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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend Aenderung der Konzession einer elektrischen Strassenbahn von Heerbrugg, eventuell Berneck, nach Altstätten.

(Vom 29. Mai 1908.)

Tit.

,

Mittelst Zuschrift vom 4. September 1907 an das Eisenbahndepartement stellte die Strassenbahn Altstätten--Berneck das Gesuch, es möchten die Artikel 12 und 16, und teilweise auch die Artikel 18 bis 20 ihrer Konzession vom 29. Juni 1893 (B. A. S. XII, 366) abgeändert werden.

Nach dem Vorschlage der Bahn hätte Artikel 12 folgende Fassung erhalten sollen : ,,Die Gesellschaft übernimmt in erster Linie die Beförderung von Personen und Gepäck. Zum Transport von Vieh und Gütern ist sie nicht verpflichtet."

Die vier letzten Alineas des Artikels 16 hätten durch folgende Bestimmungen ersetzt werden sollen : ,,Für den ausschliesslichen direkten Verkehr zwischen Altstätten Rathaus und Altstätten S. B. B. ist die Gesellschaft berechtigt, eine geringere Billettaxe zu erheben als auf den übrigen Sektionen.

,,10 Kilogramm des Reisendengepäcks sind frei, insofern es ohne Belästigung der Mitreisenden im Personenwagen unterge-

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bracht werden kann und insofern dafür kein Sitz- oder Stehplatz, beansprucht wird. Für Gepäck im Gewichte von über 10 Kilogramm oder wenn für dasselbe ein Sitz- oder Stehplatz in Anspruch genommen wird, kann die Taxe des gewöhnlichen Passagierbillets erhoben werden. Gepäckstücke von mehr als 50 Kilogramm oder solche, die mehr als einen Sitz- oder Stehplatz versperren, bezahlen die doppelte Billettaxe." · Ausser der Einbeziehung der Artikel 19 und 20 in den Artikel 18 hätte letzterer nur eine kleine redaktionelle Aenderung erfahren.

Die Bahngesellschaft begründete ihre Anträge folgendermassen : Ad Art. 12 : Die Konzession sehreibe die Beförderung von Gütern nur vor, sofern das Betriebssystem den Gütertransport gestatte. Da sich aber das derzeitige Betriebssystem der Bahn für den Gütertransport nicht eigne, so wünsche die Bahngesellschaft, von der Verpflichtung, den Güterdienst einzurichten, entbunden zu werden.

Ad Art. 16 : Im Jahre 1898 sei die Herabsetzung der Personentaxe für die Strecke Altstätten Rathaus--Altstätten S. B. B. von 15 auf 10 Rappen erfolgt. Nun habe die Aufsichtsbehörde, bezw. das Eisenbahndepartement die Bahngesellschaft darauf aufmerksam gemacht, dass auf den einzelnen Sektionen der Bahn die gleiche Grundtaxe zur Anwendung kommen müsse.

Demgemäss müssten entweder sämtliche Taxen von Altstätten nach Berneck um 5 Rappen reduziert oder aber diejenige von Altstätten--Rathaus nach Altstätten S. B. B. um 5 Rappen erhöht werden. Das erstere gehe mit Rücksicht auf die schon ohnehin schlechten Betriebsergebnisse, das letztere mit Rücksicht auf die Bevölkerung von Altstätten nicht an. Es bleibe daher nur übrig, die Konzession im vorgeschlagenen Sinne zu ändern. Sachlich sei diese Aenderung durchaus am Platze, da der Verkehr von Altstätten nach dem Bahnhofe möglichst erleichtert werden solle. Auch komme in Betracht, dass die Verbindung des ändern Endpunktes mit den Bundesbahnen, nämlich das Stück Berneck-Heerbrugg doppelt so lang sei, als die Strecke Altstätten-Rathaus S. B. B., so dass es nur der Billigkeit entspreche, wenn auf der letzteren Strecke eine kleinere Taxe erhoben werde als auf der ersteren.

