Familien.

6,250 6,107 2,191 339 485 439 5,781 21,592

Betrag der zugesicherten eidgendssischen Prämien.

Fr.

Betrag der zugesicherten kantonalen Pramiem.

Fr.

3,982.-- 15,076.-- 16,622.-- 964. -- 1,354.21 975.-- 16,955.--

13,018.-- -- -- 250. -- 1,354.18 550.-- 18,905.--

55,928.21

34,077.18

692

E an tene.

Zahl der prämiierton Znchthestande.

Übertrag 237 SoloÜmrn . .

62 Baselland . .

7 Appenzell A.-Rh. .

11 Appenzell l.-Rh. .

3 Graubünden . 140 Aargau . . .

20 Thurgau . .

30 Tessin . . .

36 Wallis . . . 151 1907: 697 1906: 657 Differenz: +40

GesamtStückzahl der prämiierten Bestände nnd Familien.

Betrag der zugesicherten eidgendssiechen Prämien.

Fr.

21,592 55,928.21 897 1,784.05 226 2,884.25 846 1,800.-- 221 1,090. 50 6,645 6,818.-- 1,338 11,928.-- 1,345 6,486.-- 2,051 3,844.01 2,410 15,506.60 37,571 108,069.62 35,345 119,701.47 +2,226 --11,631.85

Betrag der zugesicherten kantonale» Prämien.

Fr.

34,077.18 2,000.-- 2,875. 75 970.-- -- -- 1,500.-- -- -- 8,286.40 49,709.33 54,374.48 --4,665.15

Die Gesamtsumme der im Jahre 1907 zugesicherten eidgenössischen Prämien für Rindvieh beläuft sich somit auf Fr. 540,031. 82 gegenüber Fr. 532,761. 27 im Vorjahre.

5. Beiträge zur Gründung von Zuchtgenossenschaften.

Im Berichtsjahre wurden 34 Viehzuchtgenossenschaften Bundesbeiträge an die Gründungskosten im Gesamtbetrage von Fr. 9150 ausgerichtet. Die subventionierten Genossenschaften verteilen sich auf folgende Kantone : Zürich 2, Bern 3, Luzern 2, Uri l, Schwyz 2, Nidwaiden l, Glarus l, Zug 2, Freiburg l, Solothurn l, St. Gallen 7, Graubünden 6, Aargau l, Thurgau 2V Tessin l, Wallis 1.

C, Zleinviehzucht.

Die nachstehenden Tabellen geben Aufschluss über die Auszahlung der im Jahre 1906 zuerkannten eidgenössischen Kleinviehprämien, sowie über die Anzahl und den Betrag der im Jahre 1907 zugesicherten Prämien für Zuchteber, Ziegenböcke und Widder.

I. Auszahlung der im Jahre 1906 zugesicherten eidgenössischen Prämien.

Beiprämien für Zuchteber.

Kantone.

Beiprämien für Ziegenböcke.

Zugesichert.

Ausbezahlt.

Zugesichert.

Ausbezahlt.

Anzahl. Betrag. Anzahl. Betrag. Anzahl. Betrag. Anzahl. Betrag.

Fr.

Fr.

Fr.

Zürich . . . . 49 1,920. -- 27 1,150. -- 102 1,130.

Bern 113 2,360. -- 102 2,110. -- 178 1,922.

12 95.

Luzern . . . . 132 3,880. -- 109 3,380. -- 2 7 2 Uri 30. -- 87.

30. -- Schwyz . . . . 16 380. -- 30 164.

235. -- 9 Obwalden . . . 15 490. -- 18 10 340. -- 141.

n Nidwaiden . . .

240.

6 90.

7 240. -- 95.

167. 50 Glarus . . . .

7 216. -- 16 5 4 5 2 40.

Zug 50. -- 27. 50 Freiburg . . . 46 620. -- 380.

40 45 725. -- 360. -- 870.

Solothurn . . . 24 19 285. -- 58 Baselland . . . 12 552.

195. -- 160. -- 61 10 Schafl'hausen . . 39 300.

810. -- 30 27 560. -- -- -- Appenzell A.-Rh. 18 555. -- 415. -- 13 Appenzell I.-Rh. . 18 112.

520. -- 15 395. -- 13 St. Gallen . . . 72 2,276. 50 97 1,190.

54 1,682. 50 Graubünden . . 31 380. -- 113 597.

430. -- 27 74 Aargau . . . . 11 306. 50 625.

9 375. -- Thurgau . . . 19 230. -- 45 355.

260. -- 16 -- Tessin . . . . 33 760. -- 975. -- 25 -- Waadt . . . . 61 1,282. 50 84 665.

53 1,135. -- Wallis . . . . 29 1,050. -- 910. -- 150 960.

25 Neuenburg . . 23 340. -- 4 25.

500. -- 16 1906: 781 19,879. -- 620 15,859. -- 1150 10,396.

(79,3 %) (79,7 °/°) 1905 : 775 18,417. 50 615 14,993. -- 1173 10,369.

