Ablauf der Referendumsfrist: 5. Oktober 2017

Bundesgesetz über die Luftfahrt (Luftfahrtgesetz, LFG) Änderung vom 16. Juni 2017 Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 31. August 2016 1, beschliesst: I Das Luftfahrtgesetz vom 21. Dezember 19482 wird wie folgt geändert: Art. 2 Abs. 2 Betrifft nur den italienischen Text.

Art. 3a Abs. 1 Bst. b und cbis, 2 Einleitungssatz und 3 Bst. a und c Der Bundesrat kann internationale Vereinbarungen abschliessen über: 1

b.

die technische Sicherheit in der Luftfahrt (Flugsicherheit);

cbis.

die Abwehr widerrechtlicher Handlungen gegen die Luftfahrt (Luftsicherheit);

Die Vereinbarungen über die Flugsicherheit, die Flugsicherung und die Luftsicherheit können insbesondere Bestimmungen enthalten über: 2

3

Die Vereinbarungen über die Flugsicherung können: a.

1 2

Bestimmungen enthalten über die Haftung für Schäden, die aufgrund der Erbringung von Flugsicherungsdienstleistungen

BBl 2016 7133 SR 748.0

2012-0380

4257

Luftfahrtgesetz

BBl 2017

entstehen; diese Bestimmungen können vom Verantwortlichkeitsgesetz vom 14. März 19583 abweichen; c.

die Übertragung der Erbringung von Flugsicherungsdienstleistungen auf andere Flugsicherungsdienstleistungserbringer vorsehen; das Übertragungsverbot nach Artikel 40b Absatz 4 ist einzuhalten.

Art. 10a IIIa. Sprache der Radiotelefonie

Die Radiotelefonie mit dem Flugsicherungsdienst findet im Luftraum über der Schweiz grundsätzlich auf Englisch statt.

1

Der Bundesrat kann Ausnahmen vorsehen, wenn es die Flugsicherheit erfordert.

2

Art. 12 Abs. 1 Betrifft nur den italienischen Text.

Art. 15 Betrifft nur den italienischen Text.

Art. 20 Randtitel (betrifft nur den italienischen Text), Abs. 1 und 2 1

Betrifft nur den italienischen Text.

Der Bundesrat orientiert sich bei der Einrichtung des Meldesystems am Recht der Europäischen Union.

2

Art. 21 Randtitel und Abs. 1bis VII. Luftpolizei 1. Zuständigkeiten und Befugnisse

1bis

Aufgehoben

Art. 21a 2. Sicherheitsbeauftragte im Luftverkehr

Zur Abwehr widerrechtlicher Handlungen, welche die Sicherheit an Bord schweizerischer Luftfahrzeuge im internationalen gewerbsmässigen Luftverkehr gefährden können, können an Bord und auf ausländischen Flugplätzen Sicherheitsbeauftragte eingesetzt werden.

1

Zum Einsatz können die folgenden vom Bundesamt für Polizei (fedpol) für diese Aufgabe ausgebildeten Personen gelangen: 2

3

SR 170.32

4258

a.

Angehörige kantonaler oder kommunaler Polizeikorps;

b.

Angehörige der Militärischen Sicherheit;

Luftfahrtgesetz

BBl 2017

c.

Angehörige des Grenzwachtkorps;

d.

Angehörige von fedpol;

e.

Angehörige der Transportpolizei.

Sicherheitsbeauftragte an Bord dürfen zur Erfüllung ihres Auftrags und soweit die zu schützenden Rechtsgüter es rechtfertigen, polizeilichen Zwang und polizeiliche Massnahmen anwenden. Das Zwangsanwendungsgesetz vom 20. März 20084 ist anwendbar.

3

Soweit auf Personal der Kantone oder Gemeinden zurückgegriffen wird, gilt der Bund diesen die Kosten ab.

4

Art. 21b 3. Informationssystem für den Einsatz von Sicherheitsbeauftragten im Luftverkehr a. Zweck

Fedpol bearbeitet in einem Informationssystem Daten, die zur Erstellung von Risiko- und Bedrohungsanalysen und zur Planung von Einsätzen von Sicherheitsbeauftragten notwendig sind.

