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Bekanntmachungen von

Departementen und ändern Verwaltungsstellen des Bundes Verpfändung von Eisenbahnen.

Die Verwaltung der Dolderbahn-Aktiengesellschaft in Zürich stellt das Gesuch, dass ihr- bewilligt werde, die 0,810 km. lange Drahtseilbahn vom Römerhof zum Dolder und die 0,687 km. lange Strassenbahn vom Waldhaus zum Hotel Dolder, samt Zubehörden und Betriebsmaterial jedoch ausschliesslich der elektrischen Kraftstation im Sinne von Art. 9 des Bundesgesetzes vom 24. Juni 1874 über die Verpfändung und die Zwangsliquidation von Bisenbahnen zu verpfänden, und zwar : a. im l. Rang für eine Summe von Fr. 150,000 behufs Sicherstellung bis zu diesem Betrage eines Anleihens von Fr. 1,500,000, zu dessen Sicherheit ausserdem die sämtlichen übrigen Liegenschaften und das Hotelmobiliar der Gesellschaft nach kantonalem Recht mitverpfändet werden.

b. im II. Rang für die Summe von Fr. 50,000 behufs Sicherstellung bis zu diesem Betrage eines Anleihens von Fr. 350,000, zu dessen Sicherheit auch ausser den Bahnen die sämtlichen übrigen Liegenschaften und das Hotelmobiliar der Gesellschaft nach kantonalem Recht mitverpfändet werden.

Die beiden Anleihen sollen zur Rückzahlung der von der Gesellschaft im Jahre 1898 aufgenommenen Anleihen I. und II. Ranges von je Fr. 1,000,000 verwendet werden.

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Gesetzlicher Vorschrift gemäss werden diese Pfandbestellungsbegehren anmit öffentlich bekannt gemacht, unter gleichzeitiger Ansetzung einer mit dem 16. September 1908 auslaufenden Frist, binnen welcher allfällige Einsprachen gegen die beabsichtigte Verpfändung dem Bundesrate schriftlich einzureichen sind.

B e r n , den 28. August 1908.

(2.).

Im Namen des Schweiz. Bundesrates: Schweiz. Bundeskanzlei.

Schweizerische Handelsstatistik.

Der Jahrgang 1907 der Statistik des Warenverkehrs der Schweiz mit dem Auslande (Jahresband, Bericht nebst 2 graphischen Tabellen) wird im Laufe des Monats September 1908 ausgegeben und kann bei allen Postbureaux, sowie direkt beim Bureau für Handelsstatistik in Bern bestellt werden (Preis Fr. 5).

Jahresbericht (à Fr. 1) und graphische Tabellen (je à 50 Cts.)

können auch separat bezogen werden.

B e r n , den 24. August 1908.

(3.)..

Schweiz. Oberzolldirektion.

Vollziehungsverordnung zum Zollgesetz.

Angesichts der Stetsfort zahlreich eingehenden Reklamationen in Zollsachen, welche auf mangelhafte Kenntnis der Zollvorschriften zurückzuführen sind, sehen wir uns veranlaßt, dem Publikum, welches mit dem Zolldienst in Berührung kommt, dringend zu empfehlen, sich mit den Vorschriften des Zollgesetzes vom 28. Juni 1893 und insbesondere der Vollziehungsverordnung zu demselben, vom 12. Februar 1895, einläßlich vertraut zu machen.

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Letztere enthält alle Vorschriften, welche in bezug auf die schweizerische Zollbehandlung zu befolgen sind, und zerfällt in folgende Teile: L Abschnitt: Allgemeine Vorschriften.

II.

,, Verfahren bei der Zollabfertigung: A. Zolldeklaration und Berechnung der Gebühren.

B. Zollabfertigung und Zollscheine.

C. Zollamtliche Kontrolle und Warenrevision.

III.

,, Die Abfertigung mit Geleitschein.

IV.

,, Eidgenössische Niederlagshäuser.

V.

,, Die Abfertigung mit Freipaß.

VI.

,, Ausnahmen von der Zollpflicht, Retourwaren.

VII.

,, Landwirtschaftlicher Grenzverkehr.

VIII.

,, Allgemeine Schlußbestimmungen.

Anhang : Formulare.

Für jedermann, der mit dem Zolldienst zu verkehren hat und dem daran gelegen ist, Anstände wegen Nichtbeachtung der Zollvorschriften zu vermeiden, empfiehlt sich daher die Anschaffung gedachter Verordnung, welche zum Preise von 50 Cts. bei den Zollgebietsdirektionen in Basel, Schaffhausen, Chur, Lugano, Lausanne und Genf bezogen werden kann.

B e r n , den 18. Januar

1899.

Schweiz. Oberzolldirektion.

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Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

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Jahr

1908

Année Anno Band

4

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36

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

02.09.1908

Date Data Seite

669-671

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