(79,4%) (81,4<>/o)

Beiprämien für Widder.

Zugesichert.

Anzahl . Betrag.

Fr.

Fr.

-- 72 820. -- -- 149 1,608. -- -- 8 60. 7 50 87. 50 13 73. -- -- 15 117. -- -- 6 90. -- .-- 10 66. -- . 2 17. 50 -- 30 270. -- -- 46 690. -- 50 49 447. 50 -- 21 210. -- -- -- -- -- 92.

12 -- 72 885. -- 50 103 542. 50 -- 58 506. -- -- 37 295.

_ -- -- -- 65 520. -- -- 113 705. 50 -- 3 20. 50 891 8,122. 50 (77,4%) (78,i °/o) 50 904 8,230. 50 (77,i "/o) (79,4%) ·

Ausbezahlt.

Anzahl. Betrag.

-- -- -- 10 16 14 -- --

-- -- --

137. 50 86. -- 99. 50 -- --

Fr.

-- -- --

10 5 8 -- --

:-- -- --

137. 50 34. -- 54. -- -- --

61 685. -- 51 600. -- 12 180. -- 15 225. -- -- -- -- -- -- -- -- -- -- -- -- -- -- -- -- -- 66 780. -- 52 625. -- 268 1,497. 50 251 1,392. 50 -- -- -- -- -- · -- -- -- -- -- -- -- 58 325. -- 99 527. 50 266 1,617. 50 222 1,360. 50 30. -- 3 17. 50 5 820 5 ,685. 50 672 4,726. -- (81,9 ·/«>) (88,1 %) 724 5,121. 50 617 4,461. -- (85,2 V») (87,.%)


694

u. Zusicherung eidgenössischer Beiprämien im Jahre 1907.

Eidgenössische Eidgenössische Eidgenössische Prämien Prämien Prämien für Zuchteber.

für Ziegenböcke.

für Widder.

Anzahl. Betrag. Anzahl. Betrag. Anzahl. Betrag.

Kantone.

Fr.

Zürich Bern Luzern Uri Schwyz Obwalden . . .

Nidwaiden . . .

Glarus Zug Freiburg Solothurn . . .

Baselland . . .

Schaffhausen . .

Appenzell A.-Rh. .

Appenzell I.-Rh. .

St. Gallen . . .

Graubänden . .

Aargau Thurgau Tessin . . . : Waadt Wallis Neuenburg . . .

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

50 107 149 l 14 15 7 7 4 57 23 18 36 16 15 95 33 13 22 31 93 14 22

2,180.-- 2,245. -- 3,975.-- 17.50 345. -- 480.-240.-- 180.-- 50. -- 825. -- 460.-- 275.-- 780.-- 500. -- 525. -- 2,943.-- 480.-- 425. -- 290. -- 915.-- 1,562.50 380.-- 490.--

1907: 1906:

842 20,563.-- 781 19,879.--

Differenz:

+61 +684.--

Fr.

104 189 11 8 43 17 4 22 6 39 82 63 27 -- 15 149 135 74 48 -- 86 18 5

Fr.

1,190.-- 1,952. -- 70.-- 92.50 190. -- 139.-- 70.-- 176.-- 48. -- 355. -- 1,335.-- 587.50 320.-- -- 119. -- 1,797.25 725.-- 706.

410. -- -- 570.-- 277.50 35.--

-- -- -- -- -- -- 11 145.-- 15 73.50 16 100.-- -- -- -- -- -- 53 570. -- 18 280.-- -- -- -- -- -- -- -- -- 116 1367.50 320 1765.-- -- -- -- -- -- -- 77 40B.-- 31 437.50 9 50.--

1145 11,164.75 1150 10,396.50

666 5193.50 820 5685.50

-- 5 +768.25 -- 154 -- 492.--

An die von den Verbänden schweizerischer Braunviehzuchtgenossenschaften und schweizerischer Fleckviehzuchtgenossenschaften in Verbindung mit den Zuchtstiermärkten in Zug und Bern abgehaltenen interkantonalen Zuchtebermärkte, sowie an den vom Verband bernischer Ziegenzuchtgenossenschaften in Ostermundigen - Bern abgehaltenen interkantonalen Ziegenmarkt wurden Bundesbeiträge in gleicher Höhe wie letztes Jahr verabfolgt.

Aus der nach Auszahlung dieser Beiträge und der fälligen Einzelprämien verbleibenden Kreditrestanz wurden den neu gegründeten, im Jahre 1906 nicht subventionierten Kleinviehzuchtgenossenschaften Bundesbeiträge ausgerichtet.

69& Die subventionierten Genossenschaften verteilen sich auf folgende Kantone : hweinezuchtZiegenzuchtlossenschalten genossenschaften zu Fr. 95 zu Fr. 65

Kantone" .Zürich .

Bern . .

Schwyz Glarus. .

Graubünden Aargau .

Thurgau .

Waadt .

.

.