Art. 21c b. Datenkategorien

Im Informationssystem werden folgende Daten über sicherheitsrelevante Ereignisse und damit in Verbindung stehende mögliche Gefährder bearbeitet: 1

a.

Personendaten betreffend die Identität und die öffentlich zugänglichen Kontaktdaten, insbesondere aus sozialen Netzwerken;

b.

Personendaten, die für die Beurteilung der Gefährdung des internationalen gewerbsmässigen Luftverkehrs notwendig sind, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten und Persönlichkeitsprofile, wie Informationen über den Gesundheitszustand, über Verurteilungen oder hängige Straf- oder Verwaltungsverfahren und über die Zugehörigkeit zu kriminellen oder terroristischen Gruppierungen;

c.

Ton- und Bildaufzeichnungen.

Zudem werden im Informationssystem Personendaten betreffend die Identität der einsetzbaren Sicherheitsbeauftragten bearbeitet.

2

Art. 21d c. Zugriffsrechte und Datenweitergabe

Zugriff auf das Informationssystem mittels Abrufverfahren haben ausschliesslich diejenigen Stellen von fedpol, die: 1

a.

4

die Gefährdung der Luftsicherheit beurteilen und entsprechende Risiko- und Bedrohungsanalysen erstellen;

SR 364

4259

Luftfahrtgesetz

BBl 2017

b.

den Entscheid über Einsätze der Sicherheitsbeauftragten treffen, diese Einsätze planen und statistisch auswerten.

Die Daten dürfen nur zur Erfüllung dieser Aufgaben verwendet werden.

2

Die im Informationssystem enthaltenen Daten dürfen folgenden Stellen für die nachstehenden Zwecke bekannt gegeben werden: 3

a.

den Sicherheits- und Strafverfolgungsbehörden von Bund, Kantonen und Gemeinden: zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben bezüglich Luftsicherheit;

b.

den Luftverkehrsunternehmen, die schweizerische Luftfahrzeuge im internationalen gewerbsmässigen Luftverkehr einsetzen: zur Erfüllung ihrer öffentlich-rechtlichen Pflichten bezüglich Luftsicherheit, insbesondere zum Einsatz von Sicherheitsbeauftragten.

Art. 21e d. Vernichtung der Daten

Fedpol vernichtet die Daten von möglichen Gefährdern spätestens fünf Jahre, nachdem die von der betreffenden Person ausgehende Bedrohung der Luftsicherheit nicht mehr besteht.

1

Es vernichtet die Daten der Sicherheitsbeauftragten spätestens zwei Jahre nach deren letztem Einsatz.

2

Vor der Vernichtung werden die Daten dem Bundesarchiv nach Artikel 6 des Archivierungsgesetzes vom 26. Juni 19985 angeboten.

3

Art. 21f Zur Verhinderung oder Verfolgung von Verbrechen und Vergehen sind die Luftverkehrsunternehmen verpflichtet, den zuständigen Strafverfolgungsbehörden auf deren Verlangen folgende Daten über die Passagiere (Passagierlisten) zur Verfügung zu stellen, soweit sie diese im Rahmen ihrer normalen Geschäftstätigkeit bereits erhoben haben:

4. Passagierlisten 1

5

SR 152.1

4260

a.

Name, Vorname, Adresse, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit und Nummer des Reisedokuments;

b.

Datum, Zeit und Nummer des Fluges;

c.

Abgangs-, Transit- und Enddestination der Beförderung;

d.

allfällige Mitreisende;

e.

Informationen zur Zahlung, namentlich Zahlungsmethode und verwendetes Zahlungsmittel;

f.

Angabe der Stelle, über welche die Beförderung gebucht worden ist.

Luftfahrtgesetz

BBl 2017

Die Passagierlisten werden frühestens unmittelbar nach Abschluss des Check-in und bis spätestens sechs Monate nach Durchführung der Beförderung zur Verfügung gestellt.

2

Die Strafverfolgungsbehörde vernichtet die zur Verfügung gestellten Daten 72 Stunden nach Erhalt, sofern sie nicht unmittelbar für die Zwecke nach Absatz 1 benötigt werden.

