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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend Erneuerung der Konzession einer elektrischen Schmalspurbahn von Zweisimmen nach Lenk.

(Vom 9. Juni 1908.)

Tit.

Der Gesellschaft der Montreux-Berner Oberland-Bahn ist mit Bundesbeschluss vom 30. März 1906 (E. A. S. XXII, 142) die Konzession für den Bau und Betrieb einer elektrischen Schmalspurbahn von Zweisimmen nach Lenk erteilt worden.

Nach Art. 5 dieser Konzession hätten dem Bundesrate die vorschriftsmässigen technischen und finanziellen Vorlagen, nebst den revidierten Statuten der Gesellschaft, binnen einer Frist von 18 Monaten, vom Inkrafttreten des Konzessionsaktes an gerechnet, eingereicht werden sollen. Die Konzessionsinhaberin, die aus verschiedenen Gründen diese Frist nicht einhalten konnte, unterliess es, bei den zuständigen Behörden rechtzeitig die Verlängerung der Frist zur Einreichung der vorschriftsmässigen Vorlagen nachzusuchen. Die in Frage stehende Konzession musste daher als erloschen betrachtet werden (E. A. S. XXIII, 405).

Mit Eingabe vom 9. Mai 1908 stellt nun die Bahngesellschaft das Gesuch um Erneuerung ihrer am 15. Oktober 1907 erloschenen Konzession für eine elektrische Schmalspurbahn von Zweisimmen nach Lenk, als Fortsetzung der Bahn MontreuxZweisimmen.

140 Zur Begründung ihres Gesuches führt die Gesellschaft aus, es sei ihr infolge des ungünstigen Standes des Geldmarktes im verflossenen Jahre nicht möglich gewesen, die sämtlichen Mittel zur Finanzierung des Unternehmens aufzubringen. Immerhin seien zur Stunde bereits ansehnliche Beträge für das Aktienkapital zugesichert, so dass die noch fehlende Summe in nächster Zeit durch weitere Aktienzeichnungen oder eventuell durch Ausgabe von Obligationen werde beschafft werden können.

In seiner Vernehmlassung vom 20. Mai 1908 erklärt der Regierungsrat des Kantons Bern, er habe gegen die Erneuerung der Konzession nichts einzuwenden.

Auch wir können das Konzessionserneuerungsgesuch der Montreux-Berner Oberland-Bahn zur Entsprechung empfehlen. Die ·Gesellschaft hat für technische Vorarbeiten etc. schon einen beträchtlichen Betrag verausgabt (ein detaillierter Situationsplan liegt bei den Akten) und allem Anscheine nach wird die Finanzierung der Bahn in nächster Zeit erfolgen können.

Weitere Bemerkungen haben wir nicht anzubringen.

Wir erlauben uns, Ihnen den nachstehenden Beschlussesentwurf zur Annahme zu empfehlen, und benützen auch diesen Anlass, Sie, Tit., unserer ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.

B e r n , den 9. Juni

1908.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident:

Brenner.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft : Ringier.

141

(Entwurf.)

Bundesbeschluss betreffend

Erneuerung der Konzession einer elektrischen Schmalspurbahn von Zweisimmen nach Lenk.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht 1. einer Eingabe der Gesellschaft der Montreux-Berner Oberland-Bahn vom 9. Mai 1908 ; 2. einer Botschaft des Bundesrates vom 9. Juni 1908, beschliesst: 1. Die durch Bundesbeschluss vom 30. März 1906 (E. A. S.

XXII, 142) der Gesellschaft der Montreux-Berner Oberland-Bahn erteilte und seither erloschene Konzession für den Bau und Betrieb einer elektrischen Schmalspurbahn von Zweisimmen nach Lenk wird unter den gleichen Bedingungen, jedoch mit der 'Änderung erneuert, dass die im Art. 5 festgesetzte Frist zur Einreichung der vorschriftsmässigen technischen und finanziellen Vorlagen nebst den revidierten Statuten der Gesellschaft vom Datum des Inkrafttretens dieses Beschlusses an zu berechnen ist.

2. Der Bundesrat ist mit der Vollziehung dieses Beschlusses, der am 1. Juli 1908 in Kraft tritt, beauftragt.

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend Erneuerung der Konzession einer elektrischen Schmalspurbahn von Zweisimmen nach Lenk. (Vom 9. Juni 1908.)

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Jahr

1908

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25

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17.06.1908

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139-141

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