3 14 3 4 -- 1 19 1 45

1 -- -- --

2 -- -- 7* 10

.

.

.

Total

Schafzuchtgenossenschaften zu Fr. 65 --

-- -- -- 1 -- --

3 4

Total Beitrag Fr.

290 910 195 260 255 65 1235 925 4135

D. Förderung der ScMachtviehproduktion.

Der für die Förderung der Schlachtviehproduktion bewilligte Kredit von Fr. 10,000 wurde auf die nachbezeichneten Mastvieh·ausstellungen nach Massgabe des Lebendgewichts der aufgeführten und prämiierten Tiere verteilt: Ausstellungsort

Winterthur .

Langenthal .

Freiburg

.

.

Lebendgewicht der aufgeführten Tiere

Bundesbeitrag

kg.

362,000 165,000 124,000 651,000

5,560 2,535 1,905 10,000

.

.

Total

Fr.

III. Bodenverbesserungeii.

Bundesbeiträge für Bodenverbesserungsunternehmen, inklusive Nachsubventionen und Nachträge für alte Projekte, wurden zugesichert : * Davon zwei gemischte Genossenschaften, die sich mit der Förderung der Zucht der verschiedenen Kleinviehgattungen befassen.

696 Zahl ^ Projekte

Kantone.

Zugesicherte Bundesbeiträge.

Fr.

Zürich Bern Luzern Uri Schwyz Obwalden Nidwaiden Glarus Zug Freiburg Solothum Baselland Schaffhausen Appenzell A.-Rh St. Gallen Graubünden Aargau Thurgau Tessin Waadt Wallis Neuenburg

18 47 18 13 22 12 l 38 7 23 l 8 10 2 55 34 11 3 22 14 36 l

37,752. 50 67,096. 75 29,675. -- 19,745. 85 27,701. 80 6,490. 95 420.-- 18,734. 50 24,862. -- 46,289. 92 3,840. -- 49,728. -- 71,910. -- 695.-- 116,054. -- 38,992. 50 138,550. -- 10,237. 50 96,410. -- 84,586. 10 91,054. -- 373. --

Gesamttotal pro 1907

396

981,199. 37

1906 1905

296 308

734,552. 36 870,031. 99

Von den seinerzeit zugesicherten Bundesbeiträgen konntea im Berichtsjahre an teilweise oder ganz vollendete Unternehmea ausgerichtet werden: Kantone.

Bundesbeitrag.

Fr.

Zürich Bern Luzern Uri Schwyz

15,560.38 46,159.05 26,220. 02 1,617.35 15,660. 59 Übertrag 105,217.39

Übersicht

Tabelle I.

über den

Stand der ansteckenden Krankheiten der Haustiere in der Schweiz im Jahre 1907.

333 13 44 12 28 10 51 4 69 4 3

.

Total

--

17 23 48 81 1 4 165 13 4

927

VIII.

Mani- nnd Klauenseuche.

Wnt.

Schafrände.

Verseucht und verdächtig.

Tiere.

Tiere.

g ·§ II

i

31 178 21

11

·S |?

7 2 1 3 3 34 16

03

36 3

--

57 170 62

49 110 57

!« il

S 11 g J> «« ~»

2

--

·O

,ft

33

bO

_ä> .3

1

1

10

38 1 3

310 3 11

91

343 10 5 2515 85 10 829 125 1 981 1 59 79 305

35 2 339 43

25 2 3 2

33 1 196 17 2 75 34 98 6 8 37

146 7 211 203 26 42

3

1

2

4

419

606

7

5964

1361

5

1

5

7

1

7325

2

8. il

195 210 5

318 281 7

694 1488 19

25 1 7 4 305 6 6 13 35 18 4 21 105 23 34

37

20 1

10 11 431 7 18 18 33 45 4 52 157 20 58

5 1370 11 94 15 3 73 19 222 427 30 878

?

4

171 87 37 8

461 10 41 54

12(12

1810

5935

115 84

1

6

M f>

02

1

7

16 2 4 4 27 7 11 20

v

a

7745

--

Verseucht und verdächtig.

o5

Umgestanden und abgetan,

11

Tiere.

Tiere.

Herden.

Tiere.

Verseucht und verdächtig,

Zürich Bern Luzern Tiri Schwyz Unterwaiden o. d. Wald .

Unterwaiden n. d. Wald .

Glarus Zug Freiburg Solothurn Basel-Stadt Basel-Landschaft . . .

Schaffhausen Appenzell A.-Rh Appenzell I.-Rh St. Gallen Graubünden Aargau Thurgau Tessin Waadt Wallis Neuenburg Genf

VII.

Sta fochenrotlauf und Sichweinesenche.

Umgestanden und abgetan.

Z3 §

VI.

Rotz und Hautwurm.

Kleinvieh.

« a

v.

Grossvieh.

S &

Tiere.

Umgestanden und abgetan.

03

3 M

Verdächtig.

Tiere.

Kanton.

rv.