3

Art. 25 b. Untersuchungskommission

Zur Durchführung der Untersuchungen setzt der Bundesrat eine ausserparlamentarische Kommission nach den Artikeln 57a­57g des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 19976 ein.

1

Die Kommission besteht aus drei bis fünf unabhängigen Sachverständigen.

2

Sie ist von den Verwaltungsbehörden unabhängig und verfügt über ein eigenes Sekretariat. Sie ist dem UVEK administrativ zugeordnet.

3

Der Bundesrat regelt die Organisation der Kommission. Er kann sie mit der Kommission nach Artikel 15a des Eisenbahngesetzes vom 20. Dezember 19577 zusammenlegen.

4

Art. 26 c. Verfahren

Die Kommission erstellt über jede Untersuchung einen Bericht.

Dieser ist keine Verfügung und kann nicht angefochten werden.

1

2

Das Sekretariat kann zur Aufklärung des Sachverhalts anordnen: a.

die Vorladung von Personen, die sachdienliche Auskünfte geben können;

b.

Hausdurchsuchungen sowie die Durchsuchung von Dokumenten, Aufzeichnungen, Personen und Gegenständen;

c.

Beschlagnahmungen;

d.

medizinische Untersuchungen wie Blut- und Urinproben;

e.

Autopsien;

f.

die Auswertung der Daten von Aufzeichnungsgeräten;

g.

das Einholen von Gutachten.

Greift das Sekretariat in Rechte oder Pflichten ein, so erlässt es Verfügungen. Soweit dieses Gesetz keine abweichenden Bestimmungen enthält, ist das Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 19688 anwendbar.

3

6 7 8

SR 172.010 SR 742.101 SR 172.021

4261

Luftfahrtgesetz

BBl 2017

Gegen die durch das Sekretariat im Rahmen der Untersuchung erlassenen Verfügungen kann innerhalb von 10 Tagen bei der Kommission Einsprache erhoben werden.

4

Die Kommission betreibt ein System zur Qualitätssicherung. Insbesondere sorgt sie dafür, dass die Eingaben aller Beteiligten angemessen gewürdigt werden.

5

Der Bundesrat regelt das Verfahren, insbesondere die Zwangsmassnahmen und die Veröffentlichung der Berichte.

6

Art. 26a Abs. 1 Wird in einem anderen Verfahren rechtskräftig festgestellt, dass jemand das untersuchte Ereignis vorsätzlich oder grobfahrlässig verursacht hat, so kann die Kommission ihm einen Teil der Untersuchungskosten auferlegen. Der Bundesrat regelt die Bemessung der auferlegten Kosten. Er berücksichtigt dabei die Schwere des Verschuldens.

1

Art. 36e 2a. Landesflughäfen

An der Nutzung der Landesflughäfen als Drehscheiben des internationalen Luftverkehrs und Teil des Gesamtverkehrssystems besteht ein nationales Interesse.

1

Die Landesflughäfen Zürich und Genf sind bezüglich der ihnen gemäss der Sachplanung des Bundes zugeschriebenen Funktion als Gesamtanlagen in ihrem Bestand geschützt. Rechtsetzende wie rechtsanwendende Organe schenken dieser Besitzstandsgarantie die notwendige Beachtung; insbesondere auch im Zusammenhang mit Vorschriften des Moorschutzes und Moorlandschaftsschutzes sowie deren Vollzug.

2

Art. 37c Abs. 2 Betrifft nur den italienischen Text.

Art. 38 Abs. 1 Soweit es die militärischen Interessen erlauben, sind die bundeseigenen Flugplätze auch für die Benützung durch die Zivilluftfahrt freizugeben. Der Bundesrat regelt: 1

4262

a.

die weiteren Voraussetzungen der Mitbenutzung;

b.

welche Bestimmungen für die zivile Luftfahrt aus Gründen der Flugsicherheit ab welcher Nutzungsintensität auch für diese Flugplätze anwendbar sind;

c.

die Zuständigkeiten.