Die beantragten Aenderungen betreffend die Erhebung der Gepäcktaxen seien aus dem Bestreben hervorgegangen, auch

865 ·diesen Taxen an Stelle der Kilometerzahl die Anzahl der durchfahrenen Sektionen zu Grunde zu legen, wodurch der Dienst der Kondukteure vereinfacht und Zweifel in die Richtigkeit der ·erhobenen Taxen beseitigt würden.

Ad Art. ] 8 : Die neue Fassung ergebe sich aus der Aenderung von Art. 12 betreffend den Gütertransport.

In seiner Vernehmlassung vom 21. Februar 1908 erklärte der Regierungsrat des Kantons St. Gallen, die beantragte neue Fassung des Artikels 12, wonach die Bahngesellschaft zum Transport von Gütern nicht mehr verpflichtet sein solle, halte er für unangebracht. Die baldige Verwirklichung des Bahnunternehmens Altstätten--Gais werde ohne Zweifel der Strassen·bahn Altstätten--Berneck vermehrten Verkehr bringen und man werde daher auch an diese letztere Linie in Bezug auf die Transportverpflichtungen höhere Ansprüche stellen als bisher. Die anbegehrte Aenderung scheine überhaupt in keiner Richtung stichhaltig begründet werden zu können. Der Regierungsrat müsste daher die Bundesbehörden ersuchen, dem Gesuche keine Folge zu geben und den Artikel 12, sowie auch die Artikel 18, 19 und 20 in ihrer bisherigen Fassung zu belassen.

Mit dem Zusatz zum Art. 16 betreffend Bildung eines Spezialtarifs für den direkten Verkehr auf der Strecke Altstätten S.B.B.--Altstätten Rathaus und mit dem Vorbehalt betreffendPlatzinanspruchnahme durch das Reisendengepäck könne sich der Regierungsrat einverstanden erklären. Dagegen seien die bisherigen Bestimmungen über die Beförderung von Kindern und die Abgabe von Abonnementsfahrkarten unbedingt beizubehalten.

Im Verlaufe der weitern Unterhandlungen zwischen der Bahngesellschaft und dem Eisenbahndepartement erklärte die Bahn, mit Zuschrift vom 25. März 1908^ ihr Konzessionsänderungsgesuch auf die Aenderung des Artikels 16 beschränken zu wollen.

Die neue Fassung des Art. 16 gab in Bezug auf die Einführung einer reduzierten Taxe für die Strecke Altstätten S. B. B.--Altstätten Rathaus zu keinen weiteren Erörterungen Anlass, da der Wunsch, diese Taxen einführen zu können ohne dass dadurch die Taxen auf der ganzen Linie um einen entsprechenden Betrag reduziert werden müssten, als berechtigt anerkannt werden muss. Auch mit der Belassung der bisherigen Bestimmungen betreffend den Kindertransport und die Ausgabe

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von Abonnementsf'ahrkarten erklärte sich die Bahn ohne weiteres einverstanden.

In Bezug auf den letzten Absatz des Artikels 16 betreffend die Erhebung der Gepäektaxe fanden zwischen dem Eisenbahndepartement und der Bahngesellschaft weitere Unterhandlungen statt, bei denen man sich auf den im nachstehenden Beschlussentwurf festgesetzten Text einigte.

Weitere Bemerkungen haben wir nicht anzubringen.

Wir empfehlen Ihnen den nachstehenden Beschlussentwurf' zur Annahme und benutzen auch diesen Aulass, Sie, Tit., unserer ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.

Bern, den 29. Mai 1908.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident:

Brenner.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Ringier.

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(Entwurf.)