Weiden.

i.

II.

in.

Ansteckende Rausch- MilzLungenseuche. brand. brand.

-- --

6

105

--

6

'--

105 105

Übersicht

Tabelle n.

über den

Stand der ansteckenden Krankheiten der Haustiere in der Schweiz im Jahre 1907.

P 1 jf

VI.

VII.

vm.

Wut.

Rotz nnd Hantwurm.

Stäbchenrotlanf und Schweineseuche.

Schafräude.

Tiere.

Tiere.

i

Verseucht und verdächtig.

40

39

17

45

130

--

16

38

205

--

29

29

--

32

-- --

v

88

1081

276

1

--

1905

404

2

--

--

102

--

1094

155

--

--

--

31

49

339

--

42

66

--

697

121

-- --

--

--

--

37

68

439

--

-- --

87

48

23

5

531

276

--

--

--

99

148

513

3

12

198

29

6

1

44

26

-- --

--

110

145

417

--

--

August

211

26

2

1

103

183

260

924

September

182

34

4

49

240

343

706

1

55

57

40

9

71

167

237

871

27

20

4

26

133

198

575

--

Januar Februar März

--

April

--

Mai

--

Juni

--

Juli

--

--

Oktober

--

--

--

--

November Dezember Total

= s

Kleinvieh.

ff => S

1 co

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0>

11 » S> » «

"rt

ì?Ti

=3

=

-- 1

--

1

1

1

--

5

2

--

--

64

28

16

--

128

10

--

--

--

927

419

606

7

5964

1361

5

1

-- 1

7325

6

2

il 38

79

215

24

58

114

37

67

367

3 oe

1 | 3 M

s -s hO

P J3 M

s ·§

II

Verseucht und verdächtig.

235

S

_aj

Verseucht und verdächtig. ·

--

e ^

Umgestanden und abgetan.

Grossvieh.

7

Tiere.

Tiere.

Weiden.

--

i

Herden.

Tiere.

Umgestanden und abgetan,

v

Tiere.

Maul- nnd Klauenseuche.

Verdächtig.

Tiere.

Mionat.

v.

IV.

Verdächtig.

n.

m.

i.

Ransch- MilzAnsteckende Lnngensenche. brand. brand.

1

3

1

35

2

4

103

158

455

--

--

5

7

1202

1810

5935

6

105 105

7745

.

--

--

881

441

107

3

1318

--

7

--

753

4900

40

559

Vermehrung gegenüber 1906

' --

--

46

--

499

4

6007

6

--

7

449

2845

--

--

--

34

454

Stand im Jahre 1906 .

Verminderung

,,

.

--

1906

i

22

--

--

697 Kantone.

Bundesbeitrag.

Übertrag Obwalden Nidwaiden Glarus Zug Preiburg Solothurn Basellandschaft Schaffhausen St. Gallen Graubünden Aargau Thurgau Tessin Waadt Wallis Neuenburg Zusammen

Fr.

105,217.39 5,592.13 3,554.49 25,334.67 2,849. 58 49,143.34 9,640.08 42,843.73 1,900.84 42,001. 74 40,200.79 97,376. 70 9,141.55 17,732. 80 45,428.82 95,916.27 8,286. 06 602,160.98

An die Besoldungen kantonaler Kulturtechniker und für kulturtechnische Arbeiten wurden, gestützt auf Art. 11 des Bundesgesetzes betreffend die Förderung der Landwirtschaft durch den Bund, vom 22. Dezember 1893 (A. S. n. F. XIV, 209), Bundesbeiträge von Fr. 21,000. 07 ausgerichtet. Für die Besichtigung und Begutachtung von Projekten wurden Fr. 1838.95 verausgabt. Die Gesamtausgaben auf dem Kredit ,,Bodenverbesserungentt betragen Fr. 625,000.

IY. Viehseuchenpolizei.

A. Seuchenverhältnisse im Innern.

1. Über den Stand und die Verbreitung der verschiedenen Seuchen während des abgelaufenen Jahres geben die Übersichtstabellen I und II in üblicher Weise Auskunft.

2. Laut den kantonalen Berichten sind folgende Seucheneinschleppungen aus dem Ausland zur Anzeige gelangt:

698 Ober die Grenze von

Frank- Deutsch- Österreichreich land Ungarn

T, ..

ltauen

Total Fälle

Maul- und Klauenseuche 11 -- -- 30 41 Wut 2 -- -- -- 2 StäbchenroÜauf und Schweineseuche . . 13 6 8 l 28 Total ~26 6 8 31 TÎ 3. Im übrigen verweisen wir auf die ,,Mitteilungen desschweizerischen Land Wirtschaftsdepartementsa (Jahrgang VIII).

B. Grenzverkehr.

1. An frischem und geräuchertem Fleisch wurden nach erfolgter grenztierärztlicher Untersuchung als vorschriftsgemässzur Einfuhr zugelassen 8,136,991 kg., somit 2,231,393 kg. mehr als im Vorjahre.