Luftfahrtgesetz

BBl 2017

Art. 39 Abs. 1 Betrifft nur den französischen Text.

Art. 40a 1a. Luftfahrtdaten

Der Bundesrat regelt die Generierung, Bereitstellung, Verwaltung, Übertragung und Verbreitung von Luftfahrtdaten, die für die Bereitstellung von Luftfahrtinformationen und für die Erbringung von Flugsicherungsdienstleistungen benötigt werden.

1

Er sorgt für die Errichtung und den Betrieb einer nationalen Datenerfassungsschnittstelle für alle Luftfahrtdaten nach Absatz 1. Er kann diese Aufgabe einer juristischen Person des Privatrechts übertragen.

Diese untersteht der Aufsicht durch das BAZL.

2

Die Körperschaften des öffentlichen Rechts und die Personen des Privatrechts, die aufgrund nationaler oder internationaler Vorschriften Luftfahrtdaten erheben und an die nationale Datenerfassungsschnittstelle liefern müssen, tragen die damit verbundenen Kosten. Darunter fallen namentlich die Kosten einer erstmaligen Vermessung von Neubauten und Luftfahrthindernissen sowie die Kosten für die Übermittlung von Luftfahrtdaten an die nationale Datenerfassungsschnittstelle. Der Bundesrat kann Eigentümer von Luftfahrthindernissen von der Kostentragungspflicht ausnehmen.

3

Bund, Kantone und Gemeinden gewähren sich gegenseitig einfachen Zugang zu Luftfahrtdaten. Der Austausch erfolgt kostenfrei.

4

Art. 40abis Bisheriger Art. 40a Art. 40b 3. Zusammenarbeit mit anderen Unternehmen

1

Die Gesellschaft kann mit Bewilligung des BAZL: a.

die Erbringung von Flugsicherungsdienstleistungen in ihrer Zuständigkeit auf ausländische Flugsicherungsdienstleistungserbringer übertragen;

b.

im Auftrag ausländischer Flugsicherungsdienstleistungserbringer Flugsicherungsdienstleistungen erbringen;

c.

die Erbringung technischer Unterstützungsleistungen, die der Erbringung von Flugsicherungsdienstleistungen dienen, auf Dritte übertragen.

Sie kann zu diesem Zweck Verträge schliessen oder Beteiligungen eingehen.

2

Aus einer solchen Zusammenarbeit dürfen für die Flugsicherung in der Schweiz keine untragbaren Einschränkungen resultieren.

3

4263

Luftfahrtgesetz

BBl 2017

Die Erbringung von Flugsicherungsdienstleistungen von nationaler Bedeutung sowie die dazu benötigten technischen und baulichen Einrichtungen und das dazu benötigte Personal dürfen nicht übertragen werden.

4

Der Bundesrat legt fest, welche Einschränkungen nach Absatz 3 als untragbar gelten und welche Dienstleistungen unter das Verbot von Absatz 4 fallen.

5

Art. 40bbis 3a. Übertragung der Erbringung von lokalen Flugsicherungsdienstleistungen

Der Bundesrat kann die Erbringung lokaler Flugsicherungsdienstleistungen auf den Flugplatzhalter übertragen.

1

2

Für die Übertragung ist eine Bewilligung des BAZL erforderlich.

Das BAZL erteilt die Bewilligung, wenn die Flugsicherheit gewährleistet ist.

3

Art. 41 III. Luftfahrthindernisse und die Flugsicherheit gefährdende Aktivitäten 1. Grundsätze

Für die Erstellung und für die Änderung von Luftfahrthindernissen ist eine Bewilligung des BAZL erforderlich. Das BAZL erteilt die Bewilligung, wenn die erforderlichen Sicherheitsmassnahmen getroffen werden.

1

Als Luftfahrthindernisse gelten Bauten, Anlagen und Pflanzen, die den Betrieb von Luftfahrzeugen oder von Flugsicherungsanlagen erschweren, gefährden oder verunmöglichen können.

2

Der Bundesrat legt fest, welche Luftfahrthindernisse lediglich dem BAZL gemeldet oder direkt über die nationale Datenerfassungsschnittstelle registriert werden müssen. Er richtet sich dabei nach dem Gefährdungspotenzial der Luftfahrthindernisse.