Bundesbeschluss betreffend

Aenderung der Konzession einer elektrischen Strassenbahn von Heerbrugg, eventuell Berneck nach Altstätten.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht 1. eines Gesuches der elektrischen Strassenbahn Altstätten-- Berneck, vom 4. September 1907 ; 2. einer Botschaft des Bundesrates vom 29. Mai 1908, beschliesst: I. Artikel 16 der durch Bundesbeschluss vom 29. Juni 1893 (E. A. S. XII, 366) erteilten und durch Bundesbeschluss vom 15. Oktober 1897 (E. A. S. XIV, 502) abgeänderten Konzession einer elektrischen Strassenbahn von Heerbrugg eventuell Berneck nach Altstätten erhält folgende Fassung: ,,Art. 16. Die Gesellschaft wird ermächtigt, für den Transport von Personen, Taxen bis auf den Betrag folgender Ansätze zu beziehen : für die Befahrung der ersten, von zwei Stationen begrenzten Sektion 15 Rappen für die Befahrung jeder weitern Sektion . . .

5 ,, Ausnahmsweise ist es der Gesellschaft gestattet, im Lokalverkehr zwischen Altstätten Rathaus und Altstätten S.B.B, die Taxe auf 10 Rappen zu ermässigen, ohne dass ihr dadurch die

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Verpflichtung erwächst, diese reduzierte Taxe im Verkehr ab Altstätten S.B.B, mit den übrigen Sektionen zur Einrechnung zu bringen.

Kinder unter vier Jahren sind gratis zu befördern, sofern für solche kein besonderer Sitzplatz beansprucht wird.

Für Kinder zwischen dem vierten und dem zurückgelegten zehnten Altersjahr ist die Hälfte der Taxe zu zahlen. Der Bundesrat ist berechtigt, diese Altersgrenze von zehn Jahren zu erweitern.

Die Gesellschaft ist verpflichtet, zu Bedingungen, welche iin Einvernehmen mit dem Bundesrat aufzustellen sind, Abonnementsbillette zu reduzierter Taxe auszugeben.

Jeder Reisende ist berechtigt, dasjenige Reisegepäck, das ohne Belästigung der Mitreisenden und ohne Beanspruchung von Personen platzen im Wagen untergebracht werden kann, taxfrei zu befördern. Für das übrige Gepäck ist soviel mal die Personentaxe zu bezahlen, als der durch das Gepäck beanspruchte Raum Reisendenplätzen entspricht."

II. Der Bundesrat ist mit dem Vollzuge dieses Beschlusses, ·der am 1. Juli 1908 in Kraft tritt, beauftragt.

--Î-&K-

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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung, betreffend Aenderung der Konzession der Drahtseilbahn vom Dorfe Engelberg nach dem Grand Hotel Terrasse.

(Vom 29. Mai 1908.)

Tit.

Mit Eingabe vom 10. März abbin an das Eisenbahndepartement stellte Herr G. F a s s b i n d , Inhaber der Konzession der Drahtseilbahn Engelberg--Grand Hotel Terrasse, und Besitzer dieses Hotels, gestützt auf Artikel 22, Absatz 2, seiner Konzesssion, das Gesuch um Erhöhung der Personentaxen. Statt des bisherigen Fahrpreises von 15 Rappen wünscht er inskünftig 30 Eappen für die Berg- oder die Talfahrt beziehen zu können.

Zur Begründung seines Gesuches führt der Gesuchsteller -aus, der anlässlich der Konzessionsbewerbung aufgestellte Kostenvoransehlag sei zu niedrig angesetzt gewesen. Aus betriebstechnischen Gründen habe das ursprüngliche Projekt, das ein gebrochenes Gefäll vorsah, durch ein zweites mit einheitlichem Gefäll ergänzt werden müssen, wodurch ein grösserer Erwerb an Terrain, ein bedeutender Landeinschnitt und hohe Stützmauern nötig geworden seien.

Laut Baurechnung vom 30. Juli 1906 komme die ganze · Bahnanlage auf Fr. 102,194 zu stehen, wozu noch der Landerwerb mit Fr. 14,500 zu rechnen sei.

Bundesblatt. 60. Jahrg. Bd. III.

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend Aenderung der Konzession einer elektrischen Strassenbahn von Heerbrugg, eventuell Berneck, nach Altstätten. (Vom 29. Mai 1908.)

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03.06.1908

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