2. Seitens der Grenztierärzte musste die Zurückweisung folgender Vieh- und Fleischtransporte verfügt werden: Herkunft Über die Grenze von

Maul- und Klauenseuche . und Verdacht . . . .

Trank- Deutsch- Österreichreich.

land.

Ungarn.

Ti,,i;,,,, Itallen

-

T,,I,,I '

Tota1

3

--

--

16

19 Transporte-

2

2

--

--

4

,,

2

68

l

28

99

,,

1381

3

811

3

85

9

173

270

--

--

--

486

486 Wagen

165.

76

24

60

315 Tiere

1612 :

37

1574

41B9

Rotz und Hautwurm und

Verdacht mangelnde od. ungenügende Ursprungsscheine für Viehtransporte . . . .

Ungeniessbarkeit oder Verdacht auf Schädlichkeit des Fleisches, kranke Eingeweide mangelnde od. ungenügende Ursprungsscheine für Fleisch . . . . " . .

zu schmale oder ungereinigte und nicht desinfizierte Viehtransportwagen . .

Beseitigung resp. Rückweisung von an der Grenze umgestanden vorgefundenen oder für den Weitertransport unfähigen Tieren Total der Rückweisungsresp. Beanstandungsfalle

771

2966 Sendungen.

,,

' 936

699 3. Für die Viehseuchenpolizei an der Grenze wurden ausgegeben Fr. 172,167. 03, die erzielten Einnahmen belaufen sich auf Fr. 286,579.10, so dass Fr. 114,412.07 dem eidgenössischen Viehseuchenfonds zufallen, der damit auf Jahresschluss eine Höhe von Fr. 2,386,465. 69 erreicht.

T. Massnahmen gegen Schäden, welche die landwirtschaftliche Produktion bedrohen.

A, Phylloxéra.

1. Allgemeines.

1. Unterm 27. September haben Sie den Ihnen mit Botschaft vom 7. Mai des Berichtsjahres unterbreiteten Bundesbeschluss betreffend Beitragsleistung des Bundes an die Kosten der Erneuerung der durch die Reblaus zerstörten und gefährdeten Weinberge angenommen, dessen Vollziehung indessen nicht mehr in das Berichtsjahr fallt.

2. Art. 62 der Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetze betreifend die Förderung der Landwirtschaft, vom 10. Juli 1894, bestimmt im Anschluss an Art. 3 der Internationalen Reblauskonvention vom 3. November 1881, dass Setzlinge, Gesträuche^ Obstbäume und alle andern Vegetabilien ausspr der Rebe, die aus Pflanzschulen, Gärten oder Treibhäusern kommen, von andern Voraussetzungen abgesehen, nur dann in die Schweiz eingeführt werden dürfen, wenn sie fest, jedoch nur so verpackt sind, dass die notwendigen Untersuchungen leicht möglich sind.

Auf eine Anfrage der belgischen Regierung hin ist von den meisten Vertragsstaaten und auch schweizerischerseits als entsprechende Verpackung für die oben bezeichneten Vegetabilien bezeichnet worden die Verpackung a) in Kisten, Körben oder sonstigen verschlossenen Behältnissen ; b) als Sturzgut in verschlossenen und verbleiten Eisenbahnwagen ; c) auf offenen Eisenbahnwagen, wenn Erde und Wurzeln vollständig bedeckt und die Zweige zusammengebunden werden.

700

3. Das Zollamt Z ü r i c h ist für den Pflanzenverkehr im Sinne von Art. 61 der Vollziehungsverordnung betreffend die Förderung der Landwirtschaft, vom 10. Juli 1894, geöffnet worden. Immerhin dürfen von den Grenzzollämtern nur solche Pflanzensendungen zur Abfertigung nach Zürich geleitet werden, die aus Vertragsstaaten herkommen, vorschriftsgemäss verpackt und von den nötigen Attesten begleitet sind.

In gleicher Weise wurde das Nebenzollamt Buchs-Strasse für den Pflanzenverkehr geöffnet.

4. Wegen Übertretung der in Art. 61 u. f. der obgenannten Verordnung enthaltenen Vorschriften ist von der Polizeidirektion des Kantons Schaffhausen in Anwendung von Art. 74 in einem Falle eine Busse von Fr. 50 ausgesprochen worden.

5. Der Landwirtschaftsdirektion des Kantons Freiburg ist die Bewilligung erteilt worden, mit amerikanischen Reben Anbauversuche auf zwei Parzellen des Rebbergs von Vully (Sugiez und Praz) vorzunehmen.

2. Beiträge an die pro 1906 zur Bekämpfung der Reblaus gemachten Auslagen.

Die von der Reblaus betrofienen Kantone haben pro 1906 zu deren Bekämpfung folgende Ausgaben gemacht:

1.

2.

3.

4.

5.

6.

7.

8.

9.

10.

Zürich .

Bern .

Baselland .

Aargau Thurgau .

Tessin Waadt .