3

Er kann Vorschriften erlassen, um die Entstehung von Luftfahrthindernissen zu verhindern und um bereits bestehende zu beseitigen oder an die Bedürfnisse der Flugsicherheit anzupassen.

4

Art. 41a 2. Vermessung

Der Eigentümer eines Luftfahrthindernisses muss für dessen Vermessung und für die Übermittlung der Vermessungsdaten an die nationale Datenerfassungsschnittstelle sorgen. Der Bundesrat kann für Fälle, in denen die Anforderungen an die Datenqualität auch ohne Vermessung erfüllt werden können, Ausnahmen vorsehen.

Art. 41b

3. Enteignung

4264

Für die völlige oder teilweise Beseitigung von Luftfahrthindernissen gilt die Bundesgesetzgebung über die Enteignung.

Luftfahrtgesetz

BBl 2017

Art. 42 Abs. 1bis 1bis

Er kann in den Sicherheitszonen:

a.

die Benützung des Luftraums mit Flugkörpern einschränken;

b.

Aktivitäten einschränken, die eine Sichtbehinderung oder Blendwirkung hervorrufen können.

Art. 49 Abs. 1 Die Erbringer von Flugsicherungsdienstleistungen erheben Gebühren für: 1

a.

die Sicherung der Streckenflüge;

b.

die Sicherung der An- und Abflüge auf Flugplätzen;

c.

die Fluginformationsdienste, Luftfahrtinformationsdienste und Flugwetterdienste einschliesslich der Bereitstellung von Luftfahrtdaten und des Betriebs der nationalen Datenerfassungsschnittstelle.

Art. 88 I. Vergehen 1. Verletzung von Verkehrssperren

Wer in Verletzung einer aufgrund von Artikel 7 verfügten Verkehrssperre vorsätzlich in den schweizerischen Luftraum einfliegt oder in der Schweiz abfliegt oder ein gesperrtes Gebiet der Schweiz überfliegt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft.

1

Verletzt der Täter überdies die in Artikel 18 aufgestellten Vorschriften über den Landungszwang, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.

2

Wer fahrlässig handelt, wird mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen bestraft.

3

Art. 89 2. Führung von Luftfahrzeugen mit falschen Kennzeichen

Wer vorsätzlich ein Luftfahrzeug mit falschen oder verfälschten Kennzeichen oder ohne die in Artikel 59 vorgeschriebenen Kennzeichen führt oder führen lässt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.

1

Wer fahrlässig handelt, wird mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen bestraft.

2

Der Täter ist auch strafbar, wenn er ausserhalb der Schweiz ein Luftfahrzeug mit schweizerischen Kennzeichen führt oder führen lässt, ohne dazu berechtigt zu sein. Artikel 4 Absatz 2 des Strafgesetzbuchs9 findet Anwendung.

3

9

SR 311.0

4265

Luftfahrtgesetz

BBl 2017

Art. 89a Abs. 1 Wer als Kommandant eines Luftfahrzeugs den nach den Verkehrsregeln erteilten Weisungen eines Abfang-Luftfahrzeugs vorsätzlich nicht Folge leistet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

1

Art. 90 3. Gefährdung durch die Luftfahrt

Wer während eines Flugs als Kommandant des Luftfahrzeugs, als Mitglied der Besatzung oder als Passagier die gesetzlichen Vorschriften oder Verkehrsregeln vorsätzlich missachtet und dadurch wissentlich Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum von erheblichem Wert auf der Erdoberfläche in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

1

Wer fahrlässig handelt, wird mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen bestraft.

2

Art. 90bis 4. Tätigkeit an Bord mit beeinträchtigtem Bewusstsein

Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: a.

in angetrunkenem Zustand oder unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln oder psychotropen Substanzen als Flugbesatzungsmitglied tätig ist;

b.

sich vorsätzlich einer amtlich angeordneten Blutprobe oder einer zusätzlichen ärztlichen Untersuchung widersetzt oder entzieht oder den Zweck dieser Massnahmen vereitelt.

Art. 91 Abs. 2 Bst. c und d 2

Mit Busse bis zu 20 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich: c.

unberechtigterweise den Sicherheitsbereich eines Flugplatzes betritt oder bei dessen Betreten die Sicherheitskontrolle umgeht oder vereitelt; der Versuch ist strafbar;

d.

ohne Bewilligung eine Waffe oder einen gefährlichen Gegenstand im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 beziehungsweise Absatz 6 des Waffengesetzes vom 20. Juni 199710 in den Sicherheitsbereich eines Flugplatzes bringt; der Versuch ist strafbar.

Art. 92 Einleitungssatz Betrifft nur den italienischen Text.

10

SR 514.54

4266

Luftfahrtgesetz

BBl 2017

Art. 95 Aufgehoben Art. 96 I. Räumliche Geltung der Strafbestimmungen 1. Grundsatz

Soweit die Artikel 89 Absatz 3, 89a Absatz 3 und 97 dieses Gesetzes oder die Artikel 4­7 des Strafgesetzbuchs11 nichts anderes vorsehen, ist den Strafbestimmungen nur unterworfen, wer im Inland eine strafbare Handlung verübt.

Art. 97 Abs. 4 4

Artikel 6 Absätze 3 und 4 des Strafgesetzbuchs12 ist anwendbar.

Art. 100 IV. Meldepflichten und Einholen von Stellungnahmen

Die Staatsanwaltschaften und die Gerichte melden dem BAZL jede strafbare Handlung, die zum Entzug von Bewilligungen, Erlaubnissen und Ausweisen im Sinne von Artikel 92 Buchstabe a Anlass geben könnte.

1

Sie melden dem BAZL, sofern durch die Meldung das Strafverfahren nicht beeinträchtigt wird, Verurteilungen und hängige Strafverfahren gegen im Sicherheitsbereich eines Flughafens tätige Personen betreffend: 2

a.

terroristische Tätigkeiten im Sinne von Artikel 13a Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 1 des Bundesgesetzes vom 21. März 199713 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit;

b.

strafbare Handlungen nach den Artikeln 111­113, 122, 134, 139, 140, 156, 183, 185, 221 und 223­226ter des Strafgesetzbuchs14;

c.

strafbare Handlungen nach Artikel 19 Absatz 2 des Betäubungsmittelgesetzes vom 3. Oktober 195115;

d.

strafbare Handlungen nach Artikel 37 des Sprengstoffgesetzes vom 25. März 197716;

e.

strafbare Handlungen nach Artikel 33 des Waffengesetzes vom 20. Juni 199717.

Das BAZL kann zur Überprüfung von Bewilligungen, Erlaubnissen und Ausweisen für im Sicherheitsbereich eines Flughafens tätige 3

11 12 13 14 15 16 17

SR 311.0 SR 311.0 SR 120 SR 311.0 SR 812.121 SR 941.41 SR 514.54

4267

Luftfahrtgesetz

BBl 2017

Personen Stellungnahmen des Nachrichtendienstes des Bundes einholen.

Art. 101b Abs. 2 Der Bundesrat überprüft alle drei Jahre, ob und zu welchem Anteil der Bund diese Ertragsausfälle weiterhin übernehmen soll.

2

Art. 106 Randtitel und Abs. 2 III. Anwendung der Bestimmungen für die zivile Luftfahrt auf die militärische Luftfahrt 1. Im Allgemeinen

Der Bundesrat legt fest, welche Bestimmungen für die zivile Luftfahrt aus Gründen der Flugsicherheit auch auf die militärische Luftfahrt anwendbar sind.

2

Art. 107a Abs. 4 und 6 Die Erbringer der zivilen Flugsicherungsdienstleistungen betreiben für die Zwecke der Untersuchung von Flugunfällen und schweren Vorfällen bei Flugverkehrsstellen ein System zur Aufzeichnung von Hintergrundgesprächen und -geräuschen. Der Bundesrat regelt die Verantwortung für die Datensammlung, das Auswertungsverfahren, die Datenempfänger, die Aufbewahrungsdauer und die Vernichtung der Daten sowie die technischen und organisatorischen Schutzmassnahmen.