Wallis .

Neuenburg Genf . .

. Fr.

.

.

.

.

.

.

·n ·n ·n n ·n n ·n ·n n

93,364. 18 3,023. 95 1,655. 70 17,699. 25 38,743. 03 10,880. 50 271,340. 17 2,800. 05 77,115. 70 4,076. 85

(pro 1905 Fr.

( T) ·n ·n ( ·n 11 11 ( TI ·n ·n ( ·n 11 ·n

C C

·n

n

n

11 ·n

( ·n ( 11 ( ·n

n T)

·n ·n ·n n ·n

Total Fr. 520,699. 38 (pro 1905 Fr.

75,581. 355 854. 50) -- . ·> 13,356. --) 31,950. 32) 16,894. 15) 297,668. 53) -- . --) 93,854. 58) 12,003. 20) 542,162. 63)

Ein Bundesbeitrag von 50 °/o ist an folgende Ausgabeposten gewährt worden :

701 Kantone

UnterauehungsVerEntschädigung und Vertilgungs- für Zerstörung tilgungsarbeiten mittel von Ernten Fr.

Fr.

Fr.

I.Zürich. .

2. Bern . .

3. Baselland .

4. Aargau .

5. Thurgau .

6. Tessin . .

7. Waadt . .

8. Wallis . .

9. Neuenburg 10. Genf . .

Bund»» imnaesBeitrag Fr.

Total Fr.

32,033.95 6,055.99 4,863.26 42,953.20 21,476.60 1,346.05 767.20 689.95 2,803.20 1,401.60 324.70 268.90 1,017.10 1,610.70 805.35 5,823.40 3,286.20 6,625.98 15,735.58 7,867.79 17,797. 06 6,416. 19 14,529. 78 38,743.03 19,371. 52 7,997.80 625. 15 2,257.55 10,880.50 5,440.25 80,870.05 71,135.40 23,508. 10 175,513.55 87,756.77 1,035. -- 1,392.40 372.65 2,800.05 1,400.03 63,416.10 8996.05 4,703.55 77,115.70 38,557.85 528.-- 1,215.55 -1,743.55 871.77

Total 211,172.11 100,159. 03 58,567.92 369,899.06184,949.53 (1905: 240,853.81 134,882.93 35,869.36 411,606.10 205,803.05)

3. Das Auftreten der Reblaus im Jahre 1907.

Die kantonalen Berichte enthalten hierüber folgende Zahlenangaben : Anzahl der Umgegrabene, , " s bezw. mit Kantone.

infizierten Infektions- infizierten Schwefelkohlenstoff Gemeinden, punkte.

Stöcke, behandelte Fläche.

m2

1. Zürich 1907 20 ,, 1906 19 Zunahme l

534 408 126

4,634 3,476 1,158

36,989 16,796 20,193

2. Bern 1907 l ,, 1906 l Zunahme -- Abnahme --

31 22 9 --

296 404 -- 108

2,198 1,104 1,094 --

3. Freiburg 1907 l 1906 " ~ Zunahme _1

3 3

759 ~ 759

708

4. Baselland 1907 2 ,, 1906 J.

Zunahme l Abnahme ---

2 4 -- 2

1,126 430 696 --

893 1,192 -- 299

Bundesblatt. 60. Jahrg.

Bd. I.

·

=

708

49

702 , Kantone.

Anzahl der -"infizierten InfektionsGemeinden, punkte.

Umgegrabene, , bezw. mit infizierten SehwefelkohlenstotV Stöcke, behandelte Fläche.

m2

5. Aargau 1907 2 ,, 1906 _1 Zunahme l Abnahme --

16 9 7 --

54,458 252 54,206 --

25,281 37,041 -- 11,760

6. Thurgau 1907 9 ,, 1906 9 Zunahme -- Abnahme --

316 306 10 --

2,697 8,634 -- 5,937

25,200 za. 4.2,000 -- za. 16,800

7.Tessinl907(ZoneB) 5 ,, 1906 ,, 5 Abnahme --

9 14 5

28 316 288

1,400 4,000 2,600

8. Waadt (exkl.

Waadt (exkl.

1907 Coppet) 104 1906 Coppet) 94 Zunahme 10

3,083

128,352

249,775

2,123 960

74,882 53,470

195,801 53,974

9. Wallis 1907 -- ,, 1906 _jl Abnahme l

-- l l

10. Neuenburg 1907 15 ,, 1906 15 Zunahme --

10,326 7,117 3,209

-- 448 448 235,801 131,874 103,927

-- 818 818 354,364 205,107 149,257

B. Hagelversicherung.

Die von den Kantonen pro 1907 für die Förderung der Hagelversicherung gemachten Auslagen, sowie die ihnen an letztere ausgerichteten Bundesbeiträge ergeben sich aus nachfolgender Zusammenstellung :

dienuigsPolicen. Versi summe.

Kantone.

1.

Fr.

6,060 10,665 Luzern .

4,749 660 Schwyz .