4

Das BAZL informiert die betroffenen Flughafenhalter über Meldungen und Stellungnahmen, die ihm gestützt auf Artikel 100 Absätze 2 und 3 zugegangen sind, sofern deren Inhalt zum Entzug von Bewilligungen, Erlaubnissen und Ausweisen von im Sicherheitsbereich des Flughafens tätigen Personen Anlass geben könnte.

6

II Die Änderung anderer Erlasse wird im Anhang geregelt.

III Koordination der Änderung vom 16 Juni 2017 des Bundesgesetzes 22. März 1985 über die Verwendung der zweckgebundenen Mineralölsteuer und der Nationalstrassenabgabe (MinVG) (Anhang Ziff. 1) mit dem Bundesgesetz vom 30. September 2016 über den Fonds für Nationalstrassen und den Agglomerationsverkehr (NAFG) (Anhang Ziff. 5):

4268

Luftfahrtgesetz

BBl 2017

Mit Inkrafttreten des NAFG18 lautet der Einleitungssatz von Artikel 37a Absatz 1 (MinVG)19 wie folgt: Art. 37a Abs. 1 Einleitungssatz Der Bund verwendet die zweckgebundenen Mittel für den Luftverkehr nach Artikel 1 Absatz 2 nach folgendem Schlüssel: 1

IV 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Nationalrat, 16. Juni 2017

Ständerat, 16. Juni 2017

Der Präsident: Jürg Stahl Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz

Der Präsident: Ivo Bischofberger Die Sekretärin: Martina Buol

Datum der Veröffentlichung: 27. Juni 201720 Ablauf der Referendumsfrist: 5. Oktober 2017

18 19 20

SR ...; BBl 2017 3373 SR 725.116.2 BBl 2017 4257

4269

Luftfahrtgesetz

BBl 2017

Anhang (Ziff. II)

Änderung anderer Erlasse Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:

1. Bundesgesetz vom 22. März 198521 über die Verwendung der zweckgebundenen Mineralölsteuer und der Nationalstrassenabgabe Art. 37a Abs. 1 Der Bund verwendet die für den Luftverkehr bestimmte Mineralölsteuer, nach Abzug seiner Aufwendungen für seine Mitarbeit beim Vollzug dieses Gesetzes, gemäss Artikel 86 Absatz 3bis der Bundesverfassung und dabei nach folgendem Schlüssel: 1

a.

zu 12,5­25 Prozent für Beiträge an Umweltschutzmassnahmen, die der Luftverkehr nötig macht;

b.

zu 12,5­25 Prozent für Beiträge an Sicherheitsmassnahmen zur Abwehr widerrechtlicher Handlungen gegen den Luftverkehr, namentlich von Terroranschlägen und Entführungen, soweit diese Massnahmen nicht staatlichen Behörden obliegen;

c.

zu 50­75 Prozent für Beiträge an Massnahmen zur Förderung eines hohen technischen Sicherheitsniveaus im Luftverkehr.

Art. 41c

Übergangsbestimmung zur Änderung vom 16. Juni 2017

Der mit der Änderung vom 16. Juni 2017 festgelegte Verteilschlüssel nach Artikel 37a Absatz 1 gilt rückwirkend ab dem 1. Januar 2012 für den gesamten im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Änderung laufenden Zeitraum, über den der Verteilschlüssel eingehalten werden muss.

2. Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195722 Art. 15a

Untersuchungskommission

Zur Durchführung der Untersuchungen setzt der Bundesrat eine ausserparlamentarische Kommission nach den Artikeln 57a­57g des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 199723 ein.

1

2

Die Kommission besteht aus drei bis fünf unabhängigen Sachverständigen.

21 22 23

SR 725.116.2 SR 742.101 SR 172.010

4270

Luftfahrtgesetz

BBl 2017

Sie ist von den Verwaltungsbehörden unabhängig und verfügt über ein eigenes Sekretariat. Sie ist dem UVEK administrativ zugeordnet.

3

Der Bundesrat regelt die Organisation der Kommission. Er kann sie mit der Kommission nach Artikel 25 des Luftfahrtgesetzes vom 21. Dezember 1948 24 zusammenlegen.