Obwalden .

273 Nidwaiden .

498 Z u g . . . . 519 Freiburg 1,475 Solothurn .

3,644 Baselstadt .

43 Baselland .

2,744 Schaffhausen .

2,403 AppenzellA,-Rh, 240 St. Gallen . .

3,040 Aargau .

11,213 Thurgau 4,083 Waadt . . .

1,762 Wallis . . .

50 Neuenburg 1,179 Genf . . .

447 Total 1907:" 55,747 (1906 : 55,143

Zürich .

2. Bern

3.

4.

5.

6.

7.

8.

9.

10.

11.

12.

13.

14.

15.

16.

17.

18.

19.

20.

.

.

Prämien.

Fr.

a. Policekosten.

Fr.

Kantonale Auslagen b. an c. Total.

Prämien.

Fr.

Fr.

25,609. 90 37,527. 70 36,572. 96 58,764. 56 18,386. 20 29,113. 90 6,933. 98 5,709. 78 602. 44 1,100. 14 921. 84 1,473. 04 4,723. 98 5,845. 08 7,642. 86 4,909. 36 6,155. 62 12,844. 82 621. 40 708. 30 7,066. 31 12,393. 91 9,674. 95 13,835. 75 1,634. 07 1,194. 57 11,262. 15 18,355. 65 28,138. 17 47,671. 37 9,363. 97 16,710. 67 15,502. 83 19,047. 03 465. 40 135. -- 16,764. 56 1 7,060. 40 17,175. 64 18,222. 94

Bundesbeitrag.

Fr.

18,763. 85 4,660,630 128,049. 50 11,917. 80 29,382. 28 13,763,935 169,446. 80 22,191. 60 14,556. 95 9,127,790 122,575. 20 10,727. 70 3,466. 99 19,032. 60 1,224. 20 1,232,770 550. 07 3,012. 20 497. 70 184,210 736. 52 273,850 4,609. 20 551. 20 2,922. 54 15,746. 90 1,121. 10 1,243,630 3,821. 43 2,733. 50 1,977,490 24,546. 80 6,422. 41 6,689. 20 2,879,190 30,778. 10 354. 15 86. 90 90,000 1,553. 50 6,196. 95 5,327. 60 1,649,940 24,851. -- 6,917. 87 1,860,320 38,700. --' 4,160. 80 439. 50 817.03 3,981. 90 293,120 9,177.82 7,093. 50 3,176,430 46,147. 90 23,835. 68 93,793. 90 19,533. 20 5,851,590 8,355. 33 7,346. 70 2,977,830 37,456. 10 9,523. 51 3,544. 20 51,676. 10 2,262,670 232. 70 330. 40 38,860 1,652. -- 8,530. 20 295. 84 1,270,380,M 55,882. 10 9,111. 47 1,047. 30 962,790 42,939. 10 55,777,425,50 916,430. 90 106,859. 94 220,491. 63 327,351. 57 163,675. 75 54,354,099 970,209. 30 105,075. 86 241,642. 49 346,718. 35 173,359.15)

o W

C. Viehversicherung, Den Kantonen, die pro 1906 Auslagen für die Unterstützung der obligatorischen Viehversicherung gemacht haben, sind zu gunsten der Viehversicherungskassen Bundesbeiträge in der Höhe der kantonalen Leistung verabfolgt worden. Über den Umfang der Versicherung und die Höhe der Beiträge gibt nachstehende Zusammenstellung Auskunft: Kautone

Versicherungssumme

Anzahl Stückzahl

absolut

Total

1905

46,513,463') 101, 894 2) ?

1 58,8602) 12,190 5,380.895 27,237,903 60,833 40,503 15,115,450 ?

1,785 ?

6,1852) 5,605,960') 12,44l2) 60,053 22,825,548

?

?

831,694 18,595,030 9

?

?

n%to Ver- per absicherungs- gegangenes summe StUck Vieh

Fr.

Fr.

Zürich . .

Bern . .

Glarus . .

Freiburg .

Solothurn .

Baselstadt.

Basel land Schaffhaus.

Gvaubünd.

Aargau . .

Thurgau .

Tessin' . .

Waadt . .

Neuenburg

3,706 2) 3,558 2)

?

1,399

846 61 182 450 1,485

501

11

61,349 3,742 38,998 8,002

2,468

Kantonaler Beitrag

Schadenvergütung

der Schadenfälle

655,231. 90 429,348. 50 77,818. 20 99,908. 58 77,939. 04 10,723. 97 15,473. 11 78,852. 09 302,223. 26 1,198. -- 211,340.09 13,716. 95 144,126. 30 23,984. 40

567,336

120 967 180 ?

2,141,884. 39

547,518

?

?

') Inklusive Kleinvieh. ') Exklusive Kleinvieh.

1,4,

?

1,45 0,37 0,51 ?

?

1,4, 1,32 ?

?

1,65 0,7, ?

?

?

Fr.

177 120 ?