4

Art. 15b

Verfahren der Untersuchungskommission

Die Kommission erstellt über jede Untersuchung einen Bericht. Dieser ist keine Verfügung und kann nicht angefochten werden.

1

2

Das Sekretariat kann zur Aufklärung des Sachverhalts anordnen: a.

die Vorladung von Personen, die sachdienliche Auskünfte geben können;

b.

Hausdurchsuchungen sowie die Durchsuchung von Dokumenten, Aufzeichnungen, Personen und Gegenständen;

c.

Beschlagnahmungen;

d.

medizinische Untersuchungen wie Blut- und Urinproben;

e.

Autopsien;

f.

die Auswertung der Daten von Aufzeichnungsgeräten;

g.

das Einholen von Gutachten.

Greift das Sekretariat in Rechte oder Pflichten ein, so erlässt es Verfügungen.

Soweit dieses Gesetz keine abweichenden Bestimmungen enthält, ist das Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196825 anwendbar.

3

Gegen die durch das Sekretariat im Rahmen der Untersuchung erlassenen Verfügungen kann innerhalb von 10 Tagen bei der Kommission Einsprache erhoben werden.

4

Die Kommission betreibt ein System zur Qualitätssicherung. Insbesondere sorgt sie dafür, dass die Eingaben aller Beteiligten angemessen gewürdigt werden.

5

Der Bundesrat regelt das Verfahren, insbesondere die Zwangsmassnahmen und die Veröffentlichung der Berichte.

6

Art. 15c

Kosten des Untersuchungsverfahrens

Wird in einem anderen Verfahren rechtskräftig festgestellt, dass jemand das untersuchte Ereignis vorsätzlich oder grobfahrlässig verursacht hat, so kann die Kommission ihm einen Teil der Untersuchungskosten auferlegen.

1

Der Bundesrat regelt die Bemessung der auferlegten Kosten. Er berücksichtigt dabei die Schwere des Verschuldens.

2

24 25

SR 748.0 SR 172.021

4271

Luftfahrtgesetz

BBl 2017

3. Bundesgesetz vom 18. Juni 201026 über die Sicherheitsorgane der Transportunternehmen im öffentlichen Verkehr Art. 3 Abs. 3 Die Transportunternehmen mit einer Transportpolizei können im Auftrag des Bundesamtes für Polizei luftpolizeiliche Aufgaben übernehmen. In diesem Fall richtet sich der Einsatz des Personals nach den luftfahrtrechtlichen Vorschriften. Die Haftung richtet sich nach den Artikeln 1­18 des Verantwortlichkeitsgesetzes vom 14. März 195827.

3

4. Fernmeldegesetz vom 30. April 199728 Ersatz von Ausdrücken Im ganzen Erlass wird der Ausdruck «Inverkehrbringen» durch «Bereitstellen auf dem Markt» ersetzt.

1

Im ganzen Erlass wird der Ausdruck «in Verkehr bringt» durch «auf dem Markt bereitstellt» ersetzt.

2

Art. 32b

Verbot störender Anlagen und Vorrichtungen

Es ist verboten, Fernmeldeanlagen und andere Vorrichtungen, die dazu bestimmt sind, den Fernmeldeverkehr oder den Rundfunk zu stören oder zu verhindern, herzustellen, zu importieren, anzubieten, auf dem Markt bereitzustellen, zu besitzen, in Betrieb zu nehmen, zu erstellen oder zu betreiben.

1

2

Artikel 32a bleibt vorbehalten.

Art. 51 Aufgehoben Art. 52 Abs. 1 Bst. g 1

Mit Busse bis zu 100 000 Franken wird bestraft, wer: g.

26 27 28

Fernmeldeanlagen oder andere Vorrichtungen, die dazu bestimmt sind, den Fernmeldeverkehr oder den Rundfunk zu stören oder zu verhindern, herstellt, importiert, anbietet, auf dem Markt bereitstellt, besitzt, in Betrieb nimmt, erstellt oder betreibt.

SR 745.2 SR 170.32 SR 784.10

4272