71 92 176 85 175 203 109 85 114 149 133 ?

?

absolut

n°/odor Ver- pro versicherungs- sichertes summe StUck Vieil

Fr.

158,260. -- 159,139. 40 20,000. -- 48,666. 40 40,503. -- 5,128. -- 6,193. 80 19,680. 83 79,210. 51 364. 25 55,279. -- 1,628. -- 38,998. -- 7,025. 53

0,34

?

0,37 0,17 0,26 ?

?

0,35 0,34 9 ?

0,JO 0,21 ?

640,076. 72

?

613,264. 95

9

Bundesbeitrag

Fr.

Fr.

1.55 L-- 1.64 --.80

158,260. -- 159,139. 40 20,000. -- 48,666. 40 40,503. -- 5,128. -- 6,193. 80 19,680. 83 79,210. 51 364. 25 55,279. -- 1,628. -- 38,998. -- 7,025. 53

1

2.87 1. -- 1. 58 1.32 --.73

1.--

--.43 j -- .88 1.13 1.12

640,076. 72 613,264. 95

705

VI.. Landwirtschaftliche Vereine und Genossenschaften.

Die landwirtschaftlichen Hauptvereine haben die Kredite, die Sie ihnen pro 1907 bewilligt haben, wie folgt verwendet: a. Schiveizerisclier landwirtschaftlicher 1.

2.

3.

4.

5.

6.

7.

8.

9.

Kurse und Vorträge Verbreitung von Fachschriften . .

Samenmärkte Förderung der Milchwirtschaft . .

,, des Obst- und Weinbaues ,, der Kleinviehzucht . .

,, ,, Bienenzucht v ,, Geflügelzucht ,, ,, Kaninchenzucht . .

. .

. .

. .

. .

. .

Verein.

Fr. 12,799. 40 ,, 5,407. 30 ,, 3,482. 75 ,, 1,984. 50 ,, 1,928. 45 ,, 1,000. -- ,, 1,500. -- ,, 664. 60 ,, 733. -- Fr. 29,500. --

b. Verband der landwirtschaftlichen Vereine der romanischen Schweiz.

1.

2.

3.

4.

5.

6.

7.

8.

9.

10.

Kurse und Vorträge Verbreitung von Fachschriften .

Förderung der Bienenzucht Förderung der Milchwirtschaft .

Ausstellungen in Cernier, Sion und Samenmarkt und Saatgutzilchtung Förderung des Tabakbaues Dienstbotenprämiierung Prämiierung von Gutswirtschaften ,, ,, Rebbergen

Fr. 2,400.

,, 2,864.

,, 320.

. . . ,, 3,856.

Monthey ,, 2,367.

. . . ,, 890.

,, 300.

,, 640.

,, 4,100.

_,, 1,275.

Fr. 19,013.

(Bundesbeitrag Fr. 17,000)

c. Landwirtschaftlicher

. . .

95 68 -- -- ----· -- -- -- -- 63

Verein des Kantons Tessin.

1. Kurse und Vorträge Fr.

2. Verbreitung von Fachschriften . . . . ,, 3. Prämiierung von Gutswirtschaften . . . ,, Übertrag Fr.

63.

577.

176.

816.

-- 65 25 90

7013 816.

1,290.

235.

438.

1,111.

387.

221.

4,500.

90 -- -- -- 75 -- 35 --

3,282.

2,579.

2,473.

663.

9,000.

55 80 70 95 --

1. Kurse und Vorträge Fr. 3,098.

2. Bibliotheken und Sammlungen . . . . ,, 2,492.

3. Mustergärten und Prämiierungen . . . . ,, 5,678.

Fr. 11,269.

(Bundesbeitrag Fr. 8000}

40 78 30 48

4.

5.

6.

7.

8.

9.

Übertrag Fr.

Förderung der Milchwirtschaft . . . . ,, ,, ,, Obst-u.Kastanienpflanzungen fl Prämiierung landwirtschaftlicher Maschinen ,, ,, von Düngerstätten . . . . ,, Für Ausstellungen ,, Verwaltungskosten ,, Fr.

d. Schweizerischer alpwirtsciiaftliclier

1.

2.

3.

4.

Verein.

Kurse und Vorträge Alpstatistik Alpinspektionen Alpwirtschaftliche Schriften

Fr.

,, ,, ,, Fr.

e. Sclnoeizerisclier Gartenbauverein.

Dem s c h w e i z e r i s c h e n ß a u e r n v e r b a n d e wurde an die Kosten seines Sekretariats, sowie der von letzterem durchgeführten Erhebungen über die Rentabilität der schweizerischen Landwirtschaft der von Ihnen bewilligte Bundesbeitrag von Fr. 30,000 ausgerichtet.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bericht des Bundesrates an die Bundesversammlung über seine Geschäftsführung im Jahre 1907.

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1908

Année Anno Band

1

Volume Volume Heft

13

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

25.03.1908

Date Data Seite

621-706

Page Pagina Ref. No

10 022